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   BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14   

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https://dejure.org/2015,261
BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14 (https://dejure.org/2015,261)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2015 - VIII ZR 51/14 (https://dejure.org/2015,261)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14 (https://dejure.org/2015,261)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 469 Abs 1 S 1 BGB, § 577 Abs 1 S 3 BGB, § 577 Abs 2 BGB
    Vereitelung des Mietervorkaufsrechts: Unterlassene Unterrichtung durch Vermieter; Schadenersatzanspruch bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach Kenntniserlangung

  • IWW

    § 280 Abs. 3, § ... 281 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, §§ 469, 577 Abs. 2 BGB, § 577 BGB, § 280 Abs. 1, § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1, § 577 Abs. 2, § 249 BGB, § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 1068, 1030 BGB, § 1056 Abs. 1, § 566 Abs. 1 BGB, § 577 Abs. 1 BGB, § 2b Abs. 1 WoBindG, § 570b BGB, § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 471 BGB, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 577 Abs. 2 BGB, § 559 Abs. 1 ZPO, §§ 577, 463 ff. BGB, § 464 Abs. 2 BGB, § 510 Abs. 1 BGB, § 469 Abs. 1 BGB, § 469 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB, § 469 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 311a Abs. 1, 2 Satz 1, § 275 Abs. 1, 3, § 311a Abs. 2, §§ 283, 275 Abs. 1 BGB, § 325 BGB, 2, § 464 Abs. 1 BGB, § 467 Satz 1 BGB, § 283 BGB, § 577a BGB, § 577 Abs. 1 Satz 3 BGB, §§ 463 ff. BGB, § 510 BGB, § 469 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 280 Abs. 1, 469 Abs. 1 S. 1, 577 Abs. 1 S. 3, Abs. 2
    Haftung des Vermieters, wenn er vorkaufsberechtigtem Mieter Wohnungsverkauf nicht mitteilt

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter Ersatz der Differenz von ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz bei der Nichtbenachrichtigung eines vorkaufsberechtigten Mieters über den Verkauf der Wohnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Schadensersatzanspruch des Mieters wegen übergangenem Vorkaufsrecht; §§ 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 469 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch des vorkaufsberechtigten Mieters bei pflichtwidrig unterlassener Unterrichtung über bestehendes Vorkaufsrecht; Ersatz des Differenzwertes zwischen Verkehrswert und Kaufpreis

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 469 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung für den Mieter bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts durch Verletzung der Mitteilungspflicht des Vermieters

  • rewis.io

    Vereitelung des Mietervorkaufsrechts: Unterlassene Unterrichtung durch Vermieter; Schadenersatzanspruch bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach Kenntniserlangung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz bei der Nichtbenachrichtigung eines vorkaufsberechtigten Mieters über den Verkauf der Wohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorkaufsrecht vereitelt: Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (42)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

  • faz.net (Pressebericht, 25.08.2015)

    Vorkaufsrecht: Wann dürfen Mieter ihre Wohnung kaufen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das vereitelte Vorkaufsrecht des Mieters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Erstverkauf der Eigentumswohnung - nach vorheriger Schenkung an einen Angehörigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Erstverkauf der Eigentumswohnung - und das vereitelte Vorkaufsrecht des Mieters

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Entgangener Gewinn des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fehlende Info über Vorkaufsrecht - Vermieter muss auch entgangenen Gewinn ersetzen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung eines Vermieters für eine Verletzung von Mitteilungspflichten gegenüber einem vorkaufsberechtigten Mieter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns bei Vereitelung des Vorkaufsrechts

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entgangener Gewinn des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Vereitelung von Vorkaufsrecht kann teuer werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Vermieters für eine Verletzung von Mitteilungspflichten gegenüber einem vorkaufsberechtigten Mieter

  • spiegel.de (Pressemeldung, 21.01.2015)

    Wohnung zu verkaufen - erst den Mieter fragen

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    BGH klärt Schadenersatz bei Vorkaufsrecht für Mieter

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Nichtbeachtung des Vorkaufsrechts des Mieters

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Vereitelung des Vorkaufsrechts des Mieters kann teuer werden

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn ein Vermieter das gesetzliche Vorkaufsrecht eines Mieters nach § 577 BGB vereitelt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorkaufsrecht vereiteln kann für Vermieter teuer werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wenn der Vermieter das Vorkaufsrecht des Mieters aushebelt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verletzung der Mitteilungspflichten zum Vorkaufsrecht; Schadensersatz

  • mieterbund-wiesbaden.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns bei Vereitelung des Vorkaufsrechts

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz des Vermieters beim Wohnungsverkauf

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wohnungsverkauf - Eventuelle Schadensersatzpflicht des Vermieters

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Vorkaufsrecht

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Veräußerungswunsch des Vermieters - Mieter hat Vorkaufsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz aufgrund eines Vorkaufsrechts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch des Mieters bei Vorenthaltung des Vorkaufsrechts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Heimlicher Verkauf vermieteter Wohnung - Schadensersatz für die Mieterin

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Missachtung des Vorkaufsrechts des Mieters kann für Vermieter teuer werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann besteht ein Vorkaufsrecht für Mieter?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz des Vermieters beim Wohnungsverkauf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorkaufsrecht nicht beachtet: Mieter hat Anspruch auf Schadenersatz

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz für entgangenen Gewinn des Mieters bei Vereitelung des Vorkaufsrechts?

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Vorkaufsrecht achten - Sonst kann es den Eigentümer teuer zu stehen kommen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Vorkaufsrecht: Schadensersatz für Mieter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

Besprechungen u.ä. (4)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Vereitelung des gesetzlichen Vorkaufsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorkaufsrecht des Mieters vereitelt: Mieter kann Schadensersatz verlangen (IMR 2015, 137)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1516
  • ZIP 2015, 11
  • MDR 2015, 328
  • NZM 2015, 334
  • ZMR 2015, 534
  • NJ 2015, 426
  • WM 2015, 687
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.06.2005 - VIII ZR 271/04

    Sittenwidrigkeit der Beurkundung eines überhöhten Kaufpreise zum Zwecke der

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
    Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juni 2005, VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534).

    Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr auf die Sache einwirken kann (BGH, Urteile vom 26. März 1999 - V ZR 368/97, BGHZ 141, 179, 181 f.; vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534 unter II 3).

    Ist die Unmöglichkeit - wie bei einem Anspruch aus § 311a Abs. 2, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB - anspruchsbegründende Voraussetzung, nimmt der Bundesgerichtshof jedoch, um die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers nicht zu überspannen, in ständiger Rechtsprechung an, dass die Weiterveräußerung die Unmöglichkeit indiziert, solange der Schuldner - wie hier - nicht darlegt, dass er zur Erfüllung willens und in der Lage ist (BGH, Urteile vom 26. März 1999 - V ZR 368/97, aaO S. 182 f. mwN; vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, aaO).

    Entschließt er sich für eine Erfüllung des mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags, hat er dem Vorkaufsberechtigten wegen nachträglicher Unmöglichkeit Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 283, 275 Abs. 1 BGB zu leisten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO Rn. 16; vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, aaO unter II 4 [zur Vorgängerregelung des § 325 BGB aF]).

    Der Ersatz des Erfüllungsinteresses besteht hier - ebenso wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall der nachträglichen Unmöglichkeit der Erfüllung eines zwischen Vorkaufsberechtigtem und Mitteilungsverpflichteten zustande gekommenen Kaufvertrags (Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, aaO) - im Ausgleich der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem auf sie entfallenden Anteil des Kaufpreises, allerdings abzüglich von der Klägerin ersparter Kosten (insbesondere Erwerbs- und Finanzierungskosten).

    Maßgebend dafür war die Überlegung, dass das Gesetz den Schutz des Mieters durch dessen Berechtigung realisiert, bei Eintritt des Vorkaufsfalls einen Kaufvertrag zwischen sich und dem Verkäufer zustande zu bringen, und dass der Mieter - wenn der Verkäufer die sich daraus ergebende Übereignungspflicht nicht erfüllt - nach allgemeinem Schuldrecht Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses beanspruchen kann (Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, aaO).

  • BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/00

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Verletzung eines Vorkaufsrechts;

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
    Vielmehr haben auch die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflichten den Zweck, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, denn dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und im Falle des § 577 Abs. 2 BGB durch Belehrung über seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16 [zu § 510 Abs. 1 BGB aF, heute § 469 Abs. 1 BGB] mwN).

    Der aus der Verletzung einer Mitteilungspflicht entstehende Anspruch auf Ersatz des vom Mitteilungspflichtigen auszugleichenden Schadens kann, sofern dieser durch die Unterlassung der Mitteilung adäquat verursacht wurde, auch auf das Erfüllungsinteresse gerichtet sein (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO).

    Entschließt er sich für eine Erfüllung des mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags, hat er dem Vorkaufsberechtigten wegen nachträglicher Unmöglichkeit Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 283, 275 Abs. 1 BGB zu leisten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO Rn. 16; vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, aaO unter II 4 [zur Vorgängerregelung des § 325 BGB aF]).

    (3) Weil das Erfüllungsinteresse der Klägerin unmittelbar durch die Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht vereitelt worden ist, ist der aus der Verletzung der mietrechtlichen Nebenpflicht resultierende Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO).

    Denn auch die Mitteilungspflichten nach § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 BGB, § 577 Abs. 2 BGB dienen - wie bereits ausgeführt - dazu, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern; dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und durch die Belehrung über seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO mwN [zu § 510 BGB aF, heute § 469 BGB]).

  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 137/02

    Pflichten des Käufers zur Unterrichtung der Vorkaufsberechtigten über den Inhalt

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
    (2) Statt ihr Vorkaufsrecht nach § 577 BGB nachträglich noch auszuüben, stand der Klägerin aber auch die Möglichkeit offen, wegen Verletzung der in § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 BGB, § 577 Abs. 2 BGB geregelten mietvertraglichen Nebenpflichten Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2003 - V ZR 137/02, WuM 2003, 281 unter II 2 a aa, und V ZR 127/02, juris Rn. 21 f. [jeweils zur Haftung aus pVV]).

    Die Mitteilungspflichten des Vorkaufsverpflichteten stellen vertragliche Aufklärungspflichten dar, die dazu bestimmt sind, dem Berechtigten eine sachgerechte Entscheidung über bestimmte Geschäfte - nämlich über die Ausübung des Vorkaufsrechts - zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 137/02, aaO unter II 2 b bb).

    Bei Verletzung solcher Pflichten spricht eine Vermutung für "aufklärungsrichtiges" Verhalten (BGH, Urteile vom 17. Januar 2003 - V ZR 137/02, aaO, und V ZR 127/02, aaO Rn. 28; jeweils mwN).

  • Drs-Bund, 07.07.1992 - BT-Drs 12/3013
    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
    Hiervon macht § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Einschränkung bei einem Verkauf an Familien- und Haushaltsangehörige des Vermieters, weil der Gesetzgeber in diesen Fällen dem Interesse des Vermieters, die Wohnung an eine bestimmte Person zu verkaufen, höheres Gewicht beigemessen hat (BT-Drucks. 12/3013, S. 18).

    (aa) Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters für den Fall des erstmaligen Verkaufs einer in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung (§ 570b BGB aF; § 577 BGB) vor allem die Absicht verfolgte, den Mieter vor spekulativen Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen mit anschließender Veräußerung an Dritterwerber zu schützen (BT-Drucks. 12/3013, S. 18; 12/3254, S. 40).

    Vielmehr war dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien auch daran gelegen, dem Mieter die Möglichkeit zu eröffnen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter für die Wohnung zu zahlen bereit ist (BT-Drucks. 12/3013, aaO; 12/3254, aaO).

  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 127/02

    Pflichten des Verkäufers zur Unterrichtung der Vorkaufsberechtigten über den

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
    (2) Statt ihr Vorkaufsrecht nach § 577 BGB nachträglich noch auszuüben, stand der Klägerin aber auch die Möglichkeit offen, wegen Verletzung der in § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 BGB, § 577 Abs. 2 BGB geregelten mietvertraglichen Nebenpflichten Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2003 - V ZR 137/02, WuM 2003, 281 unter II 2 a aa, und V ZR 127/02, juris Rn. 21 f. [jeweils zur Haftung aus pVV]).

    Bei Verletzung solcher Pflichten spricht eine Vermutung für "aufklärungsrichtiges" Verhalten (BGH, Urteile vom 17. Januar 2003 - V ZR 137/02, aaO, und V ZR 127/02, aaO Rn. 28; jeweils mwN).

  • BGH, 22.06.2007 - V ZR 269/06

    Vorkaufsrecht des Mieters bei mehrfacher Veräußerung nach Umwandlung der

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
    Bei dem Verkauf der Wohnung an die H.                GmbH handelt es sich - ausgehend von einer im Revisionsverfahren zu unterstellenden erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum im Jahr 1996 - um einen das Vorkaufsrecht auslösenden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 269/06, NJW 2007, 2699 Rn. 8; vgl. auch Senatsurteile vom 14. April 1999 - VIII ZR 384/97, BGHZ 141, 194, 197 ff. [zu § 2b Abs. 1 WoBindG]; vom 29. März 2006 - VIII ZR 250/05, BGHZ 167, 58, 61 ff. [zu § 570b BGB aF]) Erstverkauf.

    Andererseits führen sie, wenn der mit einer Schenkung bedachte Familienangehörige die Wohnung später an einen Dritten verkauft, anders als die in § 471 BGB genannten Verkäufe im Wege der Zwangsvollstreckung/aus der Insolvenzmasse und die in § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Verkäufe an Familienangehörige (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 269/06, aaO), nicht dazu, dass es sich bei einem späteren Verkauf an einen Dritten um einen das Entstehen eines Vorkaufsrechts hindernden Zweitverkauf handelt.

  • BGH, 26.03.1999 - V ZR 368/97

    Voraussetzungen der Unmöglichkeit bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
    Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr auf die Sache einwirken kann (BGH, Urteile vom 26. März 1999 - V ZR 368/97, BGHZ 141, 179, 181 f.; vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534 unter II 3).

    Ist die Unmöglichkeit - wie bei einem Anspruch aus § 311a Abs. 2, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB - anspruchsbegründende Voraussetzung, nimmt der Bundesgerichtshof jedoch, um die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers nicht zu überspannen, in ständiger Rechtsprechung an, dass die Weiterveräußerung die Unmöglichkeit indiziert, solange der Schuldner - wie hier - nicht darlegt, dass er zur Erfüllung willens und in der Lage ist (BGH, Urteile vom 26. März 1999 - V ZR 368/97, aaO S. 182 f. mwN; vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, aaO).

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 250/05

    Voraussetzungen des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters einer

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
    Bei dem Verkauf der Wohnung an die H.                GmbH handelt es sich - ausgehend von einer im Revisionsverfahren zu unterstellenden erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum im Jahr 1996 - um einen das Vorkaufsrecht auslösenden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 269/06, NJW 2007, 2699 Rn. 8; vgl. auch Senatsurteile vom 14. April 1999 - VIII ZR 384/97, BGHZ 141, 194, 197 ff. [zu § 2b Abs. 1 WoBindG]; vom 29. März 2006 - VIII ZR 250/05, BGHZ 167, 58, 61 ff. [zu § 570b BGB aF]) Erstverkauf.
  • BGH, 14.04.1999 - VIII ZR 384/97

    Zum Vorkaufsrecht des Mieters einer mit öffentlichen Mitteln geförderten

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
    Bei dem Verkauf der Wohnung an die H.                GmbH handelt es sich - ausgehend von einer im Revisionsverfahren zu unterstellenden erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum im Jahr 1996 - um einen das Vorkaufsrecht auslösenden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 269/06, NJW 2007, 2699 Rn. 8; vgl. auch Senatsurteile vom 14. April 1999 - VIII ZR 384/97, BGHZ 141, 194, 197 ff. [zu § 2b Abs. 1 WoBindG]; vom 29. März 2006 - VIII ZR 250/05, BGHZ 167, 58, 61 ff. [zu § 570b BGB aF]) Erstverkauf.
  • OLG Celle, 01.11.2007 - 2 U 139/07

    Schadensersatzanspruch eines vorkaufsberechtigten Mieters wegen nicht

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
    (1) Die Klägerin hätte an sich, da die zweimonatige Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB) erst mit Mitteilung des Inhalts des mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags beginnt, das Vorkaufsrecht noch binnen einer Frist von zwei Monaten ab Erhalt einer nachträglichen Mitteilung des Vermieters oder des Käufers über den Inhalt des Kaufvertrags und das Bestehen ihres Vorkaufsrechts (§ 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 577 Abs. 2 BGB) ausüben (vgl. OLG Celle, ZMR 2008, 119) und hierdurch mit der Beklagten einen zweiten Kaufvertrag zu denselben Bedingungen zustande bringen können, wie sie im Kaufvertrag zwischen Beklagter und Drittem vereinbart worden sind (§ 577 Abs. 1 Satz 3, § 464 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 50/11

    Nießbrauch: Sonderkündigungsrecht des Grundstückseigentümers als Alleinerbe des

  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 96/12

    Zum Vorkaufsrecht des Mieters bei dem Verkauf eines ungeteilten Mietshauses

  • BGH, 07.09.2005 - VIII ZR 24/05

    Verzug des Mieters mit den Mietzahlungen bei Tod des Vermieters

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15

    Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von

    Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Januar 2015 (VIII ZR 51/14) entschieden habe, könne ein solcher Anspruch auch einem Mieter zustehen, der - wie hier die Kläger - infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlange und aus diesen Gründen von der Ausübung seines Vorkaufsrechts absehe.

    a) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass einem Mieter nicht nur bei Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem vom Vermieter erzielten Kaufpreis (allerdings abzüglich im Falle des Erwerbs angefallener Kosten) als Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Inhalt des Kaufvertrages mit einem Dritten und dem Bestehen eines Vorkaufsrechts des Mieters erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt hat und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, NJW 2015, 1516 Rn. 22, 26 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die in § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB als Nebenpflicht zum Mietvertrag normierte Aufklärungspflicht des Vermieters hat die Aufgabe, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, denn dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und im Falle des § 577 Abs. 2 BGB durch die Belehrung über seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16).

    Lässt sich dieser Erfüllungsanspruch aber wegen einer Verletzung der Mitteilungspflichten des Vermieters nicht mehr realisieren, so kann dem Mieter, sofern ihm durch die Unterlassung der Mitteilung ein adäquater Schaden entstanden ist, anstelle des Erfüllungsanspruchs ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1, § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1, § 249 BGB) auf Ausgleich der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem für sie entrichteten Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs durch den Mieter anfallender Kosten) zustehen (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22, 29; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO).

  • BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14

    Erwerb der in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung durch Ausübung des

    Mit der Einräumung des Vorkaufsrechts im Umwandlungsfall (§ 570b BGB aF; § 577 BGB) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Mieter vor spekulativen Umwandlungen von Mietwohnungen durch Verschaffung der Möglichkeit zu schützen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter für die Wohnung zu zahlen bereit ist (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, WM 2015, 687 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 23.02.2022 - VIII ZR 305/20

    Zulässigkeit von "differenzierten Preisabreden" in Kaufverträgen über eine mit

    Der Bundesgerichtshof habe den Gesetzesmaterialien - in einem anders gelagerten Fall - bereits entnommen, dass dem Gesetzgeber daran gelegen gewesen sei, dem Mieter die Möglichkeit zu eröffnen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit sei (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14).

    (aaa) Mit der Einführung des gesetzlichen Mietervorkaufsrechts für den Fall des erstmaligen Verkaufs einer in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung (§ 570b BGB aF; § 577 BGB) hat der Gesetzgeber nicht nur den Schutz des Mieters vor einer Verdrängung aus seiner Wohnung infolge einer Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung durch einen Dritterwerber bezweckt, sondern auch das Ziel verfolgt, das Interesse des Mieters an einem Erwerb der Wohnung zu schützen, insbesondere wenn dieser aus seiner Sicht günstig ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, NJW 2015, 1516 Rn. 37 f. unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 12/3013, S. 18 und 12/3254, S. 40).

    (bbb) Indem er dem Mieter durch die Verweisung in § 577 Abs. 1 Satz 3 BGB auf die Bestimmungen zum Vorkaufsrecht (§§ 463 ff. BGB) die im Wesentlichen gleiche Rechtsstellung wie einem sonstigen Vorkaufsberechtigten eingeräumt und den Mieter damit in die Lage versetzt hat, bei Ausübung seines Vorkaufsrechts an den zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten ausgehandelten Konditionen zu partizipieren (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 38), hat der Gesetzgeber es gerade hingenommen, dass der Mieter in den Fällen, in denen die Vermietung an ihn zu der Vereinbarung eines entsprechend niedrigeren Kaufpreises zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Erstkäufer geführt hat, bei Ausübung seines Vorkaufsrechts - wirtschaftlich betrachtet - von diesem Umstand profitiert.

  • BGH, 19.01.2018 - V ZR 273/16

    Verpflichtung der Vertragspartner zur Mitwirkung an der Erreichung und

    Unvermögen liegt danach vielmehr nur und erst dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht auf die Sache einwirken kann, etwa, weil der Erwerber, der das beschränkte dingliche Recht an dem erworbenen Grundstück einräumen könnte, sich aller Voraussicht nach dieser Mitwirkung verweigern wird (vgl. Senat, Urteile vom 21. Juni 1974 - V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 393 f., vom 20. November 1981 - V ZR 155/80, WM 1982, 206, 208, vom 7. Oktober 1983 - V ZR 261/81, NJW 1984, 479 und vom 26. März 1999 - V ZR 368/97, BGHZ 141, 179, 182; BGH, Urteile vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534, 1535, vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11, BGHZ 195, 195 Rn. 33, vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10, WM 2013, 320 Rn. 41 und vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, WM 2015, 687 Rn. 25).

    aa) Ist die Unmöglichkeit - wie bei Ansprüchen aus § 311a Abs. 2 BGB oder aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB - anspruchsbegründende Voraussetzung, nimmt der Bundesgerichtshof zwar, um die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers nicht zu überspannen, in ständiger Rechtsprechung an, dass die Weiterveräußerung die Unmöglichkeit indiziert, sofern der Schuldner nicht darlegt, dass er zur Erfüllung willens und in der Lage ist (Senat, Urteil vom 26. März 1999 - V ZR 368/97, aaO S. 182 f.; BGH, Urteile vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, aaO S. 1536 und vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO).

  • LG Frankenthal, 29.04.2015 - 2 S 387/14

    Vorkaufsrecht des Mieters: Unterlassene Mitteilung des Vermieters über das

    Dem Mieter kann nicht nur bei Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen Verkehrswert der Wohnung und dem Kaufpreis als Erfüllungsschaden zustehen, wenn er infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus §§ 577 Abs. 1 S. 3, 469 Abs. 1 S. 1 BGB vom Inhalt des Kaufvertrages und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2015, VIII ZR 51/14).(Rn.21).

    21 Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.01.2015, VIII ZR 51/14) kann dem Mieter nicht nur bei Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen Verkehrswert der Wohnung und dem Kaufpreis als Erfüllungsschaden zustehen, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus §§ 577 Abs. 1 Satz 3, 469 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Inhalt des Kaufvertrages und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht.

    Denn der Schutzzweck des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB verfolgt nicht nur die Absicht, den Mieter vor einer Verdrängung durch Drittkäufer zu schützen, sondern will ihm auch die Möglichkeit eröffnen, die Wohnung zu demjenigen Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit ist, und ihn damit an den günstigen Konditionen dieses Kaufvertrages teilhaben zu lassen (BGH, Urteil vom 21.01.2015, VIII ZR 51/14).

  • BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 38/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Beschwer des Rechtsmittelführers nach

    (1) Vereitelt der Vorkaufsverpflichtete durch eine Veräußerung des Grundbesitzes die Ausübung des Vorkaufsrechts, kann der Vorkaufsberechtigte einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit aus § 280 Abs. 1, 3, §§ 283, 275 Abs. 1 BGB geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534 unter II [zu § 325 BGB aF]; vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, NJW 2015, 1516 Rn. 27).

    Der Ersatz des dem Vorkaufsberechtigten zustehenden Erfüllungsinteresses besteht im Ausgleich der Differenz zwischen dem auf die Wohnung entfallenden Anteil des Kaufpreises und deren (höherem) Verkehrswert, allerdings abzüglich ersparter Kosten, insbesondere Erwerbs- und Finanzierungskosten (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, aaO unter II 4; vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 29; vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, BGHZ 209, 358 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2016 - VIII ZR 281/15, WuM 2016, 746 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16).

  • KG, 02.10.2020 - 17 U 18/18

    Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in eine

    Wie bereits das Landgericht unter Berufung auf ein zur Schadensersatzpflicht bei Vereitelung eines Mietervorkaufsrechts ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2015 - VIII ZR 51/14 - (Rn. 37, juris) festgestellt hat, war dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien u.a. daran gelegen, dem Mieter die Möglichkeit zu eröffnen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter für die Wohnung zu zahlen bereit ist (BT-Drucks. 12/3013, Seite 18; 12/3254, Seite 40).
  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 217/14

    Grundstückskaufvertrag: Rücktrittsrecht des in Annahmeverzug stehenden Käufers

    Ist die Unmöglichkeit anspruchsbegründende Voraussetzung, nimmt der Bundesgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung an, dass die Weiterveräußerung die Unmöglichkeit indiziert, solange der Schuldner - wie hier - nicht darlegt, dass er zur Erfüllung willens und in der Lage ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, NJW 2015, 1516 Rn. 25 mwN).
  • LG Frankenthal, 20.05.2015 - 2 S 387/14

    Auskunftsbegehren über den Inhalt eines Kaufvertrages; Schadensersatzbegehren aus

    Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 21.01.2015, VIII ZR 51/14 ) kann dem Mieter nicht nur bei Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen Verkehrswert der Wohnung und dem Kaufpreis als Erfüllungsschaden zustehen, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus §§ 577 Abs. 1 Satz 3, 469 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Inhalt des Kaufvertrages und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht.

    Denn der Schutzzweck des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB verfolgt nicht nur die Absicht, den Mieter vor einer Verdrängung durch Drittkäufer zu schützen, sondern will ihm auch die Möglichkeit eröffnen, die Wohnung zu demjenigen Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit ist, und ihn damit an den günstigen Konditionen dieses Kaufvertrages teilhaben zu lassen ( BGH, Urteil vom 21.01.2015, VIII ZR 51/14 ).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2021 - 6 U 130/19

    Arbeitnehmervergütung - Arbeitnehmererfindervergütung: Ermittlung der

    § 275 Abs. 1 BGB greift nur ein, wenn der Schuldner auch zur Beschaffung oder Wiederbeschaffung nicht in der Lage ist; erfordert dies unverhältnismäßige Aufwendungen, ist nicht Abs. 1, sondern Abs. 2 einschlägig (BeckOK BGB/Lorenz, Stand: 01.05.2021, BGB, § 275, Rn. 45; vgl. BGH Urteil vom 21.01.2015 - VIII ZR 51/14, Rn. 25; Urteil vom 16.12.1952 - I ZR 29/52, Rn. 20; RG, Urteil vom 11.11-1922 - I 674/21 = RGZ 105, 349 [351]).
  • LG Hamburg, 08.10.2015 - 334 S 37/13

    Vorkaufsrecht eines Mieters: Schadenersatzanspruch aufgrund unterlassener

  • BGH, 04.10.2016 - VIII ZR 281/15

    Vorkaufsrecht des Wohnraummieters: Berechnung des Schadensersatzanspruches bei

  • LG München I, 13.01.2020 - 15 O 16626/18

    Eintragung, Kaufvertrag, Bewilligung, Kaufpreis, Wohnung, Sittenwidrigkeit,

  • LG Berlin, 13.09.2022 - 65 S 102/21

    Schadensersatzforderung wegen Verletzung der Mitteilungspflicht über das

  • KG, 25.08.2020 - 17 U 18/18

    Kein doppelter Preis beim Mietervorkaufsrecht

  • LG Wuppertal, 08.12.2015 - 16 S 24/15

    Schadensersatzbegehren wegen einer Vereitelung des Vorkaufsrechts an einer

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 15.01.2020 - 10 C 221/19

    Wohnraummiete: Vorkaufsrecht des Mieters nach Begründung von Wohnungseigentum an

  • LG Berlin, 24.10.2023 - 67 S 159/23

    Herausgabeanspruch eines Mieters bei einem Wohnungsbrand mit anschließender

  • AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21

    Beseitigung von Müllbehältern

  • OLG München, 15.09.2020 - 8 U 455/20

    Schadensersatzanspruch, Berufung, Revision, Frist, Kaufpreis, Wohnung,

  • AG Berlin-Schöneberg, 10.10.2016 - 5 C 106/16

    Vorkaufsrecht eines Mieters eines Reihenhauses

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