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   BFH, 06.07.2005 - VIII R 71/04   

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https://dejure.org/2005,1551
BFH, 06.07.2005 - VIII R 71/04 (https://dejure.org/2005,1551)
BFH, Entscheidung vom 06.07.2005 - VIII R 71/04 (https://dejure.org/2005,1551)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 2005 - VIII R 71/04 (https://dejure.org/2005,1551)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Lebensversicherung - Laufzeitverlängerung bei Lebensversicherung führt zu Vertragsneuabschluss

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Laufzeitverlängerung eines Lebensversicherungsvertrages stellt die Zinsen nicht steuerfrei

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Verlängerung eines Lebensversicherungsvertrags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Kapitalvermögen ? Zinsen aus Lebensversicherungen als steuerpflichtige Einkünfte i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ? Behandlung einer Vertragsverlängerung als neuen Vertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Laufzeitverlängerung bei Lebensversicherungen

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung: Achtung, Laufzeitverlängerung führt zur Steuerpflicht!

  • IWW (Kurzinformation)

    Vertragsänderungen - Steuerliche Sünden vermeiden

  • IWW (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Verlängerung von Lebensversicherungsverträgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Laufzeitverlängerung bei Lebensversicherungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kapitalertragsteuer: Nachträgliche Verlängerung eines Lebensversicherungsvertrags; Nachträgliche Veränderung eines Versicherungsvertrages; Automatische Verlängerung von Versicherungsverträgen bei unterlassener Kündigung; Beschwerde gegen die Festsetzung von Zinsen bei ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Lebensversicherungsvertrag verlängert - Bundesfinanzhof: Das ist ein neuer Vertrag, Zinsen sind steuerpflichtig

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Nachträgliche Laufzeitverlängerung eines Lebensversicherungsvertrages, Verlängerung, Vertragsverlängerung, Lebensversicherungsvertrag, Nachversicherung, neuer Vertrag, Neuvertrag, Neugeschäft, Neuvertrag

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung wird steuerpflichtig durch Vertragsverlängerung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerliche Sünden vermeiden

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Zuflussvarianten
    Lebensversicherung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 6, EStG § 10 Abs 1 Nr 2
    Kapitaleinkünfte; Lebensversicherung; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 326
  • NJW 2005, 3744 (Ls.)
  • BB 2005, 2225
  • DB 2005, 2163
  • BStBl II 2006, 53
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Niedersachsen, 15.07.2004 - 10 K 654/98

    Steuerliche Erfassung von Zinsen aus Lebensversicherungen; Außerrechnungsmäßige

    Auszug aus BFH, 06.07.2005 - VIII R 71/04
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 278 veröffentlichten Urteil vom 15. Juli 2004 ab.

    die Einkommensteuer 1996 unter Aufhebung des Urteils des Niedersächsischen FG vom 15. Juli 2004 10 K 654/98 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1998 auf 7 205, 07 DM (3 683, 95 EUR) herabzusetzen.

  • BFH, 09.05.1974 - VI R 137/72

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen, die nach Eintritt in einen von einem anderen

    Auszug aus BFH, 06.07.2005 - VIII R 71/04
    Ob ein Versicherungsvertrag seinem Inhalt und seinem wirtschaftlichen Gehalt nach unverändert geblieben ist, oder ob es sich um einen neuen Vertrag handelt, bestimmt sich --abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Auswechslung des Versicherungsnehmers-- im Wesentlichen nach den den Vertrag prägenden Merkmalen, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633; ebenso Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 20 EStG Anm. 756; Blümich/ Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 20 EStG Rz. 288; Schlotter in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 20 EStG Rn. 585; Kreußler, Vertragsänderungen bei Lebensversicherungen im Steuerrecht, Versicherungswirtschaft 1996, 1506; Weinmann, Steuerrechtliche Novationen in der deutschen Lebensversicherung, Zeitschrift für Versicherungswesen 1997, 531; Schoor, Einkommensteuerliche Behandlung von Vertragsänderungen bei Lebensversicherungsverträgen, Versicherungswirtschaft 1996, 1654; kritisch Horlemann, Steuerfragen bei der privaten, insbesondere fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung, Finanz-Rundschau --FR-- 2000, 749).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil in BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633) wie nach der vorstehend unter II.1.a aufgeführten herrschenden Meinung im Schrifttum wird ein Versicherungsvertrag --abgesehen von der Person des Versicherungsnehmers-- vornehmlich von den Merkmalen Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer gekennzeichnet.

  • BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13

    Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des

    Wird ein Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungslaufzeit durch Änderung von Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist, liegt hinsichtlich der Änderungen in ertragsteuerlicher Hinsicht ein neuer Vertrag vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, m.w.N.).

    a) Werden Versicherungsverträge vor Ablauf der Zwölfjahresfrist geändert, so ist die Frage, ob sie nach Inhalt und wirtschaftlichem Gehalt unverändert geblieben sind oder ob aufgrund der Änderungen Neuverträge vorliegen, im Wesentlichen nach den den Vertrag prägenden Merkmalen, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633; vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter Bezugnahme auf Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 756; Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 288; Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 20 Rz 585; Kreußler, Vertragsänderungen bei Lebensversicherungen im Steuerrecht, Versicherungswirtschaft 1996, 1506; Weinmann, Steuerrechtliche Novationen in der deutschen Lebensversicherung, Zeitschrift für Versicherungswesen 1997, 531; Schoor, Einkommensteuerliche Behandlung von Vertragsänderungen bei Lebensversicherungsverträgen, Versicherungswirtschaft 1996, 1654; kritisch Horlemann, Steuerfragen bei der privaten, insbesondere fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung, Finanz-Rundschau 2000, 749; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. April 1999 IV C 4 -S 2221- 132/99, Der Betrieb 1999, 1298, und vom 22. August 2002 IV C 4 -S 2221- 211/02, BStBl I 2002, 827).

    Danach liegt ein neuer Vertrag --mit der Folge einer ab dem Änderungszeitpunkt neu laufenden Zwölfjahresfrist i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG-- vor, wenn der zuvor abgeschlossene Versicherungsvertrag u.a. hinsichtlich der Merkmale Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer nachträglich geändert wird, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war, oder dass einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist (BFH-Urteil in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter II.1.b).

    aa) Die Würdigung des FG kann sich auf die von den Beteiligten nicht in Abrede gestellte tatsächliche und damit für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindende Feststellung stützen, dass die für die Annahme eines neuen Vertrages wesentlichen Merkmale wie die Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert wurden (zu diesen Kriterien s. BFH-Urteile in BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633; in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, m.w.N.; BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 827).

    (1) Die Kläger verkennen damit schon im Ausgangspunkt, dass nach dem BFH-Urteil in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53 (unter II.1.b) nur "die über die Ursprungsverträge hinausgehenden Vertragsmodifikationen steuerlich als neue Verträge zu werten sind" und der BFH damit ersichtlich der Auffassung der Finanzverwaltung folgt, dass bei nachträglich vereinbarten Vertragsänderungen grundsätzlich vom Fortbestand des alten Vertrages und nur hinsichtlich der Änderungen von einem neuen Vertrag auszugehen ist (BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 827, Rz 39 f.; vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter II.1.a).

    Hinsichtlich des mit den unter dem 17. August 1989 vereinbarten Änderungen abgeschlossenen Neuvertrages fehlt es ebenfalls an der Einhaltung der Zwölfjahresfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, weil insoweit die von der Vorschrift vorausgesetzte zwölfjährige Beitragspflicht mangels laufender Beitragszahlungen nicht gewahrt wurde, nachdem die Versicherung am 5. Juli 1990 (rückwirkend ab dem 1. Juli 1990) bis zum Vertragsablauf am 1. Juli 2001 beitragsfrei gestellt und die Versicherungssumme herabgesetzt wurde (vgl. dazu BFH-Urteile vom 12. Oktober 2011 VIII R 7/09, BFH/NV 2012, 564; vom 26. November 2014 VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BStBl II 2016, 653, sowie vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53).

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger

    Dieser Prüfung unterliegen nach dem Senatsurteil vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04 (BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53) auch inländische Versicherungsverträge im Fall einer Abänderung.
  • BFH, 06.09.2018 - X R 21/16

    Steuerliche Behandlung der Leistungen einer Direktversicherung in Form einer

    Danach liegt ein neuer Vertrag --mit der Folge einer ab dem Änderungszeitpunkt neu laufenden Zwölfjahresfrist i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004-- vor, wenn der zuvor abgeschlossene Versicherungsvertrag u.a. hinsichtlich der Merkmale Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer nachträglich geändert wird, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war, oder dass einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist (BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter II.1.b).
  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 87/03

    Steuerbefreiung von Zinsen aus einer weiter laufenden Kapitallebensversicherung

    Bei der letzten Alternative ist zu berücksichtigen, dass die Steuerfreiheit der Zinsen aus Lebensversicherungen nach dem Wortlaut des Gesetzes weder an ein bestimmtes Lebensalter des Bezugsberechtigten, noch an das Erreichen des Rentenalters oder an das Ausscheiden aus dem Berufsleben bei Fälligkeit der Versicherung gebunden ist, sondern allein an eine Mindestlaufzeit des Vertrages von zwölf Jahren im Zeitpunkt des Rückkaufs (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFH/NV 2005, 2108).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

    Entscheidend für die Annahme, dass für die Bestimmung der 12-Jahres-Frist der Abschluss des Vorsorgevertrags im Jahr 1992 maßgeblich ist, spricht, dass der Vorsorgevertrag vom Januar 2001 im Vergleich zu demjenigen von 1992 seinem Inhalt und seinem wirtschaftlichen Gehalt nach unverändert geblieben ist (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BStBl II 2006, 53, mit weiteren Nachweisen).
  • FG München, 19.04.2016 - 6 K 1471/14

    Einkommensteuerfreiheit laufend gezahlter Beiträge zur Kapitallebensversicherung

    Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn wesentliche Merkmale verändert werden, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vorneherein vertraglich vereinbart war oder dass einem Vertragsteil bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist (vgl. Urteil des BFH vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BStBl II 2006, 53 ).
  • FG Hessen, 05.12.2012 - 9 K 2235/07

    Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag;

    Ob ein Versicherungsvertrag seinem Inhalt und seinem wirtschaftlichen Gehalt nach unverändert geblieben ist, oder ob es sich um einen neuen Vertrag handelt, bestimmt sich --abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Auswechslung des Versicherungsnehmers-- im Wesentlichen nach den den Vertrag prägenden Merkmalen, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer (ständige BFH-Rechtsprechung; vgl. Urteile vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BStBl II 1974, 633 und vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BStBl II 2006, 53 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum).
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