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   BFH, 28.09.1987 - VIII R 306/84   

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BFH, 28.09.1987 - VIII R 306/84 (https://dejure.org/1987,3385)
BFH, Entscheidung vom 28.09.1987 - VIII R 306/84 (https://dejure.org/1987,3385)
BFH, Entscheidung vom 28. September 1987 - VIII R 306/84 (https://dejure.org/1987,3385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung bei landwirtschaftlichen Hilfsgeschäften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.06.1984 - IV R 156/81

    Zur Frage, wann die Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke

    Auszug aus BFH, 28.09.1987 - VIII R 306/84
    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Grundsätze der Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung sinngemäß auch gegenüber landwirtschaftlichen Hilfsgeschäften gelten, soweit es sich - wie hier - um die Veräußerung von Bauland und nicht mehr um die für den landwirtschaftlichen Betrieb üblichen Geschäfte mit Grundstücken (z. B. zur landwirtschaftlichen Nutzung) handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Dezember 1970 IV R 286/66, BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642; vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798; vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., § 15 Anm. 26, 11).

    Nach den Urteilen in BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456 und in BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798 sind Grundstücksveräußerungen erst dann keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet, insbesondere die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt und/oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt.

    In einem solchen Falle sind die vertragliche Vorfinanzierung der anschließend auf die Erwerber überwälzten Erschließungskosten und/oder die unentgeltliche Bereitstellung von Straßenland durch den veräußernden Landwirt (vgl. BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798) einschließlich der entsprechenden Baulastbewilligung für die Annahme einer gewerblichen Betätigung des Klägers nicht ausreichend, um einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen.

  • BFH, 17.12.1970 - IV R 286/66

    Landwirt - Veräußerung von Grundstücken - Parzellierung - Gesamtbild der

    Auszug aus BFH, 28.09.1987 - VIII R 306/84
    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Grundsätze der Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung sinngemäß auch gegenüber landwirtschaftlichen Hilfsgeschäften gelten, soweit es sich - wie hier - um die Veräußerung von Bauland und nicht mehr um die für den landwirtschaftlichen Betrieb üblichen Geschäfte mit Grundstücken (z. B. zur landwirtschaftlichen Nutzung) handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Dezember 1970 IV R 286/66, BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642; vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798; vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., § 15 Anm. 26, 11).

    Nach den Urteilen in BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456 und in BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798 sind Grundstücksveräußerungen erst dann keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet, insbesondere die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt und/oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt.

  • BFH, 06.02.1986 - IV R 133/85

    Steuerliche Zuordnung einer Tätigkeit - Grundstückserschließungsgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 28.09.1987 - VIII R 306/84
    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Grundsätze der Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung sinngemäß auch gegenüber landwirtschaftlichen Hilfsgeschäften gelten, soweit es sich - wie hier - um die Veräußerung von Bauland und nicht mehr um die für den landwirtschaftlichen Betrieb üblichen Geschäfte mit Grundstücken (z. B. zur landwirtschaftlichen Nutzung) handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Dezember 1970 IV R 286/66, BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642; vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798; vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., § 15 Anm. 26, 11).
  • BFH, 07.02.1973 - I R 210/71

    Verkauf unbebauter Grundstücke - Parzellierung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 28.09.1987 - VIII R 306/84
    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Grundsätze der Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung sinngemäß auch gegenüber landwirtschaftlichen Hilfsgeschäften gelten, soweit es sich - wie hier - um die Veräußerung von Bauland und nicht mehr um die für den landwirtschaftlichen Betrieb üblichen Geschäfte mit Grundstücken (z. B. zur landwirtschaftlichen Nutzung) handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Dezember 1970 IV R 286/66, BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642; vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798; vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., § 15 Anm. 26, 11).
  • BFH, 08.11.2007 - IV R 35/06

    Baulandverkäufe als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte bei Erschließung und

    b) Ob die Aktivitäten im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen, muss zur Abgrenzung von der privaten Vermögensverwaltung und von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach gleichen Grundsätzen entschieden werden (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, unter 1. der Gründe, und vom 28. September 1987 VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301, jeweils m.w.N.).

    bb) Demgegenüber reichen die vertragliche Vorfinanzierung der anschließend auf die Erwerber überwälzten Erschließungskosten und/oder die unentgeltliche Bereitstellung von Straßenland durch den veräußernden Landwirt einschließlich der entsprechenden Baulastbewilligung nicht aus, um einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen (BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 301; s. auch Senatsurteil vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798, unter 1.b der Gründe).

    Für eine aktive Beteiligung an der Erschließung genügt auch der Abschluss eines Erschließungsvertrags mit der Gemeinde für sich genommen nicht; maßgeblich ist, auf wessen Initiative das Vertragswerk zustande gekommen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 301).

    Dagegen können dem Grundstückseigentümer Aktivitäten eines Dritten nicht zugerechnet werden, wenn dieser die Erschließung und Vermarktung der Grundstücke aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko durchführt, und sich die Mitwirkung des Grundstückseigentümers im Wesentlichen darauf beschränkt, dessen gewerbliche Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 301).

  • BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03

    Zur Abgrenzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte vom

    Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 1987 VIII R 306/84 (BFH/NV 1988, 301) sei nicht zu entnehmen, dass jedwede aktive Beteiligung eines Landwirts dann steuerlich unerheblich sei, wenn die Initiative zur Aufstellung eines Bebauungsplans von der Gemeinde ausgehe.
  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 259/21

    Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus

    b) Ob die Aktivitäten im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen oder ob sie als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte einzustufen sind, muss nach denselben Grundsätzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung entwickelt worden sind (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl. II 2008, 231; Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 05.10.1989, IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317; Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

    Selbiges gilt für die vertragliche Vorfinanzierung der anschließend auf die Erwerber überwälzten Erschließungskosten und/oder die unentgeltliche Bereitstellung von Straßenland durch den veräußernden Landwirt einschließlich der entsprechenden Baulastbewilligung (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

    Für eine aktive Beteiligung an der Erschließung genügt auch der Abschluss eines Erschließungsvertrags mit der Gemeinde für sich genommen nicht; maßgeblich ist, auf wessen Initiative das Vertragswerk zustande gekommen ist (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der BFH jedoch die vertragliche Vorfinanzierung der Erschließungskosten als unerheblich eingestuft, ohne (zusätzlich) auf einen Vergleich zwischen den vertraglich übernommenen Erschließungskosten mit den maximal nach dem Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 ff. BauGB) auf die Grundstückseigentümer umlegungsfähigen Kosten abzustellen (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359 Rn. 22; BFH, Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301 Rn. 20).

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 34/05

    Verkäufe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke als gewerblicher

    b) Ob die Aktivitäten im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen oder ob sie als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte einzustufen sind, muss nach denselben Grundsätzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung entwickelt worden sind (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, unter 1. der Gründe, und vom 28. September 1987 VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 328/21

    Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus

    b) Ob die Aktivitäten im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen oder ob sie als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte einzustufen sind, muss nach denselben Grundsätzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung entwickelt worden sind (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl. II 2008, 231; Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 05.10.1989, IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317; Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

    Selbiges gilt für die vertragliche Vorfinanzierung der anschließend auf die Erwerber überwälzten Erschließungskosten und/oder die unentgeltliche Bereitstellung von Straßenland durch den veräußernden Landwirt einschließlich der entsprechenden Baulastbewilligung (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

    Für eine aktive Beteiligung an der Erschließung genügt auch der Abschluss eines Erschließungsvertrags mit der Gemeinde für sich genommen nicht; maßgeblich ist, auf wessen Initiative das Vertragswerk zustande gekommen ist (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der BFH jedoch die vertragliche Vorfinanzierung der Erschließungskosten als unerheblich eingestuft, ohne (zusätzlich) auf einen Vergleich zwischen den vertraglich übernommenen Erschließungskosten mit den maximal nach dem Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 ff. BauGB) auf die Grundstückseigentümer umlegungsfähigen Kosten abzustellen (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359 Rn. 22; BFH, Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301 Rn. 20).

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 280/21

    Einkommensteuer - Zur Abgrenzung zwischen einem Hilfsgeschäft der Land- und

    b) Ob die Aktivitäten im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen oder ob sie als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte einzustufen sind, muss nach denselben Grundsätzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung entwickelt worden sind (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl. II 2008, 231; Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 05.10.1989, IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317; Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

    Selbiges gilt für die vertragliche Vorfinanzierung der anschließend auf die Erwerber überwälzten Erschließungskosten und/oder die unentgeltliche Bereitstellung von Straßenland durch den veräußernden Landwirt einschließlich der entsprechenden Baulastbewilligung (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

    Für eine aktive Beteiligung an der Erschließung genügt auch der Abschluss eines Erschließungsvertrags mit der Gemeinde für sich genommen nicht; maßgeblich ist, auf wessen Initiative das Vertragswerk zustande gekommen ist (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der BFH jedoch die vertragliche Vorfinanzierung der Erschließungskosten als unerheblich eingestuft, ohne (zusätzlich) auf einen Vergleich zwischen den vertraglich übernommenen Erschließungskosten mit den maximal nach dem Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 ff. BauGB) auf die Grundstückseigentümer umlegungsfähigen Kosten abzustellen (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359 Rn. 22; BFH, Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301 Rn. 20).

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 666/21

    Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus

    b) Ob die Aktivitäten im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen oder ob sie als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte einzustufen sind, muss nach denselben Grundsätzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung entwickelt worden sind (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl. II 2008, 231; Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 05.10.1989, IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317; Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

    Selbiges gilt für die vertragliche Vorfinanzierung der anschließend auf die Erwerber überwälzten Erschließungskosten und/oder die unentgeltliche Bereitstellung von Straßenland durch den veräußernden Landwirt einschließlich der entsprechenden Baulastbewilligung (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

    Für eine aktive Beteiligung an der Erschließung genügt auch der Abschluss eines Erschließungsvertrags mit der Gemeinde für sich genommen nicht; maßgeblich ist, auf wessen Initiative das Vertragswerk zustande gekommen ist (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der BFH jedoch die vertragliche Vorfinanzierung der Erschließungskosten als unerheblich eingestuft, ohne (zusätzlich) auf einen Vergleich zwischen den vertraglich übernommenen Erschließungskosten mit den maximal nach dem Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 ff. BauGB) auf die Grundstückseigentümer umlegungsfähigen Kosten abzustellen (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359 Rn. 22; BFH, Urt. v. 28.09.1987, VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301 Rn. 20).

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2016 - 4 K 1349/15

    Keine gewerblichen Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen im Rahmen des sog.

    Damit habe sie sich aktiv an der Erschließung der bisher zu einer Kleingartenanlage gehörenden Fläche beteiligt (vgl. das vom Klägervertreter bezeichnete Urteil des BFH vom 28. September 1987 VIII R 306/84).

    Die diesbezügliche Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1969 I R 61/68, BStBl II 1970, 61; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BStBl II 1973, 642 und vom 28. September 1987 VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301; BFH-Beschluss vom 11. September 2008 IV B 76/07, BFH/NV 2008, 2017) hat die im Streitfall nicht gegebene Thematik des gewerblichen Grundstückshandels zum Gegenstand.

  • FG Niedersachsen, 09.07.2003 - 9 K 880/99

    Verkauf von mehreren unbebauten Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel;

    Bei der Abgrenzung zwischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und einem gewerblichen Grundstückshandel sind dieselben Grundsätze anzuwenden, die für die Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung anzuwenden sind (Urteil des BFH vom 28.September 1987 VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

    Zwar hat der BFH entschieden, dass der Abschluss eines Erschließungsvertrages mit der Gemeinde für sich genommen nicht ausreichend ist, eine aktiven Beteiligung an der Erschließung annehmen zu können, weil die Initiative zum Abschluss des Vertragswerkes von der Gemeinde ausgegangen ist (Urteil des BFH vom 28. September 1987 IV R 306/84, BFH/NV 1988, 301).

  • FG Düsseldorf, 21.03.2006 - 10 K 3348/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstücksbebauung; Veräußerungsabsicht;

    Das gilt auch vor dem Hintergrund der Abtretung einer Teilfläche an die Stadt F (vergl. dazu die Entscheidungen des BFH vom 28. September 1987 - VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301 und vom 10. September 1999 - X B 26/99, BFH/NV 2000, 557).

    Sie erhalten auch nicht deshalb ein größeres Gewicht, weil die Klägerin mit Vertrag vom 28.2.1991 einen Teil des erworbenen Areals an die Stadt F abgetreten hat (erneuter Hinweis auf die Entscheidungen des BFH vom 28. September 1987 - VIII R 306/84, a.a.O. und vom 10. September 1999 - X B 26/99, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen

  • BFH, 24.11.2011 - IV B 147/10

    Darlegung einer Rechtsprechungsdivergenz: Gewerblicher Grundstückshandel -

  • FG Münster, 17.09.2003 - 10 K 3793/01

    Abgrenzung land- und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte von gewerblichem

  • BFH, 10.09.1999 - X B 26/99

    Zeitlich versetzte Veräußerung von Grundstücksparzellen

  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 3694/05

    Keine erweiterte Kürzung gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG für eine neben der

  • FG Münster, 29.09.2016 - 8 K 2896/14
  • FG Niedersachsen, 20.12.2004 - 14 K 349/00

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG München, 10.11.2008 - 13 K 3694/05

    Ausschließlichkeit der Grundstücksnutzung und Grundstücksverwaltung als

  • FG Düsseldorf, 27.11.2002 - 16 K 7592/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Nachhaltigkeit - Veräußerung

  • FG Bremen, 10.09.1997 - 496020K 3

    Rechtmäßigkeit der Unterwerfung eines Gewinns aus der Vermietung eines Wohnmobils

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