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   BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59   

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BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59 (https://dejure.org/1959,1416)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1959 - VIII ZB 5/59 (https://dejure.org/1959,1416)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1959 - VIII ZB 5/59 (https://dejure.org/1959,1416)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 2117
  • MDR 1959, 1008
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 02.06.1913 - II 405/12

    Urteil; Mangel der Unterschriften

    Auszug aus BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59
    Die Zweifel werden noch dadurch verstärkt, daß sich Rosenberg a.a.O. auf RGZ 82, 422, 425 und 142, 197, 200 bezieht, die der Meinung des Berufungsgerichts entgegenstehen; denn auch in diesen Fällen war von der Geschäftsstelle eine Ausfertigung erteilt worden.

    Wenn in dem Urteil RGZ 82, 422, dem das Urteil RGZ 142, 197 beitritt, und in dem Urteil BGHZ 8, 303 von der zuzustellenden "beglaubigten Abschrift" die Rede ist, so erklärt sich das aus der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO, wonach, wenn eine Ausfertigung selbst zugestellt werden soll, die Zustellung in deren Übergabe besteht, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes.

    So hat das Reichsgericht auch in RGZ 101, 253, 254 unter Verweisung auf die Entscheidung RGZ 82, 422, 425 erklärt, die vom Gerichtsschreiber erteilte Ausfertigung stelle das zuzustellende Schriftstück dar, und gerade durch die Übergabe einer beglaubigten Abschrift dieses Schriftstücks vollziehe sich, wo es nicht der Übergabe der Ausfertigung selbst bedürfe, die Zustellung.

  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52

    Wirksamkeit einer Urteilszustellung

    Auszug aus BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59
    Die von Baumbach/Lauterbach angeführte Entscheidung BGHZ 8, 303 würde jedenfalls eine solche Auffassung nicht decken.

    Wenn in BGHZ 8, 303 auf S. 306 gesagt ist, die Kläger wollten die Zustellung nicht gelten lassen, weil nur die Mitteilung einer "einfachen Abschrift der Urteilsformel" vorgelegen habe, und wenn dieser Grund als nicht stichhaltig bezeichnet ist, so hat der Bundesgerichtshof nicht etwa ausgesprochen, als Zustellungsgrundlage genüge eine beglaubigte Abschrift oder gar einfache (d.h. nicht beglaubigte) Abschrift des Urteils ohne Tatbestand und Gründe, denn die folgenden Ausführungen S. 306/307 ergeben eindeutig, daß es sich auch im dort entschiedenen Fall um eine Ausfertigung gehandelt hat und daß mit der angeführten Ausdrucksweise nur der Gegensatz zur Ausfertigung des vollständigen Urteils herausgestellt werden sollte.

    Wenn in dem Urteil RGZ 82, 422, dem das Urteil RGZ 142, 197 beitritt, und in dem Urteil BGHZ 8, 303 von der zuzustellenden "beglaubigten Abschrift" die Rede ist, so erklärt sich das aus der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO, wonach, wenn eine Ausfertigung selbst zugestellt werden soll, die Zustellung in deren Übergabe besteht, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes.

  • RG, 08.12.1938 - V B 4/38

    Wird die Berufungsfrist in Lauf gesetzt, wenn die bei der Zustellung des Urteils

    Auszug aus BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59
    Die Zweifel über die Bedeutung der betreffenden Wendung von Rosenberg werden indessen dadurch ausgeräumt, daß er unter Bezugnahme auf RGZ 159, 25, 27 an anderer Stelle ausführt: "Die Parteizustellung richterlicher Entscheidungen "in Ausfertigung" besteht in der Übergabe einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift davon (s. o. § 56 I 1 a. E.), auch wenn es sich um die Zustellung einer abgekürzten Ausfertigung des Urteils (§ 317 II) handelt" und sodann fortfährt: "Der Ausfertigungsvermerk bezeugt die Übereinstimmung mit der Urschrift und verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft als öffentliche Urkunde.

    Wenn in RGZ 159, 25, 26 die bisherige Rechtsprechung mit dem Satz erläutert wird, entgegen dem Wortlaut des § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO könne auch die Zustellung eines Urteils in abgekürzter Form durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift erfolgen, so macht der folgende Satz deutlich, was gemeint ist: "Diese beglaubigte Abschrift muß mit der Ausfertigung des abgekürzten Urteils übereinstimmen." Der gleichen Auffassung ist der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 11. Juni 1953 - IV ZB 37/53 - (LM ZPO § 233 Nr. 37), in dem ausgeführt wird, bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei es zulässig, daß eine beglaubigte Abschrift zugestellt werde, die auf Grund einer vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen angefertigt worden sei.

  • RG, 08.11.1933 - V B 14/33

    Setzt die Zustellung einer Urteilsausfertigung, bei deren Erteilung das Urteil

    Auszug aus BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59
    Die Zweifel werden noch dadurch verstärkt, daß sich Rosenberg a.a.O. auf RGZ 82, 422, 425 und 142, 197, 200 bezieht, die der Meinung des Berufungsgerichts entgegenstehen; denn auch in diesen Fällen war von der Geschäftsstelle eine Ausfertigung erteilt worden.

    Wenn in dem Urteil RGZ 82, 422, dem das Urteil RGZ 142, 197 beitritt, und in dem Urteil BGHZ 8, 303 von der zuzustellenden "beglaubigten Abschrift" die Rede ist, so erklärt sich das aus der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO, wonach, wenn eine Ausfertigung selbst zugestellt werden soll, die Zustellung in deren Übergabe besteht, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes.

  • BGH, 11.06.1953 - IV ZB 37/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59
    Wenn in RGZ 159, 25, 26 die bisherige Rechtsprechung mit dem Satz erläutert wird, entgegen dem Wortlaut des § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO könne auch die Zustellung eines Urteils in abgekürzter Form durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift erfolgen, so macht der folgende Satz deutlich, was gemeint ist: "Diese beglaubigte Abschrift muß mit der Ausfertigung des abgekürzten Urteils übereinstimmen." Der gleichen Auffassung ist der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 11. Juni 1953 - IV ZB 37/53 - (LM ZPO § 233 Nr. 37), in dem ausgeführt wird, bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei es zulässig, daß eine beglaubigte Abschrift zugestellt werde, die auf Grund einer vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen angefertigt worden sei.
  • RG, 04.02.1921 - III 288/20

    Wird die Berufungsfrist in Lauf gesetzt, wenn eine Partei, der eine vollständige

    Auszug aus BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59
    So hat das Reichsgericht auch in RGZ 101, 253, 254 unter Verweisung auf die Entscheidung RGZ 82, 422, 425 erklärt, die vom Gerichtsschreiber erteilte Ausfertigung stelle das zuzustellende Schriftstück dar, und gerade durch die Übergabe einer beglaubigten Abschrift dieses Schriftstücks vollziehe sich, wo es nicht der Übergabe der Ausfertigung selbst bedürfe, die Zustellung.
  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09

    Voraussetzung des Berufungsfristbeginns

    Die darauf beruhende Rechtsprechung beschränkt sich deswegen auf Fälle, in denen eine beglaubigte Abschrift einer bereits vorliegenden Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH Urteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 - MDR 1964, 916 und Beschlüsse vom 1. Juli 1974 - VIII ZB 17/74 - BGHWarn 1974, 475 und vom 29. September 1959 - VIII ZB 5/59 - NJW 1959, 2117, 2118 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.2022 - V ZR 15/21

    Zustellung einer einfachen Abschrift des Urteils an den Prozessbevollmächtigten

    Dabei wurde bewusst in Kauf genommen, dass der Abschrift nicht die gleiche Bedeutung wie der Ausfertigung des Urteils zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1959 - VIII ZB 5/59, NJW 1959, 2117, 2118) und diese das Urteil nicht nach außen im Rechtsverkehr vertritt (vgl. § 47 BeurkG).
  • BGH, 24.03.1987 - KVR 10/85

    Anforderungen an förmliche Zustellung einer Untersagungsverfügung des

    Erst der Ausfertigungsvermerk verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bezeugt deren Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urschrift (RGZ 159, 25, 27; 164, 52, 56; BGH, Beschl. v. 29. September 1959 - VIII ZB 5/59, LM ZPO § 317 Nr. 3; Beschl. v. 11. Januar 1961 - IV ZB 312/60, LM ZPO § 317 Nr. 6; vgl. auch Beschl. v. 8. Januar 1962 - VII ZB 14/61, VersR 1962, 218).
  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 133/09

    Beginn der Berufungsfrist bei unterbliebener Zustellung der Urteilsausfertigung

    Die darauf beruhende Rechtsprechung beschränkt sich deswegen auf Fälle, in denen eine beglaubigte Abschrift einer bereits vorliegenden Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH Urteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 - MDR 1964, 916 und Beschlüsse vom 1. Juli 1974 - VIII ZB 17/74 - BGHWarn 1974, 475 und vom 29. September 1959 - VIII ZB 5/59 - NJW 1959, 2117, 2118 m.w.N.).
  • BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63

    Rechtsmittel

    Durch Übergabe einer Abschrift von bloßer Urteilsabschrift (vgl. insoweit BGH NJW 1959, 2117, 2119) [BGH 29.09.1959 - VIII ZB 5/59] könne, ungeachtet des beigefügten Beglaubigungsvermerks, keine rechtswirksame Zustellung bewirkt werden; denn es fehle jede Beglaubigung dafür, daß die Erstabschrift ihrerseits mit der eigentlichen Urteilsausfertigung, als dem "zuzustellenden Schriftstück" im Sinne des § 170 Abs. 1 ZPO, übereinstimme.

    Nur bei völligem Fehlen eines Ausfertigungsvermerks (vgl. RGZ 159, 25, 27; 164, 52, 56; BGH in VersR 1962, 218) sowie bei unklaren oder mehrdeutigen Vermerken, wie etwa der Abkürzung: "F.d.R.d.A.", die sowohl "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" als auch "Für die Richtigkeit der Abschrift" bedeuten kann (vgl. BGH NJW 1959, 2117), sind die Voraussetzungen des § 170 ZPO nicht erfüllt.

  • BGH, 15.06.1964 - VIII ZR 273/63

    Rechtsmittel

    Zuzustellen ist, wie der erkennende Senat bereits in seinemBeschluß vom 29. September 1959 - VIII ZB 5/59 - = NJW 1959, 2117 und neuerdings in dem nicht veröffentlichtenUrteil vom 26. Februar 1964 - VIII ZR 278/63 - entschieden hat, nicht eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils, sondern entweder die Ausfertigung des Urteils selbst oder eine beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigung.

    Der Entscheidung des erkennenden Senats (NJW 1959, 2117) haben sich inzwischen auch Baumbach/Lauterbach, ZPO 27. Aufl. § 516 Anm. 2 ausdrücklich angeschlossen.

  • BGH, 21.02.1974 - II ZB 13/73

    Zurechnung - Rechtsanwalt - Eingehende Post - Dringlichkeit - Zuverlässigkeit -

    Entgegen der Meinung der Beklagten zu 1 genügte die Zustellung einer beglaubigten Abschrift von einer Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils, um die Berufungsfrist nach §§ 317, 198, 170 ZPO in Lauf zu setzen (BGH, Beschl. v. 29.9.59 - VIII ZB 5/59, LM ZPO § 317 Nr. 3).
  • BGH, 12.04.1973 - II ZR 126/72

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aus einem Wechsel - Wirksamkeit der

    Bei Urteilszustellungen im Parteibetrieb braucht nur eine beglaubigte Abschrift und nicht die Ausfertigung selbst übergeben zu werden (BG-H, Besohl, v. 29.9. 59 - VIII ZB 5/59 -, LM ZPO § 317 Nr. 3).
  • BGH, 15.04.1970 - VIII ZB 1/70

    Beglaubigte Abschrift - Urteilsausfertigung - Beglaubigungsvermerk -

    Zwar genügt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung grundsätzlich den Erfordernissen des § 317 Abs. 2 ZPO (Senatsbeschluß vom 29. September 1959 - VIII ZB 5/59 = LM ZPO § 317 Abs. 2 Nr. 3 und Senatsurteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 = LM a.a.O. Nr. 8 sowie RGZ 159, 25).
  • BGH, 07.11.1962 - VIII ZR 32/62
    Auch in der Entscheidung vom 23. September 1959 - VIII ZB 5/59 - LM ZPO § 317 Nr. 3, die eine ganz andere Frage behandelt, nämlich diejenige, ob der zuzustellenden vom Anwalt beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Urteils oder eine vom Gericht herausgegebene beglaubigte Abschrift zugrunde liegen dürfe, hat der erkennende Senat keine Ausführungen gemacht, die dem hier erörterten Rechtsstandpunkte entgegenstünden.
  • BGH, 26.02.1964 - VIII ZR 278/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.09.1977 - VII ZR 58/77

    Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils zur Ingangsetzung der

  • BGH, 28.01.1977 - V ZR 159/76

    Beurteilung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Relevanz

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