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   BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 265/80   

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BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 265/80 (https://dejure.org/1981,243)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1981 - VIII ZR 265/80 (https://dejure.org/1981,243)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80 (https://dejure.org/1981,243)
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Funkausrüstung

Leasing, Abtretung der Gewährleistungsrechte, § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Bindung an den Wandelungsprozeß, Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kauf einer Funkausrüstung - Abschluss eines Leasingvertrages über eine Funkanlage - Rücktritt vom Kaufvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage für einen Leasingvertrag

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Wandlung des Leasingvertrages und weitere Zahlung der Raten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 81, 298
  • NJW 1982, 105
  • ZIP 1981, 1215
  • ZIP 1981, 1219
  • MDR 1982, 223
  • WM 1981, 1219
  • BB 1981, 2093
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 124/75

    Computer für Ingenieurbüro - Leasing, Abzahlungsgesetz, Umgehungsgeschäft,

    Auszug aus BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 265/80
    Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Leasingnehmer, der aus abgetretenem Recht des Leasinggebers dessen Kaufauftrag mit dem Lieferanten über die Leasingsache erfolgreich gewandelt hat, zur Zahlung von Leasingraten oder sonstigen Beträgen (Aufwendungsersatz pp) an den Leasinggeber verpflichtet bleibt (Ergänzung zu BGHZ 68, 118 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]).

    Das Berufungsgericht geht im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. Februar 1977 (VIII ZR 124/75 = BGHZ 68, 118 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]) davon aus, daß durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts H. vom 20. November 1979 der Kaufvertrag zwischen der Firma D. und der Klägerin rückgängig gemacht, damit die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages entfallen und infolgedessen der Beklagte von seiner Zahlungspflicht insgesamt freigeworden sei.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Februar 1977 (VIII ZR 124/75 = BGHZ 68, 118 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]), dem fast gleichlautende Klauseln zugrunde lagen, eine derartige formularmäßige Ausgestaltung der Gewährleistungsregelung deswegen als wirksam angesehen, weil sie den Besonderheiten des Finanzierungsleasings entspricht und den Leasingnehmer nicht rechtlos stellt (a.a.O. S. 123 ff).

    Im Schrifttum wird teilweise in Zweifel gezogen, ob die vom Senat in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1977 (aaO) aufgestellten Grundsätze auch im Hinblick auf § 9 AGBG noch Gültigkeit haben (zum Meinungsstand vgl. Ebenroth in Betrieb 1978 S. 2109, 2113).

    Im vorliegenden Fall hat der Beklagte von der ihm gemäß § 4 Abs. 3 der Leasingbedingungen eingeräumten Befugnis, Wandelung des zwischen der Klägerin und der Firma Dannenberg abgeschlossenen Kaufvertrages zu verlangen (vgl. dazu BGHZ 68, 118, 124) [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75], mit Erfolg Gebrauch gemacht.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 1977 (a.a.O. S. 126 unter 4 f der Entscheidungsgründe) ausgeführt hat, folgt aus einer Wandelung des Kaufvertrages, daß dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage fehlte.

    Die Revision verkennt, daß die Klägerin als Leasinggeberin trotz Wandelung des Kaufvertrages ihre Rechtsstellung als Käuferin nicht verloren hat und damit Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Leasingsache an den Hersteller bzw. Händler hat (BGHZ 68, 118, 125 f) [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75].

  • BGH, 02.04.1974 - VI ZR 23/73

    Warschauer Abkommen

    Auszug aus BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 265/80
    Angesichts dieser typischen Interessenlage - und dadurch unterscheidet sich der Leasingvertrag grundlegend von anderen Vertragstypen, die eine Beschränkung der Gewährleistung auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte zum Inhalt haben (vgl. etwa BGHZ 62, 256) - wird jedenfalls im kaufmännischen Handelsverkehr der Leasingnehmer nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise unangemessen benachteiligt, wenn ihm anstelle der Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber (§§ 537 ff BGB) die Befugnis eingeräumt wird, notfalls den Kaufvertrag zu wandeln und damit dem Leasingvertrag den Boden zu entziehen (vgl. dazu unten unter 11, 3).
  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05

    Wirksamkeit des zwischen Leasinggeber und Lieferant vereinbarten

    Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers (vgl. dazu grundlegend Senatsurteil BGHZ 81, 298, 301 ff. für den kaufmännischen Verkehr; Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter I 2 b bb für den nichtkaufmännischen Verkehr; ferner Senatsurteile BGHZ 94, 180, 186 und BGHZ 97, 135, 140 m.w.Nachw.; ständige Rechtsprechung), ist hier ins Leere gegangen.
  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei

    Der Leasinggeber verliert nämlich trotz Wandelung des Kaufvertrages seine Rechtsstellung als Käufer nicht und hat damit Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Leasingsache an den Lieferanten (Senatsurteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75, BGHZ 68, 118, 125 f.; vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298, 309 f.).
  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 119/14

    Formularmäßiger Leasingvertrag für eine EDV-Anlage: Verjährungshemmung für einen

    An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses ist der Leasinggeber bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrages gebunden (Senatsurteile vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 65; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 143; vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 328/83, BGHZ 94, 44, 48; vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298, 305 f.).
  • BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90

    Abwicklung eines Leasingvertrages nach Wandelung des Kaufvertrages mit dem

    "a) Bei wirksamer Freizeichnung von mietrechtlicher Mängelhaftung unter Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ist der Leasinggeber an die vollzogene Wandelung des Kaufvertrages auch dann gebunden, wenn sie auf einem Versäumnisurteil gegen den Lieferanten beruht (im Anschluß an BGHZ 81, 298).

    a) Hat sich der Leasinggeber - wie hier - in zulässiger Weise von seiner Gewährleistungshaftung freigezeichnet, indem er die kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abgetreten hat (st.Rspr. seit BGHZ 68, 118, 123; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87 = NJW 1988, 2465 = WM 1988, 979 unter II 1 a), so entfällt bei vollzogener Wandelung des Kaufvertrages die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag mit der Folge, daß dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen, selbst wenn der Leasinggegenstand zeitweilig benutzt worden ist (BGHZ 81, 298, 305 f; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = NJW 1985, 796 = WM 1985, 226 unter II 2 b und c m.w.Nachw.).

    b) Der Leasinggeber, der unter Freizeichnung von eigener Mängelhaftung seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abgetreten hat, hat grundsätzlich das Ergebnis eines zwischen Leasingnehmer und Lieferanten geführten Gewährleistungsprozesses als für sich verbindlich hinzunehmen und kann nicht unabhängig davon im Leasingverhältnis das Fehlen von Mängeln erneut geltend machen (BGHZ 81, 298, 304 f; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1984 aaO. unter II 2 a).

    Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß die Beklagte keine Gelegenheit zu einem solchen Beitritt gehabt habe, weil die Kläger sie - wie zu unterstellen ist - unter Verletzung ihrer vertraglichen Nebenpflicht (BGHZ 81, 298, 306) nicht rechtzeitig über die Mängel und über den beginnenden Gewahrleistungsprozeß unterrichtet hätten.

    In seinem Urteil vom 16. September 1981 (BGHZ 81, 298, 305) hat der Bundesgerichtshof unmißverständlich ausgesprochen, daß der Leasinggeber, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine an sich bestehende mietrechtlichen Mängelhaftung durch Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ersetzen will, an das Ergebnis der Mängelauseinandersetzung mit dem Lieferanten gebunden ist.

  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 91/85

    Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten nach Erhebung

    Von der sich daran knüpfenden mietrechtlichen Sachmängelhaftung nach § 537 BGB kann sich der Leasinggeber wegen der Besonderheiten des Leasingverhältnisses auch im nichtkaufmännischen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen freizeichnen, wenn er dem Leasingnehmer gleichzeitig seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten abtritt und diese Ansprüche die Interessen des Leasingnehmers in angemessener Weise wahren (für den nichtkaufmännischen Verkehr Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83 = NJW 1985, 129 = WM 1984, 1089; ferner allgemein BGHZ 68, 118, 123 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; 81, 298, 301 f.; 94, 44, 48; 94, 180, 185 ff. [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 65/84] mit dem Ergebnis, daß § 11 Nr. 10 a AGBG diese Freizeichnung nicht hindert).

    Die Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag konnten sie nur erreichen, wenn die Wandelung vollzogen und dem Leasingvertrag dadurch die Grundlage entzogen wurde oder wenn ausnahmsweise die Durchsetzung der Wandelung unmöglich oder unzumutbar war (st. Rspr., vgl. BGHZ 68, 118, 126 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; 81, 298, 307; Senatsurteile vom 20. Juni 1984 aaO und vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = NJW 1985, 796 = WM 1985, 226).

    Soweit dem Leasinggeber der Anspruch zugebilligt wird, geschieht das im wesentlichen mit der Begründung, die Wandelung beseitige nicht die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages von Anfang an, sondern wirke erst vom Zeitpunkt ihrer Vollziehung an (so vor allem Koch, Störungen beim Finanzierungs-Leasing S. 119 ff.) oder beseitige selbst dann nicht die Pflichten aus dem Leasingvertrag (Lieb JZ 1982, 561 [BGH 16.09.1982 - VIII ZR 265/80]; kritisch auch Klamroth BB 1982, 1949, 1953, die auf die von Lieb hervorgehobenen systematischen Bedenken und auf praktische Interessengesichtspunkte hinweist, andererseits aber eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO befürwortet).

    Dieser ist nicht nur zu entnehmen, daß der Leasinggeber das Ergebnis des Gewährleistungsstreits als für sich verbindlich anerkennt (BGHZ 81, 298, 305); bei Berücksichtigung der gesamten Vertragskonstruktion ist sie so zu verstehen, daß der Leasinggeber vor Beendigung des Wandelungsstreits Leasingraten auch nicht vorläufig fordern kann.

    Anlaß und Rechtfertigung für die Haftungsfreizeichnung ist die besondere Situation des Leasinggebers, der weder die für die Auswahl des Leasinggutes maßgebenden Bedürfnisse des Leasingnehmers noch die Voraussetzungen für eine vertragsgemäße Leistung des Lieferanten kennt und deshalb das Vorliegen eines Mangels schlechter beurteilen kann als Leasingnehmer und Lieferant (BGHZ 68, 118, 1244 f. [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; 81, 298, 303; 94, 180, 190) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 65/84].

  • BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 277/83

    Rechtsfolgen einer wirksam durch den Leasingnehmer gegenüber dem

    Ist die vom Leasingnehmer nach Abtretung der Gewährleistungsansprüche an ihn gegenüber dem Hersteller/Lieferanten erklärte Wandelung des Kaufvertrages vollzogen, entfällt der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage von Anfang an auch dann, wenn die Leasingsache zeitweilig oder teilweise benutzt werden konnte (Abweichung von BGHZ 81, 298).

    Die Leasinggeberin hatte in Nr. 3 ihrer AMB ihre eigene Sachmängelhaftung aus dem Leasingvertrag wirksam ausgeschlossen, indem sie zugleich ihre Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin an die Beklagte abtrat (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. die Urteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75 = BGHZ 68, 118, 123 ff [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75] und vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80 = BGHZ 81, 298, 301 f).

    Macht der Leasingnehmer - wie hier die Beklagte - aufgrund von Mängeln die Wandelung des Kaufvertrages geltend und wird diese vollzogen, so fehlt es von vornherein an der Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag, weil dessen Ziel - die Gebrauchsüberlassung einer mangelfreien, zu diesem Zweck erworbenen Sache - nicht erreicht werden konnte (BGHZ 68, 118, 126 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; 81, 298, 306 f; zustimmend Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet- und Pachtrechts, 4. Aufl. Rdn. 465, ebenso nunmehr Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 2. Aufl. Rdn. 360, 363 unter Aufgabe seiner in der 1. Auflage geäußerten Bedenken).

    Der Senat hat deshalb in dem Urteil BGHZ 81, 298 ausgesprochen, daß die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung jedenfalls dann von Anfang an entfällt, wenn der Leasinggegenstand nicht gebrauchstauglich und nicht nachbesserungsfähig ist und der Leasingnehmer ihn nicht benutzt hat und auch nicht benutzen kann (a.a.O. S. 308).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem in BGHZ 81, 298 entschiedenen dadurch, daß die Beklagte den ihr Überlasserien Radlader in der Zeit vom 25. Juli 1979 bis zum 11. März 1981 wenigstens zeitweilig benutzt hat.

    Für derartige Fälle hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. September 1981 (BGHZ 81, 298, 309) die Aufrechterhaltung der Zahlungspflicht des Leasingnehmers in Höhe der vereinbarten Raten, jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum als angemessene Anpassung bezeichnet.

    Von dem der Entscheidung BGHZ 81, 298 zugrundeliegenden Fall unterscheidet sich der vorliegende weiterhin dadurch, daß jedenfalls nicht feststeht, ob die von der Beklagten erstrebte Wandelung vollzogen ist.

  • BGH, 11.03.1998 - VIII ZR 205/97

    Zu Kraftfahrzeug-Leasingverträgen

    Dem Umstand, daß in den AGB der Beklagten der ebenfalls leasingtypische Ausschluß der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers bei gleichzeitiger Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten (z.B. BGHZ 68, 118, 123; 81, 298, 301 f; 97, 135, 140; 114, 57, 61) nicht enthalten ist, kommt demgegenüber keine maßgebliche Bedeutung zu.
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß im Fall einer auf einem rechtskräftigen Urteil beruhenden Wandelung des Kaufvertrages über den Leasinggegenstand die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages rückwirkend wegfällt (BGHZ 68, 118, 126 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; 81, 298, 306/307; 94, 44, 48/49; 94, 180, 185; 97, 135, 140; Urteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83 = WM 1984, 1089 unter I 2 b dd).

    a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 81, 298, 309 entschieden, daß dem Leasinggeber nach Wandelung des Kaufvertrages ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und der Unkosten, die mit dem Abschluß des Leasingvertrages verbunden waren weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes (§§ 670, 683, BGB) noch aus Treu und Glauben zusteht.

  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

    Wie in vorausgegangenen Entscheidungen des erkennenden Senats, die Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formularverträge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes betreffen (Senatsurteile vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80 = BGHZ 81, 298; vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80 = BGHZ 82, 121 [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80] und vom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195/82 = WM 1984, 314), kommt es hier auf die - in anderem Zusammenhang allerdings zu erörternde - Frage nicht an, ob § 9 AGBG in derartigen Fällen uneingeschränkt Anwendung findet; denn eine an § 242 BGB orientierte Inhaltskontrolle müßte sich ebenfalls an folgende Gesichtspunkte halten.
  • BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 313/82

    Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen fristloser

    Rechtlos ist der Leasingnehmer nicht, wenn der Leasinggeber ihm die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Wandelung abtritt (BGHZ 68, 118; 81, 298).

    Obwohl sie nur für diesen Fall Leasingraten schulden, müßten die Beklagten nach dem Willen der Klägerin ihre Leistung vorzeitig und in voller Höhe erbringen ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem Wandelungsrecht durchdringen, was zur Folge hätte, daß dem Leasingvertrag von Anfang an die Grundlage entzogen würde (BGHZ 81, 298, 307, 308), sie also Leasingraten entweder überhaupt nicht - etwa im Falle der Nichtbenutzung des Leasingobjekts - oder allenfalls "zunächst", nämlich bis zum Vollzug der Wandelung, schuldeten (BGHZ 81, 298, 309).

  • BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 279/85

    Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts;

  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 65/84

    Anwendbarkeit des § 11 Nr. 10a AGBG auf Finanzierungsleasingverträge

  • BGH, 27.04.1988 - VIII ZR 84/87

    Behandlung einer formularmäßigen Mithaftungserklärung als AGB

  • BGH, 27.02.1985 - VIII ZR 328/83

    Gewährleistung bei einem Leasingvertrag; Geltung einer Wandelungsvereinbarung

  • BGH, 09.10.1985 - VIII ZR 217/84

    Kein Aufwendungsersatz des Leasinggebers bei Scheitern des Vertrages

  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 131/83

    Rechte des Leasingnehmers bei Wandelung des zugrunde liegenden Kaufvertrages und

  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 17/89

    Vertragsaufhebung nach Abtretung

  • BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 302/80

    Rechte des Leasinggebers bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers

  • BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 87/83

    Leasing - Finanzierungsleasíng - Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag -

  • OLG Frankfurt, 20.05.2003 - 5 U 230/01

    Veritätshaftung für verkaufte Leasingforderungen: Fehlen der Geschäftsgrundlage

  • OLG Naumburg, 30.09.2008 - 9 U 25/08

    Kein Wegfall der Pflicht zur Verschaffung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 77/09

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Leasingnehmers auf Rückzahlung

  • BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87

    Errichtung eines geleasten Gebäudes durch den Leasingnehmer selbst; Freizeichnung

  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 6 U 451/21

    Leasing; Rücktritt; Geschäftsgrundlage; Übernahmebestätigung; Streitgegenstand;

  • OLG Koblenz, 28.11.1986 - 2 U 89/84

    Rücktritt/Wandlung eines Kaufvertrags; Auslegung eines Leasing-Vertrags;

  • BGH, 30.07.1997 - VIII ZR 157/96

    Rechte des Leasingnehmers bei Nichterfüllung einer Umtauschvereinbarung

  • OLG Köln, 16.07.2002 - 15 U 30/02

    Bindung des Leasinggebers an Angaben des Lieferanten

  • BGH, 20.09.1989 - VIII ZR 239/88

    Rechtsnatur eines formularmäßig auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen

  • BGH, 29.11.1989 - VIII ZR 323/88

    Vereinbarung einer Erwerbsoption in einem Finanzierungsleasingvertrag

  • OLG Koblenz, 26.02.2015 - 3 U 812/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des

  • OLG Bamberg, 19.10.2020 - 3 U 321/19

    Schaden und Vorteilsausgleichung bei einem vom "Abgasskandal" betroffenen

  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZR 188/91

    Leasingvertrag - EDV-Anlage - Leasingbedingungen - Gewährleistungsansprüche -

  • OLG Frankfurt, 27.06.2012 - 17 U 13/12

    Leasingvertrag: Berechtigung des Leasingnehmers zur Einstellung der Leasingraten

  • OLG Köln, 25.05.2004 - 22 U 210/03

    Formularmäßiger Gewährleistungsausschluss bei Leasing von Gebrauchtwagen

  • OLG Koblenz, 18.10.1985 - 2 U 346/84

    Wandlung durch den Leasingnehmer; Leasinggeber als Streitgehilfe des Verkäufers;

  • OLG Hamburg, 22.10.1986 - 4 U 244/85

    Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ; Wirksamkeit von

  • OLG Hamm, 11.01.1999 - 13 U 132/98

    Ausgestaltung von Finanzierungsleasingverträgen

  • BGH, 29.05.1991 - VIII ZR 125/90

    Einrede des nichterfüllten Vertrages bei EDV-Finanzierungsleasingvertrag

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2010 - 24 U 199/09

    Behandlung von Leasingraten in der Insolvenz des Leasingnehmers

  • OLG Frankfurt, 26.02.2019 - 11 U 148/17

    Keine Pflichtverletzung durch Kündigung Darlehensvertrag und Einleitung

  • BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 175/80

    Rechtliche Ausgestaltung eines Finanzierungs-Leasingvertrages - Berufung des

  • OLG Brandenburg, 21.10.2020 - 4 U 143/19

    Schadensersatz aus einem Mietkaufvertrag Mietkaufvertrag über einen gebrauchten

  • OLG Köln, 23.07.1998 - 12 U 1/98

    Wandelung; Münzzentralen ; Sonnenstudio; Leasingvertrag; Käuferstellung;

  • OLG Düsseldorf, 04.09.2020 - 16 U 89/20
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2009 - 24 U 60/09

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung einer Anzahlung in einem

  • OLG Stuttgart, 24.08.2005 - 6 W 39/04
  • OLG Frankfurt, 17.12.1991 - 5 U 265/90

    Fehlen von Bedienungshandbüchern für Hardware und Software als Sachmangel

  • OLG Rostock, 18.03.2002 - 3 U 234/00

    Beendigung eines Leasingvertrages über eine EDV-Anlage aufgrund einer

  • OLG Frankfurt, 21.03.1991 - 3 U 27/90

    Ablösungsbetrag und Ersatz von Nichterfüllungsschaden wegen vorzeitiger

  • OLG Stuttgart, 24.02.1987 - 6 U 150/86

    Nichtigkeit einer Mithaftungserklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

  • OLG Koblenz, 11.11.1988 - 2 U 4/86

    Finanzierungsleasing

  • OLG Koblenz, 18.07.1984 - 14 W 417/84

    Leasingnehmer; Vorprozeß; Wandlung wegen Mangel; Wegfall der Geschäftsgrundlage;

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