Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.03.2015

Rechtsprechung
   BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4501
BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 (https://dejure.org/2015,4501)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 (https://dejure.org/2015,4501)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14 (https://dejure.org/2015,4501)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,4501) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 281 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB
    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Wohnungsübernahme in unrenoviertem oder renovierungsbedürftigem Zustand; tatrichterliche Überzeugungsbildung im Einzelfall und Beweislastverteilung

  • IWW

    § 307 BGB, § ... 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 242 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 286 Abs. 1 ZPO, § 306 Abs. 2 BGB, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig war.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung; Schadensersatzbegehren des Vermieters gegen den Mieter wegen nicht ausgeführter ...

  • teigelack.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Renovierungsbedürftig ist eine Wohnung, wenn sie Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist; Schönheitsreparaturen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 307, 535 Abs. 1 Satz 2
    AGB-rechtliche Unwirksamkeit auch flexibler Vornahmeklausel für Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung ohne Ausgleichszahlung durch den Vermieter

  • mietrechtsiegen.de

    Schönheitsreparaturen - BGH ändert seine Rechtsprechung

  • rewis.io

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Wohnungsübernahme in unrenoviertem oder renovierungsbedürftigem Zustand; tatrichterliche Überzeugungsbildung im Einzelfall und Beweislastverteilung

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung; Schadensersatzbegehren des Vermieters gegen den Mieter wegen nicht ausgeführter ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (78)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen: -formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln unwirksam -formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen nur bei renoviert überlassener Wohnung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mit der Lupe: Wann ist die Wohnung unrenoviert/renovierugsbedürftig?

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Neue Regeln für Renovierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Formularmietverträge - und die Schönheitsreparaturen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entlastung der Mieter von Schönheitsreparaturen: Nicht bei Quotenabgeltungsklausel und unrenovierter Wohnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung: Formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln unwirksam

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • iurado.de (Kurzinformation)

    Änderung der BGH-Rechtsprechung: Renovierungsklauseln bei unrenoviert überlassener Wohnung unwirksam; §§ 535, 307 BGB

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Pflicht zu Schönheitsreparaturen bei unrenoviert erhaltener Wohnung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Unwirksame Schönheitsreparatur-Klausel hinsichtlich einer unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen sollten Sache des Mieters sein

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln - der BGH ändert seine Linie

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen: nur bei renoviert überlassenen Wohnungen

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Entlastung für Mieter bei Schönheitsreparaturen

  • taz.de (Pressemeldung, 18.03.2015)

    BGH stärkt Rechte von Mietern: Schönheit ist Sache des Vermieters

  • sowhy.de (Kurzinformation)

    Wer unrenoviert mietet, muss auch nicht renovieren (u. a.)

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    BGH stärkt Mieterrechte bei Schönheitsreparaturen

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Quotenabgeltungsklausel unwirksam, Schönheitsreparaturklausel bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Aufgabe des BGH der bisherigen Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Mietrech: Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Wohnungsübernahme im (un-)renovierten Zustand

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zur (Un)Wirksamkeit von Schönheitsreparatur- und Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen

  • haufe.de (Pressebericht)

    Schönheitsreparaturen: Vertragsklauseln gekippt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Vertragsklauseln gekippt

  • mieterbund-wiesbaden.de (Kurzinformation)

    Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt

  • mieterbund-wiesbaden.de (Kurzinformation)

    Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Klauselunwirksamkeit bei Übernahme nicht renovierter Wohnung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Fenster bei Übergabe nicht gestrichen, keine Schönheitsreparaturen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltungsklauseln

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Weitere Änderung der Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen bei Wohnraummiete

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Keine Schönheitsreparaturen durch Mieter bei unrenovierter Wohnung bei Mietbeginn

  • karief.com (Kurzinformation)

    Besteht keine Renovierungspflicht für Mieter von Gewerberäumen, wenn die Räume unrenoviert übergeben wurden?

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung regelmäßig unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für unwirksam erklärt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine anteilige Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen oder Renovierungskosten

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Mieter gestärkt - Quotenabgeltungs- und Schönheitsreparaturklauseln regelmäßig unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • freier-goetz.de (Kurzinformation)

    Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Mieter bei Schönheitsreparaturen

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Auszug in noch engeren Grenzen als bisher und Quotenabgeltungsklauseln nun gänzlich untersagt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Unrenovierte Wohnung: Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Wirksamkeit von Schönheitsreparatur-Klauseln bei unrenovierten Wohnungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltungsklauseln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - vom Mieter durchzuführen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hat die Schönheitsreparaturenklausel noch eine Chance?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflicht zu Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen und Abgeltungsklauseln gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    AGB-Klauseln bei Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklausel schon unwirksam, wenn Fenster bei Mietbeginn nicht frisch gestrichen sind

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Mietwohnung

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflicht zu laufenden Schönheitsreparaturen bei nicht renoviert übernommener Wohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflicht zu Schönheitsreparaturen bei ursprünglich renovierungsbedürftig überlassener Wohnung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermietung einer unrenovierten Wohnung - Vorsicht!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Schönheitsreparaturklauseln auch im Gewerberaummietrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - verschärfte Rechtsprechung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - Änderung der Rechtsprechung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen auch im Gewerbe nur bei renovierten Mieträumen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Mieter im Hinblick auf Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietvertrag Klauseln zu Schönheitsreparaturen - Kosten für den Vermieter?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei unrenoviert übernommener Wohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Keine formularvertragliche Abwälzung auf Mieter bei unrenovierter Wohnung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unrenoviert bei Einzug heißt auch unrenoviert beim Auszug

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Quotenabgeltungsklausel - Zahlung für Schönheitsreparaturen

Besprechungen u.ä. (10)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen nur bei renoviert überlassener Wohnung

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Mieterrechte: Der qualvolle Tod der Schönheitsreparaturklausel

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Renovierungsklauseln bei unrenoviert überlassener Wohnung unwirksam

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln - der BGH ändert seine Linie

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Wohnungen und Quotenabgeltungsklauseln

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schönheitsreparaturklauseln in AGB, Grundsatz

  • haus-und-grund-leipzig.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Wirklich ein neuer Paukenschlag aus Karlsruhe?

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Schönheitsreparaturklauseln bei unrenovierter Wohnung unwirksam

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Die Quotenabgeltungsklausel ist beerdigt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln bei unrenovierten Wohnungen (IMR 2015, 220)

Sonstiges

  • hausundgrund-rheinland.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Haus & Grund: Schönheitsreparaturen sollten Sache des Mieters sein - Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter gefordert

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 204, 302
  • NJW 2015, 1594
  • ZIP 2015, 26
  • MDR 2015, 578
  • NZM 2015, 374
  • ZMR 2015, 685
  • NJ 2015, 271
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
    Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987, VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253).

    Wie der Bundesgerichtshof noch durch Urteil vom 20. Oktober 2004 (VIII ZR 378/03) unter Bezugnahme auf seinen Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 (VIII ARZ 9/86) entschieden habe, sei die Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch bei einer anfänglich nicht renovierten Wohnung nach Maßgabe eines - wie hier - nicht starren Fristenplans wirksam, selbst wenn ein Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung ausgeschlossen sei, wenn die Renovierungsfristen erst mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen begännen.

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Beurteilung sich an der früheren Senatsrechtsprechung orientiert (grundlegend: Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253, 261 ff., zu § 9 AGBG), ist die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen - wie der Senat nunmehr entscheidet - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn - wie hier - den Mietern ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wird.

    a) Allerdings hat der Senat - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat - in der Vergangenheit entschieden, dass Vornahmeklauseln auch bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls dann standhielten, wenn der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werde (Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO, S. 268 ff.).

    Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind (vgl. Rechtsentscheide vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 265 f., 268; vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 85 f.).

    aa) In der Vergangenheit hat der Senat allerdings angenommen, es sei gewährleistet, dass der Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung nur die auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen vorzunehmen habe, wenn das Klauselwerk dahingehend ausgelegt werden könne, dass die üblichen Renovierungsfristen mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (Rechtsentscheide vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 268 f.; vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 84 ff.).

    Der noch im Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 (VIII ARZ 9/86, aaO) vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung ist bereits durch die ab 2004 einsetzende Rechtsprechung des Senats, wonach die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen den Mieter nur dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn ein vorgesehener Fristenplan "flexibel" ausgestaltet ist, die Grundlage entzogen worden.

    Bei der Inhaltskontrolle ist im Individualprozess daher jeweils danach zu unterscheiden, ob Gegenstand der Renovierungsverpflichtung des Mieters eine bei Vertragsbeginn renovierte oder eine unrenovierte beziehungsweise renovierungsbedürftige Wohnung ist (Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 264; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 113; siehe auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 BGB Rn. 86).

    Auch in der Vergangenheit hat der Senat nicht zwischen mehr oder weniger abgewohnten Mieträumen unterschieden (vgl. Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 264).

    Auf eine Abgrenzung zwischen einer nicht renovierten und einer renovierungsbedürftigen Wohnung kommt es dabei nicht an, weil beide Begriffe Mieträume mit Gebrauchsspuren beschreiben und die Grenze fließend ist (vgl. Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 269).

  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
    Durch Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 (VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 84 ff.) hat der Senat diese Beurteilung auf Quotenabgeltungsklauseln übertragen.

    Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind (vgl. Rechtsentscheide vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 265 f., 268; vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 85 f.).

    aa) In der Vergangenheit hat der Senat allerdings angenommen, es sei gewährleistet, dass der Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung nur die auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen vorzunehmen habe, wenn das Klauselwerk dahingehend ausgelegt werden könne, dass die üblichen Renovierungsfristen mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (Rechtsentscheide vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 268 f.; vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 84 ff.).

    Bei Erlass der genannten Rechtsentscheide entsprach es noch der Praxis des Bundesgerichtshofs, den Anwendungsbereich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Rückgriff auf § 242 BGB in einer Weise einzuschränken, die nach heutiger Sichtweise als unzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Klausel auf den gerade noch zulässigen Inhalt eingestuft würde (vgl. Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 87 f.).

    (3) Im Urteil vom 29. Mai 2013 (VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505) hat der Senat dann - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - eine Quotenabgeltungsklausel, die als Berechnungsgrundlage den Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes bestimmte, - entgegen der im Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 (VIII ARZ 1/88, aaO, S. 82 ff.) vertretenen Auffassung - für unangemessen erachtet und dabei entscheidend darauf abgestellt, dass bei der Prüfung der Wirksamkeit der jeweils zu beurteilenden Abgeltungsklausel diejenige Auslegung zugrunde zu legen sei, nach der dem vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag verbindliche Wirkung zukommt und es dem Mieter verwehrt ist, hiergegen Einwendungen zu erheben.

  • BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 285/12

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel zu Schönheitsreparaturen

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
    (3) Im Urteil vom 29. Mai 2013 (VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505) hat der Senat dann - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - eine Quotenabgeltungsklausel, die als Berechnungsgrundlage den Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes bestimmte, - entgegen der im Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 (VIII ARZ 1/88, aaO, S. 82 ff.) vertretenen Auffassung - für unangemessen erachtet und dabei entscheidend darauf abgestellt, dass bei der Prüfung der Wirksamkeit der jeweils zu beurteilenden Abgeltungsklausel diejenige Auslegung zugrunde zu legen sei, nach der dem vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag verbindliche Wirkung zukommt und es dem Mieter verwehrt ist, hiergegen Einwendungen zu erheben.

    Hierdurch wird zum einen § 305c Abs. 2 BGB Rechnung getragen, wonach sich Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders auswirken, und zum anderen vermieden, dass die Entscheidung im Individualprozess auf eine Klausel gegründet wird, die im Verbandsprozess für unwirksam zu erklären wäre (BGH, Urteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12 aaO Rn. 20; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO).

    Eine teilweise Aufrechterhaltung oder Umgestaltung der Klauseln kommt wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12, aaO Rn. 23 mwN).

    Das bedeutet, dass der Vermieter mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen hat (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12, aaO).

  • BGH, 26.09.2007 - VIII ZR 143/06

    Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
    (2) Das Senatsurteil vom 26. September 2007 (VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632) hat die Entwicklung zu einer strengeren Inhaltskontrolle von Vornahme- und Quotenabgeltungsklauseln fortgesetzt.

    Der Senat hat diese Bedenken damit begründet, dass entweder - wenn der Mieter während der Mietzeit keine Schönheitsreparaturen durchgeführt habe - sich am Ende der Mietzeit nicht feststellen lasse, in welchem Umfang die Abnutzung durch den Mieter selbst oder durch den Vormieter herbeigeführt worden sei, oder der Mieter - sofern er im Laufe seiner Mietzeit renoviert habe - doppelt belastet werde, indem er zusätzlich zu dem Schönheitsreparaturaufwand eine Kostenquote zu tragen habe, obwohl beziehungsweise weil er die von ihm (jedenfalls auch zur Beseitigung der Abnutzung durch den Vormieter) vorgenommenen Dekorationsarbeiten noch nicht vollständig abgenutzt habe (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, aaO Rn. 20).

    Einer abschließenden Entscheidung, ob eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassener Wohnungen geboten ist, bedurfte es in diesem Fall nicht, weil die betreffende Wohnung renoviert übergeben worden war (Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, aaO).

  • BGH, 29.05.1991 - IV ZR 187/90

    Angemessenheit der Vergütung eines Partnerverschaftsvermittlers bei vorzeitiger

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
    Die Darlegungs- und Beweislast für tatsächliche Umstände, aus denen sich die Unwirksamkeit einer AGB-Regelung ergibt, trägt im Individualprozess der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufende Vertragspartner des Verwenders (BGH, Urteile vom 18. Mai 1983 - VIII ZR 83/82, NJW 1983, 1854 unter II 3; vom 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90, NJW 1991, 2763 unter II 3 a; vom 21. November 1995 - XI ZR 255/94, NJW 1996, 388 unter II 2 b bb; vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02, BGHZ 153, 148, 155; Staudinger/Coester, aaO, § 307 Rn. 104; Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO, Vor §§ 308, 309 BGB Rn. 19; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Vorb.

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung obliegt dem Vermieter als Klauselverwender, da es sich um besondere tatsächliche Umstände handelt, die eine Benachteiligung des Vertragspartners dennoch gerechtfertigt erscheinen lassen können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90, aaO; Staudinger/Coester, aaO).

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
    Denn nach neuerer Rechtsprechung ist für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im - hier gegebenen - Individualprozess von mehreren möglichen Deutungen die kundenfeindlichste Auslegung, also diejenige maßgebend, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19 mwN; vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, NJW 2009, 3716 Rn. 8).

    Hierdurch wird zum einen § 305c Abs. 2 BGB Rechnung getragen, wonach sich Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders auswirken, und zum anderen vermieden, dass die Entscheidung im Individualprozess auf eine Klausel gegründet wird, die im Verbandsprozess für unwirksam zu erklären wäre (BGH, Urteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12 aaO Rn. 20; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO).

  • BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 352/12

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle von Quotenabgeltungsklauseln insbesondere bei

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
    Ob der Bundesgerichtshof, wie der Beschluss vom 20. Januar 2014 (VIII ZR 352/12) nahelege, von dieser über Jahrzehnte vertretenen Rechtsansicht Abstand nehmen werde, stehe derzeit nicht fest.

    (4) In seinem Beschluss vom 22. Januar 2014 (VIII ZR 352/12, WuM 2014, 135 Rn. 5) hat der Senat schließlich angedeutet, dass die im Senatsurteil vom 26. September 2007 genannten Erwägungen auf die Inhaltskontrolle von Vornahmeklauseln übertragbar sein könnten, mit der Folge, dass bei einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung bereits die Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen als unangemessene Benachteiligung des Mieters angesehen werden könnte.

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
    Mit Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586) hat der Senat seine Rechtsprechung dahin abgeändert und weiterentwickelt, dass die Wirksamkeit formularmäßiger Vornahmeklauseln einen flexiblen Fristenplan voraussetzt, der Mieter mithin auch nach Ablauf üblicher Fristen seit der letzten Renovierung nur dann renovieren muss, wenn der Erhaltungszustand der Dekoration es erfordert.

    Der (Ausnahme-)Fall, dass die Vornahme von Schönheitsreparaturen trotz Ablauf üblicher Renovierungsfristen noch nicht erforderlich ist, wurde damit nicht mehr - wie bisher - über eine korrigierende Auslegung (§§ 133, 157 BGB) oder Anwendung von § 242 BGB vom Anwendungsbereich der Formularklausel ausgenommen, sondern führt seit der Entscheidung vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, aaO) dazu, dass die Klausel, weil sie auch diesen Fall erfasst und den Mieter in dieser Konstellation unangemessen benachteiligt, insgesamt unangemessen und unwirksam ist.

  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03

    Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
    Wie der Bundesgerichtshof noch durch Urteil vom 20. Oktober 2004 (VIII ZR 378/03) unter Bezugnahme auf seinen Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 (VIII ARZ 9/86) entschieden habe, sei die Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch bei einer anfänglich nicht renovierten Wohnung nach Maßgabe eines - wie hier - nicht starren Fristenplans wirksam, selbst wenn ein Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung ausgeschlossen sei, wenn die Renovierungsfristen erst mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen begännen.

    In der Folgezeit hat der Senat seine Rechtsprechung zu den Vornahmeklauseln mehrfach bestätigt (Urteile vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087 unter III d; vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03, NJW 2004, 3042 unter II 2 a cc; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, NJW 2005, 425 unter II 1 a; vom 9. März 2005 - VIII ZR 17/04, NJW 2005, 1426 unter II; Hinweisbeschluss vom 18. November 2008 - VIII ZR 73/08, WuM 2009, 36 Rn. 2).

  • AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14

    Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
    Entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung (AG Dortmund, NZM 2014, 826, 828; Schach, ZMR 2014, 944) ist eine Vornahmeklausel allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil sie so formuliert ist, dass sie sowohl auf renoviert als auch auf unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassene Wohnungen Anwendung finden kann.
  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in

  • BGH, 25.10.1995 - VIII ZR 258/94

    Prüfung von AGBs eines Reifenherstellers

  • BGH, 23.04.1991 - XI ZR 128/90

    Formularmäßige Abwälzung des Mißbrauchsrisikos einer Kundenkreditkarte

  • BGH, 18.05.1983 - VIII ZR 83/82

    Nicht gewerbsmäßiger Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Kfz-Händler;

  • BGH, 21.11.1995 - XI ZR 255/94

    Vereinbarung einer Deckungsobergrenze bei einer Globalabtretung; Auswirkungen der

  • BGH, 23.09.2009 - VIII ZR 344/08

    Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen ("Weißen der Decken und

  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 95/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • BGH, 06.12.2002 - V ZR 220/02

    Voraussetzungen des Aushandelns von Vertragsbedingungen; Benachteiligung einer

  • BGH, 18.11.2008 - VIII ZR 73/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Renovierungsklausel

  • BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 77/03

    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung für

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 17/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den

  • BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03

    Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 277/16

    Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener

    Im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. März 2015, VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35).

    Im Ansatzpunkt zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35).

    Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat (Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 24).

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 40; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Denn diese formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, da die Wohnung den Klägern unrenoviert überlassen und ihnen ein angemessener Ausgleich nicht gewährt wurde (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, NJW 2018, 3302 Rn. 20).

    An die Stelle dieser unwirksamen Klausel tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, so dass die Beklagte als Vermieterin die Instandhaltungslast - zu der auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehört - in vollem Umfang zu tragen hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 40).

    Danach war für die Kläger eindeutig ersichtlich, dass sie eine unrenovierte Wohnung übernehmen; sie haben die Mietsache somit in dem Zustand akzeptiert, in dem sie sich befand (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522 unter II 2 b; vom 18. April 2007 - XII ZR 139/05, NJW-RR 2007, 1021 Rn. 28; Hartmann, WuM 2015, 406, 408; Lehmann-Richter, WuM 2016, 529, 534).

    Ein solcher ist für die Wirksamkeit der formularvertraglichen Überwälzung der Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert überlassenen Wohnung von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 24), nicht jedoch für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands.

    Die Annahme, der Mieter habe auch Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen, folgt aus der im Bereich der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, aaO).

    Zudem verkennt die vorgenannte Ansicht, dass die Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen in Fällen wie dem vorliegenden nur dann wirksam ist, wenn dem Mieter ein angemessener finanzieller Ausgleich gewährt wird, der ihn so stellt, als wäre ihm renovierter Wohnraum überlassen worden (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 35 mwN).

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    bb) Wie der Senat in dem am heutigen Tag (18. März 2015) verkündeten Urteil in der Sache VIII ZR 185/14 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) unter Aufgabe seiner bisherige Rechtsprechung entschieden hat, halten bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen vorformulierte Klauseln, die den Mieter während der Mietzeit nach Ablauf bestimmter, von Beginn der Mietzeit oder Übergabe der Wohnung an berechneter (üblicher) Fristen verpflichten, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auch dann nicht stand, wenn die Fristen - wie hier - im Übrigen flexibel (bedarfsorientiert) gestaltet sind.

    Die unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt bei Übernahme einer unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung darin, dass der Wortlaut solcher Klauseln bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung den Mieter auch zur Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung verpflichtet, die nicht von ihm, sondern von dem Vormieter verursacht worden sind (Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, unter II 2, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • LG Berlin, 09.03.2017 - 67 S 7/17

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen uneingeschränkten Abwälzung

    Insoweit kann die Kammer dahinstehen lassen, ob die streitgegenständliche Klausel ("Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter") gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F. (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten unwirksam ist, da sie diesen zur Renovierung einer bei Vertragsbeginn unrenovierten Wohnung verpflichtet hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594 Tz. 40), ebenso, ob die streitgegenständliche Wohnung zu Vertragsbeginn tatsächlich unrenoviert war und die Beweislast insoweit den Mieter (so BGH, a.a.O., Tz. 32) oder nicht vielmehr den Vermieter (so v. Westphalen, NZM 2016, 10, 19) trifft.

    Zwar regeln vom Vermieter gestellte Vornahmeklauseln nach ihrem Wortlaut lediglich die Verpflichtung des Mieters, im Einzelnen näher bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache auf eigene Kosten auszuführen, deren Durchführung - wie bei Schönheitsreparaturen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594 Tz. 40) - gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB von Gesetzes wegen dem Vermieter obliegt.

    Denn danach ist für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im hier gegebenen Individualprozess von mehreren möglichen Deutungen die kundenfeindlichste Auslegung, also diejenige maßgebend, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594, juris Tz. 22).

    Um einen solchen - lediglich theoretischen - Fall indes handelt es sich bei der Abwälzung der Schönheitsreparaturen und dem damit verbundenen Ausschluss der Ansprüche der § 536 Abs. 1 bis 3 BGB ebenso wie bei der Abwälzung von Kleinreparaturen auf den Mieter bereits grundsätzlich nicht, erst recht nicht angesichts des Umstands, dass uneingeschränkte Abwälzungsklauseln den Mieter im Lichte von § 5 AGBG a.F. (§ 305c Abs. 2 BGB n.F.) sogar zur Durchführung einer Anfangsrenovierung verpflichten (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594, juris Tz. 24).

    Es entspricht der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturlast allenfalls dann nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führt, wenn er für den mit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen verbundenen tatsächlichen und wirtschaftlichen Aufwand durch eine angemessene Ausgleichsleistung des Vermieters entschädigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594, juris Tz. 35 f.).

    Die damit verbundene tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des Mieters gebietet zur Vermeidung unangemessener Nachteile nicht anders als bei einer unrenoviert überlassenen Mietsache entweder eine kostenmäßige Begrenzung (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, juris Tz. 20 (zur Kleinreparatur)) oder die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594, juris Tz. 35 f. (zur unrenovierten Überlassung)).

    Das entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des BGH zu unrenoviert übergebenen Mietsachen (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594, juris Tz. 35 f.), bei denen die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturlast tatsächlich nicht weniger üblich ist als bei der Vermietung renovierten Wohnraums, ohne dass eine daraus womöglich abzuleitende Verkehrsitte der Unwirksamkeit einer Abwälzung auf den Mieter entgegen stünde.

    Allein diesen trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Ausgleichsgewährung und deren Angemessenheit (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594, juris Tz. 36), ohne dass ihm insoweit Darlegungs- und Beweiserleichterungen zu Gute kämen, da es insoweit für eine richterliche Schätzung nach § 287 ZPO oder eine Wahrunterstellung wegen Offenkundigkeit nach § 291 ZPO an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehlt; dasselbe gilt für die Anwendung des prima-facie-Beweises zu Gunsten des Vermieters, da diese das Vorliegen eines gesicherten Erfahrungssatzes erfordert, an dem es bei individuellen Vorgängen - wie der Kalkulation des Mietzinses - grundsätzlich gerade fehlt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor § 284 Rz. 31 m.w.N.).

    Das Gegenteil indes ist nach der - von der Kammer im Ergebnis geteilten - Rechtsprechung des BGH der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 9. November 2011 - VIII ZR 87/11, ZMR 2012, 180, juris Tz. 18 (zu § 558 BGB); Urt. v. 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594, juris Tz. 36 (zu § 307 BGB)).

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 40; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn diese formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, da die Wohnung dem Beklagten unrenoviert überlassen und ihm ein angemessener Ausgleich nicht gewährt wurde (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, NJW 2018, 3302 Rn. 20).

    An die Stelle dieser unwirksamen Klausel tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, so dass die Kläger als Vermieter die Instandhaltungslast - zu der auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehört - in vollem Umfang zu tragen haben (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 40).

    Dies konnte er bei seinen Erwägungen, ob er den Mietvertrag abschließt, berücksichtigen und er hat die Mietsache im Ergebnis in dem Zustand akzeptiert, in dem sie sich befand (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522 unter II 2 b; vom 18. April 2007 - XII ZR 139/05, NJW-RR 2007, 1021 Rn. 28; Hartmann, WuM 2015, 406, 408; Lehmann-Richter, WuM 2016, 529, 534).

    Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nimmt der Senat deshalb an, weil die Klausel nach der im Bereich der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung so zu verstehen ist, dass der Mieter auch Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen und damit die Wohnung umfassend zu renovieren habe (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 24 ff.; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, aaO).

    Zudem verkennt das Berufungsgericht, dass die Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen in Fällen wie dem vorliegenden nur dann wirksam ist, wenn dem Mieter ein angemessener finanzieller Ausgleich gewährt wird, der ihn so stellt, als wäre ihm renovierter Wohnraum überlassen worden (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 35 mwN).

  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16

    Stromverträge: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

    Dies lässt entgegen der Auffassung der Revision bei der nach § 305c Abs. 2 BGB maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung, also derjenigen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führte (Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22 mwN), in naheliegender Weise die Deutung zu, dass anders als in § 6 Abs. 2 AGB eine rechtzeitige Mitteilung an die Kunden der Beklagten über eine im Vertragsverlauf beabsichtigte und damit zwangsläufig zeitlich vorgelagerte Weiterbelastung gerade nicht vorgesehen ist.
  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 246/16

    Handelskauf: Umfang der Untersuchungsobliegenheit; Anforderungen an die

    Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist diese Auslegung nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung zugrunde zu legen, weil die Klausel in dieser Auslegung mit einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden (hier der Klägerin) verbunden ist und deshalb zu ihrer Unwirksamkeit führt (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19 mwN; vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, NJW 2009, 3716 Rn. 8; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22).
  • BGH, 26.06.2019 - VIII ZR 95/18

    Pauschale Kostenbeträge eines Energieversorgungsunternehmens bei Zahlungsverzug

    Einer Reduzierung der Pauschale auf eine zulässige Höhe - vorliegend die Kosten für den Druck, die Kuvertierung, Frankierung sowie Versendung der Mahnung in Höhe von 0, 7643 EUR - steht das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, NJW 2014, 854 Rn. 18; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 38; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 13; st. Rspr.) entgegen (vgl. Erman/Roloff, aaO § 309 Rn. 50; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb. 2013, § 309 Nr. 5 Rn. 22).
  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15

    Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt

    Ohnehin ist die von der Revision allein auf die Transportkostenrelationen im konkreten Fall bezogene Betrachtung auch schon deshalb verfehlt, weil für das Abwägen der einander gegenüberstehenden Interessen ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen sind; auf die speziellen Umstände des Einzelfalls kommt es dagegen insoweit nicht an, sondern darauf, wie die Klausel bei Leasinggeschäften dieser Art in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller nicht fernliegenden Fallgestaltungen gegenüber den typischerweise beteiligten Unternehmern verwendet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 10; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 28; jeweils mwN).
  • OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16

    Überwälzung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Übergabe

    Mit Urteil vom 18. März 2015 (VIII ZR 185/14 , NJW 2015, 1594 [BGH 18.03.2015 - VIII ZR 185/14] ) hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, wenn die Wohnung den Mietern ohne angemessen Ausgleich nicht renoviert oder renovierungsbedürftig überlassen werde.

    Vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 ) ist diese Rechtsauffassung u. U. nicht mehr haltbar.

    Mit Urteil vom 18. März 2015 (VIII ZR 185/14 , NJW 2015, 1594 [BGH 18.03.2015 - VIII ZR 185/14] ) hat er seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, wenn die Wohnung - wie im entschiedenen Fall - den Mietern ohne angemessen Ausgleich nicht renoviert oder renovierungsbedürftig überlassen werde.

    Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO.) zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert übergebenen Wohnung ohne die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs ist auf die Vermietung von Geschäftsraum zu übertragen (vgl. Landgericht Lüneburg, Urteil vom 4. August 2015 - 5 O 353/14 -, NJW 2016, 578 [LG Lüneburg 04.08.2015 - 5 O 353/14] ; Lützenkirchen in NZM 2016, 113, 116; Schmidt in NJW 2016, 1201, 1204 mit kritischen Anmerkungen; Lindner-Figura/Reuter in NJW 2016, 1059, 1061; Drettmann in NJW 2015, 3694, 3695; Boerner in NZM 2015, 686, 689; Lehmann-Richter in NJW 2015, 1594 [BGH 18.03.2015 - VIII ZR 185/14] [BGH 18.03.2015 - VIII ZR 185/14] [Anmerkung zu BGH VIII ZR 185/14]; Lehmann-Richter in NZM 2014, 818, 821; BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 -, NJW 2005, 2006 noch zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Wohnraummiete auf die Geschäftsraummiete unter § 9 AGBG).

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner

  • OLG Düsseldorf, 30.07.2019 - 24 U 104/18

    Schadensersatzanspruch nach Rückgabe einer Mietsache

  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1613/18

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei einem

  • BGH, 24.04.2023 - VIa ZR 1517/22

    Zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die

  • BGH, 06.03.2024 - VIII ZR 79/22

    Individualvertragliche Quotenabgeltungsklausel kann wirksam sein!

  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 86/16

    Inhaltskontrolle für eine Formularklausel in einer

  • AG Brandenburg, 14.06.2019 - 31 C 249/17

    Verschlechterung der Wohnung durch Rauchen nicht nur "Schönheitsfehler"!

  • LG Berlin, 02.05.2018 - 18 S 392/16

    Wohnraummietvertrag: Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei

  • BGH, 08.09.2021 - VIII ZR 97/19

    Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen eines

  • LG Krefeld, 25.08.2021 - 2 S 26/20

    Unrenovierte Wohnung muss Nachmieter ausgeglichen werden

  • LG Berlin, 04.06.2015 - 67 S 140/15

    Wohnraummiete: Gerichtlicher Prüfungsmaßstab für die Kontrolle einer

  • BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 277/20

    Wohnraummiete: Schadensersatzpflicht des Mieters bei Nichtdurchführung von

  • LG Berlin, 02.10.2015 - 63 S 335/14

    Wohnraummiete: Formularmäßige Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den

  • LG Berlin, 18.08.2015 - 63 S 114/14

    Haftung des Wohnraummieters wegen unterlassener Renovierung: Beweislast für

  • LG Karlsruhe, 23.06.2016 - 9 T 56/16

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Klausel über die Abwälzung der

  • LG Berlin, 12.02.2016 - 63 S 106/15

    Wohnraummiete: Schadensersatz bei Unterlassung von formularmäßig vereinbarter

  • BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 155/23

    "Dieselverfahren"; Abtretung von Schadensersatzansprüchen an die

  • LG Berlin, 02.05.2018 - 64 S 120/17

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Abwälzung von

  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 245/16

    Kaufvertrag über eine Futtermittellieferung: Verschuldensunabhängige

  • LG Berlin, 27.07.2021 - 65 S 264/20

    Wohnraummiete: Überwälzung der Pflicht zur fachgerechten Ausführung von

  • LG Berlin, 24.07.2018 - 63 S 283/17

    Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1657/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs als Unternehmer

  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 2/17

    Ansprüche eines Futtermittelwerkbetreibers gegenüber einem Insolvenzverwalter auf

  • FG Hamburg, 05.11.2021 - 2 K 163/19

    Einkommensteuer: Berücksichtigung von Renovierungskosten bei Einkünften aus

  • BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1498/22

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2017 - L 19 AS 1023/17

    SGB-II -Leistungen; Kosten für eine Wohnungsrenovierung; Mietvertragliche

  • LG Berlin, 09.02.2016 - 63 S 216/14

    Wohnraummietvertrag: Formularmäßige Überbürdung von Schönheitsreparaturen ohne

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1141/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1619/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

  • LG Berlin, 17.03.2022 - 65 S 211/21

    Wohnraummietvertrag: Auslegung einer Schönheitsreparaturklausel;

  • AG Krefeld, 22.06.2020 - 2 C 313/19
  • SG Aachen, 10.07.2018 - S 14 KR 515/17

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse von gezahlten Aufwandspauschalen auf

  • VG Regensburg, 07.03.2022 - RO 4 S 22.28

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung einer Klage gegen

  • AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19

    Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Wechsel der Parteien einer

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 21.08.2019 - 25 C 247/17

    Verwertung der Mietkaution setzt fällige und durchsetzbare Gegenansprüche voraus!

  • AG Berlin-Schöneberg, 05.12.2019 - 107 C 224/19

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der Kündigung wegen Nichtnutzung und Vermüllung

  • LG Berlin, 17.11.2017 - 63 S 69/17

    Preisgebundener Wohnraum: Übernahme der anfänglichen Dekorationsarbeiten wirksam?

  • AG Augsburg, 28.10.2015 - 73 C 936/13

    Auch ungedämmte Leerrohrleitungen sind Heizungsrohre!

  • LG Detmold, 25.05.2023 - 3 T 21/23

    Wohnraummiete, AGB, Schönheitsreparaturen, Anfangsrenovierung, Fristenplan,

  • VG Regensburg, 25.05.2021 - RN 4 K 19.2072

    Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen unsicherer Aufbewahrung von Munition

  • AG Berlin-Köpenick, 22.01.2019 - 7 C 157/18

    Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unangemessen?

  • LG Paderborn, 22.01.2020 - 1 S 33/19

    Mieter kann sich in Wohnungszustandsprotokoll zu Renovierungsarbeiten

  • AG Berlin-Köpenick, 23.06.2015 - 7 C 71/15

    Verlängerung der Verjährungsfristen muss hervorgehoben werden!

  • AG Dresden, 12.04.2019 - 140 C 4095/18

    Wurde das Übergabeprotokoll eingehalten ?

  • VG Regensburg, 16.01.2023 - RO 4 S 22.2879

    Bescheid, Vollziehung, Ermessensentscheidung, Anfechtungsklage, Frist, Anordnung,

  • AG Kerpen, 12.10.2018 - 106 C 56/17
  • LG Düsseldorf, 09.02.2018 - 38 O 138/17
  • VG Regensburg, 16.01.2023 - RO 4 S 22.2877

    Bescheid, Vollziehung, Ermessensentscheidung, Anfechtungsklage, Frist, Anordnung,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2018 - L 9 AS 698/17
  • VG Regensburg, 31.01.2023 - RN 4 S 23.92

    Bescheid, Waffenbesitzkarte, Waffen, Gerichtsvollzieher, Landratsamt, Widerruf,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4736
BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13 (https://dejure.org/2015,4736)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2015 - VIII ZR 21/13 (https://dejure.org/2015,4736)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13 (https://dejure.org/2015,4736)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,4736) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB
    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine Klauselkombination über die Vornahmepflicht für Schönheitsreparaturen

  • IWW

    § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB, § 307 BGB, § 309 Nr. 12 a BGB, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter

  • grundeigentum-verlag.de

    Kombination von teils wirksamen, teils unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln; Abfärben unwirksamer Klausel

  • zfir-online.de

    BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
    AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenpflicht bei starrer Vornahmepflicht auch nur für einzelne Reparaturen (hier: Malerarbeiten)

  • rewis.io

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine Klauselkombination über die Vornahmepflicht für Schönheitsreparaturen

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
    Umfang der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen: -formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln unwirksam -formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Neue Regeln für Renovierung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schönheitsreparaturen: Auswirkung einer einzelnen, unwirksamen Regelung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen: Klauseln sind insgesamt unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Aufgabe des BGH der bisherigen Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Renovierungsklausel unwirksam, auch wenn darin nur teilweise starre Fristen vereinbart sind

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen und kein Ende

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zur (Un)Wirksamkeit von Schönheitsreparatur- und Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen

  • haufe.de (Pressebericht)

    Schönheitsreparaturen: Vertragsklauseln gekippt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Vertragsklauseln gekippt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltungsklauseln

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Eine unwirksame Klausel infiziert die ganze Vertragsregelung

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen bei Wohnraummiete

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Mieter gestärkt - Quotenabgeltungs- und Schönheitsreparaturklauseln regelmäßig unwirksam

  • freier-goetz.de (Kurzinformation)

    Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Mieter bei Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltungsklauseln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflicht zu Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen und Abgeltungsklauseln gekippt

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - Aufspaltung schützt nicht vor Unwirksamkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - Änderung der Rechtsprechung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietvertrag Klauseln zu Schönheitsreparaturen - Kosten für den Vermieter?

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Quotenabgeltungsklausel - Zahlung für Schönheitsreparaturen

Besprechungen u.ä. (2)

  • haus-und-grund-leipzig.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Wirklich ein neuer Paukenschlag aus Karlsruhe?

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturklauseln: Keine Aufspaltung in Einzelmaßnahmen! (IMR 2015, 221)

Sonstiges

  • hausundgrund-rheinland.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Haus & Grund: Schönheitsreparaturen sollten Sache des Mieters sein - Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter gefordert

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1874
  • MDR 2015, 580
  • NZM 2015, 485
  • ZMR 2015, 689
  • NJ 2015, 272
  • NJ 2015, 517
  • BauR 2015, 1373
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel;

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2010, VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14).

    Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Pflicht betreffenden Bestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14).

    Denn Konkretisierungen der Schönheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich ihres gegenständlichen und zeitlichen Umfangs sowie ihrer Ausführungsart sind inhaltlich derart eng mit der Verpflichtung selbst verknüpft, dass diese bei einer Beschränkung der Unwirksamkeit auf die unzulässige Ausführungsmodalität inhaltlich umgestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten würde (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO); eine solche inhaltliche Umgestaltung der Vornahmepflicht widerspräche dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener formularvertraglicher Regelungen (Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06, NJW 2007, 1743 Rn. 11 mwN).

    Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Pflicht - wie im Streitfall - in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln geregelt ist (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO).

  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 351/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen in einer

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Nach der seit dem Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2568 unter II 2) ständigen Rechtsprechung des Senats halten als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehende vorformulierte Vertragsklauseln - wie hier § 10 Nr. 4 und Nr. 5 des Mietvertrags der Parteien -, die dem Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen übertragen, der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nur stand, wenn und soweit die in der Vornahmeklausel enthaltenen Renovierungsfristen nicht unveränderbar sind, sondern durch ihre flexible Gestaltung Raum lassen, den konkreten Renovierungsbedarf der angesprochenen Mieträume zu berücksichtigen, so dass die genannten Fristen letztlich nur den Charakter einer Richtlinie oder unverbindlichen Orientierungshilfe haben (Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 192/11, NZM 2012, 527 Rn. 3 f.; jeweils mwN).

    Die Klausel sagt mit für jeden durchschnittlichen und verständigen Mieter hinreichender Klarheit aus, dass bei normaler Abnutzung der Räume die Schönheitsreparaturen in dem genannten Zeitabstand vorzunehmen sind, der Mieter jedoch bei einem geringeren Grad der Abnutzung eine längere Renovierungsfrist in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, aaO).

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 199/06

    Formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter mit

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Denn Konkretisierungen der Schönheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich ihres gegenständlichen und zeitlichen Umfangs sowie ihrer Ausführungsart sind inhaltlich derart eng mit der Verpflichtung selbst verknüpft, dass diese bei einer Beschränkung der Unwirksamkeit auf die unzulässige Ausführungsmodalität inhaltlich umgestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten würde (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO); eine solche inhaltliche Umgestaltung der Vornahmepflicht widerspräche dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener formularvertraglicher Regelungen (Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06, NJW 2007, 1743 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Nach der seit dem Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2568 unter II 2) ständigen Rechtsprechung des Senats halten als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehende vorformulierte Vertragsklauseln - wie hier § 10 Nr. 4 und Nr. 5 des Mietvertrags der Parteien -, die dem Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen übertragen, der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nur stand, wenn und soweit die in der Vornahmeklausel enthaltenen Renovierungsfristen nicht unveränderbar sind, sondern durch ihre flexible Gestaltung Raum lassen, den konkreten Renovierungsbedarf der angesprochenen Mieträume zu berücksichtigen, so dass die genannten Fristen letztlich nur den Charakter einer Richtlinie oder unverbindlichen Orientierungshilfe haben (Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 192/11, NZM 2012, 527 Rn. 3 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 18.02.2009 - VIII ZR 210/08

    Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Nach der seit dem Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2568 unter II 2) ständigen Rechtsprechung des Senats halten als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehende vorformulierte Vertragsklauseln - wie hier § 10 Nr. 4 und Nr. 5 des Mietvertrags der Parteien -, die dem Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen übertragen, der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nur stand, wenn und soweit die in der Vornahmeklausel enthaltenen Renovierungsfristen nicht unveränderbar sind, sondern durch ihre flexible Gestaltung Raum lassen, den konkreten Renovierungsbedarf der angesprochenen Mieträume zu berücksichtigen, so dass die genannten Fristen letztlich nur den Charakter einer Richtlinie oder unverbindlichen Orientierungshilfe haben (Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 192/11, NZM 2012, 527 Rn. 3 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Auf die zwischen den Parteien streitige Tatsache, ob die Wohnung der Beklagten zu 1 bei Mietbeginn in unrenoviertem Zustand übergeben wurde und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen für den Bestand der Vornahmeklausel (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) kommt es mithin im Streitfall nicht an.
  • BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11

    Wohnraummiete: Transparenz einer Formularklausel über regelmäßig erforderliche

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Nach der seit dem Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2568 unter II 2) ständigen Rechtsprechung des Senats halten als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehende vorformulierte Vertragsklauseln - wie hier § 10 Nr. 4 und Nr. 5 des Mietvertrags der Parteien -, die dem Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen übertragen, der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nur stand, wenn und soweit die in der Vornahmeklausel enthaltenen Renovierungsfristen nicht unveränderbar sind, sondern durch ihre flexible Gestaltung Raum lassen, den konkreten Renovierungsbedarf der angesprochenen Mieträume zu berücksichtigen, so dass die genannten Fristen letztlich nur den Charakter einer Richtlinie oder unverbindlichen Orientierungshilfe haben (Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 192/11, NZM 2012, 527 Rn. 3 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

    (1) Das Beschwerdegericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die in der entsprechenden Klausel des Mietvertrags vorgesehenen Renovierungsfristen nicht - was zur Unwirksamkeit der Formularklausel führen würde - unveränderbar sind, sondern durch ihre flexible Gestaltung Raum lassen, den konkreten Renovierungsbedarf der Mieträume zu berücksichtigen, so dass die genannten Fristen letztlich nur den Charakter einer Richtlinie oder unverbindlichen Orientierungshilfe haben (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 unter II 2 a; vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 12; vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874 Rn. 14).

    An dieser Senatsrechtsprechung hat sich - entgegen der auf ein von ihr so bezeichnetes "Prinzip der Gesamtinfektion" abstellenden Auffassung der Rechtsbeschwerde - nichts dadurch geändert, dass der Senat in anderen Entscheidungen ausgesprochen hat, die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen stelle eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht dar, was zur Folge habe, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Pflicht betreffenden Bestimmung in der gebotenen Gesamtschau zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führe (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 12 ff.; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18 f.; vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874 Rn. 17).

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    dd) Die unangemessene Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen hat nach der gebotenen Gesamtbetrachtung (BGH, Urteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874 Rn. 17; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14) die Unwirksamkeit der Regelungen über das Erstattungsmodell des nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 SEB anzuwendenden § 23c VBLS insgesamt zur Folge.
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 24 U 63/15

    Pflicht des Vermieters zur Zustimmung zu einer Untervermietung von Büroräumen an

    Eine solche Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach starren Fristen, ohne Rücksicht auf einen konkreten Bedarf, benachteiligt den Mieter unangemessen (vgl. BGH v. 18.03.2015, VIII ZR 21/13, Rn. 16, juris).

    Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Pflicht - wie auch im hier vorliegenden Fall - in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln geregelt ist (BGH v. 18.03.2015, VIII ZR 21/13, Rn. 17, juris; v. 13.01.2010, VIII ZR 48/09 aaO).

  • OLG Dresden, 15.07.2015 - 5 U 597/15

    Formularmäßige Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Gewerberaummietvertrag

    Sie berufen sich auch ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 18.03.2015 (VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874).

    Für die vorliegend zu beurteilende Frage, inwieweit die Betriebspflicht einerseits und die Offenhaltungspflicht andererseits sprachlich und inhaltlich voneinander getrennt werden könnten, enthält die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.03.2015 (a.a.O.) keinen Erkenntnisgewinn.

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18

    Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten

    Die unangemessene Ausgestaltung der genannten Bestimmungen (Zinsen gemäß Nr. 4 Sätze 2, 3 SEB; Differenzierung in der Zinshöhe bei der Ab- und Aufzinsung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Satz 9 VBLS i.d.F. d. Nr. 2 SEB; Entscheidungsfrist von drei Monaten gemäß Nr. 5.2 SEB) hat auch in ihrer Gesamtheit nach der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 52; Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 21/13, Rn. 17) nicht die Unwirksamkeit sämtlicher nach Maßgabe der 22. Satzungsänderung anwendbaren Regelungen über das jeweils betroffene Modell bzw. über die verschiedenen Modelle insgesamt zur Folge.
  • FG Hamburg, 05.11.2021 - 2 K 163/19

    Einkommensteuer: Berücksichtigung von Renovierungskosten bei Einkünften aus

    Vom Vermieter getragene Schönheitsreparaturen seien noch der Vermietung zuzurechnen, da der Mieter die Wohnung bei Auszug oftmals ohne Renovierung verlassen dürfe (BGH, Urteile vom 18. März 2015, VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13).
  • LG Berlin, 14.03.2017 - 63 S 263/16

    Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln

    Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht