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   BGH, 12.10.2010 - VIII ZB 16/10   

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https://dejure.org/2010,4145
BGH, 12.10.2010 - VIII ZB 16/10 (https://dejure.org/2010,4145)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2010 - VIII ZB 16/10 (https://dejure.org/2010,4145)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 (https://dejure.org/2010,4145)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Vorbem 3 Abs 3 RVG-VV, Nr 3202 RVG-VV
    Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr

  • verkehrslexikon.de

    Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet.

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehung einer Terminsgebühr für die Vertretung in einem Gerichtstermin bei tatsächlichem Stattfinden des Termins; Konkludentes Beginnen mit einem Termin bei Gericht als Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr; Vertretung in einem Gerichtstermin

  • Anwaltsblatt

    RVG VV Nr. 3200 i. V. m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3
    Keine Terminsgebühr ohne (konkludenten) Aufruf der Sache

  • rewis.io

    Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr

  • ra.de
  • rewis.io

    Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Keine Terminsgebühr für aufgehobenen Verhandlungstermin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehung einer Terminsgebühr für die Vertretung in einem Gerichtstermin bei tatsächlichem Stattfinden des Termins; Konkludentes Beginnen mit einem Termin bei Gericht als Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Terminsgebühr nur bei tatsächlichem Termin!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Terminsgebühr für aufgehobene Verhandlungstermine

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3104 VV RVG
    Terminsgebühr (VB 3 (3) 1. Alt. VV RVG) entsteht nur dann wenn der Termin tatsächlich stattgefunden hat.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    RVG VV Nr. 3200 i. V. m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3
    Keine Terminsgebühr ohne (konkludenten) Aufruf der Sache

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Terminsgebühr entsteht nur, wenn der Gerichtstermin tatsächlich stattfindet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 388
  • MDR 2011, 74
  • FamRZ 2011, 104
  • AnwBl 2011, 226
  • AnwBl Online 2011, 68
  • Rpfleger 2011, 179
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - parallel geführte

    Voraussetzung ist insoweit aber, dass das in Rede stehende Verfahren (hier: S 15 AS 2395/16) - sei es förmlich, sei es konkludent - aufgerufen (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG, i.Ü. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 220 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) bzw. der Termin im betreffenden Verfahren jedenfalls im Einvernehmen mit den Beteiligten sonst wie "begonnen" wurde (BGH, Beschluss vom 12.10.2010, VIII ZB 16/10, in juris, Rdnr. 10; OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2015, 7 E 1271/14, in juris, Rdnrn. 5 f.; Hartmann, a.a.O., Nr. 3104 VV RVG Rdnr. 4).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 SF 3796/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - keine

    Auf diesen (eindeutigen) Wortlaut hat auch der BGH (Beschluss vom 12.10.2010, VIII ZB 16/10, in juris, Rdnr. 10) maßgeblich abgestellt und das Entstehen einer Terminsgebühr (sogar) in dem Fall verneint, in dem ein Anwalt in Unkenntnis einer Terminsaufhebung vertretungsbereit zur (ursprünglich angesetzten) Terminsstunde erscheint.

    Eine Vergütung "verlorener Zeit" des Anwalts über die Terminsgebühr kommt auch nicht auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG in Betracht, weil diese spezialgesetzliche Regelung nur in Strafsachen gilt und eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers im Hinblick auf Verfahren nach Teil 3 des VV RVG nicht ersichtlich ist (s. nur BGH, Beschluss vom 12.10.2010, VIII ZB 16/10, a.a.O., Rdnr. 11 m.w.N.; Winkler in: Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., Vorbem. 3 VV RVG Rdnr. 24).

  • VGH Bayern, 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811

    Keine drohende Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung eines

    Vielmehr reicht es aus, wenn nach den gesamten Umständen von einem (konkludenten) Beginn des Termins auszugehen ist (vgl. BGH, B.v. 12.10.2010 - VIII ZB 16/10 - juris Rn. 10; OVG BB, B.v. 8.7.2014 - OVG 3 K 52.14 - juris Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2023 - 6 WF 53/23

    Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG

    Die Terminsgebühr in Zivilverfahren entsteht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem der dort aufgeführten Termine, wenn dieser stattfindet, worüber das Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 -, Rn. 10, juris).

    Vorliegend war die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nach Beginn des Termins durch Aufruf der Sache (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 -, Rn. 10, juris) im Termin vertretungsbereit für diesen Mandanten anwesend (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 8 W 343/19 -, Rn. 4, juris).

  • LSG Thüringen, 05.07.2011 - L 6 SF 252/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr bei

    Nach dem Wortlaut muss der Termin, der mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht beginnt (§ 112 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), tatsächlich stattgefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - Az.: VIII ZB 16/10, nach juris), was hier auch bei dem Verfahren Az.: S 31 AS 347/08 unzweifelhaft der Fall war.
  • LSG Thüringen, 05.08.2011 - L 6 SF 224/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr gem RVG-VV

    Er muss also tatsächlich stattgefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - Az.: VIII ZB 16/10, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 1. August 2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B und 5. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 252/11 B).
  • SG Altenburg, 06.01.2011 - S 31 SF 220/09

    Anspruch auf jeweils eine Terminsgebühr für zwei Verfahren trotz Verbindung

    Nach dem Wortlaut muss der Termin, der mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht beginnt (§ 112 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), tatsächlich stattgefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - Az.: VIII ZB 16/10, nach juris), was hier auch bei dem Verfahren Az.: S 31 AS 347/08 unzweifelhaft der Fall war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - 7 E 1271/14

    Festsetzung einer Terminsgebühr für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

    vgl. Müller-Rabe, in Gerold u. a. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, Rn. 84 f. zu Vorbemerkung 3 VV sowie BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 -, NJW 2011, 388.
  • FG Hamburg, 04.12.2013 - 3 KO 232/13

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Terminsgebühr nach gerichtlichem Hinweis und

    Im Hinblick auf die rechtzeitige Rücknahme und den rechtzeitigen Einstellungsbeschluss stellt sich im Streitfall nicht mehr die Frage einer Terminsgebühr für ein Erscheinen zur mündlichen Verhandlung bei erst nach Aufruf oder Beginn erlangter Kenntnis von der Rücknahme (vgl. Beschlüsse FG Düsseldorf vom 11.05.2012 11 Ko 3244/11 KF, DStRE 2013, 191; LG Saarbrücken vom 30.05.2011 5 T 143/11, Juris; BGH vom 12.10.2010 VIII ZB 16/10, NJW 2011, 388; OLG Stuttgart vom 27.03.2009 8 W 118/09, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 3 K 52.14

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Rechtsanwalt; Terminsgebühr; Aufhebung

    Ein förmlicher Aufruf der Sache (§ 173 Satz 1 VwGO, § 220 Abs. 1 ZPO) ist insoweit allerdings nicht geboten, sondern es reicht, wenn nach den gesamten Umständen von einem (konkludenten) Beginn des Termins auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 -, juris Rn. 10; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, Vorb. 3 VV 90, 93; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3/10 -, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/08 -, juris Rn. 20).
  • LSG Thüringen, 01.08.2011 - L 6 SF 225/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr gem RVG-VV

  • LSG Thüringen, 14.12.2018 - L 1 SF 236/18

    Anfall der Rechtsanwaltsgebühren in einem zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen

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