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   BFH, 14.05.1991 - VIII R 111/86   

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BFH, 14.05.1991 - VIII R 111/86 (https://dejure.org/1991,1137)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1991 - VIII R 111/86 (https://dejure.org/1991,1137)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1991 - VIII R 111/86 (https://dejure.org/1991,1137)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 a Abs. 1 Sätze 2, 3

  • Wolters Kluwer

    Erweiterter Verlustausgleich - Finanzielle Ausstattung der Gesellschaft - Liquidität - Gesellschaftszweck laut Gesellschaftsvertrag - Geschäftsbetrieb - Geschäftsentwicklung - Vermögensminderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 a Abs. 1 S. 2, 3

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 a Abs. 1 S. 2, 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 164, 526
  • BB 1991, 1901
  • BB 1991, 1925
  • BB 1991, 2051
  • DB 1991, 2167
  • BStBl II 1992, 164
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Aus diesen Ausführungen ergibt sich deutlich, daß der gesetzgeberische Plan darin bestand, die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten beschränkt haftender Unternehmer, insbesondere Mitunternehmer von Personengesellschaften, auf den am jeweiligen Bilanzstichtag des Jahres der Verlustentstehung gegebenen Haftungsumfang zu begrenzen, sei es also auf den Betrag der bis zum Bilanzstichtag geleisteten Einlage (Beschluß in BFH/NV 1987, 640, und Urteil vom 11. Dezember 1990 VIII R 8/87, BFHE 165, 27, BStBl II 1992, 232), sei es auf den am Bilanzstichtag gegebenen Betrag der Außenhaftung aufgrund einer entsprechenden Eintragung in das Handelsregister (BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526, BStBl II 1992, 164).
  • FG Münster, 24.02.2023 - 4 K 1274/19

    Begrenzung der Verrechnung von Verlusten mit anderen positiven Einkünften bei

    Verwende der Gesetzgeber eine nur schwer griffige Formulierung, um die Voraussetzungen für eine Steuerverschärfung zu umschreiben, so erfordere es das Gebot der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, bei der Auslegung dieser Formulierung behutsam vorzugehen (BFH-Urteil vom 14.05.1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526).

    Die Gesellschafter müssten vielmehr darlegen, dass und welche persönlichen Haftungsrisiken aus der Sicht des Streitjahres konkret bestanden hätten (BFH-Urteile vom 17.12.1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506; IX R 7/91, BFHE 170, 497 und vom 30.11.1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 14.05.1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526).

    aa) Die aufgeführte Rechtsprechung des IX. Senats des BFH basiert auf der zeitlich vorangehenden Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zu § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG (BFH-Urteil vom 14.05.1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526).

    Nur in besonders gelagerten Fällen (bereits längeres Bestehen der Gesellschaft, gute bisherige Geschäftserfolge, erfahrene und seriöse Geschäftsführung) wird ein objektiver Betrachter die Prognose wagen können, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sei so günstig, dass eine Inanspruchnahme der Kommanditisten aus ihrer Haftsumme nicht wahrscheinlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526).

    Deshalb ist auch in diesem Bereich eine vorsichtige Beurteilung geboten, die die künftige Entwicklung einbezieht, soweit sie im Feststellungszeitraum bereits erkennbar gewesen ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506; IX R 7/91, BFHE 170, 497 und vom 30.11.1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 14.05.1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526).

  • FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00

    Zur Frage der Anwendung des sog. erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1

    Ein solches Risiko sei nur dann ausnahmweise zu verneinen, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft und deren gegenwärtige sowie zu erwartende Liquidität im Verhältnis zum Gesellschaftszweck so außergewöhnlich günstig sei, dass die finanzielle Inanspruchnahme des einzelnen zu beurteilenden Kommanditisten nicht zu erwarten sei (Hinweis auf Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526 , BStBl II 1992, 164 ff.).

    Soweit die Deckungslücke auf der Nichtleistung von Einlagen durch einzelne Kommanditisten beruhe, sei sie nach dem BFH-Urteil in BFHE 164, 526 , BStBl II 1992, 164 ff. außer Betracht zu lassen.

    § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 verlangen andererseits für den erweiterten Verlustausgleich nicht die positive Feststellung, dass eine Vermögensminderung wahrscheinlich ist, sondern lassen die Feststellung durch die Tatsacheninstanz ausreichen, dass kein Fall der Unwahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. von Beckerath in: Kirchhof, EStG -Kompaktkommentar, 2. Aufl., § 15a Rz. 161 unter Hinweis auf BFH in BFHE 164, 526 , BStBl II 1992, 164).

    Nach Ansicht des für Fragen des erweiterten Verlustausgleichs bei (negativen) Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 EStG zuständigen VIII. Senats des BFH ist die Anwendung des § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG bei Eintragung einer die Einlage übersteigenden Haftungssumme daher nur dann ausgeschlossen, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft und deren gegenwärtige sowie voraussichtlich zukünftige Liquidität im Verhältnis zum nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck und dessen Umfang so außergewöhnlich günstig sind, dass die finanzielle Inanspruchnahme des einzelnen zu beurteilenden Kommanditisten nicht zu erwarten ist (Urteil in BFHE 164, 526 , BStBl II 1992, 164 sowie zustimmendes BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 123, Tz. 2.1.).

    Bei der Gewichtung der genannten Komponenten ist nach Ansicht des BFH ein vorsichtiger Maßstab in dem Sinne anzulegen, dass die für eine mögliche Vermögensminderung sprechenden Umstände im Zweifel eher über- denn unterzubewerten sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 526 , BStBl II 1992, 164).

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02

    Verrechenbare Verluste bei Umwandlung einer KG in eine oHG

    bb) Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich, dass selbst dann, wenn der Kommanditist seine Haftsumme nach Ablauf des Wj, für das nach § 15a Abs. 1 verrechenbare Verluste festgestellt wurden, in einem dem Gesamtbetrag des Fremdkapitals der KG entsprechenden (oder übersteigenden) Umfang erhöht (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 und 2, 175 HGB) und er damit auch für die (Alt-)Verbindlichkeiten einzustehen hat, die zum Anfall der (verrechenbaren) Verluste geführt haben (vgl. hierzu Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 172 Rz. 21; Karsten Schmidt in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, Kommentar, §§ 171, 172 Anm. 34), diese aufgrund der nachträglichen Haftungserweiterung nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden (BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, 230; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526, BStBl II 1992, 164).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

    Nur so kann mit anderen Worten das in jeder Hinsicht sinnwidrige Ergebnis vermieden werden, dass aufgrund einer bloßen Erhöhung der Außenhaftung im Wj 02 der Verlust des Wj 03 nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ausgleichsfähig ist (Fall 3a), hingegen eine zusätzlich zur Haftsummenerhöhung erbrachte Einlage im Wj 02 (Fall 4a) den Verlust des Wj 03 als nur verrechenbar qualifiziert (vgl. zur Surrogation der erweiterten Außenhaftung durch eine spätere Einlage auch BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526, BStBl II 1992, 164, 167).
  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/98

    Verlustausgleich bei BGB -Innengesellschaft

    Die gesetzliche Haftung ist leicht nachprüfbar und das FA kann für den Regelfall auch davon ausgehen, dass der Gesellschafter aus ihr in Anspruch genommen wird (vgl. --zu § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG-- BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526, BStBl II 1992, 164, und --zu § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG-- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 30. Juni 1994 IV B 3 -S 2253b- 12/94, BStBl I 1994, 355).
  • BFH, 11.10.2007 - IV R 38/05

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Sacheinlage nicht in jedem Fall

    Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass bei einem Unternehmen, das sich --wie die Klägerin-- noch in der Anfangsphase befindet, das wirtschaftliche Risiko, aus der Kommanditistenhaftung in Anspruch genommen zu werden, den Normalfall darstellt (BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526, BStBl II 1992, 164; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Juni 1994 IV B 3 -S 2253b- 12/94, BStBl I 1994, 355; H 15a EStR 2006).
  • BFH, 17.12.1992 - IX R 7/91

    Berücksichtigung von Besonderheiten der Bauherrengemeinschaft bei

    Bestehen konkrete Haftungsrisiken, so ist im Zweifel die persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter nicht unwahrscheinlich (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526, BStBl II 1992, 164).

    Wie der VIII. Senat in dem Urteil in BFHE 164, 526, BStBl II 1992, 164 zur Parallelvorschrift des § 15 a Abs. 1 Satz 3 EStG entschieden hat, ist auch die voraussehbare künftige Entwicklung einzubeziehen.

  • FG Hamburg, 20.05.2005 - VI 30/03

    Einkommensteuer: Wann wird eine Einlage auf die Hafteinlage geleistet?

    Dies ist nur ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft und deren gegenwärtige sowie zu erwartende Liquidität im Verhältnis zum nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck und dessen Umfang so außergewöhnlich günstig sind, dass die finanzielle Inanspruchnahme des einzelnen Kommanditisten nicht zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 14.05.1991, VIII R 111/86, BStBl II 1992, 164).

    Das wirtschaftliche Risiko, aus der Kommandithaftung in Anspruch genommen zu werden, stellt vielmehr gerade bei neu gegründeten Kommanditgesellschaften, deren wirtschaftliche Entwicklung noch schwer abschätzbar ist, den Normalfall dar (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.1991, VIII R 111/86, BStBl II 1992, 164).

  • BFH, 29.08.1996 - VIII B 44/96

    Einlage eines Kommanditisten - Vermögenszufluß bei der Gesellschaft -

    Anders als für den erweiterten Verlustausgleich, für den § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG mit dem Tatbestandsmerkmal der "im Handelsregister eingetragenen Einlage" eine gegenüber der Haftungsbefreiung nach Handelsrecht einschränkende Regelung trifft (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526, BStBl II 1992, 164; in BFHE 171, 300, BStBl II 1993, 665; zum Streitstand vgl. u.a. Schmidt, a.a.O., § 15a Rz. 128 f.) enthält § 15a EStG keinen Hinweis darauf, daß das Tatbestandsmerkmal der "geleisteten Einlage" anders auszulegen ist als der gesellschaftsrechtliche Begriff der "geleisteten Einlage" in § 171 Abs. 1 HGB.
  • BFH, 05.12.1995 - VIII R 10/91

    § 71 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) vom 23. 2. 1957 enthält keine

  • BFH, 11.11.1997 - VIII R 39/94

    Umwandlung verrechenbarer in ausgleichsfähige Verluste

  • FG Hamburg, 20.10.2006 - 7 K 151/04

    Einkommensteuergesetz: Feststellung des ausgleichsfähigen Verlustes nach § 15a

  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 68/87

    Auslegung des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) - Berücksichtigung des

  • BFH, 26.08.1993 - IV R 112/91

    Zum erweiterten Verlustausgleich bei erstmaliger Anwendung des § 15a EStG auf

  • BFH, 12.02.2004 - IV R 26/02

    Umwandlung der Rechtsstellung als Kommanditist in diejenige eines Komplementärs

  • FG Düsseldorf, 15.03.1994 - 16 K 184/89

    Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Kommandithaftung

  • BFH, 17.12.1992 - IX R 150/89

    Gesellschafterhaftung im Falle schuldrechtlicher Verpflichtung auch bei

  • FG Hamburg, 12.05.2004 - VII 335/01

    Einkommensteuerrecht: Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil

  • BFH, 24.04.1997 - IV R 20/96

    Klagebefugnis hinsichtlich des verrechenbaren Verlusts

  • FG München, 25.05.2007 - 8 K 3962/03

    Feststellung von nur zukünftig verrechenbaren Verlustanteilen an einer Immobilien

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