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   BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59   

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BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59 (https://dejure.org/1959,642)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1959 - VIII ZB 6/59 (https://dejure.org/1959,642)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1959 - VIII ZB 6/59 (https://dejure.org/1959,642)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 885
  • MDR 1959, 387
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.09.1952 - IV ZB 69/52

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59
    Auch der Bundesgerichtshof hat sich diesen Bedenken angeschlossen (BGHZ 7, 170, 172).

    Der Zweck der Vorschrift besteht auch darin, den Berufungsführer zu zwingen, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, so daß Berufungsgericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können und eine überflüssige Arbeit erspart wird (RAG 14, 124; RGZ 164, 390, 393; BGHZ 7, 170, 173).

    Aber selbst wenn man dies aus dem Inhalt der Berufungsschrift entnehmen könnte, so würde auch darin kein Wiedereinsetzungsgrund zu finden sein; denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers kann sich für eine solche Annahme nicht auf eine feststehende Rechtsprechung berufen, hätte vielmehr zumindesten bei Überprüfung der Rechtsprechung, insbesondere auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 7, 170, 172 oben, zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß mit einer anderen Beurteilung durch das Gericht zu rechnen sei.

  • RG, 20.08.1940 - VII B 12/40

    1. Genügt bei Beschränkung der Berufung auf die rechtliche Nachprüfung die

    Auszug aus BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59
    Abgesehen davon ist aber darauf hinzuweisen, daß das Reichsgericht gegen Ausführungen in diesen beiden Entscheidungen unter Hinweis auf den Zweck der Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Bedenken geäußert hat (RGZ 164, 390, 392).

    Der Zweck der Vorschrift besteht auch darin, den Berufungsführer zu zwingen, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, so daß Berufungsgericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können und eine überflüssige Arbeit erspart wird (RAG 14, 124; RGZ 164, 390, 393; BGHZ 7, 170, 173).

  • BGH, 01.06.1956 - V ZB 8/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59
    Sie findet weder in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Senats (BGHZ 27, 143) noch darin eine Stütze, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 43) bei einer Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision um einen bestimmten Zeitraum dann, wenn der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, der verlängerte Teil erst mit dem Ablauf des nachfolgenden Werktages beginnt.

    Da eine Verlängerung der Frist nach allgemeiner Auffassung nur während ihres Laufs zulässig ist (BGHZ 14, 148, 149; 21, 43, 45), konnte sie am 16. Oktober 1954 nicht mehr rechtswirksam verlängert werden.

  • BGH, 11.03.1952 - IV ZB 4/52

    Gerichtsferien. Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59
    Sie lief daher mit dem 15. Oktober 1958 ab (BGHZ 5, 275; ebenso RGZ 109, 215).
  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51

    Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59
    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß der Anwalt, der eine Fristverlängerung beantragt, sich vergewissern muß, ob seinem Antrage entsprochen worden ist (BGHZ 12, 161, 166).
  • BGH, 05.07.1954 - IV ZR 69/54

    Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59
    Da eine Verlängerung der Frist nach allgemeiner Auffassung nur während ihres Laufs zulässig ist (BGHZ 14, 148, 149; 21, 43, 45), konnte sie am 16. Oktober 1954 nicht mehr rechtswirksam verlängert werden.
  • BGH, 22.04.1958 - VIII ZB 2/58

    Fristverlängerung. Gerichtsferien

    Auszug aus BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59
    Sie findet weder in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Senats (BGHZ 27, 143) noch darin eine Stütze, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 43) bei einer Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision um einen bestimmten Zeitraum dann, wenn der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, der verlängerte Teil erst mit dem Ablauf des nachfolgenden Werktages beginnt.
  • RG, 07.11.1924 - VI B 31/24

    Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59
    Sie lief daher mit dem 15. Oktober 1958 ab (BGHZ 5, 275; ebenso RGZ 109, 215).
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 22.10.1948 - I ZB 21/48
    Auszug aus BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59
    Er hat sodann auf Grund des Hinweises des Berichterstatters vom 15. Dezember 1958, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, am 22. Dezember 1958 vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und den Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone OGHZ 1, 174 = NJW 1949, 264 damit begründet, er habe sich auf eine sofortige Benachrichtigung verlassen können, falls seinem Fristverlängerungsantrag nicht, wie erwartet, rechtzeitig entsprochen würde.
  • RG, 21.09.1934 - III 93/34

    Genügt die bloße Bezugnahme auf das Vorbringen des ersten Rechtszugs als

    Auszug aus BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59
    Dies hat das Reichsgericht bereits früher ausgesprochen (RGZ 145, 131; RAG 14, 50).
  • LAG Hamm, 27.04.2000 - 4 Sa 1018/99

    Bewertung der Führungsleistung, Verwendung der verschlüsselter

    Mit anderen Worten, der Berufungskläger muß sich mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich auseinandersetzen, wozu die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen selbst bei einfach gelagerten Streitfällen zur Berufungsbegründung selbst dann nicht ausreicht (BGH v. 18.02.1981, LM Nr. 73 zu § 519 ZPO = AP Nr. 34 zu § 519 ZPO = NJW 1981, 1620, 1621 = VersR 1981, 531, 532; BGH v. 01.07.1992, FamRZ 93, 46), wenn der Streit nur eine einzelne Rechtsfrage betrifft (BGH v. 13.12.1954, LM Nr. 21 zu ZPO § 519; BGH v. 20.02.1959, LM Nr. 38 zu ZPO 519 = NJW 1959, 885).

    Der Zweck des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO besteht nämlich darin, den Berufungsführer zu zwingen, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde er das angefochtene Urteil für unrichtig halte, so daß Berufungsgericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet würden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen wolle (BGH v. 20.02.1959, a.a.O.; BGH v. 18.02.1981, a.a.O.).

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZR 209/92

    Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf Prozeßkostenhilfebewilligung

    a) Zutreffend ist allerdings sein Ausgangspunkt, daß Bezugnahmen nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässig sind und daß es jedenfalls keine ordnungsgemäße Begründung darstellt, wenn lediglich auf den erstinstanzlichen Parteivortrag (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 7, 170, 172; BGH, Beschluß vom 12. Februar 1959 - VIII ZB 6/59 - NJW 1959, 885; vom 22. Oktober 1969 - IV ZB 47/69 - FamRZ 1970, 15, 16; Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 - IVb ZB 505/81 - FamRZ 1981, 534, 535) oder auf einen vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingereichten Prozeßkostenhilfeantrag verwiesen wird (BGHZ 7 aaO. S. 173 f; Beschluß vom 22. Oktober 1969 aaO. S. 16; Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 aaO. S. 535).
  • OLG Hamburg, 12.07.2007 - 3 U 39/07

    Irreführende Werbung für Arzneimittel mit Bezeichnung "ALLERSLIT forte"

    Dabei kann der Sachvortrag in tatsächlicher Hinsicht nicht durch die pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzt werden (BGH NJW 1957, 263; BGH, NJW 1953, 259; BGH NJW 1959, 885; BGH NJW 1967, 728; KG NJW-RR 2006, 301, 302; OLG Rostock NJOZ 2005, 3389, 3390).
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