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   BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83   

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https://dejure.org/1985,442
BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83 (https://dejure.org/1985,442)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1985 - VIII ZR 327/83 (https://dejure.org/1985,442)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1985 - VIII ZR 327/83 (https://dejure.org/1985,442)
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Herdschaltuhren

§ 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung seit 1.1.02>), widersprechende AGB, Abwehrklausel;

§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung seit 1.1.02>), verlängerter Eigentumsvorbehalt

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksame Vereinbarung eines Bearbeitungsvorbehalts sowie eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts - Anforderungen an die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Einzelvertrag - Stillschweigendes Einverständnis mit der globalen Einbeziehung ...

  • casebooks.eu
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133, 157; AGBG § 2
    Geltung widerstreitender AGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1838
  • NJW 1985, 2921
  • ZIP 1985, 544
  • MDR 1985, 751
  • WM 1985, 694
  • BB 1985, 1150
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.02.1982 - VIII ZR 316/80

    Stahlstäbe - Einseitiger Eigentumsvorbehalt; §§ 46, 59 KO

    Auszug aus BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83
    Wäre dies der Fall, dann könnte der Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 46 KO oder nach §§ 989 ff BGB, 59 Abs. 1 Nr. 1 KO oder §§ 812 ff BGB, 59 Abs. 1 Nr. 4 KO gerechtfertigt sein (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - VIII ZR 316/80 = WM 1982, 486 = NJW 1982, 1749).

    Davon mußte die Gemeinschuldnerin aufgrund der Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin im Stadium des Vertragsschlusses auch ausgehen (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1982 aaO).

  • BGH, 30.05.1979 - VIII ZR 232/78

    Voraussetzungen des Anspruchs auf den Veräußerungserlös - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83
    Damit hat die Gemeinschuldnerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß neben ihren Einkaufsbedingungen für Verkaufsbedingungen der Klägerin nur Raum sei, wenn sie inhaltlich gleichgerichtet oder von ihr schriftlich anerkannt seien (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: Senatsurteil vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78 = WM 1979, 805).

    Diese naheliegende (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1979 aaO) Auslegung der Abwehrklausel greift die Revision nicht an.

  • BGH, 07.06.1978 - VIII ZR 146/77

    Möglichkeit einer stillschweigenden Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83
    Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr setzt die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Einzelvertrag voraus, daß die Vertragspartner ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren (Senatsurteil vom 18. Oktober 1978 - VIII ZR 230/77 = WM 1979, 19, 20 und vom 7. Juni 1978 - VIII ZR 146/77 = WM 1978, 978 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 249/75

    Annahme eines geänderten Angebots

    Auszug aus BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83
    Angesichts des in der Abwehrklausel der Gemeinschuldnerin deutlich erklärten - vorweggenommenen - Widerspruchs gegen die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kann - wovon auch das Berufungsgericht, von der Revision unangefochten, ausgegangen ist - eine solche Willensänderung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände insbesondere nicht darin erblickt werden, daß die Gemeinschuldnerin den Verkaufsbedingungen der Klägerin nicht erneut widersprach und die Ware vorbehaltlos entgegennahm (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 249/75 = WM 1977, 451, 452).
  • BGH, 18.10.1978 - VIII ZR 230/77

    Streit über das Bestehen eines Kaufvertrages - Übergehen von Beweisanträgen -

    Auszug aus BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83
    Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr setzt die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Einzelvertrag voraus, daß die Vertragspartner ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren (Senatsurteil vom 18. Oktober 1978 - VIII ZR 230/77 = WM 1979, 19, 20 und vom 7. Juni 1978 - VIII ZR 146/77 = WM 1978, 978 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.01.1991 - VIII ZR 122/90

    Übernahme der Kosten der Nachbesserung durch den Käufer

    Da beide Parteien ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abwehrklauseln vorangestellt haben, gelten die beiderseitigen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sie übereinstimmen (BGH, Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 327/83 = WM 1985, 694 unter II 2 a, b; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 2 Rz. 76, 78).
  • BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 84/91

    AGB im kaufmännischen Verkehr

    Es bleibt indessen dabei, daß auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr - vorbehaltlich des Bestehens eines entsprechenden Handelsbrauchs, der vorliegend weder behauptet noch festgestellt ist - Allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil werden können (Senatsurteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 327/83 = WM 1985, 694, 695 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.06.1991 - VIII ZR 149/90

    Abbedingung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB in den AGB des

    b) Sofern, wie die Beklagte behauptet hat, die Klägerin zu ihren Bedingungen bestellt und die Beklagte zu ihren Verkaufsbedingungen geliefert haben sollte, sind die sich widersprechenden Regelungen der Untersuchungs- und Rügepflicht nicht Vertragsinhalt geworden; es gelten dann entsprechend § 6 Abs. 2 AGBG die gesetzlichen Vorschriften, mithin auch die §§ 377, 378 HGB(BGH, Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 327/83 = NJW 1985, 1838 unter II 2 a und b; BGH, Urteil vom 5. März 1986 - VIII ZR 97/85 = WM 1986, 643 unter 1; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 2 Rz. 79; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, § 2 Rdnr. 103).

    Hierdurch hat die Klägerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß ihre Bedingungen für sämtliche Bestellungen bzw. Aufträge gelten sollen und für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten kein Raum sei; ebenso wie im Falle einseitig geregelter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ergibt sich hieraus der Wille der Klägerin, die Verkaufsbedingungen ihrer Lieferanten und damit auch der Beklagten auszuschließen (BGH, Urteil vom 20. März 1985 aaO; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 2 Rz. 80; Erman/Hefermehl, BGB, 8. Aufl., § 2 AGBG Rz. 49).

  • BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86

    Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem

    Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr werden Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragsparteien ihre Anwendung ausdrücklich oder unter bestimmten Voraussetzungen wenigstens stillschweigend vereinbaren (BGH NJW 1985, 1838, 1839 m. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - 21 U 178/14

    Anforderungen an die Feststellung einer Schiedsgerichtsabrede in einem

    Danach setzt die Einbeziehung in den Vertrag voraus, dass die Parteien diese ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben (vgl. dazu BGH, NJW 1985, 1838).

    Dies würde dem übereinstimmenden Willen beider Parteien, vom dispositiven Recht abweichende Regelungen zu treffen, nicht gerecht werden (BGH, NJW 1985, 1838; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 946; Ulmer, a.a.O., Rdnr. 191).

    Vielmehr richtet sich das Rechtsverhältnis in diesen Fällen nach den Geschäftsbedingungen beider Parteien, soweit diese übereinstimmen (BGH, NJW 1985, 1838; 1991, 1604; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

    Handelt es sich demgegenüber um solche Klauseln, die in den Vertragsbedingungen der einen Seite enthalten sind, während die Geschäftsbedingungen der anderen Partei zu dieser Regelung schweigen, so ist durch den anhand der sonstigen Umstände zu ermittelnden Willen des Klauselgegners festzustellen, ob von einem stillschweigenden Einverständnis seinerseits zu diesen Regelungen ausgegangen werden kann (BGH NJW 1985, 1838; Ulmer, Rdnr. 194).

  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 20/94

    Stillschweigende Annahme einer modifizierten Auftragsbestätigung

    Soweit der Bundesgerichtshof trotz Entgegennahme der Ware eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags des Lieferanten durch den Abnehmer verneint hat, beruhte dies jeweils auf einem (vorweggenommenen) Widerspruch durch eine besondere Erklärung oder eine gegen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gerichtete Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen des Abnehmers (BGHZ aaO. 288; Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 4 b; Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 327/83 = WM 1985, 694 unter II 2 a; Urteil vom 5. März 1986 - VIII ZR 97/85 = WM 1986, 643 unter 1).

    Daher geht auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf BGH NJW 1985, 1838 (= Urteil vom 20. März 1985 aaO.) insoweit fehl.

  • BGH, 24.10.2000 - X ZR 42/99

    Einbeziehung von Vertragsbedingungen

    Durch eine allgemein gehaltene Abwehrklausel sollen grundsätzlich nicht nur widersprechende, sondern auch zusätzliche ergänzende Klauseln ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 20.03.1985 - VIII ZR 327/83, NJW 1985, 1838, 1840; vgl. auch Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 80).
  • BGH, 06.02.2002 - X ZR 215/00

    Drahtinjektionseinrichtung; Ansprüche des Arbeitnehmererfinders bei

    Durch eine solche allgemein gehaltene Abwehrklausel sollen grundsätzlich nicht nur widersprechende, sondern auch zusätzliche ergänzende Klauseln ausgeschlossen werden (Sen.Urt. v. 24.10.2000, aaO; BGH, Urt. v. 20.3.1985 - VIII ZR 327/83, NJW 1985, 1838, 1840).
  • BGH, 17.09.2002 - X ZR 248/00

    Anforderungen an die Untersuchung gelieferter Ware

    Gleichwohl ist aber in der Regel anzunehmen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Teile Vertragsbestandteil werden, soweit sie übereinstimmen (BGH, Urt. v. 20.03.1985 - VII ZR 327/83, NJW 1985, 1838, 1839; Urt. v. 23.01.1991 - VIII ZR 122/90, NJW 1991, 1604, 1606).
  • OLG Düsseldorf, 24.04.1996 - 11 U 54/95

    Geltung widersprechender AGB; Abwehr eines verlängerten Eigentumsvorbehalts

    Da das tatsächlich der Fall war, wurden im Ergebnis weder die Geschäftsbedingungen der Gemeinschuldnerin noch die der Klägerin insgesamt Vertragsgegenstand (zu dieser Rechtsfolge von Abwehrklauseln bei sich widersprechenden Geschäftsbedingungen siehe BGH NJW 1985, 1838, 1839; NJW-RR 1986, 984, 985; NJW 1991, 1604, 1606; NJW 1995, 1671, 1672; Palandt/Heinrichs, § 2 AGBG Rdnr. 27).

    Dem Parteiwillen kann vielmehr entnommen werden, daß solche vom dispositiven Recht abweichenden oder dieses ergänzenden Regelungen gelten sollen, die in den beiderseitigen Geschäftsbedingungen mit übereinstimmendem Inhalt getroffen und demgemäß von beiden Parteien gewollt sind (BGH NJW 1985, 1838, 1839; NJW 1991, 1604, 1606).

    An einer solchen Willensübereinstimmung fehlt es zwar, wenn eine Seite zusätzliche Bestimmungen verwendet, die in den mit einer Abwehrklausel versehenen Bedingungen des anderen Vertragspartners keine Entsprechung finden (BGH NJW 1985, 1838, 1839 f.).

  • BGH, 05.03.1986 - VIII ZR 97/85

    Einbeziehung von AGB bei Bestehen einer formularmäßigen Abwehrklausel

  • OLG Hamm, 04.03.2010 - 2 U 98/09

    Ausgliederung eines Teilbetriebs - Bürgenhaftung

  • OLG Saarbrücken, 27.06.2000 - 7 U 326/99

    Abrechnung eines Einheitspreisvertrages

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 70/03

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • BGH, 18.06.1986 - VIII ZR 165/85

    Rechtsstellung des Käufers bei formularmäßig vereinbartem Eigentumsvorbehalt

  • OLG Dresden, 13.02.1998 - 8 U 2863/97

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Maklers; Einbeziehung von AGB

  • BGH, 04.02.1992 - X ZR 105/90

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Ausrüstung und Färbung von Stoffen

  • OLG Frankfurt, 27.01.2023 - 26 U 29/22

    Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf

  • BGH, 28.06.1990 - IX ZR 107/89

    Einbeziehung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts durch

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2021 - 15 U 10/20

    Übertragung der Inhaberschaft an deutschen Gebrauchsmustern und einem

  • OLG Dresden, 23.10.2000 - 2 U 1181/00
  • VK Niedersachsen, 11.03.2008 - VgK-05/08

    Schadensentstehung bei einem von vornherein vergaberechtlich nicht

  • VK Niedersachsen, 20.08.2004 - 203-VgK-41/04

    Vergabeverfahren Schwachstromtechnik und Sicherheitstechnik; Ausschluss vom

  • OLG Hamburg, 11.10.2001 - 6 U 163/00

    Gerichtsstandsvereinbarung: Auslegung

  • OLG Brandenburg, 25.03.2009 - 7 U 152/08

    Internationaler Straßengüterverkehr: Internationale Zuständigkeit der deutschen

  • BGH, 07.05.1986 - VIII ZR 238/85

    Schriftformerfordernis für vertragliches Verbot der Mehrfachverwendung

  • OLG Dresden, 11.02.1998 - 8 U 2863/97

    Provisionsanspruch aus Maklervertrag; Zulässigkeit des Eigengeschäfts des

  • OLG Köln, 07.12.1993 - 22 U 140/93

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt

  • VK Niedersachsen, 02.05.2005 - VgK-13/05

    Zuständigkeit nach Auflösung der Vergabekammer Lüneburg; Anforderungen an die

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2005 - 23 U 9/05

    Vereinbarung Internationaler Schiedsklauseln

  • FG Hamburg, 07.11.2002 - IV 273/99

    Mineralölsteuererstattung

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