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   BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 201/72   

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https://dejure.org/1973,346
BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 201/72 (https://dejure.org/1973,346)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1973 - VIII ZR 201/72 (https://dejure.org/1973,346)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 201/72 (https://dejure.org/1973,346)
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Austauschmotor

§ 93 BGB, kein wesentlicher Bestandteil trotz einheitlicher Sache

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts - Anforderungen an das Vorliegen eines wesentlichen Bestandteils - Eigentumsübergang an einem Austauschmotor durch den Einbau in einen PKW

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Motor ist nicht wesentlicher Bestandteil eines Autos

  • archive.org PDF

    § 93 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 61, 80
  • NJW 1973, 1454
  • MDR 1973, 844
  • DB 1973, 1547
  • JR 1973, 462
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.1955 - IV ZR 116/55

    Schleppermotoren - §§ 947, 93 BGB, "in ihrem Wesen geändert" nur dann, wenn

    Auszug aus BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 201/72
    Ein serienmäßig hergestellter Motor eines Kraftfahrzeugs ist auch dann nicht dessen wesentlicher Bestandteil, wenn das Kraftfahrzeug, in das er eingebaut wurde, nicht mehr im Eigentum des Herstellungsbetriebes steht, sondern veräußert ist (Ergänzung zu BGHZ 18, 226).

    Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein serienmäßig hergestellter Motor eines Kraftfahrzeugs jedenfalls so lange nicht dessen wesentlicher Bestandteil ist, als dieses noch Eigentum des Herstellungsbetriebes ist (BGHZ 18, 226).

    Es kommt hinzu, daß das volkswirtschaftliche Interesse an der Erhaltung der einheitlichen Sache nicht sehr erheblich ist, wenn die Trennung und Wiederzusammensetzung der Bestandteile ohne jede Beschädigung und ohne erheblichen Arbeitsaufwand erfolgen kann (BGHZ 18, 226, 232).

  • BGH, 03.03.1956 - IV ZR 301/55

    Hochfrequenzgeräte - § 93, § 947 Abs. 2, § 950 BGB, Einbau serienmäßig

    Auszug aus BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 201/72
    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ein serienmäßig hergestellter Motor eines Kraftfahrzeugs auch dann nicht wesentlicher Bestandteil desselben, wenn das Kraftfahrzeug, in das er eingebaut wurde, nicht mehr im Eigentum des Herstellungsbetriebes steht, sondern veräußert ist (vgl. auch BGHZ 20, 154).
  • BGH, 03.03.1956 - IV ZR 334/55

    Verarbeitung von Halbzeugen

    Auszug aus BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 201/72
    Ob ein Austauschmotor dann wesentlicher Bestandteil des Kraftfahrzeugs würde, wenn nach seinem Ausbau entweder er oder die übrigen Bestandteile des Kraftfahrzeugs nur noch Schrottwert hätten (vgl. BGHZ 20, 159, 162), kann dahingestellt bleiben.
  • BGH, 17.03.2017 - V ZR 70/16

    Herausgabeanspruch des Besitzers: Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug nach

    Auch hat die Klägerin das Eigentum nicht gemäß § 947 Abs. 2 i.V.m. § 93 BGB durch den Einbau erlangt, weil ein in ein Gebrauchtfahrzeug eingebauter Austauschmotor nicht dessen wesentlicher Bestandteil ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 ff.).
  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10

    Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer

    Das ist rechtsfehlerhaft, weil eine Wesensänderung eines abgetrennten Bestandteils zu verneinen ist, wenn dieser in gleicher oder in ähnlicher Weise in eine andere Anlage integriert werden und damit wieder seine Funktion (hier: Strom zu erzeugen) erfüllen kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47 [Dampfkessel in einer Fabrikanlage] sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 1955 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 230 und vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 [Motoren in Schiffen oder Kraftfahrzeugen]).

    c) Das Modul wäre allerdings dann wesentlicher Bestandteil, wenn durch die Trennung die bei der Beklagten verbleibende Restsache in ihrem Wesen verändert würde (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 und vom 1. Februar 1990 - IX ZR 110/89, NJW-RR 1990, 586, 587; AnwK-BGB/Ring, § 93 Rn. 22; Köhler, BGB - Allgemeiner Teil, 34. Aufl., S. 287; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 93 Rn. 18).

    Für die Wesentlichkeit eines Bestandteils ist nach § 93 BGB auch entscheidend, ob die Restsache nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden wird (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1955 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 229; vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 156 und vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81).

    Kann das auszubauende Teil durch ein gleiches oder ähnliches Aggregat ersetzt und dadurch die Gesamtsache in gleicher oder ähnlicher Funktion wieder hergestellt werden, ist der abzutrennende Bestandteil grundsätzlich als unwesentlich anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47; BGH, Urteile vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 und vom 1. Februar 1990 - IX ZR 110/89, NJW-RR 1990, 586, 587).

    Zwar betrafen die meisten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen eingefügte Bestandteile als nicht wesentlich angesehen worden sind, serienmäßig produzierte Aggregate und Austauschteile (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1956 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 230 [Schleppermotor], vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 156, 158 [Messinstrumente], vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 [Kraftfahrzeugmotor] und das Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47 [Dampfkessel]).

    (2) Es kommt auch nicht darauf an, ob nach dem jetzigen Zustand der Restsache sich der Einbau eines neuen Moduls noch lohnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 - VII 201/72, BGHZ 61, 80, 83).

  • BGH, 01.02.1990 - IX ZR 110/89

    Zubehöreigenschaft einer Kücheneinrichtung

    Anders kann es liegen, wenn der eine oder andere Bestandteil nach der Trennung nur noch Schrottwert hat (vgl. BGHZ 61, 80, 83).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 25 U 53/15

    Zum Werkunternehmerpfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen werkvertraglichem

    Ein in einen Gebrauchtwagen eingebauter serienmäßiger Austauschmotor ist nämlich nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs (BGH, NJW 1973, 1454 [BGH 27.06.1973 - VIII ZR 201/72] ).
  • BGH, 04.05.1977 - VIII ZR 3/76

    Gutgläubiger Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts

    Denn die Reparatur eines Kraftfahrzeugs ist dann keine Verwendung im Sinne der erwähnten Vorschrift, wenn der Werkstattinhaber infolge Nichtbezahlung seiner Rechnung einen in den Kraftwagen eingebauten nicht wesentlichen Bestandteil, wie einen Austauschmotor (BGHZ 61, 80), wieder ausbaut.
  • BGH, 22.05.1995 - II ZR 260/94

    Komplettmotor - § 950 BGB, neue Sache, Wertverhältnis, § 325 BGB <Fassung bis

    Es kann offenbleiben, ob der Komplettmotor durch den Einbau in den Pkw dessen wesentlicher Bestandteil geworden ist (vgl. dazu allerdings BGHZ 18, 226; 61, 80; jeweils für einen Serienmotor).
  • BGH, 19.09.2022 - VIa ZR 667/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller

    Der Motorhersteller steht nicht in einer das Fahrzeug betreffenden Absatzkette, sondern verkauft lediglich einen Bestandteil (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81).
  • OLG Bremen, 22.12.2004 - 1 U 66/04

    Rechtsfolgen des Einbaus von Lukendeckeln auf einem Containerhochseeschiff

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die gleichwertige wirtschaftliche Nutzung eines ausgebauten Kraftfahrzeugmotors mit der Begründung bejaht, dass dieser jederzeit als Antriebsmaschine für andere Fahrzeuge oder stationär zu gebrauchen sei und ohne weiteres in ein anderes Fahrzeug gleichen Typs eingebaut werden könne (BGHZ 61, 80 (81 f.)).
  • OLG Koblenz, 30.09.2005 - 5 W 595/05

    Bindungswirkung langjähriger Vertragsverhandlungen bei Unterlassen eines

    Es ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass ihm die Formbedürftigkeit des Grundstücksgeschäfts unbekannt gewesen wäre (vgl. dazu BGH NJW 1973, 1454, 1456; OLG Jena NJW-RR 1999, 1687).
  • BGH, 17.03.1976 - VIII ZR 208/74

    Auslegung eines Individualvertrages - Verschulden bei Vertragsschluss - Verkauf

    Ob der Beklagte dabei auch nach Einbau des Ersatzmotors zunächst dessen Eigentümer geblieben war (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 61, 80), ist angesichts seines deutlich zum Ausdruck gekommenen Willens, aus offensichtlich in erster Linie steuerlichen Gründen nicht als Verkäufer des Kraftwagens, sondern lediglich als Vermittler und damit als Vertreter tätig zu werden, ohne Bedeutung.
  • BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 76/98

    Geschäftswert bei wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1990 - 9 S 2696/89

    Zur Förderfähigkeit von Laboreinrichtungsgegenständen

  • FG Thüringen, 29.11.1995 - I 93/94

    Anspruch auf Aufhebung eines Investitionszulagenbescheides; Rechtmäßigkeit der

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