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   BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 283/03   

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https://dejure.org/2004,10452
BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 283/03 (https://dejure.org/2004,10452)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2004 - VIII ZR 283/03 (https://dejure.org/2004,10452)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 283/03 (https://dejure.org/2004,10452)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Modernisierung von Wohnungen durch Einsatz öffentlicher Gelder; Wegen einer öffentlichen Förderung abzuziehende Kürzungsbeträge bei einer Mieterhöhung; Zeitliche Beschränkung der Abzugspflicht

  • Judicialis

    ZPO § 128 Abs. 2; ; StBauFG § 43; ; BGB § 558; ; BGB § 559 a; ; BGB § 558 Abs. 5; ; MHG § 2; ; MHG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558 Abs. 5 § 559a
    Pflicht des Vermieters zum Abzug erhaltener öffentlicher Mittel bei der Festsetzung der Miete

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung bei öffentlicher Förderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 116/03

    Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 283/03
    Wie der Senat in seiner noch zu den §§ 2, 3 MHG ergangenen Entscheidung (Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, WuM 2004, 283) dargelegt hat, sind bei der Mieterhöhung wegen einer öffentlichen Förderung abzuziehende Kürzungsbeträge nicht auf unbegrenzte Zeit zu berücksichtigen; entsprechendes hat für die Nachfolgebestimmungen der §§ 558, 559 a BGB zu gelten.

    Damit würde der Zweck der Regelungen der §§ 558, 559 a BGB verfehlt, die Modernisierung von Wohnungen durch Einsatz öffentlicher Gelder zu fördern, weil der Vermieter, soweit wie möglich, auf die Inanspruchnahme einer Förderung verzichten würde (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 aaO).

    Da somit Kürzungsbeträge nach den §§ 558 Abs. 5, 559 a BGB von der begehrten Mieterhöhung nicht abzuziehen waren, bedurfte es in dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin auch keiner Angaben über die gewährten Fördermittel (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 aaO).

  • BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11

    Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus

    Die Anrechnungspflicht von Drittmitteln, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, endet zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2004, VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947; BGH, Urteil vom 23. Juni 2004, VIII ZR 283/03, juris).

    Er hat jedoch bereits ausgesprochen, dass er es im Hinblick auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG für geboten hält, die gesetzliche Anrechnungspflicht in verfassungskonformer Auslegung der genannten Vorschriften auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO unter II 2 b; vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 283/03, juris Rn. 8 f.) und dass er es für sachgerecht hält, diesen Zeitraum mit zwölf Jahren, beginnend ab der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts, zu bemessen (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO).

  • BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 311/11

    Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus

    Er hat jedoch bereits ausgesprochen, dass er es im Hinblick auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG für geboten hält, die gesetzliche Anrechnungspflicht in verfassungskonformer Auslegung der genannten Vorschriften auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO unter II 2 b; vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 283/03, juris Rn. 8 f.) und dass er es für sachgerecht hält, diesen Zeitraum mit zwölf Jahren, beginnend ab der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts, zu bemessen (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO).
  • LG Berlin, 29.09.2011 - 67 S 548/10

    I.R.d. Begründung der Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss

    b) In dem Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 283/03 - hat der Bundesgerichtshof allerdings auf eine nachträgliche Laufzeitbegrenzung nicht mehr abgehoben, sondern folgendes ausgeführt:.
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