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BGH, 10.11.1959 - VIII ZR 154/58 |
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- BGH, 25.03.1953 - II ZR 146/52
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Auszug aus BGH, 10.11.1959 - VIII ZR 154/58
Es handelt sich in einem solchen Falle entgegen dem Gedankengang der Revision in Wahrheit um nichts anderes, als um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses, nämlich des Willens der namens der Behörde handelnden natürlichen Person; eine solche Feststellung kann aber grundsätzlich nicht durch Zuhilfenahme der Grundsätze des Anscheinsbeweises erfolgen (BGH Urt. v. 25. März 1953 - II ZR 146/52 - LM ZPO § 286 (C) Nr. 11). - BGH, 12.11.1957 - VIII ZR 311/56
Auszug aus BGH, 10.11.1959 - VIII ZR 154/58
Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56 - (NJW 1958, 177) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, da sie sich auf den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer arglistigen Täuschung seitens des Verkäufers und der Entschließung des Käufers bezieht, für den die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar sind. - BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 10.11.1959 - VIII ZR 154/58
Wenn auch das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auf jedes einzelne Vorbringen der Partei, jede einzelne Zeugenaussage und jedes einzelne Beweismittel einzugehen und sich mit ihnen ausdrücklich auseinanderzusetzen braucht, so müssen, doch die von ihm angestellten Erwägungen erkennen lassen, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175).
- BGH, 07.07.1954 - VI ZR 181/53
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Auszug aus BGH, 10.11.1959 - VIII ZR 154/58
Obgleich somit die Klägerin den vollen Beweis dafür zu erbringen hat, daß der Ostberliner Magistrat mit der Verfügung vom 16. Mai 1950, durch die der Betrieb der Klägerin unter Treuhandschaft gestellt worden ist, den von ihr behaupteten Zweck verfolgt hat, so würden doch, wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat, die Anforderungen an die Beweispflicht der Klägerin überspannt werden, wenn von ihr verlangt würde, sie müsse den unmittelbaren Beweis für solche Tatsachen erbringen, die zu dem Schluß auf die entsprechende Absicht des Magistrats zwingen, vielmehr genügt es, wenn Tatsachen festgestellt werden können, die diesen Schluß mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ermöglichen, daß er zur Bildung einer entsprechenden richterlichen Überzeugung ausreicht (vgl. BGH Urt. v. 7. Juli 1954 - VI ZR 181/53 - VersR 1954, 495 m. weiteren Nachw.). - BGH, 09.03.1955 - IV ZR 123/54
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Auszug aus BGH, 10.11.1959 - VIII ZR 154/58
Durch Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1955 (IV ZR 123/54), auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. - BGH, 10.07.1956 - VI ZR 199/55
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Auszug aus BGH, 10.11.1959 - VIII ZR 154/58
Grundsätze auch dann anwendbar sein können, wenn aus dem Endzustand auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden soll (BGH Urt. v. 10. Juli 1956 - VI ZR 199/55 - LM ZPO § 286 (C) Nr. 26).
- BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93
Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag
d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll es allerdings grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen geben (BGHZ 31, 351, 357; 100, 214, 216;… BGH, Urt. v. 25. März 1953 - II ZR 146/52, LM ZPO § 286 (C) Nr. 11; v. 10. November 1959 - VIII ZR 154/58, LM ZPO § 286 (C) Nr. 42 a; v. 20. September 1968 - V ZR 137/65, NJW 1968, 2139; v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81, NJW 1983, 1548, 1551).