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   BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11   

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https://dejure.org/2013,41999
BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11 (https://dejure.org/2013,41999)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2013 - VIII R 20/11 (https://dejure.org/2013,41999)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2013 - VIII R 20/11 (https://dejure.org/2013,41999)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

  • openjur.de

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 1, EStG § 11 Abs 1 S 3, EStG § 38a Abs 1 S 3, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, FGO § 118 Abs 2
    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

  • Bundesfinanzhof

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 8 Abs 1 EStG 2002, § 11 Abs 1 S 3 EStG 2002, § 38a Abs 1 S 3 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2002
    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

  • Betriebs-Berater

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

  • rewis.io

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Genussrechten an den Arbeitgeber; Maßgeblicher Zeitpunkt des Zuflusses

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitslohn durch Genussrechtsverkauf

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Genussrechten an den Arbeitgeber; Maßgeblicher Zeitpunkt des Zuflusses

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Überschuss aus dem Rückverkauf von Genussrechten kann Arbeitslohn darstellen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 17 Abs 1 EStG 2009, § 255 Abs 1 HGB, § 32a Abs 3 S 2 GmbHG, EStG VZ 2008
    Genussrechte, Manager- und Mitarbeitermodelle, Managermodell, Mitarbeitermodell

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Überschüsse aus Rückverkauf eines vom Arbeitgeber eingeräumten Genussrechts sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit dem Verkauf von Genussrechten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Arbeitslohn bei Veräußerung von Genussrechten

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Besteuerung von Genussrechten als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufmerksamkeiten
    Problematische Einnahmen von Arbeitnehmern (»Aufmerksamkeiten«)
    Sonstige Fälle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 481
  • NZA 2014, 714
  • BB 2014, 341
  • BB 2014, 733
  • DB 2014, 396
  • BStBl II 2014, 275
  • NZA-RR 2014, 207
  • NZG 2014, 760
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11
    Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382).

    Denn in einem solchen Fall soll der Arbeitnehmer auch in Zukunft für seine Arbeit motiviert und ein Anreiz zum Verbleib im Unternehmen geschaffen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382).

    Folglich fließt bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (BFH-Urteile in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11
    Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen müssten (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).

    c) Dieser Beurteilung stehen weder das BFH-Urteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69 noch das BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 24/08 (BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198) entgegen, da sich der diesen Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt von dem vorliegenden Fall dadurch unterscheidet, dass die Höhe des Rücknahmepreises nicht von den Umständen abhing, unter denen das Arbeitsverhältnis endete.

  • FG München, 29.03.2011 - 12 K 3991/09

    Sämtliche Erträge aus einem als sonstige Kapitalforderung einzuordnenden

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1522 veröffentlichten Urteil vom 29. März 2011  12 K 3991/09 ab.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG München in EFG 2011, 1522 und den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14. Dezember 2010 dahin zu ändern, dass bei der Besteuerung ein Betrag in Höhe von 474.144 EUR als steuerfreier Vermögenszuwachs unberücksichtigt bleibt und die Einkommensteuer in Höhe von 23.239 EUR festgesetzt wird.

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11
    Folglich fließt bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (BFH-Urteile in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.01.2013 - VIII R 22/10

    Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11
    Die Tatsachenwürdigung des FG ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2013 VIII R 22/10, BFHE 240, 195, BStBl II 2013, 526).
  • BFH, 28.06.2007 - VI B 23/07

    Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11
    Es hat dabei übersehen, dass nach ständiger Rechtsprechung darüber zu entscheiden ist, welche Einkunftsart im Vordergrund steht und dadurch die andere Einkunftsart verdrängt (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870; BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532).
  • BFH, 17.09.2009 - VI R 24/08

    Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11
    c) Dieser Beurteilung stehen weder das BFH-Urteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69 noch das BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 24/08 (BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198) entgegen, da sich der diesen Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt von dem vorliegenden Fall dadurch unterscheidet, dass die Höhe des Rücknahmepreises nicht von den Umständen abhing, unter denen das Arbeitsverhältnis endete.
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 72/05

    Aktienoption; geldwerter Vorteil

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11
    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382).
  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 210/83

    Geldansprüche aus Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i. S. des

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11
    Es hat dabei übersehen, dass nach ständiger Rechtsprechung darüber zu entscheiden ist, welche Einkunftsart im Vordergrund steht und dadurch die andere Einkunftsart verdrängt (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870; BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532).
  • BFH, 21.12.2006 - VI B 24/06

    Geldwerter Vorteil; verbilligte Überlassung von Aktien

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11
    Da die berufliche Veranlassung aber stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, können diese Umstände nur Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 24/06, BFH/NV 2007, 699).
  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 3320/18

    Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn

    Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275 (Veräußerung von Genussrechten); vom 20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382 (Ausübung von Optionsrechten); vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882 (Mietverhältnis); vom 16.09.2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10 (Mietverhältnis); vom 28.02.2013 VI R 58/11, BStBl II 2013, 642 (Schenkung durch einen Dritten); Krüger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 38. Aufl. 2019, § 19 Rz. 52; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 294. Lieferung 10.2019, § 19 EStG, Rn. 190).

    Die Beantwortung der Frage, ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist oder der Leistungsaustausch durch das Dienstverhältnis veranlasst wurde und damit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte erfolgen (BFH-Urteil vom 01.02.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275).

  • BFH, 14.10.2020 - II R 7/18

    Immobilienwertnachweis durch Gutachten

    Ist der BFH an die Feststellungen nicht gebunden, kann er ausnahmsweise selbst die Würdigung vornehmen, wenn das FG alle für die Tatsachenwürdigung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat und diese Feststellungen nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung sprechen, die das FG nicht gezogen hat (BFH-Urteile vom 05.11.2013 - VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 16, und vom 08.04.2014 - IX R 18/13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826, Rz 34).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter

    Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf die Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO).

    Das gilt insbesondere für die Verfallklauseln im vorliegenden Fall, die auch noch nach dem Grund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis differenzieren (mit oder ohne wichtigen Grund, vgl. [ ___ ] des MP-Agreements) und damit auch auf das Verhalten des Anteilseigners als Arbeitnehmer abstellen (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).

  • BFH, 12.06.2019 - X R 38/17

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines

    Dessen Tatsachenwürdigung ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2013 - VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 14, m.w.N.).

    Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch dann, wenn das FG alle für die Würdigung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat und diese --verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen-- Feststellungen nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung sprechen, die das FG jedoch nicht gezogen hat (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 16; ebenso Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 57).

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 15/15

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil - Bestimmung des

    Das FG hat aber alle dafür erforderlichen Tatsachen festgestellt, so dass es dem BFH ausnahmsweise möglich ist, diese Würdigung selbst zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, dazu bb).
  • FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    Des Weiteren habe der BFH in seinem Urteil vom 5.11.2013 (VIII R 20/11) entschieden, dass bei der Einordnung des Gewinns aus der Veräußerung eines Genussrechts der Eigenschaft als Anreizlohn besondere Bedeutung zukomme.

    - Das vom FA angeführte BFH-Urteil vom 5.11.2013 (VIII R 20/11) sei dagegen nicht einschlägig.

    Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 5.11.2013 (VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275), auf welches sich das FA beruft.

    Tatsächlich hat der BFH in der Entscheidung - wie das FA geltend macht - die von ihm gezogene Schlussfolgerung, dass der an den Kläger gezahlte o.g. Rückkaufswert seinen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sei, darauf gestützt, dass nach der Vertragsänderung die Höhe des Rückkaufswerts davon abhing, wie das Anstellungsverhältnis endete und daher der Vorteil durch den Rückkauf des Genussrechts zum o.g. Preis von 1.600.000 EUR nicht durch eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehung veranlasst worden sei (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2014, 275 Rz 20).

    Das folgt zum einen bereits daraus, dass der BFH sich in seiner Entscheidung in BStBl II 2017, 790 weder zu der vorgenannten Entscheidung in BStBl II 2014, 275 verhalten noch sich von ihr abgegrenzt hat, obwohl diese weit früher ergangen ist.

    Die Entscheidung des BFH in BStBl II 2014, 275 kann zum anderen auch in der Sache von der Konstellation abgegrenzt werden, welche dem BFH in seiner Entscheidung in BStBl II 2017, 790 vorlag.

    Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass in dem Fall, welcher der Entscheidung in BStBl II 2014, 275 zugrunde lag, der für das Genussrecht vereinbarte Rückkaufswert ein marktgerechter Preis gerade für dieses Genussrecht war.

  • BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18

    Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers

    Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn das FG alle für die Tatsachenwürdigung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat und diese Feststellungen nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung --hier das Vorliegen von Arbeitslohn-- sprechen, die das FG nicht gezogen hat (z.B. BFH-Urteil vom 05.11.2013 - VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 16, und Senatsurteil vom 09.05.2019 - VI R 43/16, Rz 21).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 24/15

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier eines Dienstjubiläums

    Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das FG alle für die Tatsachenwürdigung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat und diese Feststellungen nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung sprechen, die das FG nicht gezogen hat (BFH-Urteil vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 57).
  • FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17

    Arbeitslohn: Anteilsveräußerungsgewinn aus Mitarbeiterbeteiligungsprogramm -

    Auch die Tatsache, dass die Höhe des Rückkaufspreises von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhänge, spreche unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Hinweis auf Urteil vom 05.11.2013, VIII R 20/11) gegen eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung und für eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis.

    In Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung vom 05.11.2013 (VIII R 20/11) und vom 21.10.2014 (VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593) sei der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile als Arbeitslohn zu qualifizieren.

    Das Urteil vom 05.11.2013 (VIII R 20/11) stehe dem nicht entgegen, da dort keine Veräußerung zu marktüblichen Konditionen vorgelegen habe.

    d) Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BFH, Urteile vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275 und vom 04.10.2016 IX R 43/15 a.a.O.).

    Die berufliche Veranlassung kann aber stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden mit der Folge, dass diese Umstände nur Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein können (BFH, Urteil vom 05.11.2013, VIII R 20/11, a.a.O., Rz. 17).

    So spricht es regelmäßig für eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber durch die Vergütungshöhe zugleich Einfluss auf das arbeitsvertragliche Verhalten des Beteiligten nehmen will (vgl. dazu BFH, Urteil vom 05.11.2013 VIII R 20/11, a.a.O. Rz. 20 f.).

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

    Der Senat kann hierüber anhand der vom FG festgestellten Tatsachen jedoch selbst entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 05.11.2013 - VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 15, 16).

    Für die Abgrenzung von Kapitaleinkünften zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) diejenige Einkunftsart maßgebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (Senatsurteile vom 31.10.1989 - VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532; in BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 15).

  • BFH, 01.12.2020 - VIII R 40/18

    Veräußerungserlös aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Einkünfte

  • BFH, 20.10.2015 - VIII R 40/13

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 3825/14

    Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers -

  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung ist kein

  • BFH, 25.08.2015 - VIII R 3/14

    Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1731/17

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Form von Erlösen aus der

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

  • FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17

    Vorliegen von Arbeitslohn bei Erhalt von Zahlungen aus der Veräußerung von

  • FG Nürnberg, 04.12.2014 - 6 K 1173/14

    Gewährung von Bonusaktien als Arbeitslohn oder als Kapitaleinkünfte

  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2011 - 11 K 1189/09

    Zahlungen für die Ablösung von Namensgewinnscheinen als steuerpflichtige

  • BFH, 10.04.2014 - VI R 57/13

    Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2017 - 8 K 4018/14

    Sog. Managementbeteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines selbständig

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 15/13

    Kein Zufluss steuerbarer Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Verzicht auf

  • BFH, 11.02.2015 - VIII R 4/12

    Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aus

  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20

    Bestimmung der Einkunftsart bei Gewinnanteilen aus der Beteiligung als typischer

  • BFH, 09.05.2019 - VI R 43/16

    Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei unentgeltlicher Hofübergabe

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 1692/20

    Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers - Abgrenzung von Einkünften

  • FG Düsseldorf, 15.11.2012 - 11 K 234/11

    Beteiligung durch sog. Working Interests an amerikanischen Erdöl- und

  • FG Hamburg, 08.12.2014 - 1 K 232/11

    Beteiligung des Arbeitnehmers am Veräußerungserlös der Arbeitgeber-Gesellschaft

  • FG Münster, 15.07.2015 - 11 K 4149/12

    Arbeitslohn aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen aus einem

  • FG Nürnberg, 24.02.2022 - 6 K 720/21

    Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens

  • FG Sachsen, 25.11.2021 - 8 K 438/21

    Einordnung von Einnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus

  • FG Köln, 27.04.2023 - 11 K 1493/16

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Veräußerung von Aktien als Arbeitslohn

  • FG Sachsen, 25.11.2021 - 8 K 849/21

    Abgrenzung zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und solchen aus

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