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   BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98   

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https://dejure.org/1999,1043
BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98 (https://dejure.org/1999,1043)
BFH, Entscheidung vom 31.08.1999 - VIII R 21/98 (https://dejure.org/1999,1043)
BFH, Entscheidung vom 31. August 1999 - VIII R 21/98 (https://dejure.org/1999,1043)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Mitunternehmerschaft - Stille Gesellschaft - Atypische stille Gesellschaft - Gesellschafter-Geschäftsführer - Informationsrecht - Bekanntgabe von Bescheiden - Hinreichende Bestimmtheit von Bescheiden

  • Judicialis

    BGB § 716; ; EStG § ... 15 Abs. 1 Nr. 2; ; BewG § 97 Abs. 1 Nr. 5; ; AO 1977 § 179; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a; ; AO 1977 § 119 Abs. 1; ; AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 179 Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 233 Abs. 1; ; HGB § 166; ; HGB § 233 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 1

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 2
    Mitunternehmer; Stille Gesellschafter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 42/90

    Mitunternehmerschaft als atypische stille Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich der Gesellschafter einer GmbH an dieser still beteiligen kann (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702, 704, m.w.N.).

    Deshalb hat der BFH einen im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse erheblichen Einzelumstand darin gesehen, daß der (stille) Gesellschafter als der alleinige Geschäftsführer der (Komplementär-) GmbH aufgrund dieser Stellung tatsächlich in besonders großem Umfang Mitunternehmerinitiative entfalten konnte (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480, 484; in BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702).

    Der stille Gesellschafter hat ein ausreichendes Mitunternehmerrisiko in der Regel nur, wenn ihm bei Beendigung der Gesellschaft ein Anspruch auf Beteiligung am tatsächlichen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens unter Einschluß der stillen Reserven und eines Geschäftswerts zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1993 VIII R 85/91, BFHE 172, 416, BStBl II 1994, 243, 246; in BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702).

    Er hat an dieser Rechtsprechung in dem Urteil in BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702 festgehalten und bekräftigt, daß die Annahme einer atypisch stillen Gesellschaft nicht zwingend und ausnahmslos von der Beteiligung des Stillen an den stillen Reserven und am Geschäftswert abhängig sei.

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 32/90

    Verdeckte Mitunternehmerschaft bei Familien-GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98
    Deshalb hat der BFH einen im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse erheblichen Einzelumstand darin gesehen, daß der (stille) Gesellschafter als der alleinige Geschäftsführer der (Komplementär-) GmbH aufgrund dieser Stellung tatsächlich in besonders großem Umfang Mitunternehmerinitiative entfalten konnte (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480, 484; in BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702).

    In dem Urteil in BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480 hat er trotz mangelnder Beteiligung des stillen Gesellschafters an den stillen Reserven und am Geschäftswert das Mitunternehmerrisiko bejaht, weil ein schwach ausgeprägtes Unternehmerrisiko durch eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, wie sie dem stillen Gesellschafter als dem alleinigen Geschäftsführer der Komplemtär-GmbH zugestanden habe, kompensiert werde.

  • BFH, 07.12.1989 - IV R 79/88

    Anmerkung zu einem Urteil

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98
    Der BFH hat die Ermittlung des Geschäftswerts nach dieser Methode zugelassen, wenn im Unternehmen nur durchschnittliche oder geringe Erträge zu erwarten sind (Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 79/88, BFH/NV 1991, 364).
  • BFH, 21.01.1993 - XI R 33/92

    Stuttgarter Verfahren im ertragsteuerlichen Bereich (§ 16 EStG )

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98
    Nach dem Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 33/92 (BFH/NV 1994, 12) kann die Wertermittlung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren, das auf vorsichtigen Annahmen und Schätzungen beruht, als Grundlage zur Bestimmung des für die Bemessung der Einkommensteuer relevanten gemeinen Werts herangezogen werden, soweit dies nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt.
  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 122/86

    GmbH - Handelsgewerbe - Anteilseigner - Mitunternehmer

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98
    Ebenso hat er für den alleinigen Anteilseigner und Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der außerdem an der GmbH & Co. KG still beteiligt war und als GmbH-Geschäftsführer auch die Geschäfte der GmbH & Co. KG führte, eine Mitunternehmerstellung selbst dann bejaht, wenn er weder am Verlust noch an den stillen Reserven, noch am Geschäftswert der KG beteiligt war (Urteil vom 11. Dezember 1990 VIII R 122/86, BFHE 163, 346).
  • BFH, 18.05.1988 - II R 1/85

    Zum Abzug von Schulden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer inländischen

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98
    Er hat angenommen, daß der Geschäftswert bei einer Bewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren nur zu einem Drittel erfaßt sei, wenn die Unternehmensrendite den für die Bewertung angenommenen Normalzinssatz übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 II R 1/85, BFHE 154, 134, BStBl II 1988, 822).
  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 62/97

    Geschäftsführerbezüge bei einer GmbH & atypisch Still

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98
    Wie der Senat nach Ergehen der Vorentscheidung entschieden hat, handelt es sich dann, wenn der stille Gesellschafter Mitunternehmer einer GmbH & Still ist, bei der Tätigkeitsvergütung, die er als Geschäftsführer der GmbH, der tätigen Gesellschafterin, erhält, um eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG im Rahmen der mitunternehmerischen Beteiligung an der GmbH & Still (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 62/97, BFH/NV 1999, 773).
  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 85/91

    Kein Erfüllen der Verbleibensvoraussetzung des § 7d EStG, soweit bei einer

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98
    Der stille Gesellschafter hat ein ausreichendes Mitunternehmerrisiko in der Regel nur, wenn ihm bei Beendigung der Gesellschaft ein Anspruch auf Beteiligung am tatsächlichen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens unter Einschluß der stillen Reserven und eines Geschäftswerts zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1993 VIII R 85/91, BFHE 172, 416, BStBl II 1994, 243, 246; in BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702).
  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 10/87

    Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter ohne Beteiligung an

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98
    Eine solche Kompensation hat der BFH beispielsweise angenommen, wenn der nicht an den stillen Reserven beteiligte stille Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, der zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär GmbH war, als solcher auch die Geschäfte der KG führte (BFH-Urteil vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336).
  • BFH, 08.10.1991 - VIII R 85/88

    Anfechtungsrecht von früheren Gesellschaftern gegen einen

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98
    Zwar sind nach der Vollbeendigung einer Personengesellschaft solche Bescheide, die ihrem Inhalt nach an die Gesellschafter gerichtet sind, grundsätzlich allen früheren Gesellschaftern einzeln bekanntzugeben, und nur diese sind klagebefugt, soweit die Bescheide die Zeit ihrer Zugehörigkeit betreffen (vgl. BFH-Urteile vom 30. März 1978 IV R 72/74, BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503; vom 8. Oktober 1991 VIII R 85/88, BFH/NV 1992, 324).
  • FG München, 28.01.1998 - 5 K 1557/94
  • BFH, 08.12.1988 - IV R 24/87

    Bekanntgabe - Unwirksamkeit - Heilung

  • BFH, 30.03.1978 - IV R 72/74

    Zweigliedrige Personengesellschaft - Ausscheiden eines Gesellschafters -

  • BFH, 08.04.1997 - IV B 82/96

    Schlüssige Darlegung eines möglichen Verfahrensmangels bei Einlegung einer

  • BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78

    Zur Abgrenzung gewerblicher Grundstücksgeschäfte von privater Vermögensverwaltung

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 07.02.1995 - IX R 3/93

    Die Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides an einen Empfangsbevollmächtigten

  • BFH, 05.10.1989 - IV R 120/87

    Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der gemeinsamen anwaltlichen

  • BFH, 25.01.1994 - VIII R 45/92

    1. Keine Umdeutung einer wegen Formmangels unwirksamen Zustellung in eine

  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

  • BFH, 06.05.1998 - IV B 108/97

    Gestaltungsmißbrauch: Anteilsveräußerung an den Ehegatten

  • FG Nürnberg, 01.02.2001 - IV 282/97

    Kein erweiterter Verlustausgleich gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 EStG bei einem atypisch

    Denn Gewinnfeststellungsbescheide und damit naturgemäß auch die gemäß § 15a Abs. 4 EStG zulässig mit ihnen verbundenen Verlustfeststellungen sind ihrem Inhalt nach nicht an die Personengesellschaft als solche, sondern an die Gesellschafter gerichtet, die von einem solchen Bescheid betroffen sind; für dessen Wirksamkeit gemäß § 119 AO kommt es daher darauf an, daß sich aus seinem gesamten Inhalt ergibt, für welche Gesellschafter bestimmte Anteile am Gewinn oder Verlust festgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 31.8. 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 554 ).

    Eine möglicherweise fehlerhafte Bekanntgabe des Bescheids vom 10.11.1995 an den Prokuristen N. ist durch die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 554 ).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich der Gesellschafter einer GmbH an dieser still beteiligen kann (vgl. z. B. BFH in BFH/NV 2000, 554 ).

    Die Klägerin konnte Mitunternehmerinitiative ausüben, insbesondere standen ihr laut § 8 des Gesellschaftsvertrages Mitwirkungs- und Kontrollrechte zu, die zumindest denen des § 716 Abs. 1 BGB entsprachen (vgl. BFH-Urteil vom 5.10.1989 IV R 120/87, BFH/NV 1991, 319; BFH in BFH/NV 2000, 554 ).

    Sie hat auch ein Mitunternehmerrisiko getragen, denn sie war nach den §§ 6 Abs. 2 S. 2, 10 des Gesellschaftsvertrages am Gewinn und Verlust beteiligt und hatte im Fall der Beendigung der Gesellschaft einen Anspruch auf Abfindung entsprechend dem Wert der Beteiligung unter Einschluß der stillen Reserven (vgl. BFH in BFH/NV 2000, 554 m. w. N.).

  • FG Düsseldorf, 25.10.2006 - 7 K 2887/05

    Atypisch stille Beteiligung; Unmittelbarer Einfluss; Geschäftsführung; Stark

    Die durch § 716 BGB gewährten Rechte reichen nach der Rechtsprechung des BFH bereits aus, um eine Mitunternehmerinitiative bejahen zu können (BFH vom 5. Oktober 1989 IV R 120/87 BFH/NV 1991, 319; vom 31. August 1999 VIII R 21/98 BFH/NV 2000, 293; vom 22. August 2002 IV R 6/01 BFH/NV 2003, 36).

    Darüber hinaus ist bei der Beurteilung des Ausmaßes der Mitunternehmerinitiative nicht ausschließlich auf die dem Gesellschafter unmittelbar durch den Gesellschaftsvertrag zustehenden Rechte abzustellen; vielmehr sind auch sonstige Umstände einzubeziehen (BFH vom 31. August 1999 VIII R 21/98 BFH/NV 2000, 555 w.w.N.).

    Einen insoweit erheblichen Umstand sieht die Rechtsprechung des BFH darin, dass der (stille) Gesellschafter als alleiniger Geschäftsführer der GmbH aufgrund dieser Stellung in besonders großem Umfang Mitunternehmerinitiative entfalten kann (BFH vom 31. August 1999 aaO.; vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90 BFHE 185, 190 BStBl II 1998, 480).

    Denn die Kompensation eines schwach ausgebildeten Unternehmerrisikos durch eine besonders stark ausgeprägte Unternehmerinitiative ist durch die Rechtsprechung des BFH anerkannt (vgl. BFH vom 31. August 1999 VIII R 21/98 BFH/NV 2000, 555 m.w.N.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14

    Gewinnfeststellung bei atypisch stiller Beteiligung einer AG am Gewerbe einer

    Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 FGO klagebefugte rechtsgeschäftlich bestellte Empfangsbevollmächtigte der Klägerin zu 1) und der ...........................war gem. § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen (BFH-Urteil vom 31.08.1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555; BFH-Urteil vom 12.05.2016 IV R 27/13, BFH/NV 2016, 1559; vgl. auch Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl. Tz. 591).

    Sie war mit 10 % anteilig am Gewinn und Verlust der Klägerin zu 1) sowie bei Auflösung der stillen Gesellschaft an deren stillen Reserven beteiligt (§ 6 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag), ihr standen die Informations- und Kontrollrechte gem. § 716 BGB zu (§ 8) und sie war an den Geschäftsführungsentscheidungen der Klägerin zu 1) als Hauptgesellschafterin in der Form beteiligt, dass die gesetzlichen Vorschriften für einen Kommanditisten entsprechende Anwendung fanden (§ 3 Abs. 2); zudem war sie Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1 (vgl. zu den Voraussetzungen atypisch stiller Gesellschaften Wacker in Schmidt, EStG, 37. Aufl. § 15 Tz. 341 ff.; Söhn in HHSp, AO, § 180 Tz. 314 "Stille Gesellschaft"; BFH-Urteil vom 31.08.1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555).

    Trotz Vollbeendigung der "GmbH & atypisch Still" zum 31.12.2012 war eine Einzelbekanntgabe der geänderten Bescheide vom 15.03.2013 und der Einspruchsentscheidung wegen der fortbestehenden, rechtsgeschäftlich begründeten Empfangsbevollmächtigung gem. § 183 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AO nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 31.08.1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555).

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