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   BFH, 16.03.2010 - VIII R 48/07   

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BFH, 16.03.2010 - VIII R 48/07 (https://dejure.org/2010,4219)
BFH, Entscheidung vom 16.03.2010 - VIII R 48/07 (https://dejure.org/2010,4219)
BFH, Entscheidung vom 16. März 2010 - VIII R 48/07 (https://dejure.org/2010,4219)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen - Obergrenze des notwendigen Mehrbedarfs - Fiktive Mietkosten nur ausnahmsweise anzusetzen

  • openjur.de

    Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen; Obergrenze des notwendigen Mehrbedarfs; Fiktive Mietkosten nur ausnahmsweise anzusetzen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 7, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1, EStG § 52 Abs 12 S 4, EStG § 18 Abs 1, EStG § 15
    Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen - Obergrenze des notwendigen Mehrbedarfs - Fiktive Mietkosten nur ausnahmsweise anzusetzen

  • Bundesfinanzhof

    Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen - Obergrenze des notwendigen Mehrbedarfs - Fiktive Mietkosten nur ausnahmsweise anzusetzen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 7 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1 EStG 2002 vom 15.12.2003, § 52 Abs 12 S 4 EStG 2002 vom 30.07.2004, § 18 Abs 1 EStG 2002
    Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen - Obergrenze des notwendigen Mehrbedarfs - Fiktive Mietkosten nur ausnahmsweise anzusetzen

  • IWW
  • rewis.io

    Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen - Obergrenze des notwendigen Mehrbedarfs - Fiktive Mietkosten nur ausnahmsweise anzusetzen

  • rewis.io

    Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen - Obergrenze des notwendigen Mehrbedarfs - Fiktive Mietkosten nur ausnahmsweise anzusetzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkung der abzugsfähigen Mietkosten für die Wohnung am Arbeitsort bei doppelter Haushaltsführung eines selbstständig Tätigen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelte Haushaltsführung und die Wohnungsgröße

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines selbstständigen Anwaltes für eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung; Wohnungskosten für eine Wohnfläche mit bis zu 60 m² bei einem Durchschnittsmietzins als Obergrenze ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 48/07
    Eine doppelte Haushaltsführung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820).

    Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten ist allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich beim Gesamtbetrag nach objektiven Maßstäben nicht mehr um notwendige Mehraufwendungen für die Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG handelt (BFH-Urteil in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820, m.w.N.).

    In seiner Entscheidung in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820 hat der VI. Senat des BFH in diesem Zusammenhang als Obergrenze notwendiger Mehraufwendungen die Kosten angesehen, die sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² bei einem ortsüblichen Mietzins je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben (ebenso BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376, BStBl II 2009, 722).

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 23/05

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 48/07
    In seiner Entscheidung in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820 hat der VI. Senat des BFH in diesem Zusammenhang als Obergrenze notwendiger Mehraufwendungen die Kosten angesehen, die sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² bei einem ortsüblichen Mietzins je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben (ebenso BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376, BStBl II 2009, 722).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 48/07
    Im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002  2 BvR 400/98 und 1735/00 (BStBl II 2003, 534) beseitigte der Gesetzgeber das Abzugsverbot für über die Zweijahresfrist hinausreichende Aufwendungen wieder, und zwar generell und rückwirkend für alle noch änderbaren Vorjahresveranlagungen (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 4 Rz 588).
  • FG München, 27.06.2007 - 1 K 621/05

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten

    Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 48/07
    Der Kläger beantragt, das FG-Urteil vom 27. Juni 2007 1 K 621/05 aufzuheben und abweichend von dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung vom 13. November 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2005 den Gewinn unter Berücksichtigung weiterer Sonderbetriebsausgaben des Klägers in Höhe 20.626 DM (= 10.545,91 EUR) festzustellen.
  • BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für beiderseits beruflich tätige

    Ansonsten zählten die Mehraufwendungen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung des Unternehmers oder Mitunternehmers zu den durch den Betrieb veranlassten abzugsfähigen Aufwendungen, die gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig sein konnten (vgl. auch das BFH-Urteil vom 16.03.2010 - VIII R 48/07, BFH/NV 2010, 1433, Rz 12 bis 15, zur Rechtslage vor den Streitjahren).
  • FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12

    Ortsübliche Durchschnittsmiete bei doppelter Haushaltsführung

    Unter Zugrundelegung der nunmehr als gefestigt anzusehenden BFH-Rechtsprechung z.B. in den Urteilen vom 9. August 2007 VI R 10/06 (BStBl II 2007, 820) und vom 16. März 2010 VIII R 48/07 (BFH/NV 2010, 1433) sei als Ausgangsgröße der ortsübliche Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) am Beschäftigungsort maßgebend.

    Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten ist nach der Rechtsprechung des BFH allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich nicht mehr um "notwendige" Mehraufwendungen für die Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG handelt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, BStBl II 2000, 474, und vom 16. März 2010 VIII R 48/07, BFH/NV 2010, 1433, sowie BFH in BStBl II 2007, 820).

    Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Werbungskosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck, nämlich der Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort, zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort aus seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH in BStBl II 2005, 98, BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560, und vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39, sowie BFH in BStBl II 2007, 820, und in BFH/NV 2010, 1433).

    Seit der Grundsatzentscheidung des VI. Senats des BFH vom 9. August 2007 VI R 10/06 (BStBl II 2007, 820), der sich inzwischen auch der für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zuständige VIII. Senat des BFH angeschlossen hat (vgl. BFH in BFH/NV 2010, 1433), sieht die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung wegen der von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort erheblich schwankenden Wohnkosten eine feste betragsmäßige Obergrenze nicht als sachgerecht an.

    Vielmehr umschreibt der BFH den Klammerbegriff des die Notwendigkeit begrenzenden "Durchschnittsmietzinses" als einen "ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung" (BFH in BStBl II 2007, 820, und in BFH/NV 2010, 1433, sowie BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 23/05, BStBl II 2009, 722).

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15

    Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort

    Diese Rechtsprechung zur Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 (z.B. Senatsurteile vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511; vom 14. November 2013 VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507; vom 28. März 2012 VI R 25/11, BFHE 237, 429, BStBl II 2012, 831; vom 5. März 2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016, und VI R 58/06, BFHE 224, 413, BStBl II 2009, 2012, sowie vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820) gilt für angemietete wie für im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wohnungen gleichermaßen (BFH-Urteil vom 16. März 2010 VIII R 48/07, BFH/NV 2010, 1433, und in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820).
  • FG München, 23.09.2016 - 1 K 1125/13

    Keine doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben Berufstätiger mit ihren Kindern

    Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Kosten einer aus beruflichem Anlass begründeten dHH des Unternehmers (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. März 2010 VIII R 48/07, BFH/NV 2010, 1433).

    Eine dHH in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG; vgl. BFH, Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl. II 2007, 820; BFH, in BFH/NV 2010, 1433; BFH, Beschluss vom 9. Juli 2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000).

  • BFH, 23.10.2019 - VI R 1/18

    Vorab entstandene Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Daher scheidet ein Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 4 EStG wegen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung ebenfalls aus (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.03.2010 - VIII R 48/07, Rz 12 ff.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - 9 K 9079/08

    Wohnungswechsel im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    Eine Einschränkung ergibt sich nur dahingehend, dass die Wohnung nicht größer als 60 qm sein darf (vgl. BFH-Urteile ......... VI R 10/06, BStBl II 2007, 820; BFH VIII R 48/07, BFH/NV 2010, 1433).
  • BFH, 04.01.2012 - VIII B 186/10

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Arbeitszimmer bei Freiberuflern

    Soweit die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang eine "unzulässige angestrebte Gleichbehandlung von Unternehmern und Arbeitnehmern im Reisekostenrecht" rügt, vermag der Senat dem nicht zu folgen, zumal er bereits mit Urteil vom 16. März 2010 VIII R 48/07 (BFH/NV 2010, 1433) zum Ausdruck gebracht hat, das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit spreche dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen --hier Raumkosten-- bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe nur im gleichen Umfang zuzulassen.
  • FG Nürnberg, 21.07.2010 - 6 K 428/10

    Höhe der Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort, wenn der

    Mit Urteil vom 09.08.2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820 hat der BFH erstmals (Bestätigt durch BFH-Urteil vom 16.03.2010 VIII R 48/07 (juris)) entschieden, welche Angemessenheitsgrenze für den Wohnbedarf der doppelten Haushaltsführung besteht:i)Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck zu orientieren, also daran,welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat.ii)Im Hinblick auf die von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort erheblich schwankenden Wohnkosten sieht der BFH eine betragsmäßige feste Obergrenze nicht als sachgerecht an, sondern hält Mehraufwendungen für notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben.
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2014 - 5 K 5362/12

    Ermittlung der angemessenen Miete im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    (Schmidt/Loschelder, EStG 33. Auflage § 9 Rz. 157 m.w.N.; BFH-Urteil vom 16.3.2014 VIII R 48/07, BFH/NV 2010, 1433).
  • FG Köln, 06.02.2014 - 10 K 2733/10

    Keine Kombination aus Werbungskosten- und Sonderausgabenabzug für Baudenkmale und

    Zu Recht hat der Beklagte im Streitfall angenommen, dass sich der notwendige Aufwand insoweit auf die Anmietung einer Wohnung von 60 m² mit einem Durchschnittsmietzins beschränkt (BFH-Urteile 9.8. 2007 - VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820 sowie VI R 23/05, BFHE 218, 376, BStBl II 2009, 722; vgl. ferner BFH-Urteil vom 16.3. 2010 - VIII R 48/07, BFH/NV 2010, 1433).
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