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   BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75   

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https://dejure.org/1977,391
BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75 (https://dejure.org/1977,391)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1977 - VIII R 109/75 (https://dejure.org/1977,391)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1977 - VIII R 109/75 (https://dejure.org/1977,391)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einbringen eines Einzelunternehmens - Gewährung von Gesellschaftsrechten - Kapitalgesellschaft - Auflösung der stillen Reserven - Aufdeckung von Gewinn und Verlust - Ermittlung der Einkunft - Veräußerungsgewinn - Anschaffungskosten - Gemeiner Wert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 63
  • DB 1977, 982
  • BStBl II 1977, 283
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 29.03.1972 - I R 43/69

    Einbringung eines Einzelunternehmens - Kapitalgesellschaft - Gewährung von

    Auszug aus BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75
    Nach den von der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Besteuerung bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, wie sie zusammenfassend in dem Urteil des BFH vom 20. März 1972 I R 43/69 (BFHE 105, 271, BStBl II 1972, 537) wiedergegeben seien, trete unter bestimmten Voraussetzungen eine Gewinnverwirklichung nicht schon beim Einbringungsvorgang, sondern erst bei Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile ein.

    a) Der BFH (vgl. z. B. Urteil vom 29. März 1972 I R 43/69, BFHE 105, 271, BStBl II 1972, 537, mit Nachweisen) hat im Anschluß an den RFH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Einbringung eines Einzelunternehmens mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten keine Realisierung der in dem hingegebenen Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven bewirkt, wenn die Kapitalgesellschaft anstelle der Teilwerte oder von Zwischenwerten die Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter fortführt und der Einbringende auch nach der Einbringung im wesentlichen Herr des Betriebs bleibt.

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil I R 43/69 mit Nachweisen) kommt es bei der Veräußerung von gegen Sacheinlage erworbenen Anteilen für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn oder -verlust i. S. von § 16 EStG entstanden ist, nicht auf den Zeitpunkt des Einbringens in die Kapitalgesellschaft, sondern auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile an; zwischenzeitliche Wertsteigerungen oder -minderungen der Kapitalanteile sind also zu berücksichtigen.

  • BFH, 30.04.1975 - I R 41/73

    Personengesellschaft - Gewährung von Gesellschaftsrechten - Einbringung in

    Auszug aus BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75
    Hiervon abgesehen müsse die Wohnsitzverlegung allein - ohne gleichzeitige Betriebsverlegung - als ein die Besteuerung der stillen Reserven rechtfertigender Sachverhalt angesehen werden, wenn man von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. April 1975 I R 41/73 (BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706) ausgehe.

    In dem BFH-Urteil vom 30. April 1975 I R 41/73 (BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706) wurde ausgeführt, diese Rechtsprechung beruhe auf der Erwägung, daß es mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht immer zu vereinbaren sei, beim Tausch von Wirtschaftsgütern eine Realisierung der in den hingegebenen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven anzunehmen.

    Für die Annahme, daß eine Besteuerung der Wertreserven dann nicht mehr gewährleistet ist, greifen die gleichen Überlegungen ein, die in dem Urteil I R 41/73 für den Fall der beschränkten Steuerpflicht des Einbringenden dazu führten, bei der Einbringung ein Hinausschieben der Gewinnaufdeckung nicht zuzulassen.

  • BFH, 15.06.1973 - III R 118/70

    Verlegung des Wohnsitzes - Ende der Steuerzahlungspflicht - Unbeschränkte

    Auszug aus BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75
    Diese Überlegungen stehen nicht im Widerspruch zu dem im BFH-Urteil vom 15. Juni 1973 III R 118/70 (BFHE 110, 187, BStBl II 1973, 810) aufgestellten Grundsatz, daß eine spätere Änderung des innerstaatlichen Rechts eine von den Vertragsstaaten objektiv gewollte Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens in ihrem Inhalt nicht verändern kann.

    Die Entscheidung III R 118/70 betraf den Fall einer späteren Gesetzesänderung.

  • BFH, 13.07.1965 - I 167/59 U

    Eintritt einer Gewinnverwirklichung bei "Umwandlung" einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75
    Nach dieser Rechtsprechung tritt die Gewinnverwirklichung als nachträglicher Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelmäßig erst dann in Erscheinung, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit Gewinn veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1965 I 167/59 U, BFHE 83, 390, BStBl III 1965, 640).

    Dies gilt auch für die sich aus einer Kapitalerhöhung ergebenden Anteile (vgl. BFH-Urteil I 167/59 U).

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75
    Auf der einen Seite verbieten es weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Vorschrift, welche ebenso wie § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 3 EStG die steuerliche Erfassung von stillen Reserven sicherstellen soll (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, mit Nachweisen), dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten, einen Gewinn nicht schon bei der Veräußerung, sondern erst später aufzudecken.

    Der Auffassung, daß alle Wertveränderungen zu berücksichtigen sind, steht nicht entgegen, daß im BFH-Beschluß GrS 1/73 ein "Einfrieren" von stillen Reserven zugelassen wurde.

  • BFH, 16.12.1975 - VIII R 3/74

    Steuerpflichtiger - Betriebsstätte - Kein DBA - Wirtschaftsgüter - Realisierung -

    Auszug aus BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75
    Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 16. Dezember 1975 VIII R 3/74 (BFHE 117, 563, BStBl II 1976, 246) ausgesprochen hat, ist es im Einkommensteuerrecht nicht möglich, einen den Steuerpflichtigen belastenden Besteuerungstatbestand im Weg der Gesetzes- oder der Rechtsanalogie zu schaffen.
  • RFH, 09.05.1933 - VI A 434/30
    Auszug aus BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75
    Wie bereits vom RFH ausgesprochen (vgl. z. B. Entscheidungen vom 9. Mai 1933 VI A 434/30, RFHE 33, 376, RStBl 1933, 999; vom 12. April 1934 VI A 1559/32, RFHE 36, 171, RStBl 1934, 838), bleibt unter dieser Voraussetzung der bisherige Betriebsinhaber einer Einzelfirma, die in der Form einer Kapitalgesellschaft fortgeführt wird, mit der weiteren Entwicklung des nunmehr durch die Kapitalgesellschaft betriebenen Unternehmens durch seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung verbunden.
  • RFH, 12.04.1934 - VI A 1559/32
    Auszug aus BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75
    Wie bereits vom RFH ausgesprochen (vgl. z. B. Entscheidungen vom 9. Mai 1933 VI A 434/30, RFHE 33, 376, RStBl 1933, 999; vom 12. April 1934 VI A 1559/32, RFHE 36, 171, RStBl 1934, 838), bleibt unter dieser Voraussetzung der bisherige Betriebsinhaber einer Einzelfirma, die in der Form einer Kapitalgesellschaft fortgeführt wird, mit der weiteren Entwicklung des nunmehr durch die Kapitalgesellschaft betriebenen Unternehmens durch seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung verbunden.
  • BFH, 30.01.1974 - IV R 80/70

    Freiberufliche Praxis - Veräußerung - Leibrente - Höchstlaufzeit -

    Auszug aus BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75
    Daß Veräußerung und Gewinnverwirklichung nicht unbedingt zusammenfallen müssen, der Gewinn vielmehr auch später verwirklicht werden kann, ist z. B. für den Fall der Veräußerung gegen Leibrente anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 IV R 80/70, BFHE 111, 477, BStBl II 1974, 452).
  • BFH, 28.04.1971 - I R 55/66

    Verlegung eines Gewerbebetriebs - Vom Ausland ins Inland - Aufgabe des

    Auszug aus BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75
    Nach der Rechtsprechung des BFH sei als Aufgabe eines Betriebs im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG auch die Verlegung eines Betriebs in das Ausland anzusehen, wenn Gewinne aus diesem Betrieb aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nicht mehr der inländischen Besteuerung unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1971 I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630).
  • BFH, 26.10.1977 - VIII R 146/74

    Möglichkeit einer steuerneutralen Einbringung - Zwang der Gewinnaufdeckung -

    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75 (BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283) zur Möglichkeit einer steuerneutralen Einbringung und zum Zwang einer Gewinn- oder Verlustaufdeckung beim Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht sind nicht anwendbar, wenn ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter seines Einzelunternehmens ohne Gewährung neuer Gesellschaftsanteile in eine Kapitalgesellschaft einbringt, deren Anteile bereits vorher Betriebsvermögen des Einzelunternehmens waren und die bei der Einbringung zurückbehalten werden.

    Die Rechtsprechung des BFH zur Gewinnrealisierung bei Einbringung von Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und späterer Gefährdung einer Besteuerung von stillen Reserven, wie sie zuletzt im BFH-Urteil vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75 (BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283) Ausdruck gefunden habe, verstoße gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, wenn sie in diesen Fällen bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht des Einbringenden die Besteuerungsmöglichkeit aus § 16 Abs. 1 EStG herleite.

    Die Rechtsprechung des BFH zur Einbringung von Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten - zuletzt BFH-Urteil VIII R 109/75 - sei auch dann anzuwenden, wenn ein Einzelunternehmen in eine GmbH ohne Gewährung neuer Gesellschaftsanteile eingebracht werde und eine Beteiligung schon vorher bestehe.

    Wie der Senat in seinem Urteil VIII R 109/75 ausgesprochen hat, ist beim Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht ein gewerblicher Gewinn oder Verlust aufzudecken, wenn zuvor ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht und dabei in zulässiger Weise von der Aufdeckung stiller Reserven abgesehen wurde.

    Nach den Ausführungen in dem Urteil VIII R 109/75 betrifft die Rechtsprechung zur Einbringung von Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten Veräußerungsvorgänge im Sinne von § 16 Abs. 1 EStG.

    Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, steht die Anwendung des § 7 Abs. 1 EStDV nicht unter dem Vorbehalt einer späteren Besteuerung, wie sie der Senat in seinem Urteil VIII R 109/75 für den entgeltlichen Einbringungsfall angenommen hat.

    Wie der Senat in seinem Urteil VIII R 109/75 unter Anführung der dafür maßgebenden Überlegungen entschieden hat, kennt das Einkommensteuergesetz keinen Besteuerungstatbestand, nach dem allein der Wegzug eines Steuerpflichtigen in das Ausland eine Besteuerung begründet.

  • BFH, 08.04.1992 - I R 128/88

    Keine Gewinnrealisierung bei Übergang von stillen Reserven (entgegen

    Andernfalls könnte sich der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck nicht verwirklichen, die Besteuerung der in den alten Anteilen enthaltenen stillen Reserven zu sichern, die wiederum ihrerseits die stillen Reserven des im Wege der Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG eingebrachten Betriebsvermögens verkörpern (vgl. Begründung zu § 17 UmwStG 1969, abgedruckt bei Glade/Steinfeld, a. a. O., S. 458 f., und BFH in BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283).

    Der dafür bei eventueller späterer Veräußerung notwendigen Aufteilung des Preises steht kein gesetzliches Verbot entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75, BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283, unter C. I. 2. der Gründe).

    c) Das BFH-Urteil in BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283, auf das sich der BMF für seine Rechtsauffassung berufen hat, nahm Gewinn- bzw. Verlustrealisierung an, wenn der Anteilseigner beschränkt steuerpflichtig wurde, und erging für die Zeit vor Inkrafttreten des UmwStG 1969/1977.

  • BFH, 08.04.1992 - I R 162/90

    Keine Gewinnrealisierung bei Übergang von stillen Reserven (entgegen

    Anderenfalls könnte sich der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck nicht verwirklichen, die Besteuerung der in den alten Anteilen enthaltenen stillen Reserven zu sichern, die wiederum ihrerseits die stillen Reserven des im Wege der Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG eingebrachten Betriebsvermögens verkörpern (vgl. Begründung zu § 17 UmwStG 1969, abgedruckt bei Glade/Steinfeld, Umwandlungs-Steuergesetz 1977, Kommentar, 3. Aufl., S. 458 f., und in BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283).

    Das BFH-Urteil vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75 (BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283), auf das sich der BMF für seine Rechtsauffassung berufen hat, nahm Gewinn- bzw. Verlustrealisierung an, wenn der Anteilseigner beschränkt steuerpflichtig wurde, und erging für die Zeit vor Inkrafttreten des UmwStG 1969/1977.

    Der bei eventueller späterer Veräußerung der Anteile notwendigen Aufteilung des Preises steht kein gesetzliches Verbot entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283, unter C. I. 2 der Gründe).

  • BFH, 12.04.1978 - I R 136/77

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb eines beschränkt Steuerpflichtigen bei Bestellung

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 28. April 1971 I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630, und vom 30. Mai 1972 VIII R 111/69, BFHE 106, 198, BStBl II 1972, 760; Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168; Urteile vom 13. Oktober 1976 I R 261/70, BFHE 120, 225, BStBl II 1977, 76; vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75, BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283) ist eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG nicht nur bei Auflösung des Betriebs, sondern auch dann gegeben, wenn der Betrieb als wirtschaftlicher Organismus zwar bestehen bleibt, er durch eine Handlung des Steuerpflichtigen oder durch einen Rechtsvorgang in seiner ertragsteuerlichen Einordnung so verändert wird, daß die Erfassung der im Buchansatz für die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven nicht mehr gewährleistet wird.

    Daß auch die Wohnsitzverlegung des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft in das Ausland zu einer Auflösung der in seiner Beteiligung ruhenden stillen Reserven führen kann, zeigt die Entscheidung VIII R 109/75: War ein Einzelunternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und dabei von einer Auflösung der stillen Reserven abgesehen worden, so ist ein Gewinn oder Verlust aufzudecken, wenn der Einbringende beschränkt steuerpflichtig wird.

  • BFH, 08.04.1992 - I R 30/91
    Anderenfalls könnte sich der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck nicht verwirklichen, die Besteuerung der in den alten Anteilen enthaltenen stillen Reserven zu sichern, die wiederum ihrerseits die stillen Reserven des im Wege der Sacheinlage gemäߧ 20 Abs. 1 UmwStG eingebrachten Betriebsvermögens verkörpern (vgl. Begründung zu § 17 UmwStG 1969, abgedruckt bei Glade / Steinfeld, Umwandlungs-Steuergesetz 1977, Kommentar, 3. Aufl., S. 458 f., und in BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283).

    Das BFH-Urteil vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75 (BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283 [BFH 26.01.1977 - VIII R 109/75]), auf das sich der BMF in einem Parallelverfahren für seine Rechtsauffassung berufen hat, nahm Gewinn- und Verlustrealisierung an, wenn der Anteilseigner beschränkt steuerpflichtig wurde, und erging für die Zeit vor Inkrafttreten des UmwStG 1969/1977.

    Der bei eventueller späterer Veräußerung der Anteile notwendigen Aufteilung des Preises steht kein gesetzliches Verbot entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 121, 63, [BFH 26.01.1977 - VIII R 109/75] BStBl II 1977, 283 [BFH 26.01.1977 - VIII R 109/75] unter C. I. 2 der Gründe).

  • BFH, 19.02.1998 - IV R 38/97

    Körperschaft des öffentlichen Rechts als Erbin eines Betriebs

    Aus diesem Grunde ist die Verlagerung eines Betriebs in ein DBA-Land als Betriebsaufgabe behandelt worden, wenn die stillen Reserven dadurch der inländischen Besteuerung entgehen (BFH-Urteile vom 28. April 1971 I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630; vom 30. Mai 1972 VIII R 111/69, BFHE 106, 198, BStBl II 1972, 760); ebenso ist eine Betriebsaufgabe angenommen worden, wenn durch eine Wohnsitzverlegung in ein DBA-Land stille Reserven in Wirtschaftsgüter der inländischen Besteuerung entzogen würden (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1976 I R 261/70, BFHE 120, 225, BStBl II 1977, 76), wie auch eine Gewinnrealisierung angenommen wurde, wenn durch eine Wohnsitzverlegung in das Ausland die stillen Reserven in einbringungsgeborenen Kapitalanteilen nicht mehr versteuert werden konnten (BFH-Urteil vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75, BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283).
  • BFH, 08.12.1981 - VIII R 125/79

    Einkünfte aus nicht auf Leistung gerichteten privaten Devisentermingeschäften

    Der Senat hat indessen mehrfach ausgesprochen, daß es im Einkommensteuerrecht unzulässig ist, einen den Steuerpflichtigen belastenden Besteuerungstatbestand im Wege der Gesetzes- oder der Rechtsanalogie zu schaffen (vgl. Urteil vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75, BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283, mit weiterem Nachweis).
  • BFH, 22.09.1999 - X B 47/99

    Ende einer Betriebsaufspaltung: Aufdeckung stiller Reserven

    Jene Entscheidung hebt damit sachverhaltsbezogen darauf ab, daß nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH zum Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Umwandlungs-Steuergesetzes 1969 (vgl. RFH-Urteile vom 9. Mai 1933 VI A 434/30, RFHE 33, 276, RStBl 1933, 999; vom 12. April 1934 VI A 1559/32, RFHE 36, 171, RStBl 1934, 838; Urteile des BFH in BFHE 69, 72, BStBl III 1959, 289; vom 28. Juli 1960 IV 27/59 U, BFHE 71, 411, BStBl III 1960, 403; vom 29. März 1972 I R 43/69, BFHE 105, 271, BStBl II 1972, 537, und vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75, BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283) die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich keine Gewinnverwirklichung auslöste.
  • BFH, 22.02.1989 - I R 11/85

    1. Zur Anwendung des § 17 EStG auf Fälle der Umwandlung einer ausländischen

    Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach dem EStG allein der Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts keinen Besteuerungstatbestand begründe (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75, BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283 C Ziff. 5 Buchst. a).
  • BFH, 24.03.1983 - IV R 138/80

    Einbringen von Betriebsvermögen - Kapitalgesellschaft - Einbringungsgewinn -

    Diese Auffassung liegt auch dem BFH-Urteil vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75 (BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283) zugrunde, das die Gewinnrealisierung verlangt, wenn der Einbringende später beschränkt steuerpflichtig wird.
  • BFH, 11.06.1980 - I R 253/78

    Veranlagungszeitraum - Körperschaftsteuer - Landwirtschaftliche

  • BFH, 27.03.1979 - VIII R 209/77

    Gewinnfeststellungsverfahren - Personengesellschaft - Einbringung von

  • FG Hamburg, 20.01.2004 - III 362/01

    Einkommensteuer: Die Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft führt nicht zu

  • FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04

    Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile;

  • FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 467/04

    Vorliegen einer Entnahme bei Übertragung der Milchreferenzmenge in einem den

  • FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 362/04

    Bestehen einer steuerpflichtigen Entnahme bei Überführung einer Milchquote auf

  • BFH, 22.05.2003 - I B 211/02

    Veräußerung einbringungsgeborener Anteile aus Alt-Einbringungen,

  • FG Niedersachsen, 13.01.1999 - II 319/96

    Steuerrechtliche Behandlung nachträglicher Aufwendungen des Anteilseigners als

  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 58/80

    Steuerfestsetzung - Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts -

  • FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 64/03

    Bestehen einer steuerpflichtigen Entnahme bei Übertragung eines Teilbetriebs bzw.

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