Weitere Entscheidung unten: BFH, 26.03.1991

Rechtsprechung
   BFH, 22.10.1991 - VIII R 81/87   

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https://dejure.org/1991,1462
BFH, 22.10.1991 - VIII R 81/87 (https://dejure.org/1991,1462)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1991 - VIII R 81/87 (https://dejure.org/1991,1462)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1991 - VIII R 81/87 (https://dejure.org/1991,1462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 139 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Beigeladener - Außergerichtliche Kosten - Billigkeitsgründe - Prozeßbevollmächtigter - Zurückweisung der Revision - Verzicht auf mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 482
  • BB 1992, 129
  • DB 1992, 562
  • BStBl II 1992, 147
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.08.1988 - II B 138/87

    Auferlegung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen

    Auszug aus BFH, 22.10.1991 - VIII R 81/87
    Auch der Umstand, daß der Beigeladene die Zurückweisung der Revision beantragt hat, kann eine Kostenerstattung nach § 139 Abs. 4 FGO nicht rechtfertigen, weil der II. Senat des BFH in dem Beschluß vom 10. August 1988 II B 138/87 (BFHE 153, 519, BStBl II 1988, 842) entschieden hat, daß die eigene Antragstellung des Beigeladenen im Revisionsverfahren dann zu keiner Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten führt, wenn er dadurch kein eigenes Kostenrisiko i. S. des § 135 Abs. 3 FGO trägt.
  • BFH, 23.01.1985 - II R 2/83

    Revision - Kostentragung - Beigeladener

    Auszug aus BFH, 22.10.1991 - VIII R 81/87
    Ein solches Risiko trägt ein Beigeladener nach dem Urteil des II. Senats des BFH vom 23. Januar 1985 II R 2/83 (BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368) dann nicht, wenn er beantragt, die Revision zurückzuweisen, weil ein derartiger Formalantrag, der das Gericht nicht zu einer sonst nicht erforderlichen Entscheidung oder anderen gerichtlichen Maßnahme zwinge, nicht unter § 135 Abs. 3 FGO falle.
  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 3005/14

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Betrieb und Veräußerung einer

    Zwar haben die Beigeladenen im finanzgerichtlichen Verfahren keine förmlichen Sachanträge gestellt, die sie einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BStBl II 1992, 147, und BFH-Beschluss vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473).
  • BFH, 09.02.2009 - III R 39/07

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

    Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da er keine Anträge gestellt hat; der "Formalantrag" in der mündlichen Verhandlung vor dem FG auf Klageabweisung ist kein Antrag i.S. des § 135 Abs. 3 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147, m.w.N.).

    Denn der Beigeladene hat durch seine Schriftsätze und durch den Verzicht auf mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren das Verfahren gefördert (BFH-Urteile in BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147, und vom 20. Juni 2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 1443, m.w.N.).

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 25/08

    Unzulässigkeit der Feststellungsklage einer Organgesellschaft - Rechtsverhältnis

    Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 3 sind nicht erstattungsfähig, da diese keine Sachanträge gestellt haben und daher gemäß § 135 Abs. 3 FGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt waren (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147).
  • BFH, 13.10.1993 - X R 49/92

    Ermittlung des Spekulationsgewinns in einheitlicher und gesonderter Feststellung?

    Die Beigeladene, die - ebenso wie im Klageverfahren - keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, begehrt unter Berufung auf § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87 (BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147) Kostenerstattung.
  • BFH, 09.02.2009 - III R 36/07

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

    Denn die Beigeladene hat durch ihre Schriftsätze und durch den Verzicht auf mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren das Verfahren gefördert (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147, und vom 20. Juni 2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 1443, m.w.N.).
  • BFH, 27.12.2006 - IX B 199/05

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen

    Zwar haben die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vor dem BFH keine förmlichen Sachanträge gestellt, die sie einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147).
  • BFH, 20.06.2001 - VI R 169/97

    Geistige Behinderung - Erwerbsunfähigkeit - Erweiterte Eingliederungshilfe -

    Es entspricht der Billigkeit, diese Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn der Beigeladene das Revisionsverfahren jedenfalls dadurch wesentlich gefördert hat, dass er auf mündliche Verhandlung verzichtet und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne mündliche Verhandlung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147; vom 6. Februar 1998 VI R 13/97, nicht veröffentlicht; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 139 Rz. 34).
  • FG Düsseldorf, 22.10.2013 - 13 K 2696/11

    Entgeltlicher Hinzuerwerb eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils -

    Im Streitfall sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig, da diese keine Sachanträge gestellt hat und daher gem. § 135 Abs. 3 FGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt war (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.1991 VIII R 81/87, BStBl II 1992, 147).
  • BFH, 15.10.2008 - XI B 247/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Kosten der Beigeladenen

    Zwar hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren vor dem BFH keinen förmlichen Sachantrag gestellt, der sie einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147).
  • BFH, 29.10.1997 - II R 49/89

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines

    Zwar hat der Beigeladene weder im finanzgerichtlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem BFH förmliche Sachanträge gestellt, die ihn einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147).
  • BFH, 04.11.2008 - XI B 19/08

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Lücken im Postausgangsbuch

  • FG Schleswig-Holstein, 09.12.2004 - 4 K 220/02

    Umsatzsteuerpflicht für die Veräußerung einer Untersuchungsanstalt und

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2010 - 5 K 419/08

    Ermessensgerechte Abzweigung von Kindergeld für ein behindertes volljähriges Kind

  • BFH, 21.02.2000 - X B 3/99

    Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; Ergänzung einer Kostenentscheidung

  • BFH, 06.02.1998 - VI R 13/97
  • FG Düsseldorf, 18.12.2012 - 13 K 598/11

    Steuerliche Berücksichtigung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz

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Rechtsprechung
   BFH, 26.03.1991 - VIII R 81/87   

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https://dejure.org/1991,10668
BFH, 26.03.1991 - VIII R 81/87 (https://dejure.org/1991,10668)
BFH, Entscheidung vom 26.03.1991 - VIII R 81/87 (https://dejure.org/1991,10668)
BFH, Entscheidung vom 26. März 1991 - VIII R 81/87 (https://dejure.org/1991,10668)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erhöhte Absetzungen für Anschaffungskosten und Herstellungskosten anstatt einer Beschränkung auf Absetzungen für Abnutzungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von Betriebsstätten in Westberlin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.07.1979 - IV R 235/75

    Halbfertiges Gebäude - Vollendung eines Bauwerks - Sonderabschreibung - Erwerb

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VIII R 81/87
    Diese sehr enge Auslegung ist in dem zu § 14 BHG 1964 ergangenen BFH-Urteil vom 19. Juli 1979 IV R 235/75 (BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3) dadurch abgemildert worden, daß der Erwerber eines teilfertigen Gebäudes in Berlin, der das Bauwerk unter Aufwendung erheblicher weiterer Kosten fertigstellt, die erhöhten Absetzungen nach § 14 BHG 1964 (§ 14 BerlinFG) nicht nur nach den von ihm für die Fertigstellung des Gebäudes, sondern auch nach den für die Anschaffung des teilfertigen Gebäudes aufgewendeten Kosten bemessen kann.

    Der IV. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3 die Einbeziehung der Anschaffungskosten für das teilfertige Gebäude u. a. auch damit begründet, daß die Herstellung eines Wirtschaftsguts in vielen Fällen die "Anschaffung" von Material und dergleichen voraussetze und daß die hierfür entstehenden Kosten zu den "Herstellungskosten" gehörten.

    Der IV. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3 die Einbeziehung der Anschaffungskosten für ein teilfertiges Gebäude auch mit der besonderen Zielsetzung des § 14 BHG gerechtfertigt.

  • BFH, 15.03.1973 - VIII R 58/69

    Erwerb eines unfertigen Gebäudes - AfA - Fehlende Begünstigung

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VIII R 81/87
    Zwar steht diese Begründung mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht in Einklang; denn der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 15. März 1973 VIII R 58/69 (BFHE 109, 185, BStBl II 1973, 559); vom 19. Februar 1974 VIII R 114/69 (BFHE 112, 131, BStBl II 1974, 704) und vom 22. April 1980 VIII R 149/75 (BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441) in einem anderen Zusammenhang als mit § 14 BHG entschieden, daß die Anschaffungskosten, die der Erwerber eines teilfertigen Gebäudes erwirbt, nicht zu den Herstellungskosten gehören.
  • BFH, 19.02.1974 - VIII R 114/69

    Bemessung der AfA bei Miteigentümern eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VIII R 81/87
    Zwar steht diese Begründung mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht in Einklang; denn der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 15. März 1973 VIII R 58/69 (BFHE 109, 185, BStBl II 1973, 559); vom 19. Februar 1974 VIII R 114/69 (BFHE 112, 131, BStBl II 1974, 704) und vom 22. April 1980 VIII R 149/75 (BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441) in einem anderen Zusammenhang als mit § 14 BHG entschieden, daß die Anschaffungskosten, die der Erwerber eines teilfertigen Gebäudes erwirbt, nicht zu den Herstellungskosten gehören.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VIII R 81/87
    Der Senat braucht jedoch nicht zu entscheiden, ob im Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 1/89 (BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830), wonach der Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) für das Steuerrecht maßgebend ist, an dieser Senatsauffassung noch festgehalten werden kann; denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, schließt sich der VIII. Senat für den Anwendungsbereich des § 14 BHG aus folgenden Gründen der Ansicht des IV. Senats an.
  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75

    Zur Frage der Bauherreneigenschaft

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VIII R 81/87
    Zwar steht diese Begründung mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht in Einklang; denn der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 15. März 1973 VIII R 58/69 (BFHE 109, 185, BStBl II 1973, 559); vom 19. Februar 1974 VIII R 114/69 (BFHE 112, 131, BStBl II 1974, 704) und vom 22. April 1980 VIII R 149/75 (BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441) in einem anderen Zusammenhang als mit § 14 BHG entschieden, daß die Anschaffungskosten, die der Erwerber eines teilfertigen Gebäudes erwirbt, nicht zu den Herstellungskosten gehören.
  • BFH, 21.04.1966 - IV 278/65
    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VIII R 81/87
    Der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 21. April 1966 IV 278/65, BFHE 86, 24, BStBl III 1966, 354) hatte aus der in allen drei Bestimmungen verwendeten Formulierung "in Berlin (West) errichtet werden" hergeleitet, daß bei Gebäuden nur der Hersteller die erhöhten Absetzungen in Anspruch nehmen könne.
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