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   BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14   

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https://dejure.org/2015,18915
BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14 (https://dejure.org/2015,18915)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2015 - VIII ZB 100/14 (https://dejure.org/2015,18915)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - VIII ZB 100/14 (https://dejure.org/2015,18915)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Kanzleiorganisation bei Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax

  • IWW

    § 85 Abs. 2 ZPO, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 233 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückerstattung einer auf einen Vertrag über die Lieferung einer Heizungsanlage erbrachten Anzahlung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Kanzleiorganisation bei Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückerstattung einer auf einen Vertrag über die Lieferung einer Heizungsanlage erbrachten Anzahlung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwalt muss sicherstellen, dass die richtige Faxnummer verwendet wird!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die falsche Telefax-Nummer in der Berufungsschrift

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Telefaxnummern des Gerichts müssen von der Bürokraft doppelt geprüft werden! (IBR 2015, 523)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.10.2013 - V ZB 154/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anwaltliche

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14
    a) Ein Rechtsanwalt hat - dem Gebot des sichersten Weges folgend (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 10 ff.) - durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.

    Die dazu nötigen organisatorischen Vorkehrungen erfordern, wenn solche Schriftsätze mittels Telefax übersandt werden, unter anderem die generelle Anordnung, die zuvor ermittelte Telefaxnummer einer nochmaligen selbständigen Überprüfung an Hand einer zuverlässigen Quelle, gleich ob unmittelbar im Anschluss an die Ermittlung oder nach Absendung des Telefax an Hand des Übersendungsberichts, zu unterziehen, um darüber etwaige Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer aufdecken zu können (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14, MDR 2014, 1286 Rn. 7 ff.; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 8; vom 17. April 2012 - VI ZB 50/11, NJW-RR 2012, 1084 Rn. 20; vom 26. Mai 2011 - III ZB 80/10, aaO; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11, 14; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 Rn. 13 ff.; jeweils mwN).

    In Anbetracht des Umstandes, dass für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen ist und kein weiterer Fehler hinzugedacht werden darf (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 14; vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 13; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 14), ist deshalb das Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den Fehler der Büroangestellten zumindest mitursächlich geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, aaO Rn. 15 mwN).

  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14
    b) Der Rechtsanwalt hat zum erforderlichen Ausschluss von Fehlerquellen die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (Senatsbeschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 9 mwN).

    In Anbetracht des Umstandes, dass für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen ist und kein weiterer Fehler hinzugedacht werden darf (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 14; vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 13; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 14), ist deshalb das Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den Fehler der Büroangestellten zumindest mitursächlich geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, aaO Rn. 15 mwN).

  • BGH, 26.05.2011 - III ZB 80/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist wegen von einer

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14
    Er ist dabei allerdings gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass bei der Adressierung die zutreffende Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - III ZB 80/10, juris Rn. 8; BVerwG, NJW 2008, 932; BAG, NJW 1995, 2742, 2743; jeweils mwN).

    Die dazu nötigen organisatorischen Vorkehrungen erfordern, wenn solche Schriftsätze mittels Telefax übersandt werden, unter anderem die generelle Anordnung, die zuvor ermittelte Telefaxnummer einer nochmaligen selbständigen Überprüfung an Hand einer zuverlässigen Quelle, gleich ob unmittelbar im Anschluss an die Ermittlung oder nach Absendung des Telefax an Hand des Übersendungsberichts, zu unterziehen, um darüber etwaige Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer aufdecken zu können (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14, MDR 2014, 1286 Rn. 7 ff.; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 8; vom 17. April 2012 - VI ZB 50/11, NJW-RR 2012, 1084 Rn. 20; vom 26. Mai 2011 - III ZB 80/10, aaO; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11, 14; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 Rn. 13 ff.; jeweils mwN).

  • BGH, 10.05.2006 - XII ZB 267/04

    Anforderungen an die Überprüfung des Sendeberichts bei Übermittlung

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14
    Die dazu nötigen organisatorischen Vorkehrungen erfordern, wenn solche Schriftsätze mittels Telefax übersandt werden, unter anderem die generelle Anordnung, die zuvor ermittelte Telefaxnummer einer nochmaligen selbständigen Überprüfung an Hand einer zuverlässigen Quelle, gleich ob unmittelbar im Anschluss an die Ermittlung oder nach Absendung des Telefax an Hand des Übersendungsberichts, zu unterziehen, um darüber etwaige Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer aufdecken zu können (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14, MDR 2014, 1286 Rn. 7 ff.; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 8; vom 17. April 2012 - VI ZB 50/11, NJW-RR 2012, 1084 Rn. 20; vom 26. Mai 2011 - III ZB 80/10, aaO; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11, 14; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 Rn. 13 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 16.07.2014 - IV ZB 40/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14
    In Anbetracht des Umstandes, dass für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen ist und kein weiterer Fehler hinzugedacht werden darf (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 14; vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 13; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 14), ist deshalb das Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den Fehler der Büroangestellten zumindest mitursächlich geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, aaO Rn. 15 mwN).
  • BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04

    Sorgfaltspflichten bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14
    Diese Sorgfaltsanforderungen kommen namentlich bei Informationsquellen zum Tragen, bei denen - wie hier bei dem Internetauftritt des Berufungsgerichts - an ein und demselben Ort mehrere Empfängeradressen aufgeführt sind, so dass das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der zutreffenden Empfängernummer in besonderem Maße besteht (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491 unter II 1; vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01, BRAK-Mitt 2002, 171 unter III 2).
  • BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 1020/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehler des Anwaltsgehilfen bei der

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14
    Er ist dabei allerdings gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass bei der Adressierung die zutreffende Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - III ZB 80/10, juris Rn. 8; BVerwG, NJW 2008, 932; BAG, NJW 1995, 2742, 2743; jeweils mwN).
  • BGH, 08.01.2013 - VI ZB 78/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 27.08.2014 - XII ZB 255/14

    Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familiensache:

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14
    Die dazu nötigen organisatorischen Vorkehrungen erfordern, wenn solche Schriftsätze mittels Telefax übersandt werden, unter anderem die generelle Anordnung, die zuvor ermittelte Telefaxnummer einer nochmaligen selbständigen Überprüfung an Hand einer zuverlässigen Quelle, gleich ob unmittelbar im Anschluss an die Ermittlung oder nach Absendung des Telefax an Hand des Übersendungsberichts, zu unterziehen, um darüber etwaige Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer aufdecken zu können (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14, MDR 2014, 1286 Rn. 7 ff.; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 8; vom 17. April 2012 - VI ZB 50/11, NJW-RR 2012, 1084 Rn. 20; vom 26. Mai 2011 - III ZB 80/10, aaO; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11, 14; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 Rn. 13 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 24.01.2012 - II ZB 3/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prüfung der Ursächlichkeit des

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14
    In Anbetracht des Umstandes, dass für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen ist und kein weiterer Fehler hinzugedacht werden darf (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 14; vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 13; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 14), ist deshalb das Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den Fehler der Büroangestellten zumindest mitursächlich geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, aaO Rn. 15 mwN).
  • BGH, 12.05.2010 - IV ZB 18/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei der Versendung

  • BGH, 24.04.2002 - AnwZ 7/01

    Versäumung der Frist zur Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung in

  • BVerwG, 09.01.2008 - 6 B 51.07

    Wiedereinsetzung; Telefax; Sendebericht; Empfänger; Empfängernummer.

  • BGH, 17.04.2012 - VI ZB 50/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übernahme der Telefaxnummer des

  • BGH, 24.06.2010 - V ZB 170/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

  • BGH, 10.10.2023 - VIII ZB 60/22

    beA: Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der Bezeichnung des Empfangsgerichts

    Zwar kann ein Rechtsanwalt, anders als es im Berufungsurteil anklingt, die Einstellung des Empfangsgerichts im beA auf der Grundlage des im Schriftsatz angegebenen Gerichts - ähnlich wie das Heraussuchen einer Fax-Nummer - auf geschulte und zuverlässige Kanzleimitarbeiter übertragen (vgl. zum Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 6; vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 9; vom 14. Mai 2020 - V ZB 162/16, juris Rn. 6).
  • BGH, 28.04.2016 - 4 StR 474/15

    Urteil des Landgerichts Essen wegen versuchter Tötung eines Polizeibeamten bei

    Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für ein Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 17. März 2010- 2 StR 27/10; Beschluss vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, Tz. 9, IBR 2015, 523).

    Dies betrifft insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig fertig gestellt wird, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 aaO).

  • BGH, 26.07.2016 - VI ZB 58/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei Versendung

    Zu Recht davon ausgehend, dass Hilfstätigkeiten geschultem Personal eigenverantwortlich überlassen werden dürfen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 6; vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 9), stellt das Berufungsgericht weiter richtig darauf ab, dass das Büropersonal stets wegen der häufig auftretenden Verwechselung der in einem Verfahren beteiligten Instanzgerichte angewiesen werden muss, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen.

    Der Organisationsfehler der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist damit zumindest mitursächlich für den Fehler der Büroangestellten geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 12; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 15).

  • BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auch auf diese Weise ist sichergestellt, dass durch die angeordneten Kontrollmaßnahmen sowohl Ermittlungs- als auch Eingabefehler rechtzeitig aufgedeckt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 10).
  • BGH, 03.03.2020 - VIII ZB 50/19

    Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO einer Rechtsbeschwerde gegen

    Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 6; vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 8), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 23.07.2019 - VIII ZB 31/18

    Wahrung der Zulässigkeitsvoraussetzungen i.R.e. Rechtsbeschwerde

    Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 6; vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 8), sind nicht erfüllt.
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