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   BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 56/18   

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https://dejure.org/2019,12814
BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 56/18 (https://dejure.org/2019,12814)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2019 - VIII ZR 56/18 (https://dejure.org/2019,12814)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2019 - VIII ZR 56/18 (https://dejure.org/2019,12814)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § ... 4 UKlaG, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 41 Abs. 2 EnWG, Anhang I Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/73/EG, Richtlinie 2003/55/EG, Richtlinie 2009/72/EG, Richtlinie 2003/54/EG, § 13 BGB

  • Wolters Kluwer
  • online-und-recht.de

    Bei Online-Bestellung ausschließlich Lastschriftverfahren ist rechtswidrig

  • rewis.io

    Angebot eines Energieversorgungsvertrags mit nur einer Zahlmöglichkeit wettbewerbswidrig

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 41 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de

    EnWG § 41 Abs. 2 S. 1
    Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG bei Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Abhängigmachung des Abschlusses eines Stromvertrags von der Verpflichtung zur Zahlung per Bankeinzug

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strom muss nicht per Lastschrift bezahlt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Abmahnfähiger Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG wenn Energieversorger bei Bestellvorgang im Internet durch Haushaltskunden nur Zahlung per Bankeinzug anbietet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Online-Abschluss von Stromlieferungsverträgen - und die Zahlungsmöglichkeiten

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Stromversorgung: Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Stromtarif "online" - Energieversorger dürfen beim Vertragsschluss mit Kunden nicht auf Zahlung per Lastschrift bestehen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Zwang zur Zahlung der Stromrechnung per Lastschrift

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit eines von einem Energieversorger im Internet angebotenen Bestellvorgangs auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages nach § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Energieversorger darf bei Online-Bestellung nicht nur Lastschriftverfahren anbieten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift: Energieversorger müssen bei Online-Bestellung eines Stromtarifs verschiedene Bezahlmöglichkeiten anbieten - Stromtarif muss auch für Kunden ohne Girokonto erhältlich sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen das EnWG bei Abschluss eines Stromlieferungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Energieversorgung: Keine Beschränkung von Sonderkunden auf Zahlung per Bankeinzug! (IMR 2019, 340)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1205
  • MDR 2019, 922
  • WM 2019, 963
  • MMR 2020, 31
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12

    AGB eines Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit einer Klausel über die Zahlung des

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 56/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12) sei § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG unter Beachtung der Ziele des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Kunden ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" anzubieten sei.

    Für den Bereich der Versorgung mit Gas im Rahmen von Sonderkundenverträgen hat der Senat - unter richtlinienkonformer Auslegung des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG in Bezug auf Anhang I Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 S. 94 vom 14. August 2009; im Folgenden: Gasrichtlinie), wonach die Kunden über ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" verfügen können müssen - bereits entschieden, dass damit Zahlungsmittel und Zahlungswege gemeint sind und dass es jedenfalls ausreicht, den Verbrauchern drei verschiedene Zahlungswege zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, NJW 2013, 2814 Rn. 12 ff., 19).

    Ferner hat der Senat aus der Zielsetzung der Gasrichtlinie das Erfordernis abgeleitet, dass die Kunden durch die vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen, etwa durch "diskriminierend" ausgestaltete Zahlungsmodalitäten, vor allem, wenn diese besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen benachteiligen (Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 13, 25 ff.).

    Auf diese Weise werden vor allem die besonders schutzbedürftigen Verbraucher, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können, vom Angebot der Beklagten von vornherein ausgeschlossen oder zumindest abgehalten (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 26 ff.).

    c) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG verbiete es jedenfalls nicht uneingeschränkt, den Kunden vor dem Vertragsschluss zur Angabe seiner Kontodaten und zur Einwilligung zu einer bestimmten Zahlungsweise zu veranlassen, verkennt sie bereits, dass die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung ein solch uneingeschränktes Unterlassungsgebot gar nicht enthält, sondern der Beklagten lediglich die Verwendung des konkreten Angebotsmusters untersagt ist, angesichts dessen Gestaltung - wie bereits mehrfach ausgeführt - gerade nicht sichergestellt ist, dass dem Kunden vor Vertragsschluss eine Wahl zwischen verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten eingeräumt wird, und dies zudem einzelne, besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 26 ff.).

    Schon aus diesem Grund kann dahinstehen, inwieweit der Stromanbieter bei der Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Zahlungsklauseln auch sein Interesse an der Rationalisierung und Vereinfachung der Vertragsabwicklung und damit seiner Kosten berücksichtigen darf (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 23, 29 mwN; OLG Köln, NJW-RR 2017, 1072 Rn. 22 f.; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., Band 1, Halbbd. 1, § 41 EnWG Rn. 74).

  • LG Düsseldorf, 22.10.2015 - 14d O 4/15

    Eingabe der Bankdaten und Erteilung einer Einzugsermächtigung als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 56/18
    Eine etwaige Wahlmöglichkeit, die die Beklagte Kunden nach der Ausfüllung des Online-Angebotes noch vor Annahme des Angebots zur Verfügung stellte, könnte nichts daran ändern, dass die Kunden, die mit dem Lastschriftverfahren nicht einverstanden sind oder die nicht über ein Bankkonto verfügen und die Bestellung deshalb nicht ausfüllen können, von dem Online-Angebot von vornherein ausgeschlossen sind und von einer Wahlmöglichkeit auch keine Kenntnis erlangen können (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 14d O 4/15, juris Rn. 24).
  • OLG Köln, 24.03.2017 - 6 U 146/16

    Lastschrift ist nicht genug

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 56/18
    Schon aus diesem Grund kann dahinstehen, inwieweit der Stromanbieter bei der Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Zahlungsklauseln auch sein Interesse an der Rationalisierung und Vereinfachung der Vertragsabwicklung und damit seiner Kosten berücksichtigen darf (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 23, 29 mwN; OLG Köln, NJW-RR 2017, 1072 Rn. 22 f.; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., Band 1, Halbbd. 1, § 41 EnWG Rn. 74).
  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

    Denn wie Absatz 2 (siehe hierzu Senatsurteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 56/18, EnWZ 2019, 262 Rn. 14 mwN) dient Absatz 3 der genannten Vorschrift seinem Regelungszweck nach dazu, Haushaltskunden in ihrer Eigenschaft als Verbraucher im vertraglichen Bereich zu schützen (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 34).
  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

    Denn wie Absatz 2 (siehe hierzu Senatsurteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 56/18, EnWZ 2019, 262 Rn. 14 mwN) dient Absatz 3 der genannten Vorschrift seinem Regelungszweck nach dazu, Haushaltskunden in ihrer Eigenschaft als Verbraucher im vertraglichen Bereich zu schützen (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 34).
  • LG Köln, 26.11.2019 - 31 O 329/18

    Strompreiserhöhung: Ankündigung per E-Mail erfordert eindeutigen Betreff

    Für § 41 Abs. 2 EnWG haben der BGH (NJW-RR 2019, 1205) und das OLG Köln (GRUR-RR 2017, 504) dies bereits festgestellt.
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