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   BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17   

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https://dejure.org/2017,28606
BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17 (https://dejure.org/2017,28606)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2017 - VIII ZB 20/17 (https://dejure.org/2017,28606)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 (https://dejure.org/2017,28606)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 236 ZPO, § 520 ZPO
    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines verloren gegangenen Berufungsbegründungsschriftsatzes

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 294 ZPO, § 286 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erforderliche organisatorische Vorkehrungen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten für eine wirksame Ausgangskontrolle; Glaubhaftmachung des Verlustes eines schriftgebundenen Schriftsatzes

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines verloren gegangenen Berufungsbegründungsschriftsatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderliche organisatorische Vorkehrungen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten für eine wirksame Ausgangskontrolle; Glaubhaftmachung des Verlustes eines schriftgebundenen Schriftsatzes

  • rechtsportal.de

    Erforderliche organisatorische Vorkehrungen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten für eine wirksame Ausgangskontrolle; Glaubhaftmachung des Verlustes eines schriftgebundenen Schriftsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17
    Die Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 50/16, juris Rn. 10; vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, juris Rn. 17; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 13; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO Rn. 14; jeweils mwN).

    Dabei kann die Partei den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch ihrer Wahrnehmung zugänglich ist (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, aaO Rn. 14).

    Denn es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit ausgeräumt werden, dass das Schriftstück in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vor - im Übrigen unterstellt fehlerfreier - Versandfertigmachung verloren gegangen oder sonst auf Abwege geraten und dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO Rn. 15; vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, juris Rn. 9).

  • BGH, 16.08.2016 - VI ZB 40/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Postausgangskiste als Bestandteil des

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17
    Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO Rn. 14; jeweils mwN).

    Eine in diesem Fall als Grundlage einer tauglichen Glaubhaftmachung zumindest aber erforderliche, auf sicherer Erinnerung beruhende lückenlose Darstellung des kanzleiinternen Wegs der Berufungsbegründungsschrift nach Aushändigung der unterschriebenen Exemplare an die Kanzleiangestellte B.      (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, aaO Rn. 10), um darüber ungeachtet der organisatorischen Kontrolldefizite einen gleichwohl erfolgten rechtzeitigen Postausgang zu belegen, hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei vermisst.

  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 46/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17
    Dabei ist - etwa anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke, der Akten oder eines zu dieser Kontrolle geführten Postausgangsbuchs - auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind oder zuverlässig zur Absendung kommen werden (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10 f.; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 ff.; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8 ff.; jeweils mwN).

    a) Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass es auf die organisatorische Sicherstellung einer wirksamen Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht ankäme, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass die Berufungsbegründungsschrift tatsächlich am Abend des 23. November 2016 zum Postversand gebracht worden ist; denn eine Verzögerung im Bereich der Post, mit der nicht zu rechnen gewesen wäre, müssten sich der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter nicht zurechnen lassen (BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, aaO Rn. 13 mwN).

  • BGH, 19.06.2013 - V ZB 226/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen auf die übliche Postlaufzeit bei

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17
    Die Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 50/16, juris Rn. 10; vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, juris Rn. 17; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 13; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    Dabei kann die Partei den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch ihrer Wahrnehmung zugänglich ist (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, aaO Rn. 14).

  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 50/16

    Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Berufungsfrist: Unzureichende

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17
    Die Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 50/16, juris Rn. 10; vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, juris Rn. 17; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 13; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZB 18/16

    Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung der

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17
    Dabei ist - etwa anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke, der Akten oder eines zu dieser Kontrolle geführten Postausgangsbuchs - auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind oder zuverlässig zur Absendung kommen werden (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10 f.; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 ff.; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15

    Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes: Zweifel an dem anwaltlich

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17
    Die Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 50/16, juris Rn. 10; vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, juris Rn. 17; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 13; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 02.02.2017 - VII ZB 41/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anhörung des Rechtsanwalts bei angeblichem

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17
    Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler bei der Briefbeförderung durch die

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17
    Zwar muss ein Gericht, das einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - III ZB 43/16, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17
    Dabei ist - etwa anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke, der Akten oder eines zu dieser Kontrolle geführten Postausgangsbuchs - auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind oder zuverlässig zur Absendung kommen werden (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10 f.; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 ff.; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 07.01.2015 - IV ZB 14/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristen- und

  • BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Begründung des

    Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zwischen dem Eintrag in das Postausgangsbuch und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung tatsächlich erfolgt ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Juli 2017, VIII ZB 20/17 - juris).

    Wird - wie im vorliegenden Fall - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg abhanden gekommen, ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 mwN; vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16 - NJW-RR 2017, 627 Rn. 14 mwN und vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15 - FamRZ 2016, 2010 Rn. 8 mwN).

    Dabei kann der Verfahrensbeteiligte den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch seiner Wahrnehmung zugänglich ist (BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 und vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 - NJW 2015, 3517 Rn. 14).

    Eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 und vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 - juris Rn. 15).

    Nur wenn der Eintrag in das Postausgangsbuch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten (vgl. BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 12) vorgenommen wird, schließt er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Verlust des Schriftsatzes im Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten aus.

    Wird dagegen ein fristgebundener Schriftsatz am Vormittag eines Arbeitstags zum Postversand ausgefertigt, kuvertiert und erfolgt zeitgleich der Eintrag in das Postausgangsbuch, obwohl der Einwurf in den Postbriefkasten erst am späten Nachmittag erfolgt, lässt sich ohne weiteren Vortrag dazu, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Verfahrensbevollmächtigten nur in ein bereitgehaltenes Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte, nicht ausschließen, dass der Schriftsatz noch vor der Übergabe an das Postbeförderungsunternehmen im Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten verloren gegangen ist (vgl. BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 12).

  • BGH, 17.03.2020 - VI ZB 99/19

    Wiedereinsetzungsantrag: Wirksame Ausgangskontrolle bei Übesendung ber Post oder

    Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 10; vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, NJOZ 2017, 1643 Rn. 7; BAG, NJW 2019, 2793 Rn. 18).
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Ein Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, ist dagegen ebenso wie eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 - XII ZB 329/20, FamRZ 2021, 619 Rn. 8; vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 8; vom 28. April 2020- VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 15, 18; vom 21. März 2019 - V ZB 97/18, NJW-RR 2019, 827 Rn. 21; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 11; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; jeweils mwN).
  • BGH, 15.06.2022 - IV ZB 30/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Dabei ist - etwa anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke, der Akten oder eines zu dieser Kontrolle geführten Postausgangsbuchs - auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind oder zuverlässig zur Absendung kommen werden (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14 juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 7; vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10 f.; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 ff.; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8 ff. jeweils m.w.N.).

    b) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass es auf Fragen der Kanzleiorganisation dann nicht ankommt, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht worden ist, dass der Schriftsatz tatsächlich rechtzeitig zur Post aufgegeben wurde (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 10; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 9).

    15 (1) Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist ( Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZB 10/20, juris Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 11; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 11; vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; jeweils m.w.N.).

    Der weitere Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten bezieht sich nur auf den allgemeinen Arbeitsablauf und ist deshalb ohne Relevanz (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 juris Rn. 12).

    Denn wie oben im Einzelnen ausgeführt bietet die Eintragung in das Postausgangsbuch vor Abschluss aller Arbeitsschritte bis zur Versendung des Schriftsatzes ohne eine sich anschließende Schlusskontrolle am Ende des Arbeitstages gerade keine hinreichende Sicherheit, dass der Schriftsatz abgesandt worden ist oder zuverlässig zur Absendung kommen wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 aaO juris Rn. 7).

  • BGH, 16.04.2019 - VI ZB 33/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Darlegung und

    Die Schilderung der tatsächlichen Abläufe muss eine lückenlose, nicht nur auf allgemeine Vermutungen oder Erfahrungswerte gegründete Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden war (Festhaltung BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, BRAK-Mitt 2015, 74 und vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris).

    Die Schilderung muss eine lückenlose Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 12; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 15; vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, juris Rn. 9).

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZB 39/19

    Sachverhaltsaufklärung zum fristgerechten Eingang eines Rechtsmittelschriftsatzes

    Hierbei wird es die insoweit eingeschränkten Möglichkeiten der Partei zur Glaubhaftmachung in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchem der Einwurf in den Nachtbriefkasten den letzten, noch ihrer Wahrnehmung zugänglichen Übermittlungsakt darstellt, zu beachten haben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, NJW-RR 2005, 75 unter II 4; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 11 mwN [zum Postversand]).
  • BGH, 29.10.2019 - VIII ZB 103/18

    Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden

    cc) Jedenfalls wäre bei der Ausgangskontrolle am Tag des Fristablaufs (27. April 2018) anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke und durch Hinzuziehung der Handakten (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 13; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 7), in welcher sich der Schriftsatz noch befand, offenbar geworden, dass die Frist zu früh gelöscht wurde und nicht sämtliche zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen ausgeführt worden waren.
  • BGH, 08.05.2018 - VI ZB 5/17

    Schadensersatzanspruch gegen ein Krankenhausträger wegen ärztlicher

    Wenn - wie hier von der Klägerin anwaltlich versichert - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, BeckRS 2017, 120196 Rn. 11; zuvor bereits Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8 sowie BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14 und vom 10. September 2015.
  • BGH, 28.04.2020 - VIII ZB 12/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Partei, die wegen Verlusts eines fristgebundenen Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten auf dem Postweg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung begehrt, auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft machen muss, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, NJOZ 2017, 1643 Rn. 11; vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14; vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; jeweils mwN).

    aa) Der Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg kann regelmäßig nicht anders glaubhaft gemacht werden, als durch Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post, die als letzter Schritt des Übermittlungsgeschehens noch der Wahrnehmung des Absenders zugänglich ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, aaO; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 14; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14).

  • BGH, 02.08.2022 - VIII ZB 3/21

    Pflicht des Gerichts zur Erteilung eines Hinweises bei Beweisangebot im

    Zwar kann die tatrichterliche Würdigung von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich das Tatgericht entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - V ZB 113/17 und V ZB 114/17 NJW 2018, 1691 Rn. 11; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 10; vom 26. Januar 2022 - XII ZB 227/21, FamRZ 2022, 647 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BSG, 19.02.2018 - B 14 AS 49/17 R

    Leistungen für einen Schüleraustausch nach Australien

  • BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist;

  • BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig; Wiedereinsetzung in die Frist zur

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 65/20

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ergänzung

  • BGH, 05.05.2021 - VII ZB 18/19

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Glaubhaftmachung des Abhandenkommens

  • BGH, 21.03.2019 - V ZB 97/18

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei hinsichtlich der

  • BGH, 08.07.2020 - IV ZB 10/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

  • BGH, 06.09.2022 - VIII ZB 24/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des Rechtsmittelgerichts bei

  • BGH, 29.10.2019 - VIII ZB 104/18

    Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden

  • BGH, 25.11.2020 - XII ZB 200/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • OLG Jena, 14.05.2018 - 5 U 773/17

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Glaubhaftmachung des Verlusts einer

  • BGH, 29.06.2021 - VIII ZB 52/20

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen

  • BGH, 14.01.2020 - II ZB 7/19

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte

  • OLG Brandenburg, 23.10.2019 - 7 U 83/18

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Beruhen der Klageabweisung auf

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