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   BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06   

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https://dejure.org/2007,899
BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06 (https://dejure.org/2007,899)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2007 - VIII ZR 190/06 (https://dejure.org/2007,899)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06 (https://dejure.org/2007,899)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer ausgeschlossenen Nachforderung; Forderung eines eine bereits geleistete Vorauszahlung des Mieters übersteigenden Betrages nach Fristablauf; Nachteiliges Auswirken für einen Mieter durch die Korrektur einer Nebenkostenabrechnung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietnachforderung nach Abrechnung des Mietverhältnisses - Aufrechnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgeschlossene Betriebskostennachforderung bei bereits erteilter Abrechnung mit Guthaben; unzulässige Korrektur einer Betriebskostenabrechnung nach Fristablauf

  • Judicialis

    BGB § 556 Abs. 3 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3 S. 3
    Begriff der Nachforderung von Mietnebenkosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nebenkostenabrechnung nach Jahresfrist nicht mehr korrigierbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation)
  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Nachforderung aus Nebenkostenabrechnung nach bereits erstellter Abrechnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Nachforderung von Betriebskosten nach Fristablauf

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von Nachforderung bei Betriebskostenabrechnung

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nachforderung aus einer berichtigten Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Keine Nachforderung aus einer verspäteten Betriebskostenabrechnung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Jahresfrist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von Nachforderung bei Betriebskostenabrechnung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Nachforderung bei verspäteter Betriebskostenabrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss einer Betriebskostennachforderung nach Ablauf der Jahresfrist auch bei Guthaben! (IMR 2008, 76)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1150
  • MDR 2008, 379
  • NZM 2008, 204
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06
    Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 2; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, unter II 1 b).

    Der Ablauf der Abrechnungsfrist hat deshalb zur Folge, dass die Nachforderung nach einer erst später erfolgenden inhaltlichen Korrektur das Ergebnis der fristgemäß vorgelegten Rechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt überschreiten darf (Senatsurteil vom 17. November 2004, aaO, m.w.N.).

  • LG Dortmund, 08.06.2006 - 11 S 26/06

    Betriebskostenabrechnung: Korrektur nach Ablauf der Ausschlussfrist?

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06
    Das Berufungsgericht (LG Dortmund, WuM 2007, 447) hat zur Begründung ausgeführt:.
  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06

    Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06
    Dementsprechend liegt eine nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung unter anderem dann vor, wenn der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung übersteigt (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, unter II 5 c; Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, z.V.b., unter II 2 a aa (1)).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06
    Dementsprechend liegt eine nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung unter anderem dann vor, wenn der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung übersteigt (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, unter II 5 c; Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, z.V.b., unter II 2 a aa (1)).
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 94/05

    Ansprüche des Wohnungsmieters bei Versäumung der Frist für die Abrechnung der

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06
    Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 2; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, unter II 1 b).
  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15

    Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei

    Beide Regelungen gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 b; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NZM 2006, 740 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13; vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 15; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09, aaO Rn. 19).
  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09

    Vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden

    Dies gilt nicht nur für die Forderung eines über die geleistete Betriebskostenvorauszahlung hinausgehenden Betrages, sondern auch für die Forderung eines Betrages, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung - namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben ist - übersteigt (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 12 f.).

    Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, aaO; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, aaO Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NJW 2006, 3350 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13).

  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 156/11

    BGH verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im

    Dies schließt auf den Saldo der bisherigen Abrechnungen begrenzte Nachzahlungsansprüche der Klägerin nicht aus, falls es ihr gelingt, für die genannten Abrechnungsjahre - gegebenenfalls aufgrund einer sachgerechten Schätzung - nachträglich eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip vorzulegen, da die den Beklagten jeweils innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB mitgeteilten Betriebskostenabrechnungen den formellen Anforderungen an ihre Prüffähigkeit genügen (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 2; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13 f.).
  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 133/10

    Betriebskostenabrechnung: Korrektur eines für den Mieter offensichtlichen

    Dies müsse unabhängig davon gelten, ob der Abrechnung - wie hier - Soll-Vorauszahlungen oder - wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (VIII ZR 190/06) - Ist-Vorauszahlungen zugrunde gelegen hätten.

    Das gilt namentlich auch dann, wenn das Ergebnis der erteilten Abrechnung - wie hier - ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, WuM 2008, 150 Rn. 12).

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei

    Der Ausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB betrifft nicht nur solche Nachforderungen, die über die vom Mieter geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen hinausgehen (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Leitsatz Satz 2).

    Dies gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis - wie hier - ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, aaO Rn. 12).

  • AG Gifhorn, 16.09.2008 - 2 C 175/08

    Abrechnung; Abrechnungsfrist; Auszahlung; deklaratorisch; Einwand; Entgegennahme;

    Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 2008, S. 1150 f. und NJW 2005, S. 219 ff. ) ist ein solches Vorgehen aber grundsätzlich möglich und zulässig.

    Denn die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Ablauf dieser Frist dienen der Abrechnungssicherheit für den Mieter und sollen Streit vermeiden ( BGH NJW 2008, S. 1150, 1151 ; NJW 2006, S. 903 f. und NJW 2005, S. 219, 220 ).

    Eine Nachforderung im Sinne dieser Regelungen ist auch dann anzunehmen, wenn der Vermieter einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt ; dies gilt auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben des Mieters ist ( BGH NJW 2008, S. 1150, 1151 ).

  • LG München I, 02.06.2016 - 31 S 1387/16

    Einwendungsausschluss umfasst auch zu gering eingestellte

    Insbesondere kann der Vermieter, wenn er durch eine Unachtsamkeit in die Abrechnung die Soll-Vorauszahlungen eingestellt hat, obwohl der Mieter diese nicht bzw. nicht in vollem Umfange gezahlt hat und dies zu einem in der Abrechnung ausgewiesenen Guthaben geführt hat, eine Korrektur zum Nachteil des Mieters nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 S. 2BGB grundsätzlich nicht mehr vornehmen (BGH, Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10; vom 12. Dezember 2007 -VIII ZR 190/06).
  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 40/11

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei

    Der Ausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB betrifft nicht nur solche Nachforderungen, die über die vom Mieter geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen hinausgehen (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Leitsatz Satz 2).

    Dies gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis - wie hier - ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, aaO Rn. 12).

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 39/11

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei

    Der Ausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB betrifft nicht nur solche Nachforderungen, die über die vom Mieter geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen hinausgehen (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Leitsatz Satz 2).

    Dies gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis - wie hier - ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, aaO Rn. 12).

  • LG Aachen, 10.03.2016 - 2 S 245/15

    Vorschüsse abgerechnet: Kein Anspruch auf nicht geleistete Vorauszahlungen!

    Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2011, VIII ZR 296/09, zit. nach NZM 2011, 241, 242 f.; Urteil vom 12.12.2007, VIII ZR 190/06, zit. nach NZM 2008, 204, 204, jeweils m.w.N).
  • LG München I, 30.11.2023 - 31 S 10140/23

    Betriebskostenabrechnung: Geringeres Guthaben ist keine Nachforderung!

  • AG Berlin-Mitte, 03.07.2015 - 14 C 84/14

    Umstellung des Abrechnungszeitraums und des Abrechnungsmaßstabs für Heiz- und

  • LG Berlin, 27.01.2017 - 63 S 124/16

    Zahlungsklage gegen den Wohnraummieter: Mietrückstand nach Erhöhung der

  • LG Krefeld, 10.11.2010 - 2 S 34/10

    Nebenkostenabrechnung mittels Sollvorschüssen

  • LG Berlin, 29.11.2017 - 64 S 39/17

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Bindung des Vermieters an das

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