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   BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 156/06   

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https://dejure.org/2007,2123
BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 156/06 (https://dejure.org/2007,2123)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2007 - VIII ZR 156/06 (https://dejure.org/2007,2123)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06 (https://dejure.org/2007,2123)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Definition der (erstmaligen) Erstellung eines Hausanschlusses für die Wasserversorgung; Folgen der Veranlassung der Einstellung der Wasserversorgung durch einen früheren Anschlussnehmer und anschließender Ungeeignetheit zur Wiederaufnahme der Versorgung aus technischen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Hausanschluss - erstmalige Erstellung - Kostenumlegung

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Erstattung der Hausanschlusskosten auch bei Ersetzung einer alten Hausanschlussleitung durch eine neue.

  • Judicialis

    AVBWasserV § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVBWasserV § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
    Begriff der erstmaligen Erstellung des Hausanschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wasserversorgung: Erstmalige Erstellung des Hausanschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1541
  • NZM 2008, 58
  • WM 2007, 1890
  • DÖV 2007, 847
  • BauR 2007, 928
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.04.1987 - VIII ZR 167/86

    Begriff des Anschlußnehmers

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 156/06
    An diese Vorhaltung knüpfen die §§ 9 und 10 AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzuschusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGHZ 100, 299, 309 zu den insoweit übereinstimmenden Regelungen der §§ 9,10 AVBEltV).

    Die Vorhaltepflicht des Versorgungsunternehmens, die ihre Grundlage in dem Versorgungsvertrag im Sinne des § 2 AVBWasserV hat (BGHZ 100, 299, 307), endet jedoch, wenn der Kunde das Versorgungsverhältnis beendet.

  • BVerwG, 06.10.1989 - 8 C 52.87

    Wasserversorgung - Anschlussleitung - Öffentliche Einrichtung - Unterhaltskosten

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 156/06
    Die Vorschrift schließt damit die Kostenerstattung für Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus (BVerwGE 82, 350, 353).
  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 24/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 156/06
    Dies gilt im laufenden Versorgungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 24/53, NJW 1954, 1323, unter III).
  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 23/11

    Gebühren für die Wasserversorgung in den neuen Bundesländern: Anspruch des

    Die Erstellung des Hausanschlusses gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 AVBWasserV umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbesserung, Erneuerung oder Auswechslung von Teilen des Hausanschlusses (Fortführung von BGH, Urteile vom 28. Februar 2007, VIII ZR 156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn. 9; vom 26. September 2007, VIII ZR 17/07, NZM 2008, 56 Rn. 15).

    An diese Vorhaltung des Anschlusses knüpfen die Vorschriften der §§ 9, 10 AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzuschusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGH, Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89, NJW 1990, 2130 unter I 2 b; Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn. 10 mwN).

    Die Erstellung umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbesserung, Erneuerung oder Auswechslung von Teilen des Hausanschlusses (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, aaO Rn. 9 mwN; vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, NZM 2008, 56 Rn. 15).

  • BGH, 26.09.2007 - VIII ZR 17/07

    Inkrafttreten der AVBWasserV in den neuen Bundesländern

    Erneuerungskosten können nur über den Wasserpreis an die Kunden weitergegeben werden (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, ZNER 2007, 172, unter II 1, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 6 U 58/18

    Schadensersatz wegen der Unterbrechung eines Stromanschlusses

    Wenn der Kunde das Versorgungsverhältnis faktisch beendet, endet auch die Vorhaltepflicht des Versorgungsvertrages und es ergeben sich Handlungspflichten zu Lasten des Versorgungsunternehmens nur noch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht (BGH, Urteil v. 28.02.2007 - VIII ZR 156/06; zit. nach juris).

    Der Anschlussnehmer muss deshalb die anfallenden Kosten tragen (BGH, Urteil v. 28.02.2007 - VIII ZR 156/06, zit. nach juris).

  • OLG Frankfurt, 11.11.2011 - 2 U 59/11

    Veranlassung der Änderung des Hausanschlusses für Wasserversorgung

    Im übrigen scheidet während des laufenden Versorgungsverhältnisses eine Kostenerstattung für Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlußleitung durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbesserung, Erneuerung oder die Auswechselung von Teilen des Hausanschlusses aus; solche Kosten können nur über den Wasserpreis an die Kunden weitergegeben werden (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1541 f. m.w.N.).
  • VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09

    Anschlussbeitragsrecht: Keine Geltung der AVBWasserV, Heranziehung von

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Februar 2007 (VIII ZR 156/06) untersage es dem Beklagten, ein weiteres Mal einen Anschlussbeitrag für das Grundstück zu erheben.

    Die von ihr zitierte Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 28. Febr. 2007 - VIII ZR 156/06 -, NJW-RR 2007, 1541, hier aus juris) betrifft nicht die vorliegende Fallgestaltung.

  • OLG Stuttgart, 02.06.2010 - 4 U 19/10

    Ansprüche eines Wasserversorgungsunternehmens gegen einen Grundstückserwerber auf

    Erneuerungskosten können nur über den Wasserpreis an die Kunden weitergegeben werden (BGH, Urteil vom 28.2.2007 - VIII ZR 156/06 - NJW-RR 2007, 1541, juris Rn. 9 f.).
  • BVerwG, 21.02.2023 - 9 B 1.23

    Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Begründung für die

    Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist auch nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, soweit der Kläger sich zur Begründung des Rechtsverstoßes auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11 -, vom 24. März 1988 - VII ZR 81/87 -, vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06 -, vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07 - und vom 13. Juli 2018 - V ZR 308/17 - beruft.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2022 - 2 M 551/21

    Anspruch auf Versorgung aus einem bestimmten Trinkwasserleitung

    Soweit der Antragsteller meint, der bis zur Trennung über das Nachbargrundstück verlaufende Trinkwasseranschluss müsse wiederhergestellt werden, verkennt er, dass die (Wieder-)Herstellung nach Trennung des Trinkwasseranschlusses einer (erstmaligen) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV gleichzusetzen ist, nicht anders als wenn das Grundstück zuvor überhaupt nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2007 - VIII ZR 156/06 - zitiert nach juris).
  • LG Saarbrücken, 12.07.2017 - 12 O 87/16

    Stromversorgung: Haftung des Anschlussnehmers auf Ersatz der Kosten für

    Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ergibt sich aus dem von ihr in Bezug genommenen Urteil des BGH mit dem Aktenzeichen VIII ZR 156/06 (recherchierbar über juris) nichts zu ihren Gunsten.
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