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   BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 1/05   

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https://dejure.org/2005,1897
BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 1/05 (https://dejure.org/2005,1897)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2005 - VIII ZR 1/05 (https://dejure.org/2005,1897)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05 (https://dejure.org/2005,1897)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz statt der Leistung; Kostenerstattung für eine tierärztliche Behandlung; Angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Tierkauf - Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung bei Notbehandlung

  • Judicialis

    BGB § 281 Abs. 2; ; BGB § 437 Nr. 3

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Kein Ersatz ersparter Nacherfüllungsaufwendungen bei Selbstvornahme der Nacherfüllung; Nacherfüllungsaufwendungen als Bestandteil des Schadensersatzes statt der Leistung bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 437 Nr. 3 § 281 Abs. 2
    Voraussetzungen des sofortigen Schadensersatzes statt der Leistung beim Kauf eines Tieres

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz beim Tierkauf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz beim Tierkauf

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Terrier-Welpe erkrankt - Muss sich der Hundekäufer an den Züchter halten oder an den Tierarzt?

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Veterinärrecht - Hund

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Selbstvornahmeaufwendungen als Bestandteil des Schadensersatzes statt der Leistung

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Kein Ersatz ersparter Nacherfüllungsaufwendungen bei Selbstvornahme der Nacherfüllung; Nacherfüllungsaufwendungen als Bestandteil des Schadensersatzes statt der Leistung bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3211
  • MDR 2006, 141
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 100/04

    Zum Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers gegen den Verkäufer im Falle der

    Auszug aus BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 1/05
    Wie der Senat in seiner nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 23. Februar 2005 (VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348 = WM 2005, 945, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ausgesprochen hat, setzt der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB voraus, daß der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, soweit nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift.
  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§

    Ein auf Erstattung der namentlich für Reparatur und Transport angefallenen Aufwendungen gerichteter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB), der nach dem Vorrang der Nacherfüllung bei Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufers als einziger Anspruch in Betracht kommt, steht - wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat - der Klägerin wegen dieses Nacherfüllungsvorrangs nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zu; dies erfordert, dass die Klägerin entweder der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dass eine solche Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB beziehungsweise nach § 440 BGB entbehrlich war (Senatsurteile vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09, WM 2011, 909 Rn. 15; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, WM 2006, 1355 Rn. 18; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, NJW 2005, 3211 unter II 1; vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 225, 227 ff.).
  • BGH, 09.01.2008 - VIII ZR 210/06

    Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises wegen eines behebbaren

    Das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern (§ 437 Nr. 2, §§ 323, 441 BGB), setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat; dies gilt auch beim Tierkauf (vgl. zum Schadensersatzanspruch: Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433, unter II; Senatsurteil vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05, NJW 2006, 988, unter II 2).
  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05

    Rechtsstellung des Gebrauchtwagenkäufers; Obliegenheit zur Nacherfüllung

    Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348, unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 219 bestimmt; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433, unter II 1; vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2).
  • BGH, 07.12.2005 - VIII ZR 126/05

    Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines Reitpferdes

    a) Auch beim Kauf oder Tausch eines Reitpferdes kommt ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels des Pferdes grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Erwerber dem Veräußerer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433).

    Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348 unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 219 bestimmt; Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433, unter II 1).

    Dieser Grundsatz gilt auch beim Kauf eines Tieres (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2005, aaO unter II 2) und damit ebenfalls bei einem Tausch von Tieren (§ 480 BGB).

    a) Beim Kauf eines Tieres können, wie der Senat entschieden hat, besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 440, 281 Abs. 2 BGB ausnahmsweise die sofortige Geltendmachung des Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte (Senatsurteil vom 22. Juni 2005, aaO).

    Das Erwerbsmotiv des Käufers hat deshalb auch in den bisherigen Entscheidungen des Senats zur Frage der Nacherfüllung beim Kauf eines Hundes keine Rolle gespielt (Senatsurteil vom 22. Juni 2005, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04, NJW 2005, 2852 unter III 2, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 234 bestimmt).

    a) Der Senat hat, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bereits entschieden, dass der Käufer, der den Mangel selbst beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, nicht nur den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung verliert, sondern auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mängelbeseitigung verlangen kann (Senatsurteil vom 23. Februar 2005, aaO unter II 2; Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, aaO unter II 1).

    Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung abweichender Auffassungen im Schrifttum fest (so bereits Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 11.10.2013 - 22 U 81/13

    Bestreiten von Mängeln ist keine Erfüllungsverweigerung!

    Der abschließende Charakter der gesetzlich normierten Gewährleistung verbietet insbesondere eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 326 BGB bzw. der Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. des Bereicherungsrechts (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2106 mwN in Fn 160-163; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1348/1356, jeweils mwN; vgl. entsprechend zum Kaufrecht: BGH, Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05, NJW 2005, 3211, dort Rn 11 mwN; Reinking-Eggert, a.a.O., Rn 748, 831 ff. mwN, 3677 mwN).
  • BGH, 28.02.2007 - V ZB 154/06

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei einer auf zwei selbständige Gründe

    aa) Richtig ist zwar, dass der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3 BGB voraussetzt, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB bestimmt hat (BGHZ 162, 219, 221; BGH, Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 1/05, MDR 2006, 141, 142; Urt. v. 7. Dezember 2005, VIII ZR 126/05, NJW 2006, 988, 989).
  • OLG Schleswig, 05.12.2013 - 7 U 24/13

    Sachmängelhaftung bei Kauf eines Reitpferdes: Ausschluss der Ersatzlieferung bei

    Die vom Beklagten für seine Auffassung herangezogenen Entscheidungen (BGH VIII ZR 1/05, Urteil vom 22.06.2005 und OLG Frankfurt 18 U 96/05, Urteil vom 18.07.2006) sind ersichtlich nicht einschlägig.
  • OLG Hamm, 14.06.2006 - 11 U 143/05

    Kaufrecht: Kein Minderungs- und Rücktrittsrecht ohne Fristsetzung zur

    Auch beim Tierkauf sind grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften umfassend anzuwenden (BGH NJW 2005, 2852 und NJW 2005, 3211).
  • LG Lübeck, 07.03.2024 - 14 S 92/21

    Schadensersatz bei Kauf: Katze im Sack kann teuer werden

    Dieser Grundsatz gilt auch beim Kauf eines Tieres (BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05 -, NJW 2005, 3211).

    wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die von der Verkäufer*in nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte (BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05 -, NJW 2005, 3211).

  • OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 12 U 196/08

    Verspätetes Vorbringen; Sachmangel beim Pferdekauf: Behandlung einer fehlerhaften

    Eine Entbehrlichkeit ist beim Tierkauf anzunehmen, wenn die unverzügliche Inanspruchnahme tierärztlicher Hilfe erforderlich war, die tierärztliche Behandlung mithin eine Notfallmaßnahme darstellte, die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und insbesondere auch einen Transport des erkrankten Tieres zum Wohnort des Verkäufers nicht zuließ (vgl. BGH, MDR 2006, S. 141; anliegend).
  • OLG Zweibrücken, 30.04.2009 - 4 U 103/08

    Tierkauf: (Un)Zumutbarkeit einer Fristsetzung zur Lieferung eines Ersatzponies

  • OLG Hamm, 23.05.2014 - 19 U 93/13

    Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung bei Verkauf eines

  • AG Eisenach, 22.09.2011 - 54 C 931/10

    Hundekauf - Ersatz von Tierarztkosten bei Erkrankung

  • OLG Frankfurt, 17.07.2006 - 18 U 96/05

    Sachmängelhaftung: Wirksamkeit eines erklärten Rücktritts wegen Lahmheit eines

  • OLG Hamburg, 11.08.2022 - 6 U 44/21

    Verspätungshaftung im Seefrachtrecht

  • OLG Brandenburg, 14.12.2006 - 5 U 54/06

    Grundstückskaufvertrag: Vorrang der Nacherfüllung bei Verschweigen eines Mangels;

  • OLG Brandenburg, 10.11.2008 - 9 AR 12/08

    Zuständigkeit: Zivilrechtliche Unterbringung eines für die Unterbringung in

  • LG Saarbrücken, 19.04.2011 - 2 O 24/09

    Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags wegen Mangelhaftigkeit des Pferdes

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