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   BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11   

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https://dejure.org/2012,11257
BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11 (https://dejure.org/2012,11257)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2012 - VIII ZR 192/11 (https://dejure.org/2012,11257)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2012 - VIII ZR 192/11 (https://dejure.org/2012,11257)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 535 BGB
    Wohnraummiete: Transparenz einer Formularklausel über regelmäßig erforderliche Schönheitsreparaturen in Form von Streichen der Wohnungstüren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit von Fragen im Zusammenhang mit einem Streit über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturklausel unter Verwendung des Begriffs "regelmäßig"; flexibler und starrer Fristenplan

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Transparenz einer Formularklausel über regelmäßig erforderliche Schönheitsreparaturen in Form von Streichen der Wohnungstüren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftigkeit von Fragen im Zusammenhang mit einem Streit über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ist eine Formularklausel, die das Streichen der Wohnungstüren vorsieht, zulässig? ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fristen für Schönheitsreparaturen - Sollen sie vom Mieter "regelmäßig" ausgeführt werden, ist das noch kein "starrer Fristenplan"

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Anstrich der Türen

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen mit Fristenplan: Formulierung "regelmäßig" ist flexibel und nicht starr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 907
  • NZM 2012, 527
  • ZMR 2012, 617
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.09.2007 - VIII ZR 143/06

    Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen

    Auszug aus BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11
    b) Der Senat hat sich, was das Berufungsgericht übersehen hat, in diesem Zusammenhang auch schon mit der formularvertraglichen Verwendung des Begriffs "regelmäßig" bei Fristen für Schönheitsreparaturen befasst (Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632).

    Der Senat hat diese Klausel für wirksam erachtet und zur Begründung ausgeführt, sie beinhalte keinen starren Fristenplan für die Renovierung, sondern verpflichte den Mieter lediglich, Schönheitsreparaturen "regelmäßig" innerhalb der genannten Fristen auszuführen (Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, aaO Rn. 12).

  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05

    Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem

    Auszug aus BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats müssen vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie und einer unverbindlichen Orientierungshilfe hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, NJW 2006, 2113 Rn. 12-14 mwN).

    Dabei spricht nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen eines in dem vorstehend genannten Sinne flexiblen Fristenplans, wenn die Klausel eine Einschränkung enthält, wonach die vorgesehenen Fristen etwa - wie hier - lediglich für den Regelfall oder für einen "im Allgemeinen" entstehenden Renovierungsbedarf gelten sollen (vgl. Senatsurteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, aaO Rn. 13, und VIII ZR 163/05, WuM 2006, 306 Rn. 15; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778 Rn. 17).

  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 70/07

    Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in

    Auszug aus BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11
    Sie wäre ohne ihn für die Revisionskläger im Ergebnis nicht günstiger ausgefallen (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 31 mwN; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rn. 14).
  • KG, 22.05.2008 - 8 U 205/07

    Wohnraummiete: Formularklausel über regelmäßig erforderliche

    Auszug aus BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11
    Dass das Berufungsgericht in Unkenntnis der vorgenannten Rechtsprechung des Senats und unter Berufung auf ein - diese Rechtsprechung zu eng verstehendes - Urteil des Kammergerichts vom 22. Mai 2008 (KG, WuM 2008, 398) zu der unzutreffenden Beurteilung gelangt ist, § 8 Ziffer 2 Satz 3 des Mietvertrags enthalte eine starre Fristenregelung und sei deshalb unwirksam, verleiht der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Zulassung der Revision insoweit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
  • BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11
    Dabei spricht nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen eines in dem vorstehend genannten Sinne flexiblen Fristenplans, wenn die Klausel eine Einschränkung enthält, wonach die vorgesehenen Fristen etwa - wie hier - lediglich für den Regelfall oder für einen "im Allgemeinen" entstehenden Renovierungsbedarf gelten sollen (vgl. Senatsurteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, aaO Rn. 13, und VIII ZR 163/05, WuM 2006, 306 Rn. 15; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778 Rn. 17).
  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 163/05

    Unwirksamkeit zweier für sich genommen unbedenklicher Formularklauseln;

    Auszug aus BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11
    Dabei spricht nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen eines in dem vorstehend genannten Sinne flexiblen Fristenplans, wenn die Klausel eine Einschränkung enthält, wonach die vorgesehenen Fristen etwa - wie hier - lediglich für den Regelfall oder für einen "im Allgemeinen" entstehenden Renovierungsbedarf gelten sollen (vgl. Senatsurteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, aaO Rn. 13, und VIII ZR 163/05, WuM 2006, 306 Rn. 15; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778 Rn. 17).
  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 351/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen in einer

    Auszug aus BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11
    Dabei spricht nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen eines in dem vorstehend genannten Sinne flexiblen Fristenplans, wenn die Klausel eine Einschränkung enthält, wonach die vorgesehenen Fristen etwa - wie hier - lediglich für den Regelfall oder für einen "im Allgemeinen" entstehenden Renovierungsbedarf gelten sollen (vgl. Senatsurteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, aaO Rn. 13, und VIII ZR 163/05, WuM 2006, 306 Rn. 15; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778 Rn. 17).
  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Die im Streitfall verwendete Vornahmeklausel geht vielmehr - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinaus, weil die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrages aufgeführten Renovierungsintervalle nach dem Wortlaut der Bestimmung nur für einen "im Allgemeinen" entstehenden Renovierungsbedarf gelten sollen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 192/11, NZM 2012, 527 Rn. 3 mwN) und dem Mieter nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrags in allen Fällen einer fristgemäß fälligen Renovierungsverpflichtung der Nachweis offen steht, dass aufgrund des tatsächlichen Zustands der Wohnung noch keine Renovierung erforderlich ist.

    Damit wird jedem durchschnittlichen verständigen Mieter auch bei kundenfeindlichster Auslegung verständlich, dass er nur den Innenanstrich der Türen schuldet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 192/11, aaO Rn. 10 f.).

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Nach der seit dem Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2568 unter II 2) ständigen Rechtsprechung des Senats halten als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehende vorformulierte Vertragsklauseln - wie hier § 10 Nr. 4 und Nr. 5 des Mietvertrags der Parteien -, die dem Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen übertragen, der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nur stand, wenn und soweit die in der Vornahmeklausel enthaltenen Renovierungsfristen nicht unveränderbar sind, sondern durch ihre flexible Gestaltung Raum lassen, den konkreten Renovierungsbedarf der angesprochenen Mieträume zu berücksichtigen, so dass die genannten Fristen letztlich nur den Charakter einer Richtlinie oder unverbindlichen Orientierungshilfe haben (Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 192/11, NZM 2012, 527 Rn. 3 f.; jeweils mwN).
  • LG Dresden, 14.03.2014 - 4 S 63/13

    Renovierungspflicht besteht auch bei nur leichten Abnutzungsspuren!

    Die Beklagten verweisen insbesondere darauf, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.03.2012, Az.: VIII ZR 192/11, über die Wirksamkeit einer wortgleichen Klausel zu befinden hatte.

    b) Die Beklagten haben zutreffend darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof im Ergebnis seiner Entscheidung VIII ZR 192/11 eine wortgleiche Klausel für wirksam angesehen hat.

    Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist, insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung des BGH vom 20.03.2012, Az.: VIII ZR 192/11, die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig (§ 543 Abs. 2 ZPO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2017 - L 19 AS 1023/17

    SGB-II -Leistungen; Kosten für eine Wohnungsrenovierung; Mietvertragliche

    Denn der in § 18 des vom Kläger abgeschlossenen Mietvertrages vorgesehene Fristenplan sieht Ausnahmen nach konkretem Renovierungsbedarf und Dauer der Wohnungsnutzung vor, enthält also einen nach der Rechtsprechung des BGH zulässigen "flexiblen/weichen" Fristenplan (Urteil des BGH vom 30.03.2012 - VIII ZR 192/11 zum gegenteiligen Fall eines "starren" Fristenplanes; zum Ganzen LSG NRW, Urteil vom 22.087.2010 - L 7 AS 60/09).
  • LG Hannover, 28.05.2013 - 20 S 61/12

    Streichen der Türen und Fenster von außen nicht ausgenommen: Klausel unwirksam!

    Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2012 (Az. VIII ZR 192/11) berufen.
  • AG Dresden, 12.12.2012 - 141 C 4810/12

    Formularmietvertrag - Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

    Weil - ausgehend von der Anmerkung von Eisenschmid vom 11.09.2012 zum Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2012, VIII ZR 192/11, jurisPR-MietR 18/2012, Anm. 1 - in der dort kommentierten BGH-Entscheidung eine Formularklausel nicht beanstandet wurde, die eine Renovierungsverpflichtung regelmäßig vorsah, "wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist", ohne dass die Entscheidung jedoch das vom Oberlandesgericht Hamm vom 14.07.2009 aufgeworfene Problem anspricht, lässt das Gericht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO die Berufung zu.
  • AG Berlin-Schöneberg, 18.01.2018 - 2 C 221/17

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Formularklausel über die Abwälzung regelmäßiger

    Daran ändert auch nichts, die von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH zu VIII ZR 192/11 vom 20.3.2012.
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