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   BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16   

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https://dejure.org/2017,33205
BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16 (https://dejure.org/2017,33205)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2017 - VIII ZR 226/16 (https://dejure.org/2017,33205)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16 (https://dejure.org/2017,33205)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 535 BGB, § 536 BGB, Art 103 Abs 1 GG
    Wohnraummiete: Rücksichtnahmepflicht bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung; Erforderlichkeit der Vorlage eines detaillierten Protokolls bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm

  • IWW

    § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § ... 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 Abs. 7 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 536 BGB, § 22 Abs. 1a BImSchG, § 6 Abs. 1 LImSchG Bln, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-)Lärm aus der Nachbarwohnung eines Mehrfamilienhauses; Vorlage eines detaillierten Protokolls bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grenzen von hinzunehmendem Kinderlärm

  • rabüro.de

    Zu Grenze der Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei Kinderlärm

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Rücksichtnahmepflicht bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung; Erforderlichkeit der Vorlage eines detaillierten Protokolls bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-)Lärm aus der Nachbarwohnung eines Mehrfamilienhauses.

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mietminderungs- und Beseitigungsrecht bei Kinderlärm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535; GG Art. 103
    Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-)Lärm aus der Nachbarwohnung eines Mehrfamilienhauses; Vorlage eines detaillierten Protokolls bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm

  • rechtsportal.de

    Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-)Lärm aus der Nachbarwohnung eines Mehrfamilienhauses; Vorlage eines detaillierten Protokolls bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm

  • datenbank.nwb.de

    Wohnraummiete: Rücksichtnahmepflicht bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung; Erforderlichkeit der Vorlage eines detaillierten Protokolls bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kinderlärm hat Grenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Rücksichtnahmepflichten bei (Kinder-)Lärm aus der Nachbarwohnung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Auch bei Kinderlärm gibt es Grenzen der Zumutbarkeit für Wohnungsnachbarn

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-)Lärm

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine grenzenlose Rücksichtnahmepflicht für Mieter bei Kinderlärm im Mehrfamilienhaus

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beweisanforderungen bei lärmenden Hausbewohnern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine grenzenlose Rücksichtnahmepflicht für Mieter bei Kinderlärm im Mehrfamilienhaus

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Auch bei Kinderlärm ist die Zumutbarkeit für Wohnungsnachbarn begrenzt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kinderlärm - Was müssen Mitmieter hinnehmen, was nicht?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    (Kinder-)Lärm aus der Wohnung eines Mehrfamilienhauses - Wann ist er von (anderen) betroffenen Mietern hinzunehmen und

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Kinderlärm von Nachbarn - Mietminderung nur manchmal möglich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Beweismöglichkeit und Rücksichtnahmepflicht bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kinderlärm aus Nachbarwohnung muss nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hingenommen werden - Lediglich üblicher Kinderlärm ist als sozialüblich hinzunehmen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachweis von Lärmstörungen im Mehrfamilienhaus? (IMR 2017, 389)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1290
  • MDR 2017, 1175
  • NZM 2017, 694
  • ZMR 2018, 19
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.02.2017 - VIII ZR 1/16

    Wohnraumiete: Anforderungen an die Darlegung eines zur Mietminderung

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16
    Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (Bestätigung der st. Senatsrspr.: Senatsurteile vom 29. Februar 2012, VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 17; vom 20. Juni 2012, VIII ZR 268/11, NJW-RR 2012, 977 Rn. 18; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017, VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 12).

    Das gilt umso mehr, als es einer Vorlage der Lärmprotokolle noch nicht einmal bedurft hätte, weil die Immissionsbelastung, derer die Klägerin sich in ihrer Wohnung seit Jahren ausgesetzt sieht, in ihrem dargestellten Klagevorbringen nach Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit in einer den Kern ihres Angriffs kennzeichnenden Weise mit ausreichender Substanz beschrieben war (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 11 f., 14 mwN).

    Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (Senatsurteile vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, aaO Rn. 17; vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 268/11, NJW-RR 2012, 977 Rn. 18; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, aaO Rn. 12).

    Dabei wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob es über den angetretenen Zeugenbeweis und eine nach der Sachlage voraussichtlich gebotene Anhörung der Klägerin (§ 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hinaus nicht auch angebracht erscheint, sich durch Einnahme eines Augenscheins über die etwa zur Hellhörigkeit des Hauses vorgetragenen örtlichen Verhältnisse zu vergewissern sowie sich dazu gegebenenfalls ergänzend sachverständig beraten zu lassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, aaO Rn. 15).

  • BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 155/11

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16
    Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (Bestätigung der st. Senatsrspr.: Senatsurteile vom 29. Februar 2012, VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 17; vom 20. Juni 2012, VIII ZR 268/11, NJW-RR 2012, 977 Rn. 18; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017, VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 12).

    a) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen sind und für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB begründen (Senatsurteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 11).

    Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (Senatsurteile vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, aaO Rn. 17; vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 268/11, NJW-RR 2012, 977 Rn. 18; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, aaO Rn. 12).

  • BGH, 20.06.2012 - VIII ZR 268/11

    Abhilfe nach Anhörungsrüge im Berufungsverfahren eines Mietrechtsstreits: Umfang

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16
    Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (Bestätigung der st. Senatsrspr.: Senatsurteile vom 29. Februar 2012, VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 17; vom 20. Juni 2012, VIII ZR 268/11, NJW-RR 2012, 977 Rn. 18; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017, VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 12).

    Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (Senatsurteile vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, aaO Rn. 17; vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 268/11, NJW-RR 2012, 977 Rn. 18; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, aaO Rn. 12).

  • BGH, 15.02.2017 - VIII ZR 284/15

    Berufungsverfahren: Vorraussetzungen der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16
    c) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dadurch verletzt, dass es - wie die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls mit Recht beanstandet - diejenigen Störungszeiträume als unsubstantiiert dargestellt außer Betracht gelassen hat, hinsichtlich derer kein Lärmprotokoll vorgelegt war; denn auch dieses Vorgehen findet im Prozessrecht keine Stütze mehr (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 16 mwN).
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16
    Dazu zählt auch üblicher Kinderlärm, den das Immissionsschutzrecht des Bundes und der Länder (z.B. § 22 Abs. 1a BImSchG, § 6 Abs. 1 LImSchG Bln) für seinen Bereich als grundsätzlich sozial adäquat und damit zumutbar behandelt, was - auch wenn diese Maßstäbe für die mietrechtliche Pflichtenlage keine unmittelbare Wirkung entfalten können (Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 535 Rn. 27; Dötsch, ZfIR 2012, 458, 461) - gewisse Ausstrahlungswirkungen auf die ohnehin schon längst in diese Richtung tendierende Verkehrsanschauung zur Toleranz gegenüber solchen Geräuschemissionen und darüber auf die mietrechtlichen Abwägungsprozesse hat, die ihrerseits allerdings zugleich durch das Gebot zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sind (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 26 ff. mwN).
  • BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 295/08

    Anspruch einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16
    Aus dem Gesamtzusammenhang muss aber hervorgehen, dass es die wesentlichen Punkte berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat (Senatsbeschlüsse vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950, unter II 2 b; vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, WuM 2009, 539 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 19.08.2009 - 3 Wx 233/08

    Anforderungen an die Bestimmtheit bei der Festlegung von Ruhezeiten in einer

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16
    Diese sind hierbei jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen (z.B. BayObLG, NJW-RR 1994, 598, 599; OLG Düsseldorf, NJW 2009, 3377 f. [jeweils WEG-Sachen]; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 89, 91; LG Berlin [Zivilkammer 62], WuM 1999, 329; LG München I, NJW-RR 2005, 598; LG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 6 S 403/07, juris Rn. 6 ff.).
  • LG Köln, 30.10.2008 - 6 S 403/07

    Umfang eines Anspruchs auf Unterlassung von Ruhestörungen; Kriterien für die

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16
    Diese sind hierbei jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen (z.B. BayObLG, NJW-RR 1994, 598, 599; OLG Düsseldorf, NJW 2009, 3377 f. [jeweils WEG-Sachen]; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 89, 91; LG Berlin [Zivilkammer 62], WuM 1999, 329; LG München I, NJW-RR 2005, 598; LG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 6 S 403/07, juris Rn. 6 ff.).
  • LG Münster, 26.02.2009 - 8 O 378/08

    Ist das Geschrei eines behinderten Kindes ein Sachmangel?

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16
    Vor diesem Hintergrund geht die ganz überwiegende Instanzrechtsprechung deshalb für Fallgestaltungen, die mit dem Streitfall vergleichbar sind (zu einem Sonderfall etwa LG Münster, NJW 2009, 3730, 3731 [autistisches Kind]), zutreffend davon aus, dass zwar auf der einen Seite Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen sind, auf der anderen Seite jedoch die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen hat.
  • LG München I, 24.02.2005 - 31 S 20796/04

    Mietminderung wegen Kinderlärms im Treppenhaus

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16
    Diese sind hierbei jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen (z.B. BayObLG, NJW-RR 1994, 598, 599; OLG Düsseldorf, NJW 2009, 3377 f. [jeweils WEG-Sachen]; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 89, 91; LG Berlin [Zivilkammer 62], WuM 1999, 329; LG München I, NJW-RR 2005, 598; LG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 6 S 403/07, juris Rn. 6 ff.).
  • BayObLG, 16.12.1993 - 2Z BR 113/93

    WEG : Trittschallschutz)

  • BGH, 05.04.2005 - VIII ZR 160/04

    Verfahrensrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

    Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten

    (bbb) Diese - nicht auf § 906 BGB beruhende - Darlegungs- und Beweislast des Mieters geht - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht über dasjenige hinaus, was er auch im Fall der Lärmbeeinträchtigung aus einer Nachbarwohnung darlegen und beweisen müsste (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 11 ff.; vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, NZM 2017, 694 Rn. 17 f.; jeweils mwN).

    Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen, wie sie vorliegend im Streit stehen, genügt danach grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (Senatsbeschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, aaO Rn. 18 mwN).

  • BGH, 24.11.2021 - VIII ZR 258/19

    Wohnraummiete: Mietmangel bei nach Abschluss des Vertrags eintretenden erhöhten

    Diesbezüglich entspricht es gefestigter und allgemein anerkannter Rechtsprechung des Senats, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende (Wohnlärm-)Beeinträchtigungen grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen sind und deshalb für die betroffenen Mitmieter noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB begründen (vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 12; vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290 Rn. 13 f. mwN; vom 22. Juni 2021 - VIII ZR 134/20, NJW-RR 2021, 1093 Rn. 32 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 10. April 2013 - VIII ZR 213/12, NJW 2013, 1806 Rn. 16).

    Dabei bestimmt sich nach den jeweiligen Einzelfallumständen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer, Zeit, Ursache und Vermeidbarkeit der hervorgerufenen Geräuschimmission, ob diese - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung öffentlich-rechtlicher Lärmschutzbedingungen - im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Belange der Mietvertragsparteien als sozial adäquat einzustufen ist (siehe Senatsbeschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, aaO Rn. 13 f. mwN).

    Die Darlegungs- und Beweislast des Mieters geht hierbei wiederum nicht über dasjenige hinaus, was er im Fall einer - nicht als sozial adäquat hinzunehmenden - Lärmbeeinträchtigung aus einer Nachbarwohnung darlegen und beweisen müsste (Senatsurteil vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, aaO Rn. 82; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 11 ff.; vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290 Rn. 17 f.).

    Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, aaO Rn. 18; vom 22. Juni 2021 - VIII ZR 134/20, NJW-RR 2021, 1093 Rn. 35 f.).

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

    Dies gilt im Grundsatz auch für nicht mehr zumutbare Immissionen durch Kinderlärm (vgl. hierzu insbesondere BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, WM 2017, 587 Rn. 14).
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZR 134/20

    Räumungsprozess nach fristloser Kündigung des Wohnraummieters wegen nachhaltiger

    Es kann hierbei dahinstehen, ob - wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint - zugunsten des wegen einer nachhaltigen Lärmbelästigung durch den Mieter kündigenden Vermieters die gleichen (erleichterten) Darlegungsanforderungen gelten, auf die sich ein Mieter berufen kann, der eine Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) wegen eines Mangels infolge von Lärm behauptet und der etwa nicht gehalten ist, ein detailliertes "Protokoll" vorzulegen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 268/11, NZM 2012, 760 Rn. 18; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, NJW 2020, 2884 Rn. 84; Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 12; vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290 Rn. 17; für eine Gleichbehandlung der Darlegungsanforderungen BeckOGK-BGB/Geib, Stand: 1. April 2021, § 569 Rn. 86).

    Sollte das Berufungsgericht nach Erhebung der Beweise zu der Überzeugung gelangen, es habe (auch) Kinderlärm vorgelegen, wird es zu beachten haben, dass Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, zwar grundsätzlich hinzunehmen sind, auf der anderen Seite jedoch die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 34; Senatsbeschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290 Rn. 14 mwN).

    Diese sind hierbei jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, aaO).

  • KG, 17.09.2020 - 8 U 1006/20

    Geschäftsraummiete: Mietminderung wegen Lärm von benachbarter Baustelle trotz

    [8] Erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen durch Lärm können nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH ohne weiteres einen Mangel einer gemieteten Wohnung darstellen (vgl. Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02; Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03; Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08; Urteil vom 23.09.2009 - VIII ZR 399/08; Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 104/09; Urteil vom 29.02.2012 - VIII ZR 155/11; Urteil vom 20.06.2012 - VIII ZR 268/11; Urteil vom 05.06.2013 - VIII ZR 287/12; Urteil vom 21.02.2017 - VIII ZR 1/16; Urteil vom 22.08.2017 - VIII ZR 226/16).
  • KG, 23.04.2020 - 4 U 12/20

    Berufungsverfahren über Unterlassungs-, Schadensersatz- und

    b) Soweit die Berufungsbegründung (dort Seite 3 oben) auf die Ausführungen des BGH (hier konkret: Beschluss vom 22. August 2017 zu VI// ZR 226/16 = NJW-RR 2017, 1290 betreffend die - erfolgreiche - Nichtzulassungsbeschwerde im "Parallel-Verfahren" gegen die Vermieterin) zur Darlegungslast des Mieters verweist, setzt sich die angefochtene Entscheidung hiermit nicht in Widerspruch.

    Der Umstand, dass die Klägerin - was die Berufungsbegründung nicht in Abrede stellt - nicht für sämtliche von ihr durch detaillierte Lärmprotokolle dokumentierte (bestrittene) Lärmbelästigungen einen konkreten (insb. Zeugen-) Beweis angetreten hat, steht andererseits einer (möglichen) Nachweisführung - was auch das Landgericht nicht verkannt hat - nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16 = NJW-RR 2017, 1290 bei Juris zu Tz. 18).

    Soweit die klägerseits in Bezug genommene Entscheidung des BGH (Az. VIII ZR 226/16 zu Tz. 19), die eine Berufungsentscheidung ohne zugrundeliegende Beweiserhebung betrifft, auf eine dort gebotene Anhörung der Klägerin verweist, hat die Klägerin vorliegend durch Nichterscheinen zu sämtlichen Terminen trotz gegenteiliger Anordnung (BI. 77, 91 Band 1 d.A.) hiervon keinen Gebrauch gemacht.

    Der Senat merkt an, dass auch die - vom BGH zu VIII ZR 226/16 angemahnte - umfangreiche Beweiserhebung in dem klägerseits als Parallel-Verfahren bezeichneten Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az 63 S 303/17, 8l. 37ff Band 2 d.A.) dort nicht zu einer gerichtlichen Überzeugungsbildung geführt hat.

    (2) Eine entsprechende Bewertung liegt auch der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 22 August 2017 zu VIII ZR 226/16 = NJW-RR 2017, 1290 zugrunde, die ausführt, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen seien, wozu auch "üblicher Kinderlärm" zu zählen sei (ebenso BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019 zu V ZR 203/18 bei Juris zu Tz. 25 sowie 33-34).

    Soweit der BGH (NJW-RR 2017, 1290 zu Tz. 14-15) in dem klägerseits in Bezug genommenen "Parallel-Verfahren" zu Recht betont, die erhöhte Toleranz gegenüber den Geräuschemissionen von Kindern sei jedoch mit Blick auf das ebenso schützenswerte Ruhebedürfnis der Nachbarn auch Grenzen unterworfen, deren Einhaltung im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustandes des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen sichergestellt werden müsse, vermag die Berufungsbegründung einen entsprechenden Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts nicht darzutun.

  • LG Berlin, 15.01.2019 - 67 S 309/18

    Wohnraummiete: Mietminderung wegen des durch einen Dritten verursachten Baulärms;

    Aber auch nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH stellen erhebliche (Lärm-)Immissionen einen Mangel der Mietsache dar, unabhängig davon, ob sie vom Vermieter selbst oder von Dritten ausgehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, NZM 2010, 356, juris Tz. 30; Beschl. v. 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290, juris Tz. 16).
  • LG Berlin, 09.01.2020 - 67 S 230/19

    Mietminderung wegen Bauimmissionen vom Nachbargrundstück

    Aber auch nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH stellen erhebliche (Lärm-)Immissionen einen Mangel der Mietsache dar, unabhängig davon, ob sie vom Vermieter selbst oder von Dritten ausgehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, NZM 2010, 356, juris Tz. 30; Beschl. v. 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290, juris Tz. 16).

    Soweit die Berufung für die Geltendmachung eines Mangels durch den Mieter einen detaillierteren Sachvortrag für erforderlich erachtet, verkennt sie das reduzierte Ausmaß der den Mieter treffenden Anforderungen zur Substantiierung seines Mangelvortrags (vgl. BGH, Beschl. v. 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290, juris Tz. 18).

  • LG Berlin, 12.07.2018 - 67 S 105/18

    Mietminderung bei erheblichen Bauimmissionen

    Soweit die Berufung für die Geltendmachung eines Mangels durch den Mieter die "Vorlage eines tage- und stundengenauen" Protokolls für erforderlich erachtet, verkennt sie das reduzierte Ausmaß der den Mieter treffenden Anforderungen zur Substantiierung seines Mangelvortrags (vgl. BGH, Beschl. v. 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290, juris Tz. 18).

    Aber auch nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH stellen erhebliche (Lärm-)Immissionen einen Mangel der Mietsache dar, unabhängig davon, ob sie vom Vermieter selbst oder von Dritten ausgehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, NZM 2010, 356, juris Tz. 30; Beschl. v. 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290, juris Tz. 16).

  • LG Berlin, 22.08.2018 - 65 S 83/18

    Mieter darf sich wegen überhöhter Miete direkt an Rechtsanwalt oder

    Die wesentliche Aufgabe des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG liegt darin, die Autorität des unter der Herrschaft des Grundgesetzes tätig gewordenen Gesetzgebers zu wahren und zu verhüten, dass sich jedes einzelne Gericht über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, indem es die von ihm erlassenen Gesetze nicht anwendet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1984 - 2 BvL 22/82; ebenso Wertung zur Anwendung des § 556d Abs. 2 BGB: Tietzsch/Raabe, WuM 2017, 688, [692]) oder ihre (angenommene) Verfassungswidrigkeit öffentlichkeitswirksam in den Raum stellt (vgl. krit: Börstinghaus, NJW 2018, 665, [666]; Drasdo, NJW-Spezial 2017, 705).
  • OLG München, 15.03.2018 - 32 U 872/17

    Beeinträchtigung des Mietgebrauchs eines Ladenlokals durch Baulärm und

  • LG Berlin, 24.10.2017 - 67 S 178/17

    Wie ist Kinderlärm nachzuweisen?

  • LG Berlin, 13.09.2018 - 67 T 137/18

    Trotz unpünktlicher Mietzahlung und Urkundenfälschung keine fristlose Kündigung?

  • AG Rostock, 10.06.2020 - 47 C 278/19

    Kinderlärm als Reisemangel: Reisepreisminderung Kreuzfahrt

  • OLG München, 17.07.2018 - 18 U 1148/17

    Nutzung eines in der Teilungserklärung als Laden ausgewiesenes Teileigentum als

  • AG Berlin-Schöneberg, 25.11.2020 - 6 C 93/20

    (Wohnraummiete: Mietminderung bei Geräusch- und Schmutzimmissionen durch

  • AG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 33 C 644/21

    Nur der Schallschutz bei Errichtung des Hauses muss eingehalten werden

  • LG Hamburg, 30.12.2022 - 316 S 53/21

    Kündigungsrelevanter Zahlungsrückstand bei Mietminderung

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