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   BGH, 27.04.2021 - VIII ZR 142/19   

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BGH, 27.04.2021 - VIII ZR 142/19 (https://dejure.org/2021,20988)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2021 - VIII ZR 142/19 (https://dejure.org/2021,20988)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2021 - VIII ZR 142/19 (https://dejure.org/2021,20988)
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    § 552a ZPO, § ... 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG, Richtlinie 98/30/EG, §§ 157, 133 BGB, § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV), § 10 EnWG, §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG, § 5 Abs. 2 GasGVV, Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - VIII ZR 142/19
    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist insbesondere auch nicht mehr zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, nachdem der Senat mit drei Urteilen vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302, und VIII ZR 385/18, NJW-RR 2020, 615, sowie VIII ZR 75/19, juris) die - bis dahin in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beantwortete und insoweit vom Berufungsgericht in seinem zuvor erlassenen Urteil zutreffend als klärungsbedürftig bewertete - Rechtsfrage dahingehend entschieden hat, dass die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie) auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich selbst dann nicht unmittelbar anzuwenden sind, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens vollständig - im vorliegenden Fall mit 59, 25 % sogar lediglich überwiegend - in öffentlicher Hand befinden.

    Bei diesem ergibt sich die Berechtigung der Klägerin zu den streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen (Weitergabe von Bezugskostensteigerungen) dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags und nicht aus den - zum 8. November 2006 außer Kraft getretenen - Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) beziehungsweise in § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: GasGVV aF; vgl. zum Ganzen nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 66 ff.; vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 17 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Denn wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - unter umfassender Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) entschieden hat, kommt eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie - ungeachtet der (vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten, vom Senat indes bislang offengelassenen) Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens vollständig - vorliegend mit 59, 25 % sogar nur überwiegend - in öffentlicher Hand befinden (Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 21 ff., und VIII ZR 385/18, NJW-RR 2020, 615 Rn. 30 ff., sowie VIII ZR 75/19, juris Rn. 33 ff.).

    Vielmehr unterstand die Klägerin ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts weder "dem Staat oder dessen Aufsicht" - da etwaige Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der Stadt L. ihr gegenüber nicht auf der Ausübung besonderer hoheitlicher Befugnisse, sondern auf deren privatrechtlicher Stellung als Mitgesellschafter beruhten (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 38 ff.) -, noch war sie als Energieversorger von einer staatlichen Stelle mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit "besonderen Rechten" ausgestattet worden, die nicht für alle am Markt tätigen Energieversorgungsunternehmen in gleicher Weise zur Anwendung gelangt wären (im streitgegenständlichen Zeitraum etwa gemäß § 10 EnWG 1998 beziehungsweise §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG 2005; vgl. zum Ganzen auch Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 35 ff.).

    Der Umstand, dass die Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF nicht den Transparenzvorgaben der Gas- Richtlinie genügten, ist in der einschlägigen Rechtsprechung des Senats bereits berücksichtigt und Ausgangspunkt des sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung ergebenden Preisänderungsrechts des Energieversorgers (vgl. wiederum Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 20 ff.; vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 16 ff.; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit in Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof vorzulegen (hierzu ausführlich bereits Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 46 ff.; VIII ZR 385/18, aaO Rn. 55 ff.; VIII ZR 75/19, aaO Rn. 58 ff.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision besonders hervorgehobenen Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 (EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 - Kampelmann), wie der Senat in seinen Urteilen vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 80/18, aaO Rn. 49, und VIII ZR 385/18, aaO Rn. 58, sowie VIII ZR 75/19, aaO Rn. 61) ebenfalls bereits näher begründet hat.

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18

    Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - VIII ZR 142/19
    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist insbesondere auch nicht mehr zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, nachdem der Senat mit drei Urteilen vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302, und VIII ZR 385/18, NJW-RR 2020, 615, sowie VIII ZR 75/19, juris) die - bis dahin in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beantwortete und insoweit vom Berufungsgericht in seinem zuvor erlassenen Urteil zutreffend als klärungsbedürftig bewertete - Rechtsfrage dahingehend entschieden hat, dass die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie) auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich selbst dann nicht unmittelbar anzuwenden sind, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens vollständig - im vorliegenden Fall mit 59, 25 % sogar lediglich überwiegend - in öffentlicher Hand befinden.

    Denn wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - unter umfassender Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) entschieden hat, kommt eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie - ungeachtet der (vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten, vom Senat indes bislang offengelassenen) Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens vollständig - vorliegend mit 59, 25 % sogar nur überwiegend - in öffentlicher Hand befinden (Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 21 ff., und VIII ZR 385/18, NJW-RR 2020, 615 Rn. 30 ff., sowie VIII ZR 75/19, juris Rn. 33 ff.).

    cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit in Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof vorzulegen (hierzu ausführlich bereits Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 46 ff.; VIII ZR 385/18, aaO Rn. 55 ff.; VIII ZR 75/19, aaO Rn. 58 ff.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision besonders hervorgehobenen Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 (EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 - Kampelmann), wie der Senat in seinen Urteilen vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 80/18, aaO Rn. 49, und VIII ZR 385/18, aaO Rn. 58, sowie VIII ZR 75/19, aaO Rn. 61) ebenfalls bereits näher begründet hat.

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - VIII ZR 142/19
    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist insbesondere auch nicht mehr zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, nachdem der Senat mit drei Urteilen vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302, und VIII ZR 385/18, NJW-RR 2020, 615, sowie VIII ZR 75/19, juris) die - bis dahin in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beantwortete und insoweit vom Berufungsgericht in seinem zuvor erlassenen Urteil zutreffend als klärungsbedürftig bewertete - Rechtsfrage dahingehend entschieden hat, dass die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie) auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich selbst dann nicht unmittelbar anzuwenden sind, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens vollständig - im vorliegenden Fall mit 59, 25 % sogar lediglich überwiegend - in öffentlicher Hand befinden.

    Denn wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - unter umfassender Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) entschieden hat, kommt eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie - ungeachtet der (vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten, vom Senat indes bislang offengelassenen) Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens vollständig - vorliegend mit 59, 25 % sogar nur überwiegend - in öffentlicher Hand befinden (Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 21 ff., und VIII ZR 385/18, NJW-RR 2020, 615 Rn. 30 ff., sowie VIII ZR 75/19, juris Rn. 33 ff.).

    cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit in Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof vorzulegen (hierzu ausführlich bereits Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 46 ff.; VIII ZR 385/18, aaO Rn. 55 ff.; VIII ZR 75/19, aaO Rn. 58 ff.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision besonders hervorgehobenen Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 (EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 - Kampelmann), wie der Senat in seinen Urteilen vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 80/18, aaO Rn. 49, und VIII ZR 385/18, aaO Rn. 58, sowie VIII ZR 75/19, aaO Rn. 61) ebenfalls bereits näher begründet hat.

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - VIII ZR 142/19
    Bei diesem ergibt sich die Berechtigung der Klägerin zu den streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen (Weitergabe von Bezugskostensteigerungen) dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags und nicht aus den - zum 8. November 2006 außer Kraft getretenen - Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) beziehungsweise in § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: GasGVV aF; vgl. zum Ganzen nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 66 ff.; vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 17 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine unmittelbare Anwendbarkeit der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 GasGVV aF hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge (vgl. hierzu ausführlich etwa Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 44 ff., und VIII ZR 13/12, juris Rn. 46 ff.).

    Der Umstand, dass die Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF nicht den Transparenzvorgaben der Gas- Richtlinie genügten, ist in der einschlägigen Rechtsprechung des Senats bereits berücksichtigt und Ausgangspunkt des sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung ergebenden Preisänderungsrechts des Energieversorgers (vgl. wiederum Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 20 ff.; vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 16 ff.; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - VIII ZR 142/19
    bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine unmittelbare Anwendbarkeit der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 GasGVV aF hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge (vgl. hierzu ausführlich etwa Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 44 ff., und VIII ZR 13/12, juris Rn. 46 ff.).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-765/18

    Stadtwerke Neuwied - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/55/EG -

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - VIII ZR 142/19
    Mithin kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang A Buchst. b und c nach einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs - auf die zuletzt auch die Revision hingewiesen hat - dahin auszulegen ist, dass eine persönliche Mitteilung einer allein zwecks Abwälzung von Bezugskostensteigerungen an den Kunden beabsichtigten Preisänderung (nur) dann keine Voraussetzung für die Gültigkeit der betreffenden Preisänderung ist, wenn die Kunden den Vertrag jederzeit kündigen können und über angemessene Rechtsbehelfe verfügen, um Ersatz für den Schaden zu erhalten, der gegebenenfalls durch das Unterbleiben einer persönlichen Mitteilung der Änderungen entstanden ist (vgl. EuGH, C-765/18, ZIP 2020, 975 Rn. 36 - Stadtwerke Neuwied).
  • EuGH, 04.12.1997 - C-253/96

    Kampelmann

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - VIII ZR 142/19
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision besonders hervorgehobenen Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 (EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 - Kampelmann), wie der Senat in seinen Urteilen vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 80/18, aaO Rn. 49, und VIII ZR 385/18, aaO Rn. 58, sowie VIII ZR 75/19, aaO Rn. 61) ebenfalls bereits näher begründet hat.
  • LG Berlin, 01.07.2020 - 65 S 19/20

    Wohnungsmietverhältnis: Rückzahlungsanspruch eines Mieters; wohnwertmindernde

    Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, juris; Beschl. v. 27.05.2020 - VIII ZR 292/19, juris) sowie die vom BGH zitierte Rechtsprechung der Kammer Bezug (LG Berlin [ZK 65], Urt. v. 10.10.2019 - 65 S 107/19, juris; Urt. v. 30.10.2019 - VIII ZR 142/19, juris).
  • LG Berlin, 30.07.2020 - 65 S 69/20

    Mietrecht: Wirksamkeit einer Miethöhenbegrenzung bei verspäteter Mitteilung der

    Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, juris; Beschl. v. 27.05.2020 - VIII ZR 292/19, juris) sowie die vom BGH zitierte Rechtsprechung der Kammer Bezug (LG Berlin [ZK 65], Urt. v. 10.10.2019 - 65 S 107/19, NJW 2019, 3720, [3732]; Urt. v. 30.10.2019 - VIII ZR 142/19, juris).
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