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   BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18   

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https://dejure.org/2018,42721
BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18 (https://dejure.org/2018,42721)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2018 - VIII ZB 37/18 (https://dejure.org/2018,42721)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18 (https://dejure.org/2018,42721)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § ... 575 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, § 121 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO, Nr. 7003 f. VV RVG, Nr. 7005 VV RVG, § 78 Abs. 3 FamFG, § 91 ZPO, § 49 RVG, § 78c Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von fiktiven Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen beauftragten Rechtsanwalts vom unterlegenen Prozessgegner bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des auswärtigen Anwalts

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des auswärtigen Anwalts

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • BRAK-Mitteilungen

    Fiktive Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von fiktiven Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen beauftragten Rechtsanwalts vom unterlegenen Prozessgegner bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    In welcher Höhe sind die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts zu erstatten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch eine im Gerichtsbezirk ansässige Partei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der auswärtige Prozessbevollmächtigte in der Kostenerstattung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erstattung fiktiver Reisekosten des auswärtigen Anwalts

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 91 Abs 2 S 1
    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig war. Die Partei selbst ist im Gerichtsbezirk ansässig.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 681
  • MDR 2019, 251
  • MDR 2019, 402
  • FamRZ 2019, 467
  • AnwBl 2019, 109
  • AnwBl Online 2019, 138
  • Rpfleger 2019, 225
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
    Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner - bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten - diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018, I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX).

    (1) Ebenso wie in dem durch den Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fall einer außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX) spricht hierfür, dass einer Partei, die einen innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, die entstandenen Reisekosten vom unterlegenen Prozessgegner - von Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen - zu erstatten sind.

    Auf den (Wohn-)Sitz der Partei kommt es in diesem Fall nicht an; eine Notwendigkeitsprüfung findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, aaO Rn. 13 mwN; aA MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 65).

    Seine schutzwürdigen Belange sind somit auch dann nicht betroffen, wenn solche Reisekosten nur auf fiktiver Basis zu erstatten sind, da anerkanntermaßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, aaO Rn. 9 mwN; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 11; Schneider, NJW 2017, 307, 309) tatsächlich entstandene, aber nicht notwendige Kosten in Höhe ersparter fiktiver notwendiger Kosten zu ersetzen sind.

    Weder hierdurch noch mit der Streichung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF war eine Schlechterstellung auswärtiger Anwälte beabsichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, aaO Rn. 15; BT-Drucks. 15/1971, S. 233).

  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
    Dabei ist anerkannt, dass die Hinzuziehung im Regelfall dann notwendig ist, wenn die Partei ihren Wohnort beziehungsweise ihren Sitz selbst außerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen an ihrem (Wohn-)Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1); vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 unter II 2 a; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520, Rn. 8; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 12).

    Seine schutzwürdigen Belange sind somit auch dann nicht betroffen, wenn solche Reisekosten nur auf fiktiver Basis zu erstatten sind, da anerkanntermaßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, aaO Rn. 9 mwN; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 11; Schneider, NJW 2017, 307, 309) tatsächlich entstandene, aber nicht notwendige Kosten in Höhe ersparter fiktiver notwendiger Kosten zu ersetzen sind.

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
    Dabei ist anerkannt, dass die Hinzuziehung im Regelfall dann notwendig ist, wenn die Partei ihren Wohnort beziehungsweise ihren Sitz selbst außerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen an ihrem (Wohn-)Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1); vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 unter II 2 a; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520, Rn. 8; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 12).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
    Dabei ist anerkannt, dass die Hinzuziehung im Regelfall dann notwendig ist, wenn die Partei ihren Wohnort beziehungsweise ihren Sitz selbst außerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen an ihrem (Wohn-)Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1); vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 unter II 2 a; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520, Rn. 8; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 12).
  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
    Demgegenüber fehlt die Notwendigkeit regelmäßig, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt mandatiert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 6; vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
    Dabei ist anerkannt, dass die Hinzuziehung im Regelfall dann notwendig ist, wenn die Partei ihren Wohnort beziehungsweise ihren Sitz selbst außerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen an ihrem (Wohn-)Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1); vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 unter II 2 a; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520, Rn. 8; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 12).
  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt am dritten Ort

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
    Demgegenüber fehlt die Notwendigkeit regelmäßig, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt mandatiert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 6; vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7).
  • OLG Celle, 22.06.2015 - 2 W 150/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
    aa) Umstritten ist, ob insoweit, wovon das Beschwerdegericht ausgeht, lediglich die fiktiven Reisekosten vom Wohnort beziehungsweise vom Sitz der Partei zum Prozessgericht erstattungsfähig sind (vgl. etwa auch bereits OLG Celle, NJW 2015, 2670, 2671; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 W 100/15, juris Rn. 2; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 91 Rn. 18; Fölsch, NZM 2016, 500, 515 f.) oder die obsiegende Partei die Erstattung derjenigen Reisekosten verlangen kann, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. März 2015 - 25 W 17/15, juris Rn. 2; OLG Schleswig, NJW 2015, 3311 Rn. 10; OLG Köln, DAR 2016, 297, 298; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts").
  • OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
    aa) Umstritten ist, ob insoweit, wovon das Beschwerdegericht ausgeht, lediglich die fiktiven Reisekosten vom Wohnort beziehungsweise vom Sitz der Partei zum Prozessgericht erstattungsfähig sind (vgl. etwa auch bereits OLG Celle, NJW 2015, 2670, 2671; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 W 100/15, juris Rn. 2; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 91 Rn. 18; Fölsch, NZM 2016, 500, 515 f.) oder die obsiegende Partei die Erstattung derjenigen Reisekosten verlangen kann, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. März 2015 - 25 W 17/15, juris Rn. 2; OLG Schleswig, NJW 2015, 3311 Rn. 10; OLG Köln, DAR 2016, 297, 298; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts").
  • OLG Köln, 25.11.2015 - 17 W 247/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohnsitz der Prozesspartei ansässigen

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
    aa) Umstritten ist, ob insoweit, wovon das Beschwerdegericht ausgeht, lediglich die fiktiven Reisekosten vom Wohnort beziehungsweise vom Sitz der Partei zum Prozessgericht erstattungsfähig sind (vgl. etwa auch bereits OLG Celle, NJW 2015, 2670, 2671; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 W 100/15, juris Rn. 2; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 91 Rn. 18; Fölsch, NZM 2016, 500, 515 f.) oder die obsiegende Partei die Erstattung derjenigen Reisekosten verlangen kann, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. März 2015 - 25 W 17/15, juris Rn. 2; OLG Schleswig, NJW 2015, 3311 Rn. 10; OLG Köln, DAR 2016, 297, 298; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts").
  • OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 6 W 100/15

    Kostenerstattung: Reisekosten des Anwalts "am dritten Ort"

  • OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15

    Beiordnung eines nicht im Bezirk des "Prozessgerichts" niedergelassenen

  • OLG Frankfurt, 23.03.2015 - 25 W 17/15

    Reisekosten und Abwesenheitsgeld als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung

  • BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20

    Kostenfestsetzung: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten

    (1) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11).

    In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, aaO Rn. 14).

  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

    (a) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7; vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 11).

    In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, aaO Rn. 14; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18

    Erstattung von Reisekosten für auswärtige Rechtsanwältin - fiktive Berechnung

    Eine derart beigeordnete auswärtige Rechtsanwältin kann ihre Reisekosten bis zur größtmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verlangen (so auch BGH 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, Rn. 14).

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, sind wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf - maximal - die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, mit denen sie immer rechnen muss, nicht betroffen (vgl. BGH 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, Rn. 14; 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, Rn. 16, zum Fall der nicht notwendigen Beauftragung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts durch eine am Gerichtsort ansässige Partei).

    Ein derart beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt kann seine Reisekosten bis zur größtmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verlangen (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 25. April 2014 - 21 Ta 811/14, Rn. 16; so auch BGH 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, Rn. 14).

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum der im Wege der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt insoweit besser stehen soll, zumal seine Vergütung nach der Konzeption des Gesetzes grundsätzlich hinter derjenigen des Wahlanwalts zurückbleibt, da seine Gebühren gemäß § 49 RVG geringer sind (so auch BGH 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, Rn. 19).

  • OLG Hamm, 01.03.2019 - 25 W 53/19

    Berücksichtigung von Reisekosten im Prozess im Rahmen der Kostenfestsetzung

    Hierzu zählen stets die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts und damit grundsätzlich auch Reisekosten in Form von Fahrtkosten ( BGH MDR 2019, 251 juris-Rn 10 ).

    Nur wenn die Notwendigkeit bejaht wird, sind die tatsächlichen Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten ( BGH MDR 2019, 251 juris-Rn 11 m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann jedoch eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 II 1, 2. Hs ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom unterlegenen Prozessgegner nicht nur diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen an ihrem Wohn- und Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte, sondern diejenigen Kosten, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte ( BGH MDR 2019, 251 juris-Rn 9 ).

    Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 91 II 1, 2. Hs ZPO, der eine solche nur dann verlangt, wenn ein außerhalb des Gerichtsbezirks ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird ( BGH MDR 2019, 251 juris-Rn 15 ).

  • OLG München, 02.02.2024 - 7 AktG 2/22

    Kostenfestsetzungsbeschluß, Rechtspfleger, Antragsgegner, Prozeßbevollmächtigter,

    Vielmehr kann die Partei grundsätzlich fiktive Reisekosten geltend machen (BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - VIII ZB 37/18, Rdnr. 12).

    Demnach kann eine Partei, die ihren Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat, jedoch einen Rechtsanwalt außerhalb des Bezirks beauftragt, Reisekosten insoweit beanspruchen kann, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - VIII ZB 37/18, Rdnr. 14).

  • AG Zeitz, 21.03.2019 - 4 C 357/17
    Das Gericht schließt sich, unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Dezember 2018 (Az. VIII ZB 37/18), der Rechtsauffassung der Rechtspflegerin an.

    Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner - bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten - diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018, Az. VIII ZB 37/18, Rn. 9 - zitiert nach juris).

    Auch in diesen Fällen können diejenigen Reisekosten zur Erstattung verlangt werden, die entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018, Az. VIII ZB 37/18, Rn. 14 - zitiert nach juris).

    Seine schutzwürdigen Belange sind somit auch dann nicht betroffen, wenn solche Reisekosten nur auf fiktiver Basis zu erstatten sind, da anerkanntermaßen tatsächlich entstandene, aber nicht notwendige Kosten in Höhe ersparter fiktiver notwendiger Kosten zu ersetzen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018, Az. VIII ZB 37/18, Rn. 16 mit Verweis auf die Entscheidung vom 9. Mai 2018, Az. I ZB 62/17 und vom 25. Oktober 2011, Az. VIII ZB 93/10 - zitiert nach juris).

  • OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22

    Kosten des vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten

    Soweit die Partei - wie hier - ihren Wohnsitz am Gerichtsort unterhält, hätte dies zur Folge, dass die tatsächlich entstandenen Reisekosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwaltes erstattungsfähig wären, der an dem vom Gerichtsgebäude am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ansässig ist (BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - VIII ZB 37/18).
  • OLG Bamberg, 23.01.2023 - 2 W 2/23

    Glaubhaftmachung notwendiger Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

    Demgegenüber fehlt die Notwendigkeit regelmäßig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt mandatiert (vgl. BGH, Beschluss v. 20.05.2008, Az. VIII ZB 92/07; Beschluss v. 13.09.2011, Az. VI ZB 9/10; Beschluss v. 25.10.2011, Az. VIII ZB 93/10; Beschluss v. 04.12.2018, Az. VIII ZB 37/18).
  • OLG Dresden, 17.10.2019 - 3 W 825/19

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bei Hinzuziehung eines auswärtigen

    Diese Regel besagt, das ist seit kurzem durch den Bundesgerichtshof (zu I ZB 62/17 sowie zu VIII ZB 37/18) geklärt, dass bei Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwaltes allein die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind.
  • OLG Brandenburg, 26.08.2019 - 9 WF 84/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb jedenfalls insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn der Beteiligte einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. dazu BGH Rpfleger 2018, 568 und 2019, 225 - zitiert nach juris).
  • AG Bonn, 05.03.2019 - 112 C 15/19
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