Rechtsprechung
   BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 211/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,846
BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 211/57 (https://dejure.org/1958,846)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1958 - VIII ZR 211/57 (https://dejure.org/1958,846)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 (https://dejure.org/1958,846)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,846) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 945
  • MDR 1958, 509
  • WM 1958, 673
  • DB 1958, 568
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 27.02.1931 - VII 205/30

    Zur Frage der Gültigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers.

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 211/57
    Die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand wird durch außerhalb des Vertrages liegende nachträglich eintretende Umstände nicht berührt (Bestätigung von RGZ 132, 183).

    Daraus folgt andererseits, daß der Vertrag durch außerhalb liegende, nachträglich eintretende Umstände auch nicht unklar werden kann (RGZ 132, 183, 188; Staudinger BGB 11. Aufl. § 929 Nr. 35).

    Daß die Klägerin an diesen Gegenständen kein Eigentum erwarb und daher ihr Sicherungseigentum möglicherweise nachträglich mit fremder Ware vermischt worden war, macht aber die Sicherungsübereignung nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam (Scholz a.a.O. Nr. 235, 243), denn spätere Ereignisse, die außerhalb des Vertrages liegen, können diesem - wie bereits ausgeführt - nicht nachträglich seine Bestimmtheit nehmen (RGZ 132, 183, 188).

  • BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56

    Warenlager - § 929 BGB, Sicherungsübereignung, Bestimmtheitsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 211/57
    Bei einem derartigen Sicherungsgute hängt die Wirksamkeit der Vereinbarung davon ab, daß die übereigneten Waren für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses eindeutig im Vertrage bestimmt sind und hinsichtlich der später hinzutretenden Waren durch ein einfaches, nach außen erkennbares Geschehen im Zeitpunkt des Eigentumübergangs für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet sind (vgl. die inhaltliche Wiedergabe dieser Rechtsprechung in BGHZ 21, 52, 56).

    Der hier im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen Auffassung steht das bereits erwähnte Urteil BGHZ 21, 52 nicht entgegen, da der dort zu beurteilende Sachverhalt ein ganz anderer war.

  • BGH, 28.06.1954 - IV ZR 40/54

    Lohnmälzung - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 211/57
    Die Vereinbarung läßt sich nicht deshalb beanstanden, weil die Verarbeitung der der Klägerin übereigneten Rohstoffe in ihrem Auftrage unentgeltlich für sie zu erfolgen hatte und sie vereinbarungsgemäß als Hersteller im Verkehrssinne gemäß § 950 BGB anzusehen war (vgl. BGHZ 14, 114, 117; Scholz, Das Recht der Kreditsicherung 2. Aufl. Nr. 250), denn die Ansicht der Revision, der Mehrwert der Verarbeitung könne nur dann der Bank zukommen, wenn sie das Geld für die Bezahlung der Löhne zur Verfügung gestellt habe und der Vertrag eine entsprechende Vereinbarung enthalte, vermag der erkennende Senat nicht zu billigen.
  • RG, 18.11.1924 - VI 164/24

    Dinglicher Übereignungsvertrag; Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 211/57
    Dieser Umstand allein kann aber die erhobene Rüge nicht rechtfertigen, da die Übergehung die tragenden Gründe der Entscheidung nicht berührt (RGZ 109, 201, 203; Wieczorek ZPO, 1957, § 551 B VII c 2 und 3).
  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

    Auch der erkennende Senat, der anstelle des IV. Zivilsenats nunmehr zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum an beweglichen Sachen berufen ist, ist von ihr nicht abgewichen (Urteil vom 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 - BB 1958, 539).
  • BGH, 31.01.1979 - VIII ZR 93/78

    Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung von Hausrat unter Ehegatten

    Spätere Ereignisse, die außerhalb des Vertrages liegen, können diesem nicht nachträglich seine Bestimmtheit nehmen (RGZ 132., 183, 188; Senatsurteil vom 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 = LM BGB § 929 Nr. 8 = WM 1958, 673, 674).
  • BGH, 18.04.1991 - IX ZR 149/90

    Nachweis der Benachteiligungsabsicht bei Erfüllung wirksamer Verbindlichkeiten;

    Es genügt, wenn die betreffenden Sachen gesondert gelagert und zugleich entweder un}ittelbar markiert oder durch Aufnahme in ein Verzeichnis unter genauer Angabe individueller Merkmale (Gegenstand, Menge, Stoff, Fabriknummer, Lieferant etc.) konkret umschrieben werden (sogenannter Markierungsvertrag: vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1958 - VIII ZR 211/57, WM 1958, 673; Urt. v. 27.9.1960 - VIII ZR 230/59, WM 1960, 1223, 1226; Urt. v. 20.12.1978 - VIII ZR 288/77, WM 1979, 300, 301; Urt. v. 21.11.1983 - VIII ZR 191/82, NJW 1984, 803, 804; Serick Bd. II S. 166 f.).

    b) Bei Waren, die erst später eingebracht werden, muß zudem durch ein einfaches, nach außen erkennbares Geschehen im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich sein, welche individuell bestimmten Sachen übereignet sind (BGH, Urt. v. 29.4.1958 - VIII ZR 211/57, WM 1958, 673, 674; Urt. v. 27.9.1960 - VIII ZR 230/59, WM 1960, 1223, 1226; Urt. v. 20.3.1986 - IX ZR 88/85, NJW 1986, 1985, 1986).

  • BGH, 27.09.1960 - VIII ZR 230/59
    Daß die Vorschrift des § 1006 BGB auch zugunsten desjenigen gilt, der den Besitz als Sicherungseigentümer innehat, hat der erkennende Senat schon im Urteil vom 29. April 1958 (VIII ZR 211/57 - WM 1958, 673, in NJW 1958, 945 nicht mit abgedruckt) ausgesprochen.

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß bei einem Sicherungsübereignungsvertrag die Wirksamkeit der Vereinbarung davon abhängt, daß die übereigneten Waren für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses eindeutig im Vertrag bestimmt sind und hinsichtlich der hinzutretenden Waren durch ein einfaches, nach außen erkennbares Geschehen im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche bestimmten Sachen übereignet sind (BGHZ 21, 52, 56; Urteil des erkennenden Senats vom 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 - WM 1958, 673 - NJW 1958, 945 (dort abgekürzt); BGHZ 28, 16, 19).

    An der erforderlichen Bestimmtheit würde es auch dann nicht fehlen, wenn der Sicherungsnehmer den Sicherungsgeber anweist, das Sicherungsgut, dessen vorweggenommene Übereignung vereinbart wird, gesondert in Räumen zu verwahren, deren Auswahl dem Sicherungsgeber überlassen wird, wobei, wie im Urteil des Senats vom 29. April 1958 (a.a.O.) und in BGHZ 21, 52, 56 zum Ausdruck gebracht ist, die gesonderte Verwahrung so geschehen muß, daß für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche Waren übereignet sind.

    Einen solchen Fall hat die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. April 1958 (a.a.O.) zum Gegenstand.

    Ist später fremdes Eigentum auf das Lager gekommen, so ist das Eigentum daran auf Grund der vorweggenommenen Besitzeinigung nicht übergegangen, aber ein vom Sicherungsnehmer schon erworbenes Eigentum blieb sein Eigentum (Urteil des erkennenden Senats vom 29. April 1958 a.a.O.; RGZ 132, 183, 188).

  • BGH, 20.03.1986 - IX ZR 88/85

    Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme

    Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand gilt: Für die nicht im Ursprungsbestand enthaltenen, sondern später hinzutretenden einzelnen Sachen muß infolge eines einfachen, nach außen erkennbaren Geschehens in dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt für jeden Dritten, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich sein, welche individuell bestimmten Sachen übereignet werden sollen (BGHZ 21, 52, 56; BGH, Urt. v. 29. April 1958 - VIII ZR 211/57, LM § 929 BGB Nr. 8 = WM 1958, 673, 674; v. 8. Februar 1961 - VIII ZR 20/60, WM 1961, 431, 433 = MER 1961, 596; v. 24. November 1965 - VIII ZR 222/63, WM 1965, 1248; vgl. BGHZ 73, 253, 254).
  • BGH, 19.01.1994 - IV ZR 207/92

    Behandlung von in Deutschland befindlichen Inhaberaktien an ausländischen

    Dazu bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keines weiteren Beweises von ihrer Seite, vielmehr hätten die Kläger das Gegenteil beweisen müssen (BGH, Urteile vom 29.4.1958 - VIII ZR 211/57 - LM BGB § 929 Nr. 8 unter 5 Bl. 2 R, vom 11.10.1961 - VIII ZR 113/60 -, vom 23.4.1975 - VIII ZR 58/74 - und vom 19.1.1977 - VIII ZR 42/75 - LM BGB § 1006 Nr. 9 unter 4, Nr. 14 unter I 2 a, b, Nr. 16 unter I 2 b cc Bl. 3).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.03.2019 - 4 Sa 39/18

    Wirksamkeit Versorgungszusage - Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH -

    Vielmehr ging der Bundesgerichtshof seinerzeit noch davon aus, dass hierfür die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nach § 35 Abs. 1 GmbHG greife (BGH 14. Februar 1974 - II ZR 76/72 - BGH 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 - ebenso, wenn auch schon zweifelnd: BGH 14. November 1983 - II ZR 33/83 -).

    Wie bereits oben dargestellt, ging die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt der Begründung der Versorgungszusage noch davon aus, dass Änderungen des Anstellungsvertrags von Geschäftsführern der Zuständigkeit der Geschäftsführer gem. § 35 Abs. 1 GmbHG unterfielen und gerade nicht der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG (BGH 14. Februar 1974 - II ZR 76/72 - BGH 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 - ebenso, wenn auch schon zweifelnd: BGH 14. November 1983 - II ZR 33/83 -).

  • BGH, 04.06.1962 - VIII ZR 221/61
    Dieses Auslegungsergebnis ist zu messen an den Erfordernissen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 21, 52, 56; 28, 76; Urteil vom 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 -, WM 1958, 673 = BB 1958, 539), an der festzuhalten ist, hinsichtlich der Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes bei Raumsicherungsverträgen aufgestellt hat.

    Insbesondere ist es deshalb für die Frage, ob ein Raumsicherungsvertrag gültig, oder, mangels hinreichende Bestimmtheit des Sicherungsgutes, unwirksam, ist, ohne je de Bedeutung, ob nach Vertragsschluß im Sicherungsraum ein Durcheinander von Sicherungsgut mit fremdem Gut entsteht oder ob beides getrennt gehalten wird (so schon RGZ 132, 183, 187; ferner Urteil des Senats vom 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 -, WM 1958, 673 = BB 1958, S. 539).

  • BGH, 11.10.1961 - VIII ZR 113/60
    i 2. Dio Revioion hält es zu Unrecht für einen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Vermutung des § 1006 Abs.l BGB zu Gunsten der Beklagten habe Platz greifen lassen" Entgegen ihrer Auffassung wird indes der Beklagten als Eigenbesitzerin gegenüber dem Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen des früheren Eigentümers die Eigentumsvermutung nicht deshalb genommen, weil er sich auf einen Vertrag als Rechtsgrundlage beruft (Urteile des erkennenden Senats vom 21. April 1959 - VIII ZR 48/58 - VRS 17, 100 .und vom 10. Llai I960 - VIII ZR 90/59 - LM BGB § 1006 Nr. 7; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom -' 29". April 1958 - VIII ZR 211/57 - IM BGB § 929 N' ',8 ).
  • BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 57/58

    Rechtsmittel

    Es sei indes bemerkt: Hinsichtlich der Bestimmtheit des Sicherungsgutes sind unter Zugrundelegung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen schon deshalb keine Zweifel gerechtfertigt, weil die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen Eigentümerin des gesamten vorhandenen Bestandes an jungen Hähnchen und der jeweils hinzukommenden Kücken werden sollte (vgl. Urteil vom 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 - LM BGB § 929 Nr. 8).
  • BGH, 08.02.1961 - VIII ZR 20/60
  • BGH, 18.11.1974 - VIII ZR 236/73

    Verfügungsbefugnis des Nießbrauchers über ein Unternehmen - Wirksamkeit einer

  • BGH, 01.04.1963 - VIII ZR 211/61
  • BGH, 12.02.1959 - VIII ZR 108/58
  • BGH, 24.08.1960 - 2 StR 333/60

    Verweisung auf Akten für die Zwecke der Feststellung des Sachverhaltes im

  • LG Saarbrücken, 10.02.2004 - 5 T 49/04

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eintragungsbewilligung und das

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht