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   BGH, 26.05.1986 - VIII ZB 18/86   

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https://dejure.org/1986,2035
BGH, 26.05.1986 - VIII ZB 18/86 (https://dejure.org/1986,2035)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1986 - VIII ZB 18/86 (https://dejure.org/1986,2035)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1986 - VIII ZB 18/86 (https://dejure.org/1986,2035)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO §§ 233, 236
    Pflichten des Rechtsanwalts bei schriftlicher Erteilung des Auftrags zur Berufungseinlegung

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 1024
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.02.1983 - VIII ZB 1/83

    Es besteht keine Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts, ob ein Antrag auf

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - VIII ZB 18/86
    Eine solche Sorgfaltspflicht besteht jedoch grundsätzlich nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 = VersR 1983, 457 m.Nachw.).
  • BGH, 26.04.1995 - VIII ZR 85/94

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren - Wiedereinsetzung in

    Ein solcher Antrag wäre aber aus mehreren Gründen unzulässig, insbesondere weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§§ 236 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO), weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt und weil innerhalb dieser Frist die Revisionsbegründung nicht nachgeholt ist (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO, vgl. dazu BGH - Beschluß vom 26. Mai 1986 - VIII ZB 18/86 = VersR 1986, 1024, 1025).
  • BGH, 26.04.1995 - VIII ZR 137/94

    Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Ein solcher Antrag wäre aber aus mehreren Gründen unzulässig, insbesondere weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§§ 236 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO), weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt und weil innerhalb dieser Frist die Revisionsbegründung nicht nachgeholt ist (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO, vgl. dazu BGH - Beschluß vom 26. Mai 1986 - VIII ZB 18/86 = VersR 19.06.1024, 1025).
  • BGH, 26.04.1995 - VIII ZR 86/94

    Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Ein solcher Antrag wäre aber aus mehreren Gründen unzulässig, insbesondere weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§§ 236 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO), weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt und weil innerhalb dieser Frist die Revisionsbegründung nicht nachgeholt ist (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO, vgl. dazu BGH - Beschluß vom 26. Mai 1986 - VIII ZB 18/86 = VersR 19.06.1024, 1025).
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