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   BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04   

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https://dejure.org/2005,83
BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04 (https://dejure.org/2005,83)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2005 - VIII ZR 57/04 (https://dejure.org/2005,83)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2005 - VIII ZR 57/04 (https://dejure.org/2005,83)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Nicht fristgerechte Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen der nicht fristgerechten Abrechnung des Vermieters über einen Abrechnungszeitraum; Recht des Mieters bei Beendigung des Mieterverhältnisses sofort die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen zu verlangen; Pflicht des Mieters vor dem Verlangen ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Rückforderung von Betriebskostenvorschüssen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rückerstattung der Nebenkostenvorauszahlung bei fehlender Abrechnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückzahlung aller Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht fristgerechter Abrechnung; Betriebskostenabrechnung; Abschlagszahlung

  • Judicialis

    MHG § 4 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 556 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MHG § 4 Abs. 1 S. 2; BGB § 556 Abs. 3
    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht - Kann Mieter Abschlagszahlungen voll zurückfordern?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nicht fristgerechte Abrechnung der Betriebskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebskosten nicht fristgerecht abgerechnet - Geld zurück?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter rechnet nach Auszug Nebenkosten nicht ab - Mieter kann die gesamte Vorauszahlung zurückfordern

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Unterbliebene Abrechnung über die geleisteten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten bei beendetem Mietverhältnis

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Rückforderungsanspruch bei nicht fristgerechter Betriebskostenabrechnung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Verspätete Abrechnung

  • mieterverein-neustadt.de (Kurzinformation)

    Nicht fristgerechte Abrechnung der Betriebskosten

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Betriebskostenvorschüssen

  • lw.com PDF (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vollständige Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen bei beendetem Mietverhältnis im Falle nicht fristgerechter Erstellung einer Betriebskostenabrechnung

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 9 (Leitsatz)

    Rückzahlung erhaltener Betriebskostenvorschüsse im beendeten Mietverhältnis

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnraummiete - Wenn der Vermieter Betriebskostenvorauszahlungen nicht fristgerecht abrechnet

  • mieterbund-wiesbaden.de (Kurzinformation)

    Keine Abrechnung - Mieter kann Betriebskostenvorauszahlung vollständig zurückfordern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die fehlende Nebenkostenabrechnung - Wie kann der Mieter darauf reagieren ?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen nach Beendigung des Mietverhältnisses - Vermieter muss Nebenkosten innerhalb angemessener Frist abrechnen

  • 123recht.net (Zusammenfassung, 12.4.2005)

    § 556 BGB
    Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Vorauszahlungen bei nicht fristgerechter Betriebskostenabrechnung

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug = Eigentor des abrechnungssäumigen Vermieters?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann Mieter Abschlagszahlungen voll zurückfordern? (IMR 2007, 1092)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1499
  • MDR 2005, 678
  • NZM 2005, 373
  • ZMR 2005, 439
  • DB 2005, 1625 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 195/03

    Vereinbarung zu geringer Nebenkostenvorauszahlungen bleibt für Vermieter in der

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
    Denn die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen beruhen lediglich auf einer vorläufigen Schätzung oder einer freien Festsetzung (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 195/03, NJW 2004, 1102 = NZM 2004, 251 = Grundeigentum 2004, 416); aus der entsprechenden Regelung des Mietvertrages folgt deshalb unmittelbar die Verpflichtung des Vermieters zur Erstattung etwaiger Überzahlungen, ohne daß es insoweit eines Rückgriffs auf die gesetzlichen Vorschriften des Auftrags oder der ungerechtfertigten Bereicherung, auf die Rechtsfigur der positiven Vertragsverletzung oder einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf.

    Das liegt ohne weiteres auf der Hand, wenn der Vermieter - was ihm frei steht (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO) - keine Vorauszahlungen erhebt, sondern lediglich am Ende eines Abrechungszeitraumes die Aufwendungen geltend macht, die ihm durch die nach dem Vertrag vom Mieter zu tragenden Betriebskosten entstanden sind.

  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
    Eine so weitgehende Auslegung wäre weder mit dem Wortlaut der Vorschrift zu vereinbaren noch durch ihren Schutzzweck geboten (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04 unter II 1 b).
  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
    c) Grundsätzlich werden der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten ebenso wie der Anspruch des Mieters auf Erstattung etwaiger Überzahlungen mit der Erteilung der Abrechnung fällig (st. Rspr., z.B. Senatsurteil BGHZ 113, 188, 194; Senatsurteil vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442 = NZM 2003, 196 = ZMR 2003, 334 unter III 1; Senatsurteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851 = ZMR 2004, 250 = NZM 2004, 188 unter II 2).
  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
    So hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß die Rechtskraft eines Urteils, das die Klage eines Bauunternehmers auf Zahlung des Werklohns mit der Begründung abgewiesen hat, die Forderung sei mangels einer prüffähigen Schlussrechnung (noch) nicht fällig, der Zulässigkeit einer neuen, auf die inzwischen eingetretene Fälligkeit des Anspruchs gestützten Klage nicht entgegensteht (BGHZ 140, 365, 368 m.w.Nachw.; BGHZ 143, 169, 172; ebenso Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rdnrn. 29, 51; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rdnrn. 53, 55-58 vor § 322).
  • OLG Hamm, 26.06.1998 - 30 REMiet 1/98

    Nebenkosten; Rückforderung wegen versäumter Abrechnungsfrist

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
    Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Ein Rückerstattungsanspruch komme, wie das Amtsgericht unter Hinweis auf zwei Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte Hamm (NZM 1998, 568 = ZMR 1998, 624 = NJW-RR 2000, 9) und Braunschweig (NZM 1999, 751 = ZMR 1999, 694 = NJW-RR 2000, 85 m.w.Nachw.) zutreffend dargelegt habe, nur insoweit in Betracht, als die geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen nicht durch unstreitig entstandene Nebenkosten verbraucht seien.
  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 168/03

    Abrechnung der Betriebskosten bei Veräußerung des Mietobjekts

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
    c) Grundsätzlich werden der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten ebenso wie der Anspruch des Mieters auf Erstattung etwaiger Überzahlungen mit der Erteilung der Abrechnung fällig (st. Rspr., z.B. Senatsurteil BGHZ 113, 188, 194; Senatsurteil vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442 = NZM 2003, 196 = ZMR 2003, 334 unter III 1; Senatsurteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851 = ZMR 2004, 250 = NZM 2004, 188 unter II 2).
  • OLG Braunschweig, 08.07.1999 - 1 REMiet 1/99

    Mietnebenkosten

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
    Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Ein Rückerstattungsanspruch komme, wie das Amtsgericht unter Hinweis auf zwei Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte Hamm (NZM 1998, 568 = ZMR 1998, 624 = NJW-RR 2000, 9) und Braunschweig (NZM 1999, 751 = ZMR 1999, 694 = NJW-RR 2000, 85 m.w.Nachw.) zutreffend dargelegt habe, nur insoweit in Betracht, als die geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen nicht durch unstreitig entstandene Nebenkosten verbraucht seien.
  • BGH, 27.11.2002 - VIII ZR 108/02

    Anforderungen an den Inhalt einer Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
    c) Grundsätzlich werden der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten ebenso wie der Anspruch des Mieters auf Erstattung etwaiger Überzahlungen mit der Erteilung der Abrechnung fällig (st. Rspr., z.B. Senatsurteil BGHZ 113, 188, 194; Senatsurteil vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442 = NZM 2003, 196 = ZMR 2003, 334 unter III 1; Senatsurteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851 = ZMR 2004, 250 = NZM 2004, 188 unter II 2).
  • BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99

    Zulässigkeit einer unbeschränkt eingelegten Berufung

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
    So hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß die Rechtskraft eines Urteils, das die Klage eines Bauunternehmers auf Zahlung des Werklohns mit der Begründung abgewiesen hat, die Forderung sei mangels einer prüffähigen Schlussrechnung (noch) nicht fällig, der Zulässigkeit einer neuen, auf die inzwischen eingetretene Fälligkeit des Anspruchs gestützten Klage nicht entgegensteht (BGHZ 140, 365, 368 m.w.Nachw.; BGHZ 143, 169, 172; ebenso Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rdnrn. 29, 51; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rdnrn. 53, 55-58 vor § 322).
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ARZ 16/83

    Anspruchsverlust bei vorauszahlungsunabhängiger Umlage

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
    In einem Rechtsentscheid vom 11. April 1984 (VIII ARZ 16/83, BGHZ 91, 62) hatte der Senat lediglich die Vorlagefrage zu entscheiden, ob der Vermieter einer mit öffentlichen Mitteln geförderten, preisgebundenen Wohnung mit seinem Anspruch auf Zahlung der durch die Vorauszahlungen nicht gedeckten Betriebskosten ausgeschlossen ist, wenn er ihn nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes geltend macht.
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05

    Umfang der Mietkaution

    bb) Dass der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten erst mit der Erteilung einer - nachprüfbaren - Abrechnung fällig wird (st. Rspr.: BGHZ 113, 188, 194 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, 1501 unter II 3 c), steht dem Recht des Vermieters, die Kaution bis zu der - in angemessener Frist erteilten - Betriebskostenabrechnung einzubehalten, nicht entgegen.
  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 315/11

    Beendeter Wohnraummietvertrag: Mieteranspruch auf Rückzahlung von

    Diese ergänzende Vertragsauslegung beruht auf der Überlegung, dass der Vermieter sonst in der Lage wäre, die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs des Mieters nach Belieben hinauszuzögern, so dass die Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne praktische Bedeutung bliebe (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 3 c).
  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten wird daher grundsätzlich mit der Erteilung der - formell ordnungsgemäßen - Abrechnung fällig (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, unter II 3 c m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 11. November 2004 - IX ZR 237/03, NJW-RR 2005, 487, unter 1 b; Schmid, aaO, Rdnr. 3330; Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 535 Rdnr. 85).
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