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   BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07   

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BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07 (https://dejure.org/2009,1147)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2009 - VIII ZR 286/07 (https://dejure.org/2009,1147)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07 (https://dejure.org/2009,1147)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle einer formularmäßigen zeitlichen Begrenzung des Provisionsanspruchs eines ausgeschiedenen (Unter-)Handelsvertreters

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Unwirksamer Ausschluss von Überhangprovisionen in einem Formular-Handelsvertretervertrag, Anwendungsbereich des § 87 b Abs. 3 HGB

  • Betriebs-Berater

    Unwirksame Provisionsklausel in Handelsvertretervertrag

  • Betriebs-Berater

    Kein pauschaler Ausschluss von Handelsvertreterprovisionen nach Vertragsende in AGB

  • Judicialis

    HGB § 87a Abs. 3; ; HGB § 87a Abs. 5; ; HGB § 87b Abs. 3; ; BGB § 307 Abs. 1; ; BGB § 307 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 87 Abs. 1; HGB § 87 Abs. 3; HGB § 87 a Abs. 3; HGB § 87 b Abs. 3 S. 2
    Unwirksame Klausel über Beendigung des Provisionsanspruchs mit Beendigung des Handelsvertretervertrags über die Vermittlung von Telefondienstverträgen

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Handelsvertreterrecht: Provisionszahlungspflicht aus Handelsvertretervertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltskontrolle einer formularmäßigen zeitlichen Begrenzung des Provisionsanspruchs eines ausgeschiedenen (Unter-)Handelsvertreters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB: Provisionsanspruch endet mit Vertragsbeendigung??

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Handelsvertretervertrag über die Vermittlung von Telefondienstverträgen: Unwirksamer Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf Überhangprovisionen für die Umsätze nach Beendigung des Vertretervertrages durch formularmäßige Provisionsausschlussklauseln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Provisionsanspruch eines ausgeschiedenen Handelsvertreters

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unwirksame Provisionsklausel in Handelsvertretervertrag

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Ausschluss von Überhangprovisionen, Abdingbarkeit von Provisionsansprüchen aus Dauerschuldverhältnissen, Überhangprovision, Provisionsverzichtsklausel, unangemessene Benachteiligung, Wirksamkeit einer Provisionsverzichtsklausel

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Unwirksame Provisionsklausel in einem Handelsvertretervertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 298
  • NJW-RR 2010, 459 (Ls.)
  • ZIP 1998, 695
  • MDR 2010, 35
  • VersR 2010, 249
  • MMR 2010, 604
  • BB 2009, 2545
  • BB 2010, 533
  • DB 2009, 2652
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 10.12.1997 - VIII ZR 107/97

    Formularmäßige Vererinbarung einer Beschränkung der Provisionspflicht

    Auszug aus BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07
    Eine in einem (Unter-)Handelsvertretervertrag über die Vermittlung von Telefondienstverträgen vom Vertragspartner des (Unter-)Handelsvertreters gestellte Formularklausel, wonach ein Anspruch auf Provision mit der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses endet, verstößt gegen die zwingende Bestimmung des § 87a Abs. 3, 5 HGB und hält daher einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR 107/97, NJW-RR 1998, 629).

    Vielmehr billigt § 87 Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter auch für solche Geschäfte Provisionen zu, die zwar vor Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen, aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR 107/97, NJW-RR 1998, 629, unter II 1; BAG, DB 2008, 761 - so genannte Überhangprovisionen).

    Daher können - wie sich mittelbar auch aus § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HGB aF ergibt - Ansprüche des Handelsvertreters auf Überhangprovisionen zumindest individualvertraglich wirksam ausgeschlossen werden (BGHZ 33, 92, 94, unter 1; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter II 1 a; Münch-KommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 87 Rdnr. 64; Emde in: Staub, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 87 Rdnr. 11; Hopt, Handelsvertreterrecht, 4. Aufl., § 87 Rdnr. 48; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 87 Rdnr. 48; jeweils m.w.N.).

    Solche Provisionen können nicht einmal in Individualvereinbarungen ausgeschlossen werden (vgl. BGHZ 33, 92, 94 f.; vgl. auch Küstner in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., Rdnr. 1186); erst recht gilt dies für Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter II 1 b, m.w.N.; vgl. ferner für Versicherungsvertreterverträge Löwisch in: Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92 Rdnr. 18; Schmidt in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rdnr. 408).

    Hierzu zählen vor allem die Fälle der verspäteten Ausführung (BGHZ 33, 92, 95; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO; jeweils m.w.N.).

    Eine solche geltungserhaltende Reduktion der inhaltlich zu weitgehenden Klauseln ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter II 1 b bb; BGHZ 114, 338, 342 f.; 109, 197, 203, jeweils m.w.N.).

    Einen im Hinblick auf § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB zulässigen Inhalt könnten die verwandten Klauseln nur durch Erweiterung um einen Ausnahmetatbestand erlangen, der der zwingenden gesetzlichen Vorschrift Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO).

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Provisionen zur Abgeltung

    Auszug aus BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07
    Gegenstand der Senatsurteile vom 22. Dezember 2003 (VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483) und vom 1. Juni 2005 (VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866) war ein Ausgleichsanspruch von Versicherungsvertretern nach § 89b HGB aF, nicht dagegen die - hier in Frage stehende - Provisionsfortzahlungspflicht.

    Die der Senatsentscheidung vom 1. Juni 2005 (aaO) zugrunde liegende Provisionsausschlussklausel ordnete ebenfalls das Erlöschen jeglicher Ansprüche mit Beendigung des Vertragsverhältnisses an, machte hiervon aber - anders als die hier vorliegenden Klauseln - eine ausdrückliche Ausnahme für die "noch fällig werdenden Abschlussprovisionen aus eingereichten, aber noch nicht dokumentierten Anträgen".

    Schließlich ist auch zu beachten, dass im Streitfall die lange Dauer der Provisionszahlungspflicht letztlich darauf beruht, dass die Parteien die Provisionsansprüche an das jeweilige Telefonaufkommen geknüpft und nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine feste Einmalzahlung zu vereinbaren (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866).

  • BGH, 11.07.1960 - VII ZR 225/59

    Entfallen der Provisionspflicht wegen verzögerter Ausführung eines Geschäfts

    Auszug aus BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07
    Es ist daher unschädlich, dass die aufschiebende Bedingung für das Entstehen des Provisionsanspruches (§ 87a Abs. 1 Satz 1 HGB; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989, aaO; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, unter 1; BGHZ 33, 92, 95) in diesen Fällen erst nach Ablauf des Handelsvertreterverhältnisses eintritt.

    Daher können - wie sich mittelbar auch aus § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HGB aF ergibt - Ansprüche des Handelsvertreters auf Überhangprovisionen zumindest individualvertraglich wirksam ausgeschlossen werden (BGHZ 33, 92, 94, unter 1; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter II 1 a; Münch-KommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 87 Rdnr. 64; Emde in: Staub, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 87 Rdnr. 11; Hopt, Handelsvertreterrecht, 4. Aufl., § 87 Rdnr. 48; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 87 Rdnr. 48; jeweils m.w.N.).

    Solche Provisionen können nicht einmal in Individualvereinbarungen ausgeschlossen werden (vgl. BGHZ 33, 92, 94 f.; vgl. auch Küstner in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., Rdnr. 1186); erst recht gilt dies für Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter II 1 b, m.w.N.; vgl. ferner für Versicherungsvertreterverträge Löwisch in: Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92 Rdnr. 18; Schmidt in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rdnr. 408).

    Hierzu zählen vor allem die Fälle der verspäteten Ausführung (BGHZ 33, 92, 95; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO; jeweils m.w.N.).

  • Drs-Bund, 15.11.1952 - BT-Drs I/3856
    Auszug aus BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07
    Dass er über die Fälle des § 87 Abs. 1 HGB hinaus einem Handelsvertreter auch dann Ansprüche zuerkannte, wenn dessen Vermittlungsbemühungen bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses schon weitgehend gediehen waren (§ 87 Abs. 3 HGB), beruht letztlich auf "praktischen Erwägungen" (BT-Drs. 1/3856, S. 23 f.); es sollten Streitigkeiten über die Aufteilung einer Provision zwischen dem ausgeschiedenen Handelsvertreter und seinem Nachfolger vermieden werden.

    § 87 Abs. 3 HGB ist geschaffen worden, um einem Handelsvertreter, der bereits erhebliche Anstrengungen unternommen, aber noch keinen Vertragsabschluss erreicht hat, einen wirtschaftlichen Gegenwert für seine Bemühungen zukommen zu lassen (BT-Drs. 1/3856, S. 23).

    Aus diesem Grunde hat er - aus "Zweckmäßigkeitserwägungen" und um eine rasche Abwicklung des Handelsvertreterverhältnisses zu ermöglichen (BT-Drs. 1/3856, S. 24) - den Provisionsanspruch des früheren Vertreters davon abhängig gemacht, dass das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen wird.

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs über Ausgleichsanspruch eines

    Auszug aus BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07
    Gegenstand der Senatsurteile vom 22. Dezember 2003 (VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483) und vom 1. Juni 2005 (VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866) war ein Ausgleichsanspruch von Versicherungsvertretern nach § 89b HGB aF, nicht dagegen die - hier in Frage stehende - Provisionsfortzahlungspflicht.

    In dem dem Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 (aaO) zugrunde liegenden Versicherungsvertretervertrag war - insoweit vergleichbar mit dem vorliegenden Fall - unter Nr. 14 des Klauselwerks zwar vorgesehen, dass jegliche Provisionsansprüche mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses erlöschen.

  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07

    Zum Wegfall von Handelsvertreterprovisionsansprüchen wegen vom Unternehmer zu

    Auszug aus BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07
    Denn die Telekommunikationsgesellschaft - diese ist auch im Verhältnis zum Untervertreter Unternehmerin im Sinne von § 87a Abs. 3 HGB (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923, Tz. 13) - ist verpflichtet, dem Kunden fortlaufend die technischen Voraussetzungen für den ungestörten Austausch von Sprache und Daten zur Verfügung zu stellen.

    Auch die Möglichkeit, dass die Telefongesellschaft einen erteilten Auftrag vertragswidrig storniert (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 98/90, NJW-RR 1992, 868) oder wegen eingetretener Insolvenz nicht mehr ausführen kann (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008, aaO, Tz. 18 m.w.N.), lässt sich nicht ausschließen.

  • BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06

    Geltendmachung von Vergütungen für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten durch

    Auszug aus BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07
    Durch den Abschluss eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrags verpflichtet sich der Anbieter, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und es ihm fortlaufend zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfestnetzes oder eines Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (BGHZ 158, 201, 203; BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06, NJW 2007, 438, Tz. 8; jeweils m.w.N.).

    Wie bereits unter II 1 a ausgeführt, verpflichtet sich bei einem Telefondienstvertrag der Anbieter, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfestnetzes oder eines Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (vgl. BGHZ 158, aaO; BGH, Urteil vom 16. November 2006, aaO; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 66/89

    Provisionsforderungen des Handelsvertreters im Konkurs des Geschäftsherrn

    Auszug aus BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07
    In diesem Zeitpunkt ist die Provisionsforderung nach Grund und Berechnungsfuß - vorbehaltlich des § 87b Abs. 2 Satz 1 HGB - festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - IX ZR 66/89, NJW 1990, 1665, unter 2 m.w.N.).

    Es ist daher unschädlich, dass die aufschiebende Bedingung für das Entstehen des Provisionsanspruches (§ 87a Abs. 1 Satz 1 HGB; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989, aaO; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, unter 1; BGHZ 33, 92, 95) in diesen Fällen erst nach Ablauf des Handelsvertreterverhältnisses eintritt.

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    Auszug aus BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07
    Zwar bedient sich die Rechtsprechung in den Fällen der ergänzenden Vertragsauslegung, in denen mit dem Wegfall einer nach § 307 BGB unwirksamen Klausel eine nicht durch dispositives Gesetzesrecht ausfüllbare Lücke entsteht, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die aufgetretene Lücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Vertragspartners des Verwenders verschiebt (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, NJW 2009, 2662, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 37; BGHZ 179, 186, Tz. 25; 137, 153, 157 m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag

    Auszug aus BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07
    Zwar bedient sich die Rechtsprechung in den Fällen der ergänzenden Vertragsauslegung, in denen mit dem Wegfall einer nach § 307 BGB unwirksamen Klausel eine nicht durch dispositives Gesetzesrecht ausfüllbare Lücke entsteht, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die aufgetretene Lücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Vertragspartners des Verwenders verschiebt (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, NJW 2009, 2662, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 37; BGHZ 179, 186, Tz. 25; 137, 153, 157 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen

  • BGH, 17.05.1991 - V ZR 140/90

    Formularmäßige Vereinbarung einer Ankaufspflicht des Erbbauberechtigten

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

  • OLG Düsseldorf, 11.01.1977 - 23 U 82/76

    Dauerschuldverhältnis; Handelsvertreter; Provisionsansprüche; Verlängerungszeiten

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

  • BGH, 19.11.1982 - I ZR 125/80

    Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge

  • BGH, 21.11.1991 - I ZR 98/90

    Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei treuwidriger Stornierung von

  • BGH, 30.04.1992 - VII ZR 159/91

    Schadensersatzpflicht aus Rahmenvertrag zwischen Architekten und

  • BGH, 09.12.1963 - VII ZR 113/62

    Einfirmenvertreter, Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Zuständigkeit des

  • BAG, 20.02.2008 - 10 AZR 125/07

    Anspruch auf Überhangprovision

  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15

    Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des

    (a) Soweit es für den Wegfall des Provisionsanspruchs der Beklagten darauf ankommt, ob das Geschäft aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wurde (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), ist als Unternehmer im Verhältnis zur Beklagten nicht die M. AG & Co. KG, sondern die G. GmbH einzustufen, der die Ausführung der Geschäfte (gegenüber den Treugebern) oblag (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 13; Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, IHR 2010, 65 Rn. 24, jeweils zur Unternehmereigenschaft des Auftraggebers des Hauptvertreters im Verhältnis zum Untervertreter).

    Bei vom Handelsvertreter vermittelten Sparverträgen liegt eine teilweise Nichtausführung seitens einer als Unternehmer einzustufenden Bank vor, soweit diese aufgrund Bescheids der BaFin gehindert ist, die genannten Verträge weiter auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 14; vgl. ferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, IHR 2010, 65 Rn. 24 f., zur teilweisen Nichtausführung von Telefondienstverträgen seitens einer als Unternehmer einzustufenden Telekommunikationsgesellschaft).

    (a) Zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, ZVertriebsR 2014, 98 Rn. 13 = IHR 2014, 74) - sei es auch kraft vertraglicher Risikoübernahme (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, IHR 2010, 65 Rn. 25; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, aaO) - zuzuordnen sind.

  • BVerfG, 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Gasversorgungsunternehmens gegen die

    Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Lücke in einem Vertrag, die durch die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsteht, nur dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann, wenn konkrete gesetzliche Regelungen zur Ausfüllung der Lücke nicht zur Verfügung stehen und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel nicht zu einer angemessenen, den typischen Interessen des Klauselverwenders Rechnung tragenden Lösung führt (vgl. BGHZ 90, 69 ) oder es anderenfalls zu einem Ergebnis käme, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. BGHZ 137, 153 ; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07 -, NJW 2010, S. 298 ; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09 -, juris ).
  • BGH, 22.01.2015 - VII ZR 87/14

    Handelsvertretervertrag: Grundlagen der Provisionsberechnung im Rahmen von

    Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2009 (VIII ZR 286/07, NJW 2010, 298) ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Hamm, 14.05.2018 - 18 U 85/17

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Erteilung eines Buchauszugs

    Während - echte oder unechte - Überhangprovisionen individualvertraglich ausgeschlossen werden können, ist bislang nicht entschieden, ob dies auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers geschehen kann (BGH, Urt. vom 10.12.1997, Az. VIII ZR 107/97, und Urt. vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 286/07; Wirksamkeit bejahend Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 92 Rn. 5 und Rn. 9; eine Individualvereinbarung hält Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, a.a.O., § 92 Rn. 16 für erforderlich; a.A. OLG Frankfurt VersR 2011, 492; Jena VersR 2010, 1645).

    Auch im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Beantwortung, denn die Regelung in § 17 Ziff. 4 erweist sich nach den Maßstäben der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 10.12.1997 und vom 21.10.2009, a.a.O.) bereits deshalb als unwirksam, weil sie die zwingende Vorschrift des § 87 a Abs. 3 S. 1 HGB nicht berücksichtigt (so auch Emde, a.a.O., Rn. 558; Küstner/Thume; Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, Kap. V Rn. 171d und Rn. 481, 482).

    Sie verstößt nämlich jedenfalls insofern gegen § 87 a Abs. 3 HGB, als sie - wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.10.2009 (a.a.O. Tz. 22) bemerkt - auch solche Provisionen versagt, die dadurch zu Überhangprovisionen werden, dass der Unternehmer das vermittelte Geschäft nicht oder verspätet ausführt.

    Auch eine teilweise Aufrechterhaltung der Regelung kommt hier nicht in Betracht, denn die Klausel ist nicht teilbar (BGH, Urt. vom 21.10.2009, a.a.O.).

  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 439/10

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - erfolgsabhängige Vergütung -

    In diesem Zeitpunkt ist die Provisionsforderung nach Grund und Berechnungsfuß festgelegt (vgl. BGH 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07 - Rn. 14, NJW 2010, 298) .
  • OLG Köln, 21.03.2014 - 19 U 104/13

    Höhe des Provisionsanspruchs eines Handelsvertreters nach Beendigung des

    Auch ist § 87 Abs. 1 HGB nicht zwingend, sondern kann jedenfalls durch Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 21.10.2009, VIII ZR 286/07, Rz. 20 zitiert nach juris m.w.N.), so dass das Risiko der überlangen Bindung an den Handelsvertreter beherrschbar ist.

    Anderseits ist aber zu sehen, dass dieser Anspruch Beschränkungen unterliegt (... "nur wenn", "innerhalb einer angemessenen Frist") und der Bundesgerichtshof auch in einer neueren Entscheidung zur Vermittlung von Telefonverträgen nicht auf § 87 Abs. 3 HGB zurückgreift, sondern § 87 Abs. 1 HGB mit der Begründung anwendet, dass der Handelsvertreter nicht mit der Vermittlung einzelner Telefonanrufe, sondern mit der Vermittlung eines Telefondienstvertrages betraut gewesen sei und die einzelnen Gesprächseinheiten vor diesem Hintergrund keine Einzelabschlüsse darstellten, sondern nur für die Höhe und die Fälligkeit des Provisionsanspruchs von Bedeutung seien (BGH, VIII ZR 286/07, Urteil vom 21.10.2009, juris Rz. 17-19).

  • OLG Stuttgart, 21.06.2012 - 2 U 29/12

    - SDK 1 -, Rückforderbarkeit von Provisionsvorschüssen im Falle der Beendigung

    Geschäfte, die zwar vor der Beendigung des HVV abgeschlossen werden, aber erst nachher zur Ausführung kommen, begründen gemäß § 87 Abs. 1 Provisionsansprüche zu Gunsten des HV, auch wenn dieser bereits ausgeschieden ist (im Anschluss an BGH, NJW 10, 298 Rz. 15; WM 98, 723 = Juris Tz. 19; OLG Frankfurt/Main, VersR 11, 492 = Juris Tz. 39).

    Ein Anspruch auf Zahlung einer Überhangprovision gemäß § 87 Abs. 3 HGB ist grundsätzlich individual abdingbar (im Anschluss an BGH, NJW 10, 298 Tz. 21).

    Ein Provisionsverlust war de facto tatbestandliche Voraussetzung für einen AA nach § 89 b Abs. 5 HGB 1989 (im Anschluss an BGH, NJW 03, 1244, 1245 - II 2 a - NJW 10, 298 Tz. 27 mit Anm. Emde EWiR 10, 119 bis 120; BGH, DB 05, 2131 = Juris Tz. 25; OLG Jena, 28.04.2009 - 2 U 698/08 - VersR 10, 1645 = Juris Tz. 5).

    Solche Provisionen könnten nicht einmal in Individualvereinbarungen ausgeschlossen werden (im Anschluss an BGH, NJW 10, 298 Tzz. 2 und 22; ebenso offen gelassen in NJW 03, 1244 sub II 2 a der Gründe).

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 168/13

    Handelsvertreterprovisionsanspruch des Reisevermittlers bei Reiseabsage durch den

    Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 18; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12, juris Rn. 11) oder auf einem übernommenen Risiko beruhen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, NJW 2010, 298 Rn. 25).
  • LAG Düsseldorf, 17.12.2010 - 9 Sa 181/10

    Vergütungsanspruch eines Vertriebsmitarbeiters im Leasinggeschäft bei variabler

    Für den Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 HGB ist unerheblich, ob das vermittelte Geschäft noch während oder erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführt wird (BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07 - NJW 2010, 298).

    Eine anschließende Beendigung des Vertragsverhältnisses beeinträchtigt die Forderung nicht (BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07 - NJW 2010, 298).

    Die Vorschrift begründet daher auch für solche Geschäfte einen Provisionsanspruch, die vor Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen, aber erst danach ausgeführt werden (BAG, 20.02.2008 - 10 AZR 125/07 - NZA 2008, 1124; BGH, 10.12.1997 - VIII ZR 107/97 - DB 1998, 720; BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07 - NJW 2010, 298).

  • KG, 04.06.2021 - 2 U 5/18

    Rückzahlung von Provisionsvorschüssen beim Versicherungsvertretervertrag:

    Zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer dabei diejenigen Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, ZVertriebsR 2014, 98 Rn. 13 = IHR 2014, 74), wobei letzteres auch auf der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder eines sonstigen Risikos beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, Rn. 25, juris; Oetker/Busche, HGB, 7. Aufl. 2021, § 87a Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 16 U 109/17

    Versicherungsvertreter: Provisionsanspruch für die Erhöhung einer dynamischen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2015 - 3 Sa 1915/14

    Unwirksame Vertragsklausel zur Abverkaufsprovision eines Verkaufsberaters im

  • OLG Düsseldorf, 26.03.2021 - 16 U 215/20

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs; Zweck eines

  • OLG Köln, 08.09.2023 - 19 U 73/22
  • OLG München, 21.05.2021 - 17 U 1476/20

    Haftung der Audi AG für von Volkswagen produzierte und gelieferte Motoren EA 189

  • OLG Köln, 12.02.2010 - 19 U 105/09

    Anforderungen an Form und Inhalt eines Buchauszuges

  • OLG Köln, 24.11.2023 - 19 U 146/22
  • OLG Köln, 22.08.2014 - 19 U 177/13

    Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges

  • LG Stuttgart, 03.08.2011 - 39 O 19/10

    Kürzung der Verjährungsfrist für einen Handelsvertreterausgleich

  • LG Heilbronn, 20.01.2012 - 8 O 84/11

    - SDK 1 -, Provisionsverzichtsklausel, unangemessene Benachteiligung

  • LG Dresden, 30.08.2019 - 6 O 2497/17

    - FORMAXX 50 -, Stornoreserveklausel, Stornoreserveeinbehalt, Übersicherung,

  • LG Oldenburg, 31.03.2010 - 5 O 1299/09

    Abrechnung des Provisionskontos nach Beendigung eines

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