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   BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16   

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https://dejure.org/2017,24999
BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16 (https://dejure.org/2017,24999)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16 (https://dejure.org/2017,24999)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16 (https://dejure.org/2017,24999)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 269 Abs 1 BGB, § 269 Abs 2 BGB, § 437 Nr 1 BGB, § 439 Abs 2 BGB, Art 3 Abs 3 S 1 EGRL 44/1999
    Nacherfüllung bei Verbrauchsgüterkauf: Erfüllungsort der Nacherfüllung; taugliches Nacherfüllungsverlangen bei nicht erfolgter Verbringung der Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung

  • verkehrslexikon.de

    Kostenvorschuss für die Verbringung der Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Fahrzeugkäufer kann Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

  • IWW

    § 14 BGB, § ... 475 Abs. 1 BGB, § 269 BGB, Art. 3 Abs. 2, 3 der Richtlinie 1999/44/EG, § 439 Abs. 2 BGB, § 269 Abs. 1 BGB, § 440 BGB, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 439 Abs. 1 BGB, § 476 BGB, § 474 Abs. 1, § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 13 BGB, § 14 Abs. 1 BGB, § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 437, 439 ff. BGB, §§ 280, 281, 440 BGB, §§ 281, § 281 Abs. 2 BGB, § 269 Abs. 1, 2 BGB, Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG, § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 13, 14, 269, 280, 281, 437, 439, 440, 475; EGRK 44/1999 Art. 3
    Anforderungen an taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers

  • Wolters Kluwer

    Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung als Voraussetzung für ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers; Schadenersatzanspruch des Käufers bei entstehenden Transportkosten zur Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden ...

  • Betriebs-Berater

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

  • autokaufrecht-frankfurt.de

    Anspruch des Käufers auf Transportkostenvorschuss

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wo muss beim Berbrauchsgüterkauf nacherfüllt werden?, § 269 BGB

  • rewis.io

    Nacherfüllung bei Verbrauchsgüterkauf: Erfüllungsort der Nacherfüllung; taugliches Nacherfüllungsverlangen bei nicht erfolgter Verbringung der Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 269; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 437; BGB § 439; BGB § 440; BGB § 475; Richtlinie 1999/44/EG Art. 3
    Anspruch des Käufers auf Transportkostenvorschuss für Überführung eines mangelhaften Kfz an den Erfüllungsort der Nacherfüllung

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadensersatz statt Nachbesserung der Kaufsache bei Nichtzahlung eines Transportkostenvorschusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung als Voraussetzung für ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers; Schadenersatzanspruch des Käufers bei entstehenden Transportkosten zur Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden ...

  • datenbank.nwb.de

    Nacherfüllung bei Verbrauchsgüterkauf: Erfüllungsort der Nacherfüllung; taugliches Nacherfüllungsverlangen bei nicht erfolgter Verbringung der Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kaufsache mangelhaft: Verkäufer muss Transportkostenvorschuss zahlen!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch des Käufers auf Transportkostenvorschuss zwecks Verbringung der Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (42)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    § 439 BGB
    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB)

  • autokaufrecht.info (Kurzinformation)

    Anspruch des Gebrauchtwagenkäufers auf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung (§ 439 II BGB)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nacherfüllung (beim Gebrauchtwagenkauf, dann gibt es einen Transportkostenvorschuss

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Käufer kann nach § 439 BGB Transportkostenvorschuss bei Nacherfüllung verlangen - hier Gebrauchtwagenkauf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf - und der Transportkostenvorschuss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nacherfüllung - und die Transportkosten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Transportkostenvorschuss: Auf Kosten des Verkäufers zur Nacherfüllung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkäufer dürfen Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB)

  • versr.de (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Werkstatt muss Transportkostenvorschuss zahlen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Smart mit Motordefekt gekauft - Ist die Verkäufer-Werkstatt weit entfernt, kann die Gebrauchtwagenkäuferin Transportkostenvorschuss verlangen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Gewährleistung: Muss der Händler Vorschuss auf Transportkosten leisten?

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkäufer hat Anspruch auf Transportkostenvorschuss bei Nacherfüllungsverlangen

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Auto defekt, Firmensitz des Verkäufers weit weg - Transportkostenvorschuss nun möglich!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auto defekt, Firmensitz des Verkäufers weit weg - Transportkostenvorschuss nun möglich!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nacherfüllung am rechten Ort

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherrechte beim Kauf einer mangelhaften Ware

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mängel beim Autokauf - Transportkostenvorschuss vom Verkäufer zu zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei mangelhaftem Pkw kann Käufer Transportkosten zum Verkäufer vorab verlangen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auto kaputt, Werkstatt weit weg: Transport zahlt Verkäufer!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mangelbeseitigung beim Gebrauchtwagen - Käufer kann Transportkostenvorschuss verlangen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkauf: Vorschuss auf Transportkosten rechtens

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Käufer hat bei Sachmangel Recht auf Transportkosten-Vorschuss - Ort der Nacherfüllung ist oft weit vom Einsatzort entfernt

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Sachmangel: Pflicht zum Transportkostenvorschuss - Verkäufer bekommt Zugänglichkeit zur Ware

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Dunkle Wolken für Gebrauchtwagenhändler: Verweigerung eines Vorschusses für Transportkosten bei Nacherfüllung kann Ersatzvornahme & Schadenersatz rechtfertigen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mangelbeseitigung beim Gebrauchtwagen - Käufer kann Transportkostenvorschuss verlangen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechte von Gebrauchtwagenkäufern - Vorschuss auf Transportkosten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Die Verbringung der Kaufsache zum Verkäufer zum Zweck der Mängelbeseitigung

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Vorschusspflicht des Verkäufers für Transportkosten zur Werkstatt im Gewährleistungsfall

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Transportkostenvorschuss bei Gebrauchtwagen: Verbraucher vor Unannehmlichkeiten geschützt

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Vorschusspflicht des Verkäufers für Transportkosten zur Werkstatt im Gewährleistungsfall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Käufer müssen sperrige Waren nicht zurückschicken

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auto Online gekauft: Ort der Mangelbeseitigung beim Autokauf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Onlinekauf und Rücksendung

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Autokauf: Transportkostenvorschuss bei Nacherfüllung

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Nacherfüllungsverlangen unter Anforderung eines Transportkostenvorschusses

Besprechungen u.ä. (7)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung am Geschäftssitz des Verkäufers (Yannick S. Chatard und Luis Kleine Wortmann; ZJS 2017, 713)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Transportkostenvorschuss bei Nacherfüllung am Geschäftssitz des Verkäufers

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss nach § 439 Abs. 2 BGB vor Nacherfüllung verlangen

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verkäufer muss Vorschuss für Transportkosten zum Ort der Reparatur leisten

  • examenspodcast.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Vorschusspflicht des Verkäufers / Nacherfüllung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Käufer muss mangelhafte Kaufsache zum Verkäufer bringen! (IBR 2017, 590)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kaufsache mangelhaft: Verkäufer muss Transportkostenvorschuss zahlen! (IBR 2017, 591)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2758
  • ZIP 2017, 1812
  • ZIP 2017, 60
  • MDR 2017, 1180
  • MDR 2017, 13
  • NZV 2018, 27
  • VersR 2018, 104
  • WM 2018, 1466
  • BB 2017, 1730
  • BB 2017, 1985
  • BB 2017, 2385
  • JR 2018, 560
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
    Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN und vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).

    Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (Fortführung des Senatsurteils vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37).

    Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).

    bb) Soweit sich die Revision unter Bezugnahme auf ablehnende Stimmen im Schrifttum (jurisPK-BGB/Pammler, 8. Aufl., § 439 Rn. 44 ff.) namentlich mit Blick auf die Anforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) gegen eine Anwendbarkeit von § 269 Abs. 1 BGB wendet oder zumindest ein Transporterfordernis wie im Streitfall generell als eine erhebliche, für die Bestimmung des Erfüllungsortes anhand der Umstände ausschlaggebende Unannehmlichkeit werten und ihn deshalb ausschließlich am Ort der jeweiligen Belegenheit der Kaufsache ansiedeln will, hat sich der Senat mit diesen Gesichtspunkten in seinem Urteil vom 13. April 2011 (VIII ZR 220/10, aaO Rn. 35 ff., insbes. Rn. 39 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 21) eingehend auseinandergesetzt.

    Soweit das Berufungsgericht bestimmte Umstände, die einer Anwendbarkeit des § 269 Abs. 1 BGB von vornherein hätten entgegenstehen können oder sonst geeignet gewesen wären, der Klägerin ungeachtet des ausgebliebenen Vorschusses durch die Annahme eines auswärtigen Nacherfüllungsorts im Streitfall zusätzlich weitere Unannehmlichkeiten von Gewicht zu bereiten (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 41 f.), nicht festgestellt hat, ist ein Rechtsfehler ebenfalls nicht zu erkennen.

    Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 49 f.; jeweils mwN).

    Ein solches Erfordernis, die Kosten zunächst selbst vorzulegen, ist vielmehr bei Verbrauchsgüterkäufen auch grundsätzlich geeignet, den Käufer angesichts der damit einhergehenden Belastungen und Unsicherheiten über eine spätere Erstattung von einer (effektiven) Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO; jeweils mwN).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen dies anders zu beurteilen sein könnte, wenn es sich etwa um einen fahrtüchtigen Pkw gehandelt hätte und die Entfernung zum Geschäftssitz des Verkäufers derart moderat gewesen wäre, dass die Frage einer Kostenerstattung normalerweise nicht thematisiert worden wäre, oder wenn Aufwand und Risiko sich in einem Rahmen gehalten hätten, der einen Käufer üblicherweise nicht von einer sofortigen Vorstellung seines Fahrzeugs zwecks Geltendmachung von Nacherfüllungsrechten abgehalten hätte (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 55), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

  • BGH, 30.04.2014 - VIII ZR 275/13

    Zur Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten zur Aufklärung der

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
    Es ist deshalb für die revisionsrechtliche Prüfung als notwendige Voraussetzung sowohl des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als auch des nachstehend behandelten Transportkostenvorschussanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 11 mwN) zu unterstellen, dass diese Mängel, und zwar in der nach § 476 BGB zu vermutenden Weise (dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, WM 2017, 396 Rn. 36 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]), vorgelegen und zu den Aufwendungen geführt haben, welche die Klägerin aus Anlass der von ihr selbst veranlassten Reparatur und einer dadurch bedingten Unterbrechung der Nutzungsmöglichkeit als Schäden geltend gemacht hat.

    Hierbei handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erforderliche Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, aaO mwN).

    (1) § 439 Abs. 2 BGB bringt mit seiner Kostentragungsregelung auch zum Ausdruck, dass dem Verkäufer in Fällen, in denen sich die vom Käufer erhobene Mängelrüge als berechtigt erweist, zugleich das mit der Klärung einer unklaren Mängelursache verbundene Kostenrisiko zugewiesen ist (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, aaO Rn. 13 f.).

  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
    Folgerichtig hat - worauf auch die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2011 (C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 Rn. 55, 62 - Gebr. Weber und Putz) in naheliegender Fortführung der bereits in seinem Urteil vom 17. April 2008 (C-404/06, NJW 2008, 1433 Rn. 34 ff. - Quelle) angestellten Erwägungen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2, 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eigens hervorgehoben, dass es auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, nicht zwingend erforderlich ist, dass der Verkäufer den Nacherfüllungsvorgang vollständig selbst vornimmt, sondern dass auch die Übernahme der entsprechenden Kosten ein taugliches Äquivalent bilden kann.

    Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, soll - wie auch schon der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. April 2008 (C-404/06, aaO Rn. 34 - Quelle) hervorgehoben hat - den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen.

    (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können deshalb die Unannehmlichkeiten und Erstattungsrisiken, die für die dazu nicht verpflichtete Klägerin mit einer gleichwohl zu erbringenden Vorleistung auf die Transportkosten verbunden gewesen wären, angesichts der gegenläufigen Schutzintentionen des europäischen Richtliniengebers (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C-404/06, aaO - Quelle) gerade nicht dem gewöhnlichen Vertragsrisiko zugewiesen werden.

  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 96/12

    Gewährleistung beim Kaufvertrag: Pflicht des Käufers zur Einräumung der

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
    Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN und vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).

    Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).

    Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, aaO S. 228; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, aaO Rn. 21; vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, aaO).

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
    Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 49 f.; jeweils mwN).

    Ein solches Erfordernis, die Kosten zunächst selbst vorzulegen, ist vielmehr bei Verbrauchsgüterkäufen auch grundsätzlich geeignet, den Käufer angesichts der damit einhergehenden Belastungen und Unsicherheiten über eine spätere Erstattung von einer (effektiven) Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 310/08

    Zur Sachmängelhaftung beim Kauf: Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
    Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, aaO S. 228; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, aaO Rn. 21; vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, aaO).

    Gegen diese Obliegenheit (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, aaO) hat die Klägerin indes nicht verstoßen.

  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05

    Rechtsstellung des Gebrauchtwagenkäufers; Obliegenheit zur Nacherfüllung

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
    Ein auf Erstattung der namentlich für Reparatur und Transport angefallenen Aufwendungen gerichteter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB), der nach dem Vorrang der Nacherfüllung bei Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufers als einziger Anspruch in Betracht kommt, steht - wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat - der Klägerin wegen dieses Nacherfüllungsvorrangs nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zu; dies erfordert, dass die Klägerin entweder der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dass eine solche Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB beziehungsweise nach § 440 BGB entbehrlich war (Senatsurteile vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09, WM 2011, 909 Rn. 15; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, WM 2006, 1355 Rn. 18; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, NJW 2005, 3211 unter II 1; vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 225, 227 ff.).

    Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, aaO S. 228; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, aaO Rn. 21; vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, aaO).

  • BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 100/04

    Zum Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers gegen den Verkäufer im Falle der

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
    Ein auf Erstattung der namentlich für Reparatur und Transport angefallenen Aufwendungen gerichteter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB), der nach dem Vorrang der Nacherfüllung bei Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufers als einziger Anspruch in Betracht kommt, steht - wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat - der Klägerin wegen dieses Nacherfüllungsvorrangs nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zu; dies erfordert, dass die Klägerin entweder der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dass eine solche Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB beziehungsweise nach § 440 BGB entbehrlich war (Senatsurteile vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09, WM 2011, 909 Rn. 15; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, WM 2006, 1355 Rn. 18; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, NJW 2005, 3211 unter II 1; vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 225, 227 ff.).

    Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, aaO S. 228; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, aaO Rn. 21; vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, aaO).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-65/09

    Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
    Folgerichtig hat - worauf auch die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2011 (C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 Rn. 55, 62 - Gebr. Weber und Putz) in naheliegender Fortführung der bereits in seinem Urteil vom 17. April 2008 (C-404/06, NJW 2008, 1433 Rn. 34 ff. - Quelle) angestellten Erwägungen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2, 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eigens hervorgehoben, dass es auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, nicht zwingend erforderlich ist, dass der Verkäufer den Nacherfüllungsvorgang vollständig selbst vornimmt, sondern dass auch die Übernahme der entsprechenden Kosten ein taugliches Äquivalent bilden kann.

    Dass es auslegungsrelevante Gesichtspunkte gibt, deren Beurteilung zur Frage der Kompensierbarkeit einer dem Käufer nachteiligen Bestimmung des Nacherfüllungsortes durch eine den Transportaufwand ausgleichende Kostenvorschusspflicht des Verkäufers über den Einzelfall hinaus der Entwicklung weiterer allgemeiner Kriterien bedarf, welche dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011(C-65/09 und C-87/09, aaO - Gebr. Weber und Putz) noch nicht zu entnehmen sind und die im Streitfall zusätzlich bei der Handhabung des Begriffs der erheblichen Unannehmlichkeiten zu beachten wären, zeigt die Revision nicht auf.

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15

    Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
    Von dieser Rechtsprechung geht auch das Berufungsgericht aus, um danach zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Umstände, die in besonderer Weise zu einer Lokalisierung des Ortes der Nacherfüllung entweder am Wohnsitz der Klägerin oder am Geschäftssitz der Beklagten Veranlassung gäben, nicht ersichtlich seien, so dass im Streitfall die genannte, auf eine Maßgeblichkeit des Wohn- oder Geschäftssitzes des Schuldners hinauslaufende gesetzliche Auslegungsregel zum Tragen komme (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15, WM 2017, 919 Rn. 22 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).
  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 240/15

    Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 346/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 1/05

    Voraussetzungen des sofortigen Schadensersatzes statt der Leistung beim Kauf

  • BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 91/04

    Käuferschutz bei Vortäuschen gewerblicher Verwendung der Kaufsache

  • BGH, 30.10.2019 - VIII ZR 69/18

    Rücktritt von Kaufvertrag wegen Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften

    Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung, der in Ermangelung abweichender Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. EuGH, NJW 2019, 2007 Rn. 45, 55 - Fülla) letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat (§ 269 Abs. 2 BGB; Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29), die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Senatsurteile vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, Rn. 13; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 27).
  • BGH, 13.05.2022 - V ZR 231/20

    Sachmängelhaftung: Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer

    Die Regelung soll den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkauf-RL festgelegten Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung umsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 29), ist aber nicht auf Verbrauchsgüterkäufe beschränkt.
  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 109/20

    Verbrauchsgüterkauf: Anforderungen an ein taugliches Nacherfüllungsverlangen;

    Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus (im Anschluss an Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 13 ff.; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21, 27 und vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37).

    Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten verlangen (jetzt: § 475 Abs. 4 BGB; im Anschluss an Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37 und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 29).

    Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 228; vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 27; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37).

    c) Das Berufungsgericht ist der Sache nach rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass der Erfüllungsort der Nachbesserung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 20 ff.; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, aaO Rn. 21 ff.; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO) vorliegend am (Wohn-)Sitz des Beklagten liegt.

    Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 49 f.; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 29; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-52/18, NJW 2019, 2007 Rn. 51 mwN).

    Für ein taugliches Nacherfüllungsbegehren reicht es daher aus, wenn der Käufer zeitnah einen - nicht ersichtlich unangemessenen - Transportkostenvorschuss vom Verkäufer anfordert und alternativ bereit ist, dem Verkäufer selbst die Durchführung des Transports zu überlassen (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, aaO Rn. 19; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 44).

    Ihm wird eine Mangelbeseitigung ohne Einsatz eigener Mittel und sonstiger Vorleistungen ermöglicht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 33).

    (bb) Die von der Klägerin weiter angeführte Einschränkung in der "eigenen Alltagsorganisation" infolge der Abholung des Pferds durch den Beklagten geht ebenfalls nicht über die mit der Durchführung jeder Nachbesserung einhergehende zeitliche Inanspruchnahme eines Käufers hinaus (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 26).

  • OLG Köln, 26.04.2018 - 15 U 82/17

    Rücktritt vom Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw wegen Korrosion am Auspuff

    Das nationale Recht ist beim Verbrauchsgüterkauf richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang erstmals zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (BGH v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Tz. 46, dazu etwa auch Koch , NJW 2017, 1068; bestätigt bei BGH v. 19.07.2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Tz. 16).
  • OLG Koblenz, 29.11.2018 - 1 U 679/18

    Schadensersatz bei Gebrauchtwagenkauf: Untersuchungsangebot bei

    Dementsprechend sei der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben habe (vgl. BGH Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16, zitiert nach juris).

    Andere Maßstäbe für ein wirksames Nacherfüllungsverlangen ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 19.07.2017 (Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16, abgedruckt in NJW 2017, 2758) auf die das Landgericht Bezug genommen hat und die auch nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 08.09.2016 ergangen ist.

    Die Angemessenheit der gesetzten Frist im hier zu entscheidenden Fall ("zwei Wochen, gerechnet ab Datum dieses Schreibens") unterliegt keinen Bedenken; auch in dem zuletzt von dem BGH entschiedenen Fall (BGH NJW 2017, 2758) war die Frist von 11 Tagen nicht als unangemessen angesehen worden.

  • OLG Köln, 07.02.2018 - 16 U 133/15

    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil

    Die Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB, wonach in erster Linie eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung maßgebend ist (vgl. BGH Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 278/16, NJW 2917, 2758, 2759 f., Rdnr. 21 ff.; BGH, Urteil vom 13.04.2011, VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196, Rdnr. 29, zitiert nach juris).

    Zwar führt die in § 439 Abs. 2 BGB normierte Pflicht des Verkäufers, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, in der Regel zu einem Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses zur Abdeckung dieser Kosten (BGH Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758, 2761, Rdnr. 28 ff.).

    Dies folgt aus dem Schutzzweck der dieser Vorschrift für den Verbrauchsgüterkauf zugrundliegenden europäischen sog. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG vom 25.05.1999, Abl. EG Nr. L171, S. 12), wonach der Verbraucher davor geschützt werden soll, angesichts erheblicher Unannehmlichkeiten - wie sie in drohenden finanziellen Belastungen bestehen können - von der Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen abzusehen (vgl. BGH Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758, 2761, Rdnr. 29 ff.).

    Zudem ist die Vorschusspflicht des Verkäufers grundsätzlich unabhängig davon, ob der Käufer selbst finanziell in der Lage ist, die Geldmittel für die Bezahlung der Transportkosten und/oder weiteren für die Ermöglichung der Nachbesserung erforderlichen Kosten aufzubringen (BGH Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758, 2761, Rdnr. 33).

  • OLG Köln, 21.04.2021 - 8 AR 11/21

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Mit weiterem Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16 - hat der Bundesgerichtshof die Annahme eines grundsätzlichen Erfüllungsortes beim Käufer für den Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB ausdrücklich verneint.
  • LG Saarbrücken, 22.01.2021 - 13 S 130/20

    Zur Mithaftung eines Verkehrsteilnehmers, der entgegen § 7a Abs. 3 Satz 1 StVO

    a) Der Ort, an dem die Nacherfüllung zu erbringen ist, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Kaufrecht nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB, wonach bei einem Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte (BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16 -, juris, Rz. 21 mwN).

    Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers auch dann vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 aaO).

  • OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 2 U 25/17

    Unwirksamkeit einer AGB für Abgeltung vorzeitiger Vertragsbeendigung

    Die Bedeutung der Formulierung "als" in der klägerischen AGB ist daher unklar und führt jedenfalls im Wege der kundenfeindlichsten Auslegung, die auch im Individualprozess heranzuziehen ist (vgl. etwa BGH NJW 2017, 2762 [BGH 19.07.2017 - VIII ZR 278/16] ; BGH NJW 2008, 2497 [BGH 23.04.2008 - XII ZR 62/06] [2498]), dazu, dass der Mieter möglicherweise beides leisten muss.
  • LG Neubrandenburg, 03.11.2022 - 1 S 20/21

    Unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen bei Fahrzeugkauf - Abschleppkostenersatz

    Macht der Käufer einen Nacherfüllungsanspruch geltend, ist er gemäß § 439 Abs. 5 BGB gehalten, den Wagen zur Prüfung des Vorliegens eines Mangels und zu dessen Reparatur zum Erfüllungsort der Nacherfüllung, hier der Werkstatt des Beklagten, zu verbringen (vgl. BGH 19.07.2017, VIII ZR 278/16).

    Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (vgl. BGH 19.07.2017, VIII ZR 278/16).

    Da der Käufer im Falle eines unberechtigten Nacherfüllungsverlangens die Kosten des Transports der Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung (hier: Abschleppkosten) gemäß § 439 Abs. 2 BGB selbst zu tragen hat, sind dem Verkäufer, hier dem Beklagten, aus dem Verlangen des Klägers Aufwendungen entstanden, die dieser vom Kläger aus §§ 812 Abs. 1 BGB (ggfs. auch aus §§ 675 ff BGB) ersetzt verlangen kann (vgl. BGH 19.07.2017, VIII ZR 278/16; vgl. auch LG Saarbrücken, 20.09.2013, 13 S 77/13).

  • OLG Köln, 23.10.2018 - 16 U 113/18

    Kaufrecht, Nacherfüllung

  • AG Minden, 27.09.2017 - 20 C 234/16

    Zu den Anforderungen an ein kaufrechtliches Nachbesserungsverlangen

  • AG Berlin-Spandau, 06.07.2020 - 6 C 120/20

    "HU neu" als öffentliche Äußerung i. S. von § 434 I 3 BGB

  • LG Aachen, 14.06.2018 - 12 O 29/18

    Nachbesserungsrecht des Käufers

  • OLG Brandenburg, 09.06.2022 - 10 U 189/21

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für eine Polstergarnitur; Unwirksamkeit

  • AG Schwarzenbek, 28.10.2020 - 2 C 757/19
  • OLG Jena, 09.04.2020 - 4 U 1208/19

    Fahrzeugkaufvertrag - Rückabwicklung

  • BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23

    Zuständigkeitsbestimmung für Verpflichtungen aus einer

  • OLG Hamm, 09.05.2019 - 28 U 109/17

    Anspruch auf Nachlieferung wegen eines mangelhaften Neufahrzeugs Mängel der

  • OLG Frankfurt, 15.10.2019 - 1 U 28/19

    Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag über Schiffsgenerator

  • LG Tübingen, 27.09.2019 - 3 O 195/17

    Fahrzeugmangel wegen Erlöschen der Betriebserlaubnis infolge einer

  • OLG Frankfurt, 08.08.2019 - 11 SV 32/19

    Gescheiterte Nacherfüllung nach Kauf eines Motorrades

  • AG Bremen, 12.09.2018 - 17 C 482/17
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