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   BFH, 11.08.2010 - VIII B 92/10   

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https://dejure.org/2010,19591
BFH, 11.08.2010 - VIII B 92/10 (https://dejure.org/2010,19591)
BFH, Entscheidung vom 11.08.2010 - VIII B 92/10 (https://dejure.org/2010,19591)
BFH, Entscheidung vom 11. August 2010 - VIII B 92/10 (https://dejure.org/2010,19591)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 19.11.2009 - IX B 160/09

    Vertagung wegen Erkrankung

    Auszug aus BFH, 11.08.2010 - VIII B 92/10
    Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).

    Wird ein Verlegungsantrag, wie im Streitfall, am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer akuten Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).

  • BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20

    Anwaltgerichtliches Verfahren in Zulassungssachen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    A, juris Rn. 5; BFH, Beschlüsse vom 11. August 2010 - VIII B 92/10, Leitsatz und juris Rn. 3; vom 21. Januar 2004 - V B 25/03, juris Rn. 26; vom 23. Oktober 2002 - III B 167/01, juris Rn. 6; VGH München, NVwZ-RR 2018, 374 Rn. 28) nicht zu entnehmen.
  • BSG, 13.12.2018 - B 5 R 192/18 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Wird der Antrag auf Terminverlegung erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer Erkrankung begründet, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angibt, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Beteiligten selbst beurteilen zu können (vgl BSG SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 RdNr 12; BFH Beschluss vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - Juris RdNr 4 und 5; BFH Beschluss vom 31.3.2010 - VII B 233/09 - Juris RdNr 7; BFH Beschluss vom 11.8.2010 - VIII B 92/10 - Juris RdNr 2).
  • BSG, 29.11.2018 - B 5 R 182/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Wird eine Terminverlegung - wie hier - erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angibt, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Beteiligten bzw seines Prozessbevollmächtigten selbst beurteilen zu können (vgl BSG SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 RdNr 12; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - Juris RdNr 6; BFH Beschluss vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - Juris RdNr 4 und 5; BFH Beschluss vom 31.3.2010 - VII B 233/09 - Juris RdNr 7; BFH Beschluss vom 11.8.2010 - VIII B 92/10 - Juris RdNr 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 5 R 2325/15
    Auf der Grundlage dieser allgemein gehaltenen und gänzlich unsubstantiierten Angaben kann nicht beurteilt werden, ob die Klägerin verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, zumal eine mit (hinreichend schwerwiegenden) Schwindelattacken verbundene (Grund-)Erkrankung in den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten nicht dokumentiert ist (zu den Anforderungen an die Darlegung des erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung bei kurzfristig gestellten Terminsverlegungsanträgen etwa BSG, Beschluss vom 13.08.2015, - B 9 V 13/15 B - BFH, Beschluss vom 11.08.2010, - VIII B 92/10 -, Beschluss vom 31.03.2010, - VII B 233/09 - und Beschluss vom 19.11.2009, - IX B 160/09 - alle in juris).
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