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   BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10   

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https://dejure.org/2014,53313
BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10 (https://dejure.org/2014,53313)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2014 - VIII R 31/10 (https://dejure.org/2014,53313)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2014 - VIII R 31/10 (https://dejure.org/2014,53313)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse und Anlagestiftung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b DBuchst dd, EStG § 20 Abs 1 Nr 6 S 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 6 S 5, EStG § 22 Nr 1 S 3, EStG § 3 Nr 62
    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse und Anlagestiftung

  • Bundesfinanzhof

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse und Anlagestiftung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b DBuchst dd EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 6 S 5 EStG 1997, § 22 Nr 1 S 3 EStG 1997, § 3 Nr 62 EStG 1997
    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse und Anlagestiftung

  • IWW

    Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom... men und vom Vermögen, Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz, § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 und Satz 5 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG, § 177 der Abgabenordnung (AO), § 177 AO, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung sogenannter Austrittsleistungen nach der Pensionskasse und der Anlagestiftung des Arbeitgebers nach endgültigem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz

  • Betriebs-Berater

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse und Anlagestiftung

  • rewis.io

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse und Anlagestiftung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse und Anlagestiftung

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung sogenannter Austrittsleistungen nach der Pensionskasse und der Anlagestiftung des Arbeitgebers nach endgültigem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz

  • datenbank.nwb.de

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse und Anlagestiftung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse und Anlagestiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Besteuerung von Kapitalleistungen schweizerischer Pensionskassen und anderer Versorgungseinrichtungen privater Arbeitgeber an deutsche Grenzgänger ab 2005

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Austrittsleistungen Schweizer Pensionskassen - und die Mindestlaufzeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schweizer Pensionskassen - und die Besteuerung deutscher Grenzgänger

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Kapitalleistungen schweizerischer Pensionskassen und anderer Versorgungseinrichtungen privater Arbeitgeber an deutsche Grenzgänger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Kapitalleistungen schweizerischer Pensionskassen und anderer Versorgungseinrichtungen privater Arbeitgeber an deutsche Grenzgänger ab 2005

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsatzurteile zur Besteuerung von Schweizer Pensionskassenleistungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kapitalleistungen schweizerischer Pensionskassen ab 2005

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Kapitalleistungen schweizerischer Pensionskassen an deutsche Grenzgänger

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 12
  • BB 2015, 1622
  • DB 2015, 12
  • DB 2015, 1498
  • BStBl II 2016, 653
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 24. September 2009  3 K 14/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG hat der Klage mit Urteil vom 24. September 2009  3 K 14/07 stattgegeben.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 461 veröffentlicht.

    a) Das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Anlagestiftung, das durch das Stiftungsreglement ausgefüllt wurde, war nach den Feststellungen des FG zum schweizerischen Recht ein privatrechtliches Rechtsverhältnis, das dem überobligatorischen (für den Arbeitgeber freiwilligen) Bereich der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen war und weitgehend auf dem schweizerischen Obligationenrecht beruhte (Rz 16, 75 des FG-Urteils in EFG 2011, 461).

    Es handelte sich um eine Vorsorgevereinbarung, die dem Zweck diente, die Versorgung der Klägerin im Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes zu sichern (Rz 113, 121, 127 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461).

    Nach dem maßgeblichen schweizerischen Recht (s. Rz 14, 16 und 76 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461) war auch die Anlagestiftung als solche nicht in die gesetzlich vorgeschriebene (obligatorische) betriebliche Altersvorsorge eingebunden; das Rechtsverhältnis zur Klägerin unterlag keinen öffentlich-rechtlichen Bindungen wie im Bereich der obligatorischen betrieblichen Altersvorsorge, unterstand aber gleichwohl aufgrund des Vorsorgezwecks der Aufsicht (Rz 114, 115 des FG-Urteils in EFG 2011, 461).

    bb) Da nach den Feststellungen des FG in Rz 130 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461 der Wert der Leistungen der Klägerin im Versicherungsfall (vermögensrechtlicher Anspruch in Höhe des "Anteils" der Klägerin am Stiftungsvermögen) maßgeblich von der Wertentwicklung des Stiftungsvermögens (des Anlagestocks) abhing, welches diversifiziert angelegt wurde und zugleich das Erlebens- und Todesfallrisiko der Klägerin absicherte, hat das FG diese gemischte Lebensversicherung auch ohne Rechtsfehler als fondsgebundene Lebensversicherung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG eingeordnet.

    Denn die Austrittsleistung war nach dem Stiftungsreglement an den zwangsweisen Austritt der Klägerin aus der Anlagestiftung aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und an deren Ausscheiden aus dem schweizerischen System der betrieblichen Altersvorsorge geknüpft (vgl. Rz 73 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461).

    a) Nach den Feststellungen des FG in Rz 5 bis 11 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461 wurde der Klägerin die Austrittsleistung auf Grundlage des Reglements der Pensionskasse gewährt, da sie nach dem Verlust der Arbeitnehmerstellung bei der H-AG aus der Pensionskasse ausscheiden musste und die Schweiz endgültig verlassen hat.

    aa) Dieser Auffassung war bisher im Ergebnis auch die Finanzverwaltung (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Karlsruhe vom 19. September 2005 S 227.5/16 - St 224, Tz. 4.2), zitiert in Rz 79 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461, gefolgt.

    Die Pensionskasse gewährte der Klägerin nach den Feststellungen des FG Leistungen infolge des Alters, bei Tod und bei Eintritt der Invalidität (Rz 5 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461).

    Die Klägerin und ihre Arbeitgeberin leisteten laufende Beiträge in die Pensionskasse (Rz 7 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461), sodass das Rechtsverhältnis zur Pensionskasse --bei Gleichbehandlung des ausgezahlten obligatorischen und überobligatorischen Altersguthabens-- unter den Typus einer der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG geregelten Versicherungen fiel.

    aa) Qualifizierte man das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Pensionskasse wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Absicherung im Obligatorium (vgl. die Feststellungen in Rz 5, 76, 77 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461) als einheitlich öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (so für Streitjahre ab 2005 die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 3. September 2007 S 2255 - St 133, juris, unter Tz. 4.2 Buchst. b Doppelbuchst. bb), wäre die Pensionskasse einer "gesetzlichen Rentenversicherung" gleichzustellen.

    Denn es gab für die Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus (ausländischen und inländischen) gesetzlichen Rentenversicherungen im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG vor den Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554) und damit auch im Streitjahr keine Besteuerungsgrundlage (vgl. zur Änderung der Rechtslage durch das AltEinkG BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, unter Rz 54, 60; s. auch die Nachweise in Rz 146 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 47/01

    Steuerpflicht von Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10
    Bezieht eine zuvor bei einem schweizerischen Unternehmen beschäftigte Grenzgängerin aufgrund ihrer Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Pensionskasse und der Anlagestiftung des Unternehmens nach mehr als zwölfjähriger Mitgliedschaft Austrittsleistungen wegen des endgültigen Verlassens der Schweiz, so sind diese gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 und Satz 5 EStG (in der für 2001 geltenden Fassung) steuerfrei, wenn das Rechtsverhältnis der Grenzgängerin zur Pensionskasse und zur Anlagestiftung dem Typus einer Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG entspricht, auch wenn das Reglement jeweils keine zwölfjährige Mindestlaufzeit vorsieht und weder die Pensionskasse noch die Anlagestiftung über eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland verfügt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 47/01, BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365).

    b) Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 5 EStG kommt es für die Anwendung der Steuerbefreiung auf Kapitalerträge aus ausländischen fondsgebundenen Lebensversicherungen maßgeblich darauf an, ob der Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Vertragstypen gehört (s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. März 2005 VIII R 47/01, BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365).

    Entscheidend ist, dass der ausländische Vertrag unter den im Gesetz erfassten Typus fällt, die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach dieser Vorschrift müssen hingegen für die Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 und Satz 5 EStG nach dem BFH-Urteil in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 nicht vollständig erfüllt sein.

    Denn wie der Senat im Urteil in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365, unter II.2.b bb ausgeführt hat, lässt die Behandlung von Auszahlungen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen als steuerfrei gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG gerade nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber von einer vollständigen Deckungsgleichheit zwischen den nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG begünstigten und den durch den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Lebensversicherungen ausgegangen ist, da er für fondsgebundene Lebensversicherungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG ausdrücklich den Abzug der Beiträge zu solchen Versicherungen als Sonderausgaben ausgeschlossen hat.

    cc) Da nach dem Senatsurteil in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 gerade für die Steuerbefreiung von Kapitalerträgen aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht Voraussetzung ist, dass die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG sämtlich erfüllt sind, sondern es ausreicht, wenn diese --wie hier-- dem Typus der dort geregelten Versicherungen entspricht, steht der Gewährung der Steuerbefreiung im Streitfall weder entgegen, dass die Inanspruchnahme der Austrittsleistung nicht für mindestens zwölf Jahre vertraglich ausgeschlossen war, noch dass die Anlagestiftung keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besaß.

    Nach der unter II.1.b dargelegten Rechtsprechung des Senats in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 ist es für die Steuerfreiheit der Kapitalerträge ausreichend, dass das Rechtsverhältnis der Klägerin mit der Pensionskasse unter den Typus einer der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG genannten Vertragstypen fällt und der Rückkauf erst nach zwölfjähriger Zugehörigkeit zur Pensionskasse erfolgt.

  • BFH, 15.06.2005 - X R 64/01

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10
    Denn nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 1990 VI R 164/86, BFHE 163, 53, BStBl II 1991, 189; vom 15. Juni 2005 X R 64/01, BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II.2.b aa) ist wesentliches Merkmal einer "Lebensversicherung" i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG, die eine Kapitalauszahlung gewährt, ein wirtschaftliches Risiko abzudecken, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst.

    Die durch die Lebensversicherung typischerweise abgedeckten Gefahren (biometrischen Risiken) sind der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer als Rentner (Erlebensfallrisiko), sodass gebräuchlichste Form der Lebensversicherung die auch im Streitfall vorliegende --"gemischte"-- Todes- und Erlebensfallversicherung ist (BFH-Urteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II.2.b aa; vgl. auch BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 IV C 1 -S 2252/07/0001, BStBl I 2009, 1172, Tz. 1; Rätke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4b EStG Rz 33).

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10
    bb) Unterschiede man auf Grundlage einer "Zweiteilungsbetrachtung" zwischen der öffentlich-rechtlich geprägten Absicherung im Obligatorium und der privatrechtlichen Absicherung im Überobligatorium, lägen zwei getrennt zu betrachtende Rechtsverhältnisse vor, die steuerrechtlich eigenständig zu würdigen wären (s. hierzu zu Streitjahren ab 2005 Senatsentscheidungen vom 26. November 2014 VIII R 38/10 (BFHE 249, 22) und VIII R 39/10 (BFHE 249, 39) sowie vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BFHE 249, 60).
  • BFH, 06.10.2010 - VI R 15/08

    Tagegeld aus gesetzlicher schweizerischer Invalidenversicherung nicht

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10
    Die anschließende Auszahlung der Austrittsleistung führte daher im Streitfall nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 6. Oktober 2010 VI R 15/08, BFH/NV 2011, 39, zu "Taggeldern" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550, zu Krankentagegeldern aus einer schweizerischen Betriebskrankenkasse; vom 13. November 2012 VI R 20/10, BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405, unter II.2.).
  • BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10
    Die anschließende Auszahlung der Austrittsleistung führte daher im Streitfall nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 6. Oktober 2010 VI R 15/08, BFH/NV 2011, 39, zu "Taggeldern" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550, zu Krankentagegeldern aus einer schweizerischen Betriebskrankenkasse; vom 13. November 2012 VI R 20/10, BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405, unter II.2.).
  • BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210).
  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10
    bb) Unterschiede man auf Grundlage einer "Zweiteilungsbetrachtung" zwischen der öffentlich-rechtlich geprägten Absicherung im Obligatorium und der privatrechtlichen Absicherung im Überobligatorium, lägen zwei getrennt zu betrachtende Rechtsverhältnisse vor, die steuerrechtlich eigenständig zu würdigen wären (s. hierzu zu Streitjahren ab 2005 Senatsentscheidungen vom 26. November 2014 VIII R 38/10 (BFHE 249, 22) und VIII R 39/10 (BFHE 249, 39) sowie vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BFHE 249, 60).
  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Sofort beginnende Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlung - Zinsen aus

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210).
  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10
    Denn es gab für die Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus (ausländischen und inländischen) gesetzlichen Rentenversicherungen im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG vor den Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554) und damit auch im Streitjahr keine Besteuerungsgrundlage (vgl. zur Änderung der Rechtslage durch das AltEinkG BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, unter Rz 54, 60; s. auch die Nachweise in Rz 146 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461).
  • BFH, 23.09.2013 - VIII B 40/13

    Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von

  • BFH, 15.11.2007 - VI R 30/04

    Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs einer öffentlich-rechtlichen

  • BFH, 09.11.1990 - VI R 164/86

    Zum Begriff der Direktversicherung i. S. des § 40b EStG

  • BFH, 12.10.2023 - VI R 46/20

    Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    Für Schweizer Pensionskassen in der Rechtsform einer Stiftung des Privatrechts ist es ständige Rechtsprechung, dass der überobligatorischen Vorsorge ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zugrunde liegt (vgl. Senatsurteil vom 24.09.2013 - VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650; BFH-Urteile vom 26.11.2014 - VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BStBl II 2016, 253 und vom 01.10.2015 - X R 43/11, BFHE 251, 313, BStBl II 2016, 685).
  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger

    Entscheidend ist, dass der ausländische Vertrag unter den im Gesetz erfassten Versicherungstypus fällt, die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach dieser Vorschrift müssen hingegen --entgegen der Auffassung des FA und des BMF-- für die Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nach dem BFH-Urteil in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 nicht vollständig erfüllt sein (siehe auch Senatsurteile vom 26. November 2014 VIII R 31/10 und VIII R 38/10, BFHE 249, 12).

    Nicht schädlich für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 ist nach dem Senatsurteil in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 und dem Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 31/10 (BFHE 249, 1), dass zwischen dem Kläger und der Pensionskasse das Kapitalwahlrecht nicht für zwölf Jahre seit Vertragsabschluss ausgeschlossen war (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG 2004) und die Pensionskasse nicht über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG verfügte.

    Auf die Ausführungen hierzu im Urteil vom 26. November 2014 VIII R 31/10 (BFHE 249, 1) wird Bezug genommen.

  • BFH, 01.10.2015 - X R 43/11

    Steuerliche Behandlung der Todesfallleistung einer schweizerischen

    Entscheidend ist danach, dass der ausländische Vertrag unter den im Gesetz erfassten Versicherungstypus fällt; die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach dieser Vorschrift müssen hingegen für die Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 1990 nicht vollständig erfüllt sein (s. BFH-Urteile vom 1. März 2005 VIII R 47/01, BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365, unter II.2.b; vom 26. November 2014 VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BFH/NV 2015, 1134, Rz 28 f., sowie in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 65 f., und in BFHE 249, 39, BFH/NV 2015, 1145, Rz 51 f.).

    Insoweit kann auf die Rechtsprechung des VIII. Senats (BFH-Urteile in BFHE 249, 12, BFH/NV 2015, 1134, Rz 37 f. und 44; in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 68, und in BFHE 249, 39, BFH/NV 2015, 1145, Rz 55; s. dazu auch Levedag, IWB 2015, 553/561) verwiesen werden, der sich der erkennende Senat anschließt.

  • BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13

    Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des

    Hinsichtlich des mit den unter dem 17. August 1989 vereinbarten Änderungen abgeschlossenen Neuvertrages fehlt es ebenfalls an der Einhaltung der Zwölfjahresfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, weil insoweit die von der Vorschrift vorausgesetzte zwölfjährige Beitragspflicht mangels laufender Beitragszahlungen nicht gewahrt wurde, nachdem die Versicherung am 5. Juli 1990 (rückwirkend ab dem 1. Juli 1990) bis zum Vertragsablauf am 1. Juli 2001 beitragsfrei gestellt und die Versicherungssumme herabgesetzt wurde (vgl. dazu BFH-Urteile vom 12. Oktober 2011 VIII R 7/09, BFH/NV 2012, 564; vom 26. November 2014 VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BStBl II 2016, 653, sowie vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53).
  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11

    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen

    c) Auf die Frage, ob im Fall eines Zuflusses der Austrittsleistung beim Kläger ein darin enthaltener Zinsanteil gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 4 EStG 2004 steuerbefreit wäre (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 31/10, BFHE 249, 12) kommt es im Streitfall nicht an.

    Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 26. November 2014 VIII R 31/10 (BFHE 249, 12) und VIII R 39/10 (BFHE 249, 39) ausgeführt hat, sind Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber an eine rechtlich selbständige schweizerische Anlagestiftung leistet, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Anlagestiftung --wie im Streitfall dem Kläger-- auf Grundlage des Stiftungsreglements ein unentziehbarer individueller Rechtsanspruch auf Leistung (hier: die Einmalzahlung in den im Reglement III vorgesehenen Fällen) zusteht (vgl. auch BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210, für Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische Pensionskasse).

  • FG Niedersachsen, 04.05.2022 - 9 K 146/21

    Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden als andere Leistung

    aa EStG , also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis ( BFH-Urteile vom 14. Juli 2010 X R 37/08 , BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; vom 23. Oktober 2013 X R 33/10 , BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103; vom 26. November 2014 VIII R 38/10 , BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657 [BFH 26.11.2014 - VIII R 31/10] ).

    aa EStG ist, dass sie der sog. ersten Schicht des von der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (- Sachverständigenkommission -, Schriftenreihe des BMF Bd. 74) der Neuregelung zugrunde gelegten "Drei-Schichten-Modells" zuzurechnen sind und der Basisversorgung des Versicherten dienen ( BFH-Urteil vom 26. November 2014 VIII R 38/10 , BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657 [BFH 26.11.2014 - VIII R 31/10] ).

    Diese Funktion der Lebensunterhaltssicherung von Altersrenten wird nach deutschem Regelungsmodell dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind ( BFH-Urteil vom 26. November 2014 VIII R 38/10 , BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657 [BFH 26.11.2014 - VIII R 31/10] m.w.N.).

    Weitere Kennzeichen einer gesetzlichen Basisversorgung sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind ( BFH-Urteil vom 26. November 2014 VIII R 38/10 , BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657 [BFH 26.11.2014 - VIII R 31/10] m.w.N.).

    Aus der Einordnung der berufsständischen Versorgungswerke in die inländische Basisversorgung lässt sich nach der vorstehenden Rechtsprechung ableiten, dass auch ausländische kapitalgedeckte Altersabsicherungen aus deutscher Sicht der Basisversorgung zuzurechnen sein können (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2014 VIII R 38/10 , BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657 [BFH 26.11.2014 - VIII R 31/10] m.w.N.).

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Einkommensteuerpflichtiger Lohn durch Krankentagegelder aus Schweizer

    Entscheidend ist, dass der ausländische Vertrag unter den im Gesetz erfassten Versicherungstypus fällt, die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach dieser Vorschrift müssen hingegen --entgegen der Auffassung des FA und des BMF-- für die Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nach dem BFH-Urteil in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 nicht vollständig erfüllt sein (siehe auch Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 31/10, BFHE 249, 12).

    Nicht schädlich für die Einordnung unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 ist nach dem Senatsurteil in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 und dem Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 31/10 (BFHE 249, 12), dass zwischen dem Kläger und der Pensionskasse das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeschlossen war und die Pensionskasse nicht über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 verfügte.

  • BFH, 24.06.2019 - VIII R 25/16

    Besteuerung fondsgebundener Lebensversicherungen bis zum 31.12.2004

    Der Versicherungsnehmer trägt damit, anders als bei der konventionellen Lebensversicherung, das Kapitalanlagerisiko (Senatsurteil vom 26.11.2014 - VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BStBl II 2016, 653, Rz 35; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --KSM--, EStG, § 20 Rz C/6 65, Stand: Januar 2013).
  • FG München, 31.03.2017 - 13 K 2270/15

    Verfahren wegen Einkommensteuer

    Eine Typisierung, wie im Urteil des BFH vom 26. November 2014 VIII R 31/10 BStBl 2016, 653 vorgenommen, komme nicht in Betracht, da es im Streitfall um eine exakte Subsumierung unter den Tatbestand einer Befreiungsvorschrift ankomme, die, wie dargelegt, nicht möglich sei.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2022 - L 11 KR 2298/21

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Rentenleistungen des

    Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26.11.2014, VIII R 31/10) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da das genannte Urteil die Steuerpflicht betreffe und nicht die Beitragshöhe zur gesetzlichen Krankenversicherung.
  • FG Köln, 29.09.2015 - 10 K 3587/13

    Besteuerung von Lebensversicherungen

  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Qualifizierung der anstelle einer Alterrente ausgezahlten Kapitalabfindung einer

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 1285/09

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

  • FG Düsseldorf, 23.10.2015 - 1 K 2011/13

    Berücksichtigung des Verlustes bei der Veräußerung von Ansprüchen aus einer

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08
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