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   BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 215/72   

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BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 215/72 (https://dejure.org/1975,2203)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1975 - VIII ZR 215/72 (https://dejure.org/1975,2203)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 215/72 (https://dejure.org/1975,2203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit eines Bierlieferungsvertrages - Vorliegen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft - Geltendmachung von Schadensersatz - Nichtigkeit einer Bezugsbindung an eine Brauerei wegen Sittenwidrigkeit

Papierfundstellen

  • WM 1975, 850
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.09.1974 - VIII ZR 116/72

    Verpflichtung zum Bierbezug für eine Dauer von 24 Jahren - Einräumung einer

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 215/72
    Je größer bei einem derartigen Bierbezugsvertrag die Gegenleistungen der Brauerei sind, desto einschneidender können die Bindungen sein, die dem Gastwirt im Rahmen einer sachgerechten Risikoverteilung noch zugemutet werden können (vgl. Senatsurteil vom 16./17. September 1974 - VIII ZR 116/72 = WM 1974, 1042 = NJV 1974, 2089).

    Dabei sind, wenn die Vertragsparteien - wie hier - bereits nach wenigen Jahren eine Verlängerung vereinbart haben, die sich erst nach Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit auswirken kann, Hauptvertrag und Verlängerungsvertrag als Einheit anzusehen (Senatsurteil vom 16./17. September 1974 - VIII ZR 116/72 a.a.O.).

  • BGH, 14.06.1972 - VIII ZR 14/71

    Nichtigkeit eines Getränkebezugsvertrages wegen Sittenwidrigkeit - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 215/72
    Daß im Hinblick auf die allgemeine Vertragsfreiheit auch langfristige Bierbezugsverträge nur dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts zugunsten der Brauerei in unvertretbarer Weise eingeengt wird, entspricht gefestigter Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senates (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 = WM 1972, 1224 = NJW 1972, 1459 m.w.Nachw.).

    Eine derartig übermäßig lange Bindung schließt jedoch nicht aus, daß der im übrigen nicht zu beanstandende Vertrag in entsprechender Anwendung des § 139 BGB mit einer kürzeren, nicht zu beanstandenden Laufzeit aufrecht erhalten bleibt (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 a.a.O. und vom 31. Januar 1973 - VIII ZR 131/71 = WM 1973, 357).

  • BGH, 03.03.1971 - VIII ZR 55/70

    Vertrag über das Aufstellen von Automaten in einer Gaststätte - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 215/72
    Dem steht nicht entgegen, daß die vereinbarte Verfallklausel - sofortiges Fälligwerden des Restdarlehens bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat - hart war; denn diese Klausel stand unter dem bei Dauerschuldverhältnissen dieser Art selbstverständlichen Vorbehalt, daß nach Treu und Glauben nicht schon jede geringfügige Vertragsverletzung den Kläger zur Rückforderung berechtigte und die Beklagte daher einer etwaigen Inanspruchnahme insoweit gemäß § 242 BGB entgegentreten konnte (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1971 - VIII ZR 55/70 = WM 1971, 503 = NJW 1971, 1034).
  • RG, 24.01.1910 - I 188/08

    Handlungsgehilfe; Unterlassungsanspruch

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 215/72
    Die Beklagte hat dieses zwar im ersten Rechtszug - und zwar unter Hinweis auf den Beschluß des Vereinigten Zivilsenats des Reichsgerichts vom 24. Januar 1910 (RGZ 72, 393) - in Zweifel gezogen und im Revisionsverfahren erneut zur Nachprüfung gestellt.
  • BGH, 31.01.1973 - VIII ZR 131/71

    Sittenwidrigkeit eines Bierlieferungsvertrages wegen überlanger Bindung des

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 215/72
    Eine derartig übermäßig lange Bindung schließt jedoch nicht aus, daß der im übrigen nicht zu beanstandende Vertrag in entsprechender Anwendung des § 139 BGB mit einer kürzeren, nicht zu beanstandenden Laufzeit aufrecht erhalten bleibt (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 a.a.O. und vom 31. Januar 1973 - VIII ZR 131/71 = WM 1973, 357).
  • BGH, 07.10.1970 - VIII ZR 202/68

    Verstoß eines langfristigen Bierbezugsvertrages gegen die guten Sitten -

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 215/72
    Geht man davon aus, daß eine Laufzeit von 20 Jahren das im äußersten Fall gerade noch Zulässige darstellt und in aller Regel nur bei einer Verpflichtung zur Abnahme eines Teiles des Bedarfs hingenommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 202/68 = WM 1970, 1402 = NJW 1970, 2243), während sich hier die Beklagte zur Abnahme ihres gesamten Bedarfs an Bier und den meisten alkoholfreien Getränken verpflichtet hatte und diese Bindung angesichts des Charakters der Gaststätte den größten Teil des Umsatzes umfasste, daß aber andererseits die Gegenleistung der Brauerei nicht unerheblich war und man insoweit angesichts der gebotenen Gesamtwürdigung der Verträge vom 18. Oktober 1963 und 20. März 1967 auch den im Jahre 1967 gewährten Baukostenzuschuß von 2.655 DM zuzüglich weiteren Leihinventars im Werte von 945 DM berücksichtigen muß, so erscheint eine Laufzeit von insgesamt 15 Jahren und damit eine Unterlassungspflicht hinsichtlich des Fremdbierbezuges bis längstens zum 18. Oktober 1978 sachgerecht.
  • RG, 15.06.1906 - II 514/05

    Bierabnahmevertrag. Gute Sitten.

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 215/72
    Es bedarf insoweit stets einer unter Berücksichtigung von Inhalt, Motiv und Zweck des jeweiligen Vertrages vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien (RGZ 63, 390), die in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten ist und im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachgeprüft werden kann (RGZ 152, 251, 253).
  • BGH, 17.10.1973 - VIII ZR 91/72

    Nichtigkeit einer Bierbezugsverpflichtung wegen übermäßig langer Dauer der

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 215/72
    Da im übrigen der Vertrag - und insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem Sachverhalt, wie er dem Senatsurteil vom 17. Oktober 1973 (VIII ZR 91/72 = WM 1973, 1360 = LM BGB § 138 (Bb) Nr. 35) zugrunde liegt - hinsichtlich des Darlehens keine besondere Kündigungsbefugnis für den Kläger (etwa bei unverschuldetem Umsatzrückgang) vorsah, die Beklagte sich mithin bei vertragstreuem Verhalten auf eine langfristige Kreditierung einrichten konnte, stellte diese Stundung eine durchaus ins Gewicht fallende Gegenleistung der Brauerei dar, die zusammen mit der Gestellung von Leihinventar im Werte von 6.575 DM eine weitgehende Bezugsbindung der Beklagten rechtfertigte.
  • BGH, 22.01.1975 - VIII ZR 243/73
    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 215/72
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates, daß bei einer Bierbezugsverpflichtung - und dasselbe gilt für die ihr entsprechende Unterlassungspflicht hinsichtlich des gleichzeitigen Fremdbierbezuges - eine Bindung von 20 Jahren an die äußerste Grenze des in einem Ausnahmefall gerade noch Zulässigen geht und eine längere Bindung auch dann unwirksam ist, wenn die Bezugsbindung im übrigen nicht zu beanstanden ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 22. Januar 1975 - VIII ZR 243/73 = WM 1975, 307 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.03.1953 - V ZR 123/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 215/72
    Wie jedes Dauerschuldverhältnis, so kann auch ein Bierlieferungsvertrag von dem Gastwirt dann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag - insbesondere angesichts einer schwerwiegenden Vertragsverletzung durch die Brauerei - nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH Urteil vom 20. März 1953 - V ZR 123/51 = LM BGB § 247 Nr. 1 = BB 1953, 369).
  • RG, 30.10.1936 - VII 65/36

    1. Zur Sittenwidrigkeit von Bierabnahmeverträgen. 2. Hat bei Aufhebung eines

  • BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Bierbezugsverpflichtung

    Sie kann zwar zu einer nicht unerheblichen Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Gastwirtes führen; da die Brauerei jedoch in aller Regel einen Teil ihrer Leistungen am Beginn des Vertragsverhältnisses erbringt und zwar in der Erwartung der Einhaltung der Bezugsbindung während der gesamten künftigen Laufzeit, sind an die Befugnisse des Gastwirts, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen, strenge Anforderungen zu stellen; entscheidend ist dabei, ob dem Gastwirt die weitere Erfüllung des Vertrages schlechthin nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 215/72, WM 1975, 850 unter II 5; BGH, Urteil vom 10. März 1976 - VIII ZR 268/74, WM 1976, 508 unter III 1; siehe auch Paulusch aaO Rdnr. 159 ff).
  • BGH, 29.01.1988 - V ZR 310/86

    Untersagung des Lagerns und Ausschenkens von Getränken durch eine Dienstbarkeit

    Sollte die Sicherungsvereinbarung eine nach § 138 Abs. 1 BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bierlieferungsvertrag zulässige Grenze in zeitlicher Hinsicht überschritten haben (Tatsachen zum näheren Inhalt der beabsichtigten Bezugsbindung sind weder festgestellt noch vorgetragen), so käme weiter in Betracht, die Sicherungsabrede entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung auf eine zulässige Zeitdauer zurückzuführen, wenn dies dem tatsächlichen oder vermuteten Parteiwillen entspricht (§ 139 BGB; vgl. auch BGH Urteile v. 14. Juni 1972, VIII ZR 14/71, NJW 1972, 1459;v. 21. Mai 1975, VIII ZR 215/72, WM 1975, 850, 851 undv. 23. November 1983, VIII ZR 333/82, WM 1984, 88, 90).
  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 70/78

    Dienstbarkeit zur Absicherung einer Bierbezugsverpflichtung

    Für den Normalfall sind Ausschließlichkeitsbindungen von 15 Jahren noch zu billigen; in Sonderfällen kann eine Bindungsfrist von höchstens 20 Jahren gerade noch hingenommen werden (vgl. als Beispiele ständiger Rechtsprechung BGH Urt. v. 14. Juni 1972, VIII ZR 14/71 = WM 1972, 1224, 1225; v. 16./17. September 1974, VIII ZR 116/72 = WM 1974, 1042, 1043; v. 21. Mai 1975, VIII ZR 215/72 = WM 1975, 850, 852; neuerdings Urt. v. 17. Januar 1979, VIII ZR 262/77 = NJW 1979, 865).
  • BGH, 27.02.1985 - VIII ZR 85/84

    Auslegung eines Bierlieferungsvertrages im Hinblick auf ein mit einem Dritten

    Die Rückführung eines übermäßig langen Bierlieferungsvertrages auf eine angemessene Laufzeit setzt allerdings voraus, daß der Vertrag nicht auch im übrigen - unabhängig von der Dauer der Bezugsbindung - zu beanstanden ist (Senatsurteile vom 17. Oktober 1973 - VIII ZR 91/72 = WM 1973, 1360, 1362 und vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 215/72 = WM 1975, 850, 851).
  • BGH, 05.10.1979 - V ZR 178/78

    Voraussetzungen für die Löschung einer Eintragung im Grundbuch - Vorliegen einer

    Die Dienstbarkeit der Beklagten enthält damit - in einem einheitlichen Recht zusammengefaßt - nicht nur das Recht zur Benutzung des belasteten Grundstücks in einzelnen Beziehungen, sondern eine weitere mögliche Belastung (vgl. § 1018 BGB), nämlich das Verbot der Vornahme gewisser Handlungen (vgl. BGHZ 35, 378, 381; zur insoweit ähnlichen Rechtslage beim Bierbezugsvertrag vgl. BGH Urteil vom 21. Mai 1975, VIII ZR 21/72 = WM 1975, 850, 851).
  • BGH, 01.10.1976 - V ZR 10/76

    Erbbaurecht und Ankaufverpflichtung

    Befristete Bierlieferungsverträge, die bei sonst nicht zu beanstandendem Inhalt lediglich wegen der übermäßig langen Bindung gegen die guten Sitten verstoßen, sind analog § 139 BGB nach Möglichkeit mit einer kürzeren, angemessenen Laufzeit aufrechtzuerhalten (BGH WM 1972, 1224, 1225; 1973, 357; 1974, 1042, 1043; 1975, 850, 851).
  • BGH, 13.07.1979 - V ZR 122/77

    Bestehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; Einstellung eines

    Das Berufungsgericht folgt der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der u.a. für den Normalfall eine Ausschließlichkeitsbindung von insgesamt 15 Jahren gerade noch zu billigen und nur im Sonderfall - den die Revision selbst hier nicht in Anspruch nimmt - eine Bindungsdauer von 20 Jahren als oberste Grenze noch hinzunehmen ist (vgl. das schon erwähnte BGH Urteil vom 16./17. September 1974; ferner die BGH Urteile vom 21. Mai 1975, VIII ZR 215/72 = WM 1975, 850, 852; vom 17. Januar 1979, VIII ZR 262/77 = NJW 1979, 865; Hiddemann, WM 1975, 942, 945).
  • BGH, 10.03.1976 - VIII ZR 268/74

    Auslegung eines Bierliefervertrages - Kündigung zum Ende des Sudjahres -

    Daß im übrigen eine mit der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens von 10.000 DM verbundene Bezugsbindung über einen Zeitraum von 14 Jahren, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, sich noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen hält, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 16./17. September 1974 - VIII ZR 116/72 = WM 1974, 1042 = NJW 1974, 2089 und vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 215/72 = WM 1975, 850 m.w.Nachw.).
  • OLG Nürnberg, 01.12.1992 - 11 U 1682/92

    Anspruch auf Rückzahlung des als Schadensersatz wegen teilweiser Nichterfüllung

    Weiter ist auch die Laufzeit des Vertrages, gemessen an der durchschnittlichen Dauer der auf dem in Betracht kommenden Markt allgemein geschlossenen Bierlieferungsverträge - die zulässigerweise über eine Spanne von 5 bis 10 Jahren (vgl. die oben zitierte Gruppenfreistellungsverordnung, Art. 8 Abs. 1 c und d) über im "Normalfall" 15 Jahre (BGH WM 75, 850; 81, 687 m. w. N.) bis zu 20 Jahren (vgl. Z. B. BGH WM 81, 687, 688) reicht und deren Durchschnitt jedenfalls kaum unter ca. 10 Jahren liegen dürfte - nicht offensichtlich unverhältnismäßig lang.
  • BGH, 22.12.1983 - III ZR 51/83

    Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des

    Im übrigen kommt es entscheidend auf die Gegenleistungen der Brauerei an: je größer sie sind, desto einschneidender können die Bindungen des Gastwirts sein (Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 215/72 = WM 1975, 850, 851).
  • OLG Nürnberg, 01.10.1982 - 1 U 3199/81

    Nichtigkeit eines Bierlieferungsvertrages trotz salvatorischer Klausel;

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