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   BGH, 21.12.1988 - VIII ZB 35/88   

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https://dejure.org/1988,2719
BGH, 21.12.1988 - VIII ZB 35/88 (https://dejure.org/1988,2719)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1988 - VIII ZB 35/88 (https://dejure.org/1988,2719)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1988 - VIII ZB 35/88 (https://dejure.org/1988,2719)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Vergessen der Abgabe einer Berufungsbegründung durch den Rechtsanwalt - Erteilung der Anweisung an die Kanzleiangestellte ihn daran zu erinnern

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Begriff des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1158
  • MDR 1989, 443
  • VersR 1989, 278
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.12.1986 - VI ZB 9/86

    Rechtsmittelfrist - Fristversäumung - Eingangsstempel - Sorgfaltspflicht -

    Auszug aus BGH, 21.12.1988 - VIII ZB 35/88
    Das Verschulden schließt eine Wiedereinsetzung allerdings trotz fortbestehender Ursächlichkeit des zur Fristversäumung führenden Verhaltens nicht aus, wenn der Prozeßbevollmächtigte alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - VI ZB 9/86, VersR 1987, 564).

    Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine allgemeine Anweisung an den Fristenbuchführer, den Rechtsanwalt nach der Abgabe des Schriftsatzes zu fragen, eine geeignete Vorkehrung im Sinn der Entscheidung vom 2. Dezember 1986 (aaO) wäre; der erkennende Senat sieht sie jedenfalls in der konkreten Anweisung an Fräulein F., wie noch auszuführen sein wird.

  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 43/87

    Verschulden des Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung an die

    Auszug aus BGH, 21.12.1988 - VIII ZB 35/88
    Es ist anerkannt, daß auch eine nur mündlich erteilte Anweisung genügt, wenn nicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls die Befürchtung naheliegt, das Büropersonal werde einer lediglich in dieser Form erteilten Weisung nicht nachkommen (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186 unter 2 b).
  • BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 45/68

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 21.12.1988 - VIII ZB 35/88
    Bei den vom Oberlandesgericht für seinen Standpunkt herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16. März 1983 - IVa ZB 5/83 (VersR 1983, 541) und vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68 (NJW 1968, 2244) handelte es sich um grundsätzlich andere Fragestellungen, nämlich die Verantwortung für die Fristenkontrolle, wenn dem Rechtsanwalt die Akten zur Fertigung der Begründung übergeben werden oder er zwar schon den Schriftsatz übernommen, aber keine Vorkehrungen gegen die sofortige Löschung der Frist getroffen hat, obwohl er den Schriftsatz erst drei Tage später bei Gericht habe abgeben wollen.
  • BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 289/87

    Bestimmung der Beschwer bei einseitiger teilweiser Erledigung der Hauptsache in

    Auszug aus BGH, 21.12.1988 - VIII ZB 35/88
    Für den Wert des Beschwerdeverfahrens waren der Betrag der Zahlungsklage und hinsichtlich der streitigen Teilerledigung der insoweit maßgebliche Kostenwert zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 16.03.1983 - IVa ZB 5/83

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen krankheitsbedingter

    Auszug aus BGH, 21.12.1988 - VIII ZB 35/88
    Bei den vom Oberlandesgericht für seinen Standpunkt herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16. März 1983 - IVa ZB 5/83 (VersR 1983, 541) und vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68 (NJW 1968, 2244) handelte es sich um grundsätzlich andere Fragestellungen, nämlich die Verantwortung für die Fristenkontrolle, wenn dem Rechtsanwalt die Akten zur Fertigung der Begründung übergeben werden oder er zwar schon den Schriftsatz übernommen, aber keine Vorkehrungen gegen die sofortige Löschung der Frist getroffen hat, obwohl er den Schriftsatz erst drei Tage später bei Gericht habe abgeben wollen.
  • BGH, 31.01.1979 - IV ZB 44/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 21.12.1988 - VIII ZB 35/88
    Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443).
  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 390/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Persönliche Einreichung eines

    Reicht er den Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird (BGH Beschluss vom 21. Dezember 1988 - VIII ZB 35/88 - NJW 1989, 1158 mwN).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 1988 (VIII ZB 35/88 - NJW 1989, 1158) entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann, wenn der Rechtsanwalt vergisst, die von ihm mitgenommene Berufungsbegründung beim Gericht abzugeben, aber eine Kanzleiangestellte angewiesen hat, ihn nach Rückkehr in die Kanzlei darauf anzusprechen, ob er den Schriftsatz abgegeben habe.

  • BGH, 14.06.2017 - VIII ZB 41/16

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an

    Denn es erfordert besondere organisatorische Sorgfalt des Rechtsanwalts, wenn er bei gehöriger Beobachtung seiner Kanzleiabläufe erkennen kann, dass seine Mitarbeiterin durch mehrere Aufgaben und einen erhöhten Arbeitsanfall abgelenkt ist und deshalb aufgrund der besonderen Umstände die Gefahr besteht, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben, jedenfalls was die mit besonderer Sorgfalt zu behandelnden Fristsachen anbelangt, nicht fehlerfrei erledigen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 1988 - VIII ZB 35/88, NJW 1989, 1158 unter II 2; vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783 unter 3 c bb; vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576 Rn. 16).
  • BGH, 16.04.1996 - XI ZB 4/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Hierzu können unter Umständen auch Vorkehrungen geeignet sein, die der Prozeßbevollmächtigte getroffen hat, um der Möglichkeit vorzubeugen, daß er die vorgesehene Beförderung des Schriftsatzes vergißt (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1988 - VIII ZB 35/88 = NJW 1989, 1158).
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