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   BGH, 05.03.2003 - VIII ZB 134/02   

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https://dejure.org/2003,4738
BGH, 05.03.2003 - VIII ZB 134/02 (https://dejure.org/2003,4738)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2003 - VIII ZB 134/02 (https://dejure.org/2003,4738)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2003 - VIII ZB 134/02 (https://dejure.org/2003,4738)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nichteinhaltung von Pflichten durch eine ordnungsgemäße Unterschriftenkontrolle

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 516 §§ 233 234
    Versäumung einer Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist durch Einreichung eines nicht unterzeichneten Schriftsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1366
  • FamRZ 2003, 1547
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 49/02

    Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - VIII ZB 134/02
    Diese objektive Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit sich der Rechtsanwalt durch eine ordnungsgemäß organisierte Unterschriftenkontrolle entlasten kann, fällt nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn - wie hier - die Gefahr einer Nachahmung oder Wiederholung besteht (Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 49/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 27.09.1994 - XI ZB 9/94

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - VIII ZB 134/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b m.Nachw.; BGH, Beschluß vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94, NJW 1994, 3235 unter II 2 m.Nachw.).
  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 12/95

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - VIII ZB 134/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b m.Nachw.; BGH, Beschluß vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94, NJW 1994, 3235 unter II 2 m.Nachw.).
  • BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    cc) Dieses anwaltliche Versehen stünde allerdings einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung, die an das Gericht zu übermittelnden Schriftsätze vor ihrer Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift des Rechtsanwalts zu prüfen, Vorsorge dafür getroffen wäre, dass bei einem normalen Verlauf der Dinge trotz des Versehens des Rechtsanwalts die Frist gewahrt worden wäre (Senat, Beschluss vom 2. Mai 1962 - V ZB 10, 11/62, NJW 1962, 1248; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11, NJW 2012, 856 Rn. 12; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 16.06.2017 - 16 U 41/17

    Wiedereinsetzung: Hinreichende Ausgangskontrolle bei Nutzung des EGVP-Verfahrens

    Dabei muss im Rahmen der Postausgangskontrolle der Kanzlei das Personal angewiesen sein, sämtliche ausgehenden Schriftsätze auf das Vorhandensein der Unterschrift zu prüfen (BGH Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02 Rn 4, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 19.03.2007 - 16 Sa 1297/06

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Berufungseinlegung durch Fax ohne

    Bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungsbegründungschrift kann Widereinsetzung in den vorigen Stan gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtlich ausgehenden Schriftsätze vor Absendung auf das Vorhandensein einer Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH 06. Dezember 1995 NJW 1996, 998; BGH 05. März 2003 NJW-RR 2003, 1366).
  • BGH, 13.03.2014 - IX ZB 47/13

    Erforderlichkeit einer unterschriebenen Berufungsschrift bei Beifügung einer

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittelbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; vom 7. Juli 2011 - IX ZR 190/09, nv, Rn. 1; vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11, NJW 2012, 856 Rn. 12).
  • BGH, 07.07.2011 - IX ZR 190/09

    Versäumung einer Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht

    Ihr war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass ihr Prozessbevollmächtigter sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung in zwei Stufen auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen, er somit alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, WM 1996, 538, 539 mwN; Beschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 49/02, NJW-RR 2003, 277; vom 26. September 2002 - III ZB 44/02, NJW 2002, 3636; vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; BVerfG NJW 1996, 309 f; NJW-RR 2002, 1004 f; NJW 2004, 2583, 2584).
  • BSG, 04.04.2014 - B 1 KR 80/13 B
    Bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl BGH Beschluss vom 5.3.2003 - VIII ZB 134/02 - Juris RdNr 4 mwN = FamRZ 2003, 1547).
  • KG, 16.05.2006 - 14 U 34/06

    Wiedereinsetzung: Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten;

    Insofern unterscheidet sich der Fall auch von dem höchstrichterlich entschiedenen Sachverhalt, dass der Anwalt sich auf eine Unterschriftenkontrolle seitens des Büropersonals verlassen darf (vgl. BGH, Beschl. v. 15.02.2006, XII ZB 215/05; BGH, Beschl. v. 05.03.2003, FamRZ 2003, 1547; BGH, Beschl. v. 06.12.1995, NJW 1996, 998), da hier gerade die Erledigung der Frist von dem Büropersonal nicht mehr überprüft werden konnte, so dass den Prozessbevollmächtigten die Anweisung an das Personal, die fristgebundenen Akten sichtbar vorzulegen, nicht entlasten kann (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 11.02.1992, NJW 1992, 1632).
  • OLG Köln, 21.07.2011 - 19 U 103/11

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Versendung bestimmender Schriftsätze

    Hierzu gehört eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle, die zuverlässig gewährleistet, dass fristgebundene Schriftstücke vollständig, insbesondere einschließlich der Unterschrift, auf den Weg ans Gericht gebracht werden (vgl. BGH VersR 2010, 1515, 1516; vom 22.02.2007 - VII ZA 7/06 - Rn. 6, zitiert nach juris; NJW-RR 2003, 1366; 2001, 1072).
  • OLG Stuttgart, 28.05.2010 - 17 WF 134/10
    Hierzu zählt die Ausdrucksfähigkeit der Partei, ihre Gewandtheit und geistige Befähigung, ihr Rechtsanliegen dem Gericht schriftlich oder mündlich ausreichend und ohne Gefahr einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung darzustellen (BVerfG FamRZ 2004, 213; BGH FamRZ 2003, 1547 und 1921).
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