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   BFH, 26.09.2011 - VIII E 3/11   

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https://dejure.org/2011,21150
BFH, 26.09.2011 - VIII E 3/11 (https://dejure.org/2011,21150)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2011 - VIII E 3/11 (https://dejure.org/2011,21150)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2011 - VIII E 3/11 (https://dejure.org/2011,21150)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 GKG, § 16 GewStG 1991, § 16 GewStG 1999
    Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag

  • rewis.io

    Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag

  • ra.de
  • rewis.io

    Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 1
    Zulässigkeit der Ermittlung des Streitwerts aufgrund gewerbesteuerlicher Auswirkungen in einem Verfahren über den richtigen Gewerbesteuermessbetrag

  • datenbank.nwb.de

    Bemessung des Streitwerts in Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.08.2010 - VIII R 45/07
    Auszug aus BFH, 26.09.2011 - VIII E 3/11
    Die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Januar 2007  4 K 4535/04 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 2000 wurde durch Urteil des Senats vom 10. August 2010 VIII R 45/07 als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 13.12.2006 - XI E 5/06

    Erinnerung

    Auszug aus BFH, 26.09.2011 - VIII E 3/11
    Denn gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes ergibt sich in dieser Höhe die finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer und damit die Bedeutung der Sache für die Erinnerungsführerin (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493, m.w.N.).
  • FG Köln, 17.01.2007 - 4 K 4535/04

    Rechtmäßigkeit der Festlegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei

    Auszug aus BFH, 26.09.2011 - VIII E 3/11
    Die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Januar 2007  4 K 4535/04 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 2000 wurde durch Urteil des Senats vom 10. August 2010 VIII R 45/07 als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15

    Rechtsinstitut Betriebsaufspaltung - Übertragung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr.

    Die Ermittlung der Streitwerte für die Streitgegenstände Gewerbesteuermessbescheide 2010 bis 2012 erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.09.2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60; vom 13.05.2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449).
  • BFH, 13.05.2013 - I E 4/13

    Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen

    a) Die  Ermittlung der Streitwerte für die Streitgegenstände Gewerbesteuermessbescheide 1999 und 2000 auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde ist sachlich (z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60) und rechnerisch nicht zu beanstanden.
  • BFH, 16.12.2015 - X E 20/15

    Streitwert in Gewerbesteuersachen und Anrechnung nach § 35 EStG - Entscheidung

    Auf den BFH-Beschluss vom 26. September 2011 VIII E 3/11 (BFH/NV 2012, 60) kann sich der Kostenschuldner nicht berufen.
  • FG Düsseldorf, 15.07.2015 - 1 K 2635/14

    Ermittlung des Streitwerts wegen Gewerbesteuermessbetrag aufgrund der

    Denn gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes ergibt sich in dieser Höhe die finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer und damit die Bedeutung der Sache für den Kläger (BFH, Beschlüsse vom 26.09.2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60; vom 13.12.2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493).

    Dieser Auffassung steht auch der Beschluss des BFH vom 26.09.2011 (VIII R 3/11, BFH/NV 2012, 60) nicht entgegen.

  • FG Hamburg, 19.03.2015 - 3 K 157/14

    Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung von Gewerbesteuermessbescheiden für

    a) In Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Messbetrag, multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz (§ 16 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz; BFH-Beschluss vom 26.09.2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60).
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