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   BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04   

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https://dejure.org/2006,6571
BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04 (https://dejure.org/2006,6571)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2006 - VIII R 5/04 (https://dejure.org/2006,6571)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2006 - VIII R 5/04 (https://dejure.org/2006,6571)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § ... 15a Abs. 4; ; FGO § 48 Abs. 1; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4; ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 120 Abs. 3; ; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; ; FGO § 123 Abs. 1 Satz 2 n.F.; ; HGB § 233; ; BGB § 716

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15; FGO § 60 Abs. 3 § 120
    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerstellung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Mitunternehmerstellung eines stillen Gesellschafters; Änderung einer vereinbarten Verlustausschlussklausel im Gesellschaftsvertrag; Beiladung bei Klage gegen einen negativen Feststellungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 4, HGB § 230
    Kommanditgesellschaft; Mitunternehmerrisiko; Stille Gesellschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 20/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04
    Beide Merkmale müssen vorliegen; jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls durch eine starke Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601, m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr, dass, was im Streitfall zu verneinen ist, dem stillen Gesellschafter --sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter-- Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch ein Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbstständigen Ausübung übertragen werden (Senatsurteil in BFH/NV 2003, 601, 604, m.w.N.).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 91/84

    Gewinnfeststellungsverfahren - Klagebefugnis von Gesellschaftern - GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04
    Die Klagebefugnis der Gesellschafter folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO, da --wie der erkennende Senat im Urteil vom 12. November 1985 VIII R 91/84 (BStBl II 1986, 525) dargelegt hat-- durch die Feststellung, wer an dem Gewinn oder Verlust einer Personengesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist, nicht nur derjenige berührt wird, dessen Beteiligung streitig ist, sondern jeder Gesellschafter (Mitunternehmer).

    b) Das Unterlassen der notwendigen Beiladung ist als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens auch ohne Verfahrensrüge zu beachten (Senatsurteil in BStBl II 1986, 525).

  • BFH, 27.11.2003 - VII R 49/03

    Revisionsbegründung; Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04
    Aus der Revisionsbegründung ist ferner erkennbar, dass der Kläger damit die Rechtsnorm des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG --Anforderungen an die Mitunternehmerstellung eines stillen Gesellschafters-- als verletzt ansieht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 58 f., m.w.N.).
  • BFH, 26.03.1980 - I R 111/79

    Beiladung - GmbH - Löschung aus dem Handelsregister - Auflösung einer GmbH

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04
    Zum anderen erhält das FG hierdurch Gelegenheit zu überprüfen, ob der Komplementärin (V-GmbH) für die Jahre bis einschließlich 1995 Verluste zugerechnet wurden und es deshalb geboten ist, auch sie --nach Bestellung eines Nachtragsliquidators-- am Verfahren zu beteiligen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 10. November 1993 I R 68/93, BFH/NV 1994, 798; vom 26. März 1980 I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 60 Rz 65 "Nichtbetroffensein" und "Nachtragsliquidation"; Schulze-Osterloh/Fastrich in Baumbach/ Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 60 Rn. 65 ff.).
  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 122/86

    GmbH - Handelsgewerbe - Anteilseigner - Mitunternehmer

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04
    Demgemäß ist ein stiller Gesellschafter, der am Verlust und Gewinn sowie an den stillen Reserven und am Geschäftswert des Handelsgewerbes beteiligt und dessen mitunternehmerisches Risiko deshalb voll ausgeprägt ist, bereits dann Mitunternehmer, wenn ihm annähernd die Einsichts- und Kontrollrechte eingeräumt werden, die einem still Beteiligten nach dem Regelstatut des HGB zustehen (§ 233 HGB; Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 VIII R 122/86, BFHE 163, 346).
  • BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04
    Unerheblich ist demnach auch, ob die Gesellschaft aufgelöst oder --wie im Streitfall-- bereits voll beendet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, 1450).
  • BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04
    Ist das Mitunternehmerrisiko des Stillen hingegen in signifikantem Umfang beschränkt --sei es durch die fehlende Teilhabe am Wertzuwachs des Betriebsvermögens (einschließlich des Geschäftswerts), sei es durch die fehlende Teilhabe am Verlust des Unternehmens (BFH-Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59)--, so setzt die Mitunternehmerqualifikation des stillen Gesellschafters voraus, dass seine Initiativbefugnisse besonders ausgeprägt sind.
  • BFH, 23.04.1985 - VIII R 292/81

    Beiladung in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04
    Dies gilt selbst dann, wenn --worauf es vorliegend allerdings im Hinblick darauf nicht ankommt, dass die vom Kläger begehrte Verlustfeststellung mit dem Wegfall des negativen Kapitalkontos bei M. (Auflösungsgewinn) verbunden wäre-- die Entscheidung keinen Einfluss auf die Höhe seines Gewinnanteils haben kann (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 23. April 1985 VIII R 292/81, BFH/NV 1987, 372; vom 21. Mai 1992 IV R 47/90, BFHE 168, 217, BStBl II 1992, 865; vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372, 1373, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 60 Rz 65 "Negativer Feststellungsbescheid").
  • BFH, 21.05.1992 - IV R 47/90

    Berichtigung eines Bescheides über gesonderte Einkunftsfeststellung wegen

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04
    Dies gilt selbst dann, wenn --worauf es vorliegend allerdings im Hinblick darauf nicht ankommt, dass die vom Kläger begehrte Verlustfeststellung mit dem Wegfall des negativen Kapitalkontos bei M. (Auflösungsgewinn) verbunden wäre-- die Entscheidung keinen Einfluss auf die Höhe seines Gewinnanteils haben kann (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 23. April 1985 VIII R 292/81, BFH/NV 1987, 372; vom 21. Mai 1992 IV R 47/90, BFHE 168, 217, BStBl II 1992, 865; vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372, 1373, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 60 Rz 65 "Negativer Feststellungsbescheid").
  • BFH, 18.12.2002 - I R 12/02

    Notwendige Beiladung, Nachholung im Revisionsverfahren

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04
    Der Senat übt das ihm nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen (dazu BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 I R 12/02, BFH/NV 2003, 636; Gräber/Ruban, a.a.O., § 123 Rz 5) jedoch dahin aus, dass er die Sache an die Vorinstanz zurückverweist.
  • BFH, 10.11.1993 - I R 68/93

    Verfahrensrecht; Beiladung einer GmbH (§ 60 FGO )

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 38/01

    Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

  • BFH, 13.07.2017 - IV R 41/14

    Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still

    Insoweit sind die Gesellschafter, gegenüber denen im Streitfall die Entscheidung über das Bestehen einer Mitunternehmerschaft in Gestalt einer atypisch stillen Gesellschaft nur einheitlich ergehen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 70/02, BFH/NV 2002, 1477, unter 3.; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906, unter II.2.a), bereits nach § 57 Nr. 1 FGO am Verfahren beteiligt.
  • BFH, 19.07.2018 - IV R 10/17

    Mitunternehmerinitiative eines atypisch still Beteiligten

    Trägt er ein dem Bild eines Kommanditisten entsprechendes Risiko, d.h. ist er neben einer Gewinnbeteiligung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert beteiligt, so steht seiner Mitunternehmerstellung nicht von vornherein entgegen, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt sind, die denen des § 166 HGB im Kern entsprechen (z.B. BFH-Urteil vom 13. Juni 1989 VIII R 47/85, BFHE 157, 192, BStBl II 1989, 720; vgl. ferner BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601; vom 7. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906; vom 11. Dezember 1990 VIII R 122/86, BFHE 163, 346; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635, zur Mitunternehmerstellung eines Unterbeteiligten an einem Kommanditanteil; vom 2. Oktober 1997 IV R 75/96, BFHE 184, 418, BStBl II 1998, 137).
  • BFH, 12.04.2021 - VIII R 46/18

    Zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer typisch stillen

    Mitunternehmer in diesem Sinne ist auch, wer sich am Betrieb eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter bzw. diesem ähnlicher Innengesellschafter beteiligt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.05.2016 - IV R 27/13, BFH/NV 2016, 1559; vom 13.07.2017 - IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133; vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587; vom 19.07.2018 - IV R 10/17, BFH/NV 2018, 1268; vom 07.11.2006 - VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906; vom 09.12.2002 - VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601, m.w.N.).

    ee) Bleibt das Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters --etwa mangels einer in die steuerrechtliche Beurteilung einzubeziehenden Beteiligung am Firmenwert-- hinter der Rechtsstellung zurück, die das HGB dem Kommanditisten zuweist, so kann nur dann von einem atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis ausgegangen werden, wenn bei Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles seine Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133; in BFH/NV 2007, 906, m.w.N.).

    Jedoch war der Kläger seit 2002 auch leitender Angestellter und Prokurist der GmbH, so dass es keinesfalls ausgeschlossen erscheint, dass ihm als solchem Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch ein Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden war, zur selbständigen Ausübung übertragen waren (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 906, m.w.N.).

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06

    Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb -

    Da die Innengesellschafter für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an allen stillen Reserven, insbesondere also nicht am Geschäftswert des Betriebs beteiligt waren (BFH-Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 343, m.w.N.), konnten die Innen-GV nur dann auf die Begründung von Mitunternehmerschaften gerichtet sein, wenn entweder ein Geschäftswert bei Abschluss der Innen-GV nicht vorhanden war und auch zukünftig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entstehen konnte (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, 649), oder die Initiativrechte des (einzelnen) Innengesellschafters in dem Sinne besonders ausgeprägt waren, dass ihm --sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter-- Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch ein Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbständigen Ausübung übertragen wurden (BFH-Urteile vom 7. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 344).
  • FG Düsseldorf, 19.09.2013 - 11 K 3968/11

    Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters mit

    Eine ausgeprägte Initiativbefugnis setzt voraus, dass dem Gesellschafter - sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter - Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch ein Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbstständigen Ausübung übertragen werden (vgl. BFH-Urteile vom 07.11.2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906 und vom 09.12.2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601, 604, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 42/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.02.2022

    Konsequenterweise muss dann aber auch das Untermerkmal "Beteiligung am Verlust" verzichtbar sein - solange es über die stärkere Ausprägung der Mitunternehmerinitiative kompensiert wird (so im Ergebnis ausdrücklich: BFH, Urteil vom 28. Januar 1982 - IV R 197/79 -, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389, Urteil vom 11. Dezember 1990 - VIII R 122/86 -, BFHE 163, 346, Urteil vom 18. April 2000 - VIII R 68/98 -, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, und Urteil vom 07. November 2006 - VIII R 5/04 -, BFH/NV 2007, 906; vgl. auch: Desens/Blischke, in: Kirchof/Söhn, EStG, 270. EL Juli 2016, § 15 Rn. C 45, m.w.N.).

    Die Kompensationsmöglichkeit wird in der Rechtsprechung bezüglich fehlender Regelkriterien des Unternehmerrisikos insbesondere auch dann angenommen, wenn es etwa einem stillen Gesellschafter ermöglicht wird, "wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens und damit auch seiner eigenen Erfolgsbeteiligung Einfluss zu nehmen", wozu genügt, dass er im Unternehmen selbstständig die Stellung eines Geschäftsführers, Prokuristen oder leitenden Angestellten und damit Aufgaben der Geschäftsführung ausübt, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist (s.o.; vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 1982 - IV R 197/79 -, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389, Urteil vom 11. Dezember 1990 - VIII R 122/86 -, BFHE 163, 346, Urteil vom 16. Dezember 1997 - VIII R 32/90 -, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480 und Urteil vom 07. November 2006 - VIII R 5/04 -, BFH/NV 2007, 906).

    Auch im Urteil vom 07. November 2006 - VIII R 5/04 - lässt der Bundesfinanzhof zur Kompensation eines geringen Mitunternehmerrisikos Einflussmöglichkeiten als "Geschäftsführer, Prokurist oder leitender Angestellter" ausreichen und bezieht damit Umstände ein, die durchaus außerhalb des eigentlichen Gesellschaftsverhältnisses - etwa aus Anstellungsverträgen - resultieren können.

  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 41/21

    Bestimmung der Mitunternehmereigenschaft - Gesamtbetrachtung aller vertraglichen

    Konsequenterweise muss dann aber auch das Untermerkmal "Beteiligung am Verlust" verzichtbar sein - solange es über die stärkere Ausprägung der Mitunternehmerinitiative kompensiert wird (so im Ergebnis ausdrücklich: BFH, Urteil vom 28. Januar 1982 - IV R 197/79 -, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389, Urteil vom 11. Dezember 1990 - VIII R 122/86 -, BFHE 163, 346, Urteil vom 18. April 2000 - VIII R 68/98 -, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, und Urteil vom 07. November 2006 - VIII R 5/04 -, BFH/NV 2007, 906; vgl. auch: Desens/Blischke, in: Kirchof/Söhn, EStG, 270. EL Juli 2016, § 15 Rn. C 45, m.w.N.).

    Die Kompensationsmöglichkeit wird in der Rechtsprechung bezüglich fehlender Regelkriterien des Unternehmerrisikos insbesondere auch dann angenommen, wenn es etwa einem stillen Gesellschafter ermöglicht wird, "wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens und damit auch seiner eigenen Erfolgsbeteiligung Einfluss zu nehmen", wozu genügt, dass er im Unternehmen selbstständig die Stellung eines Geschäftsführers, Prokuristen oder leitenden Angestellten und damit Aufgaben der Geschäftsführung ausübt, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist (s.o.; vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 1982 - IV R 197/79 -, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389, Urteil vom 11. Dezember 1990 - VIII R 122/86 -, BFHE 163, 346, Urteil vom 16. Dezember 1997 - VIII R 32/90 -, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480 und Urteil vom 07. November 2006 - VIII R 5/04 -, BFH/NV 2007, 906).

    Auch im Urteil vom 07. November 2006 - VIII R 5/04 - lässt der Bundesfinanzhof zur Kompensation eines geringen Mitunternehmerrisikos Einflussmöglichkeiten als "Geschäftsführer, Prokurist oder leitender Angestellter" ausreichen und bezieht damit Umstände ein, die durchaus außerhalb des eigentlichen Gesellschaftsverhältnisses - etwa aus Anstellungsverträgen - resultieren können.

  • FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04

    Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

    Aus der danach gebotenen Gesamtwürdigung muss sich ergeben, dass ein stilles Gesellschaftsverhältnis besteht, vermöge dessen der "Stille" Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann (BFH-Urteile vom 5. Juli 1978 I R 22/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644, und vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, m.w.N., vgl. auch FG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2003 11 K 1478/02 F, EFG 2004, 405, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 5/04).

    Darüber hinaus ist unter dem Az. VIII R 5/04 ein Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Münster vom 5. Dezember 2003 11 K 1487/02 F (EFG 2004, 404) anhängig, in dem es um die Beantwortung der Rechtsfrage geht, ob ein zur Bejahung einer atypischen stillen Gesellschaft ausreichendes Mitunternehmerrisiko vorliegt, wenn ein stiller Gesellschafter zwar an den stillen Reserven und am Geschäftswert, nicht aber am laufenden Verlust der Gesellschaft beteiligt ist.

  • BFH, 16.11.2011 - I R 31/10

    Beginn der Steuerpflicht einer unselbständigen gemeinnützigen Stiftung -

    Zutreffend weist das FA in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH Einschränkungen bei der Mitunternehmerinitiative durch ein umfassendes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden können, wenn die Mitunternehmerinitiative nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2008 IV R 89/05, BFH/NV 2008, 1984; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906).
  • BFH, 19.10.2011 - X R 48/09

    Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe

    Insbesondere genügt sie den Begründungserfordernissen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, nach dem ein Revisionskläger die Umstände zu bezeichnen hat, aus denen sich die von ihm gerügte Rechtsverletzung ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906, m.w.N.).
  • FG Köln, 26.08.2008 - 1 K 38/04

    Mitunternehmerrisiko bei der atypisch stillen Gesellschaft

  • FG Münster, 26.11.2021 - 1 K 1193/18

    Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger

  • FG München, 25.02.2011 - 8 K 1832/07

    Eingeschränktes Mitunternehmerrisiko eines Gesellschafters einer

  • BFH, 27.07.2009 - IV B 124/08

    Atypisch stiller Gesellschafter - Mitunternehmerrisiko - vereinfachte Ermittlung

  • BFH, 21.01.2010 - IV B 128/08

    Atypisch stille Gesellschaft: Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative

  • BFH, 05.12.2007 - XI B 134/06

    Vorliegen einer Mitunternehmerschaft - grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

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