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   BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 322/12   

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https://dejure.org/2013,20199
BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 322/12 (https://dejure.org/2013,20199)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2013 - VIII ZR 322/12 (https://dejure.org/2013,20199)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - VIII ZR 322/12 (https://dejure.org/2013,20199)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 259 BGB, § 556 Abs 3 S 1 BGB, § 556 Abs 3 S 5 BGB, § 556 Abs 3 S 6 BGB
    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Pflicht des Vermieters zur Vorlage der Rechnung des Vorlieferanten des Wärmecontractors

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 259, 556; HeizkostenVO §§ 7, 8
    Anspruch des Mieters auf Vorlieferantenrechnungseinsicht beim Wärmelieferungsvertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Vorlage der von dem Versorger an den Wärmecontractor gerichteten Rechnung für die gelieferte Fernwärme; Einsichtsrechte eines Mieters im Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung bei Einschaltung eines Contractors im ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vermieter muss beim Wäremcontracting nicht die Rechnung des Vorlieferanten vorlegen; §§ 259, 556 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einsichtsrecht des Mieters in Abrechnungen bei Wärmecontracting; Rechnungen von Vorlieferanten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch des Mieters auf Vorlage der Rechnung des Vorlieferanten bei Wärmecontracting

  • rewis.io

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Pflicht des Vermieters zur Vorlage der Rechnung des Vorlieferanten des Wärmecontractors

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mietrecht: In welchem Umfang muss der Vermieter Unterlagen vorlegen ?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Vorlage der von dem Versorger an den Wärmecontractor gerichteten Rechnung für die gelieferte Fernwärme; Einsichtsrechte eines Mieters im Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung bei Einschaltung eines Contractors im ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welche Rechnungen des Contractors muss Vermieter vorlegen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Contracting - welche Rechnungen muss der Vermieter vorlegen?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Contracting: Vermieter müssen Mietern keine Rechnungen von Vorlieferanten aushändigen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Heizkostenabrechnung bei Wärmecontracting-Vertrag

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wärmelieferungsvertrag: Kein Anspruch auf Rechnungen des Vorlieferanten

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Mieter hat keinen Anspruch auf Rechnung des Vorlieferanten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermieter ist nicht zur Vorlage der dem Wärmelieferungs-Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Zum Jahresende: Betriebskosten sind abzurechnen - Vermieter müssen Rechnungen und Verträge aufbewahren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermieter muss bei Contracting Rechnung von Vorlieferanten nicht vorlegen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermieter muss bei Contracting Rechnung von Vorlieferanten nicht vorlegen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGB §§ 259, 556 Abs. 3 Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Rechnungen muss der Vermieter beim Wärmecontracting vorlegen? (IMR 2013, 355)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3234
  • MDR 2013, 1154
  • NZM 2013, 755
  • ZMR 2014, 112
  • BauR 2013, 2068
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei

    Auszug aus BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 322/12
    Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist dem Mieter gegenüber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. November 2011, VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276).

    Hiervon umfasst ist die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, darunter auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 21).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dies insbesondere bei einem Wärmelieferungsvertrag der Fall (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, aaO Rn. 2; Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - VIII ZR 273/77, NJW 1979, 1304 unter II 2 c); in diesen besteht ein Einsichtsrecht des Mieters.

  • BGH, 06.12.1978 - VIII ZR 273/77

    Berechnung des für die Lieferung von Fernwärme geschuldeten Entgelts -

    Auszug aus BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 322/12
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dies insbesondere bei einem Wärmelieferungsvertrag der Fall (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, aaO Rn. 2; Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - VIII ZR 273/77, NJW 1979, 1304 unter II 2 c); in diesen besteht ein Einsichtsrecht des Mieters.
  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 322/12
    Hiervon umfasst ist die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, darunter auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 21).
  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

    Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener

    Dazu muss sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NJW 2015, 406 Rn. 11; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, NJW-RR 2014, 76 Rn. 13; vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, NJW 2010, 3228 Rn. 11; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, aaO; jeweils mwN).

    Dementsprechend gehört es auch noch zu der vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, aaO; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; jeweils mwN).

  • BGH, 15.12.2021 - VIII ZR 66/20

    Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur

    Dementsprechend gehört es zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen gemäß § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, aaO Rn. 16; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866 Rn. 18; vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Einsichtsrecht des Mieters in das

    Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter dann nicht die Einsichtnahme in Unterlagen verlangen, die das Vertragsverhältnis zwischen einem vom Vermieter mit einer betriebskostenrelevanten Dienstleistung beauftragten Dritten und dem von diesem weiter beauftragten Subunternehmer betreffen, wenn der Vermieter mit dem Dritten eine Vergütung für dessen Tätigkeit vereinbart hat oder diese nach § 612 BGB als vereinbart gilt und der Vermieter die von dem Dritten in Rechnung gestellte Vergütung in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt hat (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9 f.).

    Von dem Einsichtsrecht umfasst ist auch die Einsichtnahme in Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen diese gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; [jeweils für einen Wärmelieferungsvertrag des Vermieters mit dem Lieferanten]).

    Zur Vorlage der Verträge und Rechnungen aus dem Verhältnis zwischen dem Energielieferanten des Vermieters und dessen Vorlieferanten ist der Vermieter indes ebenso wenig verpflichtet wie zur Auskunft darüber, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen beispielsweise der Heizöllieferant das Heizöl von seinem Vorlieferanten bezieht (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, aaO Rn. 10).

    (1) Zur Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebots können die Kläger die für die Hausreinigung in Rechnung gestellten Beträge mit den Preisen anderer Anbieter von Hausreinigungsarbeiten vergleichen, was ihnen möglich und auch zumutbar ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 11 und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, aaO Rn. 21).

  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 114/21

    Zum Einsichtsrecht eines Mieters bezüglich der Abrechnungsunterlagen zu einer

    Von dem Einsichtsrecht umfasst ist auch die Einsichtnahme in Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen diese gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; [jeweils für einen Wärmelieferungsvertrag des Vermieters mit dem Lieferanten]).

    Zur Vorlage der Verträge und Rechnungen aus dem Verhältnis zwischen dem Energielieferanten des Vermieters und dessen Vorlieferanten ist der Vermieter indes ebenso wenig verpflichtet wie zur Auskunft darüber, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen beispielsweise der Heizöllieferant das Heizöl von seinem Vorlieferanten bezieht (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, aaO Rn. 10).

    Zur Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebots können die Kläger die für die Hauswarttätigkeit in Rechnung gestellten Beträge mit den Preisen anderer Anbieter von Hauswartdienstleistungen vergleichen, was ihnen möglich und auch zumutbar ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 11 und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, aaO Rn. 21).

  • LG Berlin, 13.02.2019 - 65 S 196/18

    Betriebskostenabrechnung: Einsichtsrecht des Mieters in Zahlungsbelege

    Sie ist aus sich heraus insoweit verständlich, als dass sie es dem Mieter ermöglicht, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (BGH, st. Rspr., vgl. nur Urt. v. 7. Februar 2018, aaO, juris Rn. 15; Urt. v. 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NJW 2015, 406, juris Rn. 11; Urt. v. 9. Oktober 2013 - VIII ZR 322/12, WuM 2013, 734, juris Rn. 13; Urt. v. 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, WuM 2010, 493, juris Rn. 11; Urt. v. 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260, juris Rn. 15, jew. mwN).
  • AG Leipzig, 14.04.2020 - 168 C 7340/19

    Ordnungsmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung?

    Hiervon umfasst ist die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, darunter auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (BGH, Urteil vom 3.7.2013 - VIII ZR 322/12 -).
  • AG Dresden, 19.03.2020 - 145 C 4301/19
    Insofern sind sämtliche Rechnungen und Belege, insbesondere auch Verträge des Vermieters mit Dritten, auf Verlangen vorzulegen, soweit deren Heranziehung für eine sachgerechte Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (BGH, Urteil vom 03. Juli 2013 - VIII ZR 322/12 -, Rn. 9; Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 21).

    Dies entspricht auch der Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 03. Juli 2013 (Az.: VIII ZR 322/12), wonach die Einsichtnahme in Belege des Vorlieferanten für eine sachgerechte Prüfung regelmäßig nicht erforderlich ist.

    Insofern bleibt es den Mietern unbenommen die Einhaltung des Gebots durch Vergleich der ihnen in Rechnung gestellten Kosten mit den Preisen anderer Auftragnehmer zu überprüfen (BGH, Urteil vom 03. Juli 2013 - VIII ZR 322/12 -, Rn. 11, juris).

  • LG München I, 14.05.2020 - 31 S 7015/19

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei verweigerter Einsicht in Belege der

    Mit dieser Erwägung begründete das Amtsgericht, dass das BGH-Urteil vom 03.07.2019 (Az. VIII ZR 322/12, BeckRS 2013, 14244) insoweit nicht einschlägig sei, da dort eine personelle oder wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem vom Vermieter beauftragten Unternehmen und dessen Vorlieferanten nicht vorlag.

    Das Urteil des BGH vom 03.07.2013 (Az. VIII ZR 322/12, BeckRS 2013, 14244) stützt die Argumentation der Beklagten nicht.

  • OLG Brandenburg, 29.08.2018 - 4 U 106/15

    Betriebskostenkostennachforderung bei Gewerberaummiete: Prozessführungsbefugnis

    Nach - zutreffender - Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12 - Rdnr. 10) gilt in Fällen der Versorgung des Mieters mit Heizenergie durch einen Wärmecontractor nichts anderes als bei dem unmittelbaren Energiebezug durch den Vermieter ohne Einschaltung eines Contracting-Unternehmens.
  • AG München, 26.04.2019 - 461 C 21735/17

    Einsichtsrecht des Mieters in Rechnungen von Drittfirmen bei

    Das Belegeinsichtsrecht umfasst die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, darunter auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung erforderlich ist (BGH vom 03.07.2013, VIII ZR 322/12, NZM 2013, 755; Langenberg/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage, 2017, § 556 Rn. 481).
  • AG Dresden, 10.11.2014 - 145 C 6782/13

    Unterputzrohre fallen auch unter die Korrektur für ungedämmte Leitungen!

  • AG Hamburg-Altona, 24.02.2015 - 316 C 248/14
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