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   BFH, 20.01.1976 - VIII R 253/71   

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https://dejure.org/1976,597
BFH, 20.01.1976 - VIII R 253/71 (https://dejure.org/1976,597)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1976 - VIII R 253/71 (https://dejure.org/1976,597)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1976 - VIII R 253/71 (https://dejure.org/1976,597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Eheleute - Gemeinsames Eigentum - Zusammenveranlagung - Zuständigkeit des FA - Veranlagung zur Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 215 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2; EStG § 21

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    In der Regel kein Feststellungsverfahren bei Miteigentum zusammenveranlagter Eheleute

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 117, 437
  • DB 1976, 465
  • BStBl II 1976, 305
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.06.1971 - I B 16/71

    Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft - Eheleute - Steuerliche

    Auszug aus BFH, 20.01.1976 - VIII R 253/71
    Das ist nach Auffassung des erkennenden Senats in der Regel der Fall, wenn es -- abgesehen von Streitigkeiten über die einkommensteuerlichen Auswirkungen der Vereinbarung der Gütergemeinschaft zwischen Eheleuten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Juni 1971 I B 16/71, BFHE 103, 24, BStBl II 1971, 730) -- um die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhauses geht, das zusammenzuveranlagenden Eheleuten je zur Hälfte gehört, und die Ermittlung der Einkünfte von dem FA vorgenommen wird, das auch für eine einheitliche Feststellung zuständig wäre.

    Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des BFH, nach der die Tatsache, daß eine Gesellschaft oder Gemeinschaft aus Eheleuten besteht, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, den Fall nicht zu einem von geringerer Bedeutung macht (vgl. Urteil vom 25. Juni 1970 IV 190/65, BFHE 99, 513, BStBl II 1970, 730; Beschluß I B 16/71), nicht entgegen.

  • BFH, 26.10.1971 - VIII R 137/70

    Vermietung und Verpachtung - Erzielung von Einkünften - Eigentum - Dingliches

    Auszug aus BFH, 20.01.1976 - VIII R 253/71
    So hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70 (BFHE 104, 67, BStBl II 1972, 215) die Notwendigkeit einer einheitlichen Feststellung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verneint, wenn sich die Beteiligung in einem kurzen und leicht überschaubaren einheitlichen Vorgang erschöpft und insbesondere die Einnahmenaufteilung nach einem einfachen Verteilungsschlüssel ohne Schwierigkeiten möglich ist.
  • BFH, 27.09.1972 - I B 27/72

    Einkommensteuerbescheid - Folgebescheid - Klage - Einheitliche

    Auszug aus BFH, 20.01.1976 - VIII R 253/71
    Wie in dem BFH-Beschluß vom 27. September 1972 I B 27/72 (BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24) ausgesprochen wurde, ist die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid auch insoweit zulässig, als Einwendungen gegen einen zugrunde liegenden Feststellungsbescheid erhoben werden.
  • BFH, 25.06.1970 - IV 190/65

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 215 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 20.01.1976 - VIII R 253/71
    Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des BFH, nach der die Tatsache, daß eine Gesellschaft oder Gemeinschaft aus Eheleuten besteht, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, den Fall nicht zu einem von geringerer Bedeutung macht (vgl. Urteil vom 25. Juni 1970 IV 190/65, BFHE 99, 513, BStBl II 1970, 730; Beschluß I B 16/71), nicht entgegen.
  • BFH, 06.02.2020 - IV R 6/17

    Einkünfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte

    Alleine der Umstand, dass es sich bei den potentiellen Feststellungsbeteiligten um Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner handelt, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, soll allerdings noch nicht zur Annahme eines Falles von geringer Bedeutung führen (vgl. BFH-Urteile vom 25.06.1970 - IV 190/65, BFHE 99, 513, BStBl II 1970, 730; vom 20.01.1976 - VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305, unter 3.a [Rz 13]; in BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II.2.
  • FG Niedersachsen, 22.02.2017 - 9 K 230/16

    Rechtsstreit um die einheitliche oder gesonderte Feststellung der Einkünfte von

    Darüber hinaus kann eine geringe Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO auch darauf beruhen, dass aus anderen Gründen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist (BFH, Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211), weil beispielsweise für die Gewinnfeststellung gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter ein und dieselbe Behörde zuständig ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305), es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt (dazu BFH, Urteil vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BFHE 104, 67 BStBl II 1972, 215) und zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind (dazu BFH, Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27, DStRE 2003, 1469; im übrigen BFH, Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27/06, BFHE 216, 551, BStBl II 2008, 526; Kunz in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 126.

    Entsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann die Gefahr divergierender Entscheidungen nahezu ausgeschlossen, wenn das Finanzamt, welches für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter zuständig ist, auch für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Gesellschaft zuständig wäre (BFH, Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl. II 1976, 305; BFH, Urteil vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl. II 2001, 798 unter Rz. 21).

  • BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02

    VuV: keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

    Die Frage nach der Gefährdung der Einheitlichkeit des Verfahrens lässt sich nicht nur im Einzelfall beantworten; sie kann auch für Gruppen im Wesentlichen gleichgelagerter Fälle entschieden werden (BFH-Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305).

    Ein Fall von geringer Bedeutung liegt jedoch regelmäßig dann vor, wenn es um die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung geht, das zusammen veranlagten Eheleuten je zur Hälfte gehört, und die Ermittlung der Einkünfte von dem FA vorgenommen wird, das auch für eine gesonderte und einheitliche Feststellung zuständig wäre (BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355, unter 5.; vom 2. Februar 1982 VIII R 99/80, juris-Dokument Nr. STRE825032260; in BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305, unter 3. a; BFH-Beschluss vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596, zu § 215 Abs. 4 Satz 2 RAO); denn die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten und dessen Zurechnung auf die Beteiligten bereitet in einem solchen Fall regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten.

  • BFH, 07.02.2007 - I R 27/06

    Höhe der Körperschaftsteuer auf in 2001 erfolgte, durch Personengesellschaft

    Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn für die Gewinnfeststellung gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter ein und dieselbe Behörde zuständig ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 50), es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt (dazu BFH-Urteil vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BFHE 104, 67, BStBl II 1972, 215) und zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind (dazu BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 180 AO Rz 50).
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 163/81

    Werbungskosten - Bausparverträge - Abschlußgebühren

    Die Kläger sind die Eheleute, die zusammenveranlagt werden; die Zuständigkeit eines anderen FA für die Feststellung ist nicht gegeben; das Haus wird lediglich zu Wohnzwecken genutzt; die Ermittlung der Einkünfte bereitet keine Schwierigkeiten (vgl. zu § 215 Abs. 4 Satz 2 AO BFH-Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305).
  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75

    Zur Frage der Bauherreneigenschaft

    Es waren auch keine einheitlichen Feststellungen für die Eheleute vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305 - die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Zweifamilienhauses betreffend, das zusammenzuveranlagenden Eheleuten je zur Hälfte gehörte und ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wurde - und BFH-Beschluß vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596 - die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Einfamilienhauses betreffend, das zusammenzuveranlagenden Eheleuten gemeinsam gehörte und von diesen teils zu eigenen Wohnzwecken und teils zu anderen Zwecken genutzt wurde -).
  • BFH, 11.05.1976 - VIII B 54/75

    Vollziehung eines angefochtenen Einkommensteuerbescheids - Erlaß eines positiven

    Hingegen können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Anwendung von § 215 Abs. 4 Satz 2 AO unmittelbar im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer ermittelt werden, wenn die Ermittlung gemeinsamer Mieteinkünfte auf einem leicht überschaubaren und kurzfristigen Vorgang mit insbesondere nicht schwierigen Einnahmen-(Ausgaben-) Aufteilung nach einfachem Verteilungsschlüssel beruht (vgl. Urteil des Senats vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BFHE 104, 67, BStBl II 1972, 215) oder wenn die Verhältnisse anderweitig in leicht überschaubarer Weise so gelagert sind, daß die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich ihrer Höhe und ihrer Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305).

    Im Urteil VIII R 253/71 hat der Senat einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne von § 215 Abs. 4 Satz 2 AO angenommen, wenn es um die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines Zweifamilienhauses geht, das zusammenzuveranlagenden Eheleuten je zur Hälfte gehört und ausschließlich Wohnzwecken dient und die Einkünfteermittlung von dem FA vorgenommen wird, das auch für eine einheitliche und gesonderte Feststellung zuständig wäre.

  • BFH, 04.07.2018 - IX B 114/17

    Fortbildung des Rechts - Verfahrensfehler wegen unterlassener Aussetzung nach §

    Ein Fall geringer Bedeutung liegt nach übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung vor, wenn es sich um Mieteinkünfte von zusammenveranlagten Eheleuten handelt, wenn die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BFHE 104, 67, BStBl II 1972, 215; vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305, unter 3.a, und vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290, unter 1.c; vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II.2.; Nr. 4 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 180; H 26b des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs "Feststellung gemeinsamer Einkünfte"; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 50).
  • FG Berlin, 30.10.1984 - V 273/84

    Abzugsfähigkeit einer in einem Strafverfahren verhängten Geldstrafe und der für

    Ob eine geringere Bedeutung anzunehmen ist, beurteilt sich nach dem mit der Vorschrift über die gesonderte Gewinnfeststellung verfolgten Zweck (Tipke-Kruse, AO /FGO, 11, Aufl., § 160 AO Tz. 7 und 28), Ziel der gesonderten Feststellung von Einkünften ist es in erster Linie, der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch nicht miteinander im Einklang stehende Feststellungen der den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile vorzubeugen (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71 , BFHE 117, 437 = BStBl II 1976, 305).

    Auf die Frage, ob für die Gewinnfeststellung ein anderes Finanzamt zuständig wäre als das für die Einkommensteuer-Veranlagung zuständige Wohnsitzfinanzamt, kamrat es in diesem Zusammenhang ebensowenig an, wie auf die sich möglicherweise aus den unterschiedlichen Verfahren zur Gewinnfeststellung und zur Einkommensteuerveranlagung herzuleitenden verschiedenen Gerichtszuständigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1976, a. a. O.).

  • BFH, 22.02.1994 - IX R 141/90

    Einheitliche und gesonderte Feststellung im Falle eines Quotennießbrauchs (§ 21

    Gegen eine geringe Bedeutung spricht bereits der Umstand, daß zwischen den Beteiligten strittig ist, ob dem Kläger als Nießbraucher ein Teil der Einkünfte zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 180 AO 1977, Anm. 224; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 180 AO 1977, Tz. 29; vgl. auch die seit dem 1. Januar 1987 geltende Neufassung des § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO 1977).
  • BFH, 05.12.1978 - VIII R 29/76

    Nutzung eines Einfamilienhauses - Einnahmenüberschußrechnung - Berechnungsmethode

  • BFH, 12.07.1988 - IX B 28/88

    Zurechnung der negativen Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung zur

  • BFH, 03.02.1976 - VIII R 29/71

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Zusammenveranlagung von Eheleuten -

  • BFH, 13.03.1984 - IX R 8/79

    Herstellungskosten - Erhöhte Absetzungen - Geltendmachung - In Berlin (West)

  • FG Hamburg, 22.06.2016 - 2 K 250/14

    Verzicht auf eine gesonderte Feststellung

  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 197/80
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