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   BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/03   

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https://dejure.org/2004,3567
BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/03 (https://dejure.org/2004,3567)
BFH, Entscheidung vom 16.03.2004 - VIII R 48/03 (https://dejure.org/2004,3567)
BFH, Entscheidung vom 16. März 2004 - VIII R 48/03 (https://dejure.org/2004,3567)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 64 Abs. 1; ; AO 1977 § 37 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2
    Kindergeld: Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO; Weiterleitung

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderungsanspruch von Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO; Leistungsempfänger bei Zahlung an Dritte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Leistung einer Steuervergütung (hier: Kindergeld) an einen Dritten; Dritter als Leistungsempfänger i.S.v. § 37 Abs. 2 Abgabenordung (AO 1977); Voraussetzungen für den Nachweis der Weiterleitung von Kindergeld an tatsächlich Berechtigten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 64 Abs 2, AO 1977 § 37 Abs 2, EStG § 68
    Haushaltszugehörigkeit; Kindergeld; Leistungsempfänger; Weiterleitung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.03.2001 - VI B 256/00

    Kindergeld; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse durch Haushauswechsel;

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der erkennende Senat folgt, ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, m.w.N.).
  • BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01

    Kindergeld; Weiterleitung - Zahlungen an Dritte

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/03
    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich) Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, und vom 25. März 2003 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 80/01

    Kindergeld; Teilbarkeit von Bescheiden, Weiterleitung

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/03
    Ob die Ehefrau des Klägers das Kindergeld für August 2001 doppelt erhalten hat, bedarf keiner Aufklärung (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606, m.w.N.).
  • BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98

    Kindergeld, Zahlung an Dritte, Weiterleitung

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/03
    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich) Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, und vom 25. März 2003 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, m.w.N.).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01

    Kindergeld, Weiterleitung

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/03
    Die Entscheidung des Beklagten ist daher nicht zu beanstanden; sie beruht darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2003 VIII R 94/01, BFH/NV 2004, 25, m.w.N.).
  • FG Münster, 15.10.2002 - 8 K 253/02

    Keine Rückerstattungspflicht gegenüber der Familienkasse bei tatsächlichem

    Auszug aus BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/03
    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1452 veröffentlicht.
  • BFH, 10.03.2016 - III R 29/15

    Rückforderung des an das Kind ausgezahlten Kindergeldes vom

    Diese Grundsätze gelten auch für das Kindergeld, da es nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 905, und vom 16. März 2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218).
  • BFH, 22.09.2011 - III R 82/08

    Zum Einwand der Weiterleitung beim Berechtigtenwechsel - Rückforderung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an den Dritten zahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, m.w.N.; BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218).

    Die Entscheidung der Familienkasse ist daher nicht zu beanstanden; sie beruht darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Erstattungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1218, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. August 2010 III B 94/09, BFH/NV 2010, 2062, m.w.N.).

  • BFH, 14.04.2021 - III R 1/20

    Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind

    Diese Grundsätze gelten auch für das Kindergeld, da es nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 905, und vom 16.03.2004 - VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218).
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