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   BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12   

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https://dejure.org/2014,53103
BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12 (https://dejure.org/2014,53103)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2014 - VIII R 12/12 (https://dejure.org/2014,53103)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2014 - VIII R 12/12 (https://dejure.org/2014,53103)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei nachträglich bekannt gewordenen Zinseinnahmen - Anforderungen an die Tatsachenfeststellung bei Hilfstatsachen - Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 76 Abs 1 S 5, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 2
    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei nachträglich bekannt gewordenen Zinseinnahmen - Anforderungen an die Tatsachenfeststellung bei Hilfstatsachen - Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung

  • Bundesfinanzhof

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei nachträglich bekannt gewordenen Zinseinnahmen - Anforderungen an die Tatsachenfeststellung bei Hilfstatsachen - Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 1990, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 1997, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 76 Abs 1 S 5 FGO
    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei nachträglich bekannt gewordenen Zinseinnahmen - Anforderungen an die Tatsachenfeststellung bei Hilfstatsachen - Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung

  • IWW

    § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 96 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes, § 76 Abs. 1 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren; Pflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung von Beweisantritten

  • rewis.io

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei nachträglich bekannt gewordenen Zinseinnahmen - Anforderungen an die Tatsachenfeststellung bei Hilfstatsachen - Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren; Pflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung von Beweisantritten

  • rechtsportal.de

    FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 5
    Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 5
    Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (hier: wegen nachträglich bekannt gewordenen Zinseinnahmen als Entgelt aus einer Kapitalüberlassung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG); Gegenstand der Beweisaufnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträglich bekannt gewordene Zinseinnahmen

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • FG Düsseldorf, 31.03.2011 - 14 K 797/09

    Hinzuschätzungen in Bankenfällen

    Auszug aus BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31. März 2011  14 K 797/09 E aufgehoben.

    Nachdem das FA in der mündlichen Verhandlung dem Vorschlag des Gerichts zur Herabsetzung der Einkommen- und Vermögensteuer zugestimmt und zugesagt hatte, die Klägerin entsprechend klaglos zu stellen, wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit seinem Urteil vom 31. März 2011  14 K 797/09 E ab.

  • BFH, 02.10.2013 - III B 56/13

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags -

    Auszug aus BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12
    c) Streiten die Beteiligten eines finanzgerichtlichen Verfahrens über entscheidungserhebliche Tatsachen --wie im Streitfall über nachträglich bekannt gewordene Zinseinnahmen--, so darf das FG im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 5 FGO einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag nur unberücksichtigt lassen, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 2013 III B 56/13, BFH/NV 2014, 62; vom 5. November 2013 VI B 86/13, BFH/NV 2014, 360; vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715; vom 24. Juli 2014 V B 1/14, BFH/NV 2014, 1763).

    Das Beweismittel war nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsstandpunkt des FG (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 62; vom 14. Januar 2011 III B 96/09, BFH/NV 2011, 788) auch nicht unerheblich.

  • BFH, 19.02.2013 - IX R 24/12

    Positive Differenz der Rückgewähr von Einlagen gegenüber den Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12
    a) Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2013 IX R 24/12, BFHE 240, 265, BStBl II 2013, 484, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2014 VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864).
  • BFH, 29.06.2011 - X B 242/10

    Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - kein Verlust des

    Auszug aus BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12
    c) Streiten die Beteiligten eines finanzgerichtlichen Verfahrens über entscheidungserhebliche Tatsachen --wie im Streitfall über nachträglich bekannt gewordene Zinseinnahmen--, so darf das FG im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 5 FGO einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag nur unberücksichtigt lassen, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 2013 III B 56/13, BFH/NV 2014, 62; vom 5. November 2013 VI B 86/13, BFH/NV 2014, 360; vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715; vom 24. Juli 2014 V B 1/14, BFH/NV 2014, 1763).
  • BFH, 19.10.2011 - X R 29/10

    Offensichtlich unzutreffende Besteuerung bei Anwendung der Pauschbeträge für

    Auszug aus BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12
    Hilfstatsachen dürfen dabei nur herangezogen werden, wenn sie einen sicheren Schluss auf das Vorliegen der Haupttatsache zulassen; bloße Vermutungen oder Wahrscheinlichkeiten reichen hierfür nicht aus (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192, unter 1.; BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2011 X R 29/10, BFH/NV 2012, 227).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 56/01

    Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; keine Änderungssperre bei

    Auszug aus BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12
    b) Eine Tatsache ist i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt geworden, wenn sie das FA beim Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (BFH-Urteile vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2; vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; VI R 62/09, BFH/NV 2011, 751, und VI R 63/09, BFH/NV 2011, 743) und auch unter Berücksichtigung seiner amtlichen Ermittlungspflicht nicht hätte kennen können (BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502, unter II.2.c aa der Gründe a.E.; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07, IV B 54/07, BFH/NV 2008, 924).
  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Auszug aus BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12
    b) Eine Tatsache ist i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt geworden, wenn sie das FA beim Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (BFH-Urteile vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2; vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; VI R 62/09, BFH/NV 2011, 751, und VI R 63/09, BFH/NV 2011, 743) und auch unter Berücksichtigung seiner amtlichen Ermittlungspflicht nicht hätte kennen können (BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502, unter II.2.c aa der Gründe a.E.; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07, IV B 54/07, BFH/NV 2008, 924).
  • BFH, 05.11.2013 - VI B 86/13

    Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags, Einholung eines

    Auszug aus BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12
    c) Streiten die Beteiligten eines finanzgerichtlichen Verfahrens über entscheidungserhebliche Tatsachen --wie im Streitfall über nachträglich bekannt gewordene Zinseinnahmen--, so darf das FG im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 5 FGO einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag nur unberücksichtigt lassen, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 2013 III B 56/13, BFH/NV 2014, 62; vom 5. November 2013 VI B 86/13, BFH/NV 2014, 360; vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715; vom 24. Juli 2014 V B 1/14, BFH/NV 2014, 1763).
  • BFH, 24.07.2014 - V B 1/14

    Übergehen eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags - Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12
    c) Streiten die Beteiligten eines finanzgerichtlichen Verfahrens über entscheidungserhebliche Tatsachen --wie im Streitfall über nachträglich bekannt gewordene Zinseinnahmen--, so darf das FG im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 5 FGO einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag nur unberücksichtigt lassen, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 2013 III B 56/13, BFH/NV 2014, 62; vom 5. November 2013 VI B 86/13, BFH/NV 2014, 360; vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715; vom 24. Juli 2014 V B 1/14, BFH/NV 2014, 1763).
  • BFH, 13.05.1998 - II R 67/96

    Grunderwerbsteuer - Grundstückskaufpreis - Einheitliches Vertragswerk - Bekannte

    Auszug aus BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das FA vom Steuerpflichtigen selbst über die änderungsrelevanten Tatsachen nicht in Kenntnis gesetzt worden ist und für eine anderweitige Kenntniserlangung keine Anhaltspunkte bestehen (BFH-Urteil vom 13. Mai 1998 II R 67/96, BFH/NV 1999, 1).
  • BFH, 19.10.2011 - X R 65/09

    Anforderungen an die Tatsachenfeststellung durch das FG; Verhältnis zwischen der

  • BFH, 28.02.2008 - IV B 53/07

    Änderung der Steuerfestsetzung wegen neuer Tatsachen - Rüge gegen offenbar

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 63/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

  • BFH, 06.05.2015 - II R 13/12
  • BFH, 13.09.2001 - IV R 79/99

    Treu und Glauben bei neuen Tatsachen

  • BFH, 06.12.1994 - IX R 11/91

    Doppelte Haushaltsführung - Kausalität bei der Abgabenordnung - Hilfstatsachen

  • BFH, 31.01.2014 - X B 52/13

    Beweiserhebung und Beweiswürdigung bei Verträgen unter nahen Angehörigen -

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 94/13

    Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn - Tatsache i. S. des § 173

  • BFH, 14.01.2011 - III B 96/09

    Grundsätzliche Bedeutung bei Haushaltsaufnahme - Verstoß gegen das Gebot

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14

    Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

    Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Kapitalentnahmen zum Eigenverbrauch weist der Senat für die weiteren Prüfungen im zweiten Rechtsgang darauf hin, dass Kapitaleinkünfte nach der Rechtsprechung des Senats über einen längeren Zeitraum ohne Berücksichtigung einer Verwendung für eigene Zwecke (nur) geschätzt werden können, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte wie eine besonders ausgeprägte Sparneigung, die Existenz umfangreicher anderweitiger liquider Mittel oder die Eigenschaft des Auslandskontos als Aufbewahrungsort für nur schwer in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuführendes Steuerflucht- oder Schwarzgeld bestehen (Senatsurteil vom 19. November 2014 VIII R 12/12, m.w.N.).
  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 7/18

    Zur Berücksichtigung nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 173 Abs.

    Auch Kapitalerträge aus jeweils einzeln zu betrachtenden Kapitalanlagen sind Tatsachen in diesem Sinne (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.11.2014 - VIII R 12/12, juris, zum nachträglichen Bekanntwerden von Zinseinnahmen, und vom 14.05.2014 - VIII R 37/12, BFH/NV 2014, 1883, m.w.N.; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 48, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 14 K 14207/15

    Rechtfertigen Formfehler Schätzungen durch das Finanzamt?

    Im Verfahren VIII R 12/12 habe die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Zuordnung auf bestehende Konten nicht ausreichend geprüft und sei entsprechenden Beweisanträgen nicht nachgegangen bzw. habe sie in unzulässiger Weise versucht zu unterlaufen.

    Voraussetzung dafür sind allerdings besondere Anhaltspunkte - wie eine besonders ausgeprägte Sparneigung, Existenz umfangreicher anderweitiger liquider Mittel oder die Eigenschaft des Auslandskontos als Aufbewahrungsort für nur schwer in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuspeisendes Steuerflucht- oder Schwarzgeld (BFH-Urteil vom 19.11.2014 VIII R 12/12 -Juris-).

  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17

    Maßstab für die Prüfung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im

    (4) Soweit der VIII. BFH-Senat in der juris-Rn. 51 des Revisionsurteils im Hinblick auf die weiteren Prüfungen im zweiten Rechtsgang darauf hingewiesen hat, dass Kapitaleinkünfte nach der Senatsrechtsprechung (Hinweis auf Urteil vom 19. November 2014 VIII R 12/12, juris) über einen längeren Zeitraum ohne Berücksichtigung einer Verwendung für eigene Zwecke nur geschätzt werden könnten, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte wie eine besonders ausgeprägte Sparneigung, die Existenz umfangreicher anderweitiger liquider Mittel oder die Eigenschaft des Auslandskontos als Aufbewahrungsort für nur schwer in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuführendes Steuerflucht- oder Schwarzgeld bestünden, ist festzustellen, dass im Streitfall zumindest die letztgenannte Variante erfüllt ist.
  • FG Niedersachsen, 19.01.2016 - 15 K 155/12

    Berechtigung des Finanzamtes zur Schätzung von Kapitaleinkünften aus einer

    Sind solche Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - wie im Streitfall Kapitaleinkünfte - betroffen, so liegt eine hinreichende Tatsachenfeststellung durch Finanzbehörde und Finanzgericht gleichwohl nur vor, wenn diese eine Zuordnung von Einnahmen zu einer bestimmten Einkunftsart sowie zu bestimmten Konten des Steuerpflichtigen umfasst und diese Zuordnung auch nachvollziehbar begründet (BFH-Urteil vom 19. November 2014 VIII R 12/12, veröffentlicht in juris).
  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

    a) Tatsache ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH 19.11.2014 - VIII R 12/12, zitiert nach juris; BFH 08.12.1998 - IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743; BFH 18.12.1996 - XI R 36/96, BStBl. II 1997, 264; Peters, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 173 Rn. 11, Stand Juli 2017).
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