Rechtsprechung
   BFH, 07.09.2005 - VIII R 99/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12547
BFH, 07.09.2005 - VIII R 99/03 (https://dejure.org/2005,12547)
BFH, Entscheidung vom 07.09.2005 - VIII R 99/03 (https://dejure.org/2005,12547)
BFH, Entscheidung vom 07. September 2005 - VIII R 99/03 (https://dejure.org/2005,12547)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,12547) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; GewStG § 7; ; GewStG § 9; ; GewStG § 9 Nr. 2; ; GewStG § 9 Nr. 7; ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung einer Beteiligung als Gewerbeertrag

  • datenbank.nwb.de

    Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Gewerbeertrag i.S. des § 7 GewStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit einer Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Gewerbeertrag; Rechtmäßigkeit der Einordnung einer Anteilsveräußerung als Bestandteil des einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs einer Betriebsveräußerung; ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 7, EStG § 16 Abs 3
    Anteilsveräußerung; Betriebsaufgabe; Gewerbeertrag; Kapitalgesellschaft

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - VIII R 99/03
    Schon dies hat das FG bei der Zuordnung der Anteilsveräußerung zu einer einheitlichen Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229) verkannt.

    Im Übrigen ist eine entsprechende einheitliche Planung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229; Förster/Schmidtmann, Steuer und Wirtschaft 2003, 114, 115, 120) nicht hinreichend festgestellt.

  • BFH, 01.07.1992 - I R 5/92

    Unanwendbarkeit von § 20 Abs. 1 UmwStG 1977 auf verschleierte Sachgründung

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - VIII R 99/03
    Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich als Gewerbeertrag i.S. von § 7 GewStG zu erfassen, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebs veräußert oder entnommen werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1992 I R 5/92, BFHE 169, 224, BStBl II 1993, 131, m.w.N.; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, Beilage 9, 1195).
  • BFH, 26.04.2001 - IV R 75/99

    Gewerbesteuer - Mehrmütterorganschaft - Anteilsveräußerung - Veräußerungsgewinn -

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - VIII R 99/03
    Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich als Gewerbeertrag i.S. von § 7 GewStG zu erfassen, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebs veräußert oder entnommen werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1992 I R 5/92, BFHE 169, 224, BStBl II 1993, 131, m.w.N.; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, Beilage 9, 1195).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - VIII R 99/03
    Denn das FG hat offen gelassen, ob die Klägerin eine gewerblich geprägte Personengesellschaft war (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter I. der Gründe, m.w.N.), und auch nicht festgestellt, inwieweit 1997 noch Betriebsvermögen bei der Klägerin verblieb.
  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung -

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - VIII R 99/03
    War die Klägerin nach der Betriebsverpachtung 1994 (zur möglichen Einstellung der werbenden Tätigkeit mit der Betriebsverpachtung BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03, BFH/NV 2005, 1947, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.) als gewerblich geprägte Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig, so kommt eine Einstellung ihrer werbenden Tätigkeit jedenfalls nicht vor Beendigung des Pachtvertrags in Betracht.
  • FG Münster, 09.10.2003 - 14 K 4521/00

    Ausnahme zur Gewerbesteuerpflicht von Anteilsveräußerungen

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - VIII R 99/03
    Der hiergegen gerichteten Klage der Klägerin, mit der sie beantragte, den Gewinn aus der Veräußerung der S nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen und deshalb den Gewerbesteuermessbetrag mit 0 DM und den vortragsfähigen Verlust auf 112 575 DM statt bisher 0 DM festzusetzen, gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgericht (EFG) 2004, 524 veröffentlichten Urteil vom 9. Oktober 2003 14 K 4521/00 G,F statt.
  • BFH, 03.02.1994 - III R 23/89

    Veräußert und verpachtet ein Einzelunternehmer die wesentlichen

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - VIII R 99/03
    Entscheidend ist die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit als solcher (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 67/86

    Entnahmegewinn bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als begünstigter

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - VIII R 99/03
    b) Nach dem Zeitpunkt einer etwaigen Einstellung der werbenden Tätigkeit der Klägerin bestimmt sich im Streitfall ggf. auch der erforderliche enge zeitliche und sachliche Zusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 67/86, BFHE 158, 329, BStBl II 1990, 132) der streitigen Anteilsveräußerung mit dieser Einstellung.
  • FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06

    Abgrenzung von Aufgabegewinn und laufendem Gewinn

    Zum Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG zählt grundsätzlich auch der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebs veräußert oder entnommen werden (vgl. etwa BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII 99/03, BFH/NV 2006, 608; vom 1. Juli 1992 I R 5/92, BFHE 169, 224, BStBl. II 1993, 131, m.w.N.; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, 1195).

    Von einem der Zurechnung zum Gewerbeertrag entgegenstehenden Zusammenhang der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs ist allerdings nur dann auszugehen, wenn sich die Anteilsveräußerung als Bestandteil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe darstellt, der zur Einstellung der werbenden Tätigkeit des Unternehmens führt (vgl. BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII 99/03, BFH/NV 2006, 608 und vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372; BStBl. II 1994, 709).

    Die gewinnbringende Anlage von Kapitalvermögen durch die - wie im vorliegenden Fall - Gewährung von normalverzinslichen und laufzeitunbeschränkten Darlehen stellt in diesem Zusammenhang ohne weiteres eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar, wobei die aus der Nutzung des Kapitalvermögens resultierenden Einkünfte bei der Klägerin als einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608; vom 20. November 2003 IV 5/02, BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1995 IV B 9/95, HFR 1996, 343; siehe auch BFH-Beschluss vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489).

    Vor diesen Hintergründen war die werbende Tätigkeit der Klägerin im Jahr 2004 weder mit der Veräußerung der Anteile noch unter Berücksichtigung einer einheitlichen, zielgerichteten Planung eingestellt worden (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608).

  • BFH, 03.12.2015 - IV R 4/13

    Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die Gewerbesteuer

    Von einem der Zurechnung zum Gewerbeertrag i.S. des § 7 Satz 1 GewStG entgegenstehenden Zusammenhang der Veräußerung einer solchen Beteiligung mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils ist dabei grundsätzlich auszugehen, wenn die Anteilsveräußerung Bestandteil des einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs der Betriebsveräußerung oder Betriebs- bzw. Mitunternehmeranteilsaufgabe ist, welche zur Einstellung der werbenden Tätigkeit des Unternehmens führt (vgl. BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608, unter II.3. der Gründe).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG

    der Gründe und vom 7. September 2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608, unter II.3.
  • FG Münster, 29.11.2012 - 3 K 3834/10

    Veräußerung eines 100 %igen KapG-Anteils im SBV gewerbesteuerpflichtig

    Dabei ist auch grundsätzlich der Gewinn, der aus der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielt wird, als Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG zu erfassen, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebs veräußert oder entnommen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 14.01.2002 VIII B 95/01, BFH/NV 2002, 811; Urteil vom 07.09.2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608).

    Ein derartiger, der Zurechnung zum Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG entgegenstehenden Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn sich die Anteilsveräußerung als Bestandteil des einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe darstellt, welche zur Einstellung der werbenden Tätigkeit des Unternehmens führt (vgl. BFH, Urteil vom 07.09.2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608).

  • FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 399/06

    Gewerbesteuerpflicht bei Betriebsaufspaltung

    Selbst wenn dies angenommen werden sollte, steht dieser Vorgang in einem so engen Zusammenhang mit der Aufgabe der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit (Ende der Betriebsaufspaltung), dass er Teil des einheitlichen Vorgangs "Einstellung der werbenden Tätigkeit des Unternehmens" ist (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 07.09.2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht