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   BFH, 02.08.1983 - VIII R 190/80   

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BFH, 02.08.1983 - VIII R 190/80 (https://dejure.org/1983,608)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1983 - VIII R 190/80 (https://dejure.org/1983,608)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1983 - VIII R 190/80 (https://dejure.org/1983,608)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Änderung eines Steuerbescheides - Berücksichtigung von Beweismitteln - Steuererhöhende Tatsache - Steuermindernde Tatsache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO sind steuermindernde Tatsachen uneingeschränkt zu berücksichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 123
  • BB 1984, 1220
  • BStBl II 1984, 4
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.11.1972 - VIII R 22/68

    Anzahlungen - Baumaterial - Erhöhte AfA

    Auszug aus BFH, 02.08.1983 - VIII R 190/80
    a) Bei der Auslegung des Gesetzes ist grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. November 1972 VIII R 22/68, BFHE 108, 65, BStBl II 1973, 182, mit Rechtsprechungshinweisen).

    b) Eine Auslegung des Gesetzes gegen den Wortlaut ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (BFHE 108, 65, BStBl II 1973, 182, mit Rechtsprechungshinweisen).

  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus BFH, 02.08.1983 - VIII R 190/80
    Da die AO eine dem § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 gleichkommende Änderungsmöglichkeit nicht kannte und deshalb auch keine Hemmung der Verjährung durch den Änderungsantrag vorsah, geht der erkennende Senat mit dem IV. Senat (Urteil vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324) davon aus, daß in den Übergangsfällen ein Änderungsantrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zwar innerhalb der Verjährungsfrist des § 144 Abs. 1 AO gestellt werden mußte, die Verjährung aber dann entsprechend § 171 Abs. 3 AO 1977 aufgehalten wird.

    Denn anders als beispielsweise bei der Zurechnung des groben Verschuldens des steuerlichen Beraters im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977, das auf einem allgemeinen, das Verwaltungsverfahrensrecht beherrschenden Grundsatz beruht (BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324), läßt sich im Bereich der Änderungsvorschriften der AO 1977 ein allgemeiner Grundsatz des vom FA behaupteten Inhalts - der den Gesetzgeber bewogen haben könnte, auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung eines als selbstverständlich angesehenen Rechtsgedankens zu verzichten - nicht erkennen.

  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 02.08.1983 - VIII R 190/80
    Dies würde zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, das vom Gesetzgeber, der sich - wie aus der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. VI/1982 S. 153 zu § 154, Entwurf einer Abgabenordnung 1974) hervorgehe - auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gestützt habe, nicht gewollt gewesen sei.
  • BFH, 19.10.2009 - X B 110/09

    Änderung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

    Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen, dass das FG mit dem angefochtenen Urteil von den BFH-Urteilen vom 28. März 1985 IV R 159/82 (BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120) und vom 2. August 1983 VIII R 190/80 (BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4) abgewichen sein soll.

    Im Übrigen lässt sich dem Urteil in BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4 entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO einen lediglich zeitlichen Zusammenhang zwischen den steuermindernden und steuererhöhenden Tatsachen fordert.

    Zu klären war im Urteil in BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4 lediglich die Frage, ob die steuermindernden Tatsachen oder Beweismittel nur bis zur steuerlichen Auswirkung der steuererhöhenden Tatsachen oder Beweismittel oder darüber hinaus berücksichtigt werden dürfen.

    Letzteres hat der VIII. Senat des BFH im Urteil in BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4 bejaht.

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 159/82

    Neue Tatsachen nach Schätzung; unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang

    Es hat dabei in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 190/80 (BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4) stillschweigend angenommen, daß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht lediglich eine Kompensation der Steuererhöhung durch die dem Steuerpflichtigen günstigen Tatsachen herbeiführen will; dann wäre, weil es nicht zu einer für den Kläger nachteiligen Steuererhöhung kommt, für die Anwendung der Vorschrift im Streitfall kein Platz gewesen.
  • FG Niedersachsen, 17.05.2017 - 3 K 268/15

    Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden aufgrund nacherklärter

    Die Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO werden auch nicht gegeneinander gewichtet, so dass eine in ihrer finanziellen Auswirkung geringfügige Tatsache zu einer beträchtlichen Steuererstattung führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 190/80 BStBl. 1984, 4).
  • BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99

    Gewerbliche Prägung einer GbR

    Das ist dann geboten, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 1974 IV R 120/70, BFHE 113, 357, BStBl II 1975, 12, und vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4).
  • BFH, 08.12.1998 - IX R 14/97

    Neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    d) Zu Unrecht berufen sich die Kläger auf das Urteil des BFH vom 2. August 1983 VIII R 190/80 (BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4).
  • BFH, 08.08.1991 - V R 106/88

    Bei grobem Verschulden des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden von

    § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 ist darüber hinaus auch insoweit anwendbar, als die steuermindernden Tatsachen oder Beweismittel über die steuerliche Auswirkung der steuererhöhenden Tatsachen oder Beweismittel hinausgehen (BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4).
  • BFH, 24.04.1991 - XI R 28/89

    Wird dem FA nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige auch Einkünfte aus

    Die Kläger nehmen diese Bestimmung für sich in Anspruch, da sich der Verlust aus zu höheren Steuern führenden Betriebseinnahmen und zu geringeren Steuern führenden Betriebsausgaben zusammensetze, die die Betriebseinnahmen überstiegen; nach dem BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 190/80 (BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4) müßten die Betriebsausgaben ohne Begrenzung durch die Betriebseinnahmen berücksichtigt werden.
  • BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81

    Neue Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen trotz groben Verschuldens im

    Stehen die steuermindernden Tatsachen mit den steuererhöhenden Tatsachen in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang, so sind die steuermindernden Tatsachen nicht nur bis zur steuerlichen Auswirkung der steuererhöhenden, sondern uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4).
  • BFH, 13.06.1989 - VIII R 174/85

    - Antragserfordernis bei einheitlich und gesondert festgestellten Verlusten nach

    Eine weitergehende, d.h. den Korrekturspielraum des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 überschreitende, Gewährung des Verlustabzugs käme - wie sich insbesondere aus der Bestimmung des § 351 Abs. 1 AO 1977 (vgl. auch § 232 Abs. 1 AO) ergibt (Senatsurteil vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4) - nur dann in Betracht, sofern hierfür nach den Vorschriften über die Aufhebung oder Änderung von Steuerverwaltungsakten eine Rechtsgrundlage bestünde.
  • BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82

    Kraftfahrzeugsteuer - Freistellung - Irrtum - Neufestsetzung - Änderungsbescheid

    Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes käme bei Fehlen eines die wörtliche Auslegung bestätigenden Willens des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes die Abweichung erforderte, die wortgetreue Auslegung also zu einem sinnwidrigen Ergebnis führte, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BFHE 136, 319, 330; s. auch BFH-Urteile vom 22. Oktober 1980 II R 104/79, BFHE 131, 538 f., BStBl II 1981, 73 f., und vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, 127, BStBl II 1984, 4, 6).
  • BFH, 17.01.1995 - IX R 37/91

    Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung gem § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG ist

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2010 - 3 K 2002/09

    Keine Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Jahre 2008

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2015 - 3 L 315/13

    Kosten der Schülerbeförderung

  • BFH, 14.11.1995 - VII R 22/95

    Tabaksteuer; Begriff der ,,Steckzigaretten'' im Tabaksteuerrecht

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 30/92

    Eine strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen vor dem 13.

  • FG München, 16.07.2018 - 7 K 2547/17

    Ausübung des Blockwahlrechts

  • FG Köln, 29.04.1997 - 7 K 2156/94

    Abgabenordnung; Unterlassen eines Einspruchs kein grobes Verschulden

  • FG Köln, 11.04.2001 - 1 K 8574/99

    Auslegung des Begriffs "beantragen" in § 27 Abs. 3 UmwStG (

  • FG Hessen, 28.08.1996 - 1 K 777/95

    Berücksichtigung geltend gemachter Einnahmen und Werbungskosten nach

  • BFH, 04.06.1996 - VII R 92/95

    Abgabenbefreiung für Truppengut der sowjetischen Streitkräfte - Lieferung

  • BFH, 30.10.1986 - III R 164/82

    Schätzung der Umsatzsteuer und Ermittlung der Vorsteuer als Tatsachen im Sinne

  • FG Köln, 21.03.2001 - 4 K 6694/97

    Zulässigkeit strafverschärfender Analogie

  • FG München, 14.11.1995 - 13 K 2167/95

    Anspruch auf Änderung eines Steuerbescheides durch den Steuerpflichtigen;

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