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   BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 63/87   

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https://dejure.org/1988,1055
BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 63/87 (https://dejure.org/1988,1055)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1988 - VIII ZR 63/87 (https://dejure.org/1988,1055)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1988 - VIII ZR 63/87 (https://dejure.org/1988,1055)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Inventarkaufvertrag - Unternehmenskaufvertrag

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1668
  • NJW-RR 1988, 943 (Ls.)
  • ZIP 1988, 654
  • MDR 1988, 573
  • DNotZ 1989, 297
  • WM 1988, 711
  • BB 1988, 1275
  • DB 1988, 1210
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 31/76

    Garantie der Rückzahlung eines kreditierten Gesamtbetrags gegenüber der

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 63/87
    Er ist in der neueren Rechtsprechung z. B. für einen Waschsalon mit Einrichtung angenommen worden, weil es sich um den Kauf nicht nur körperlicher Sachen, sondern auch der mit dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verbundenen sonstigen Werte und Möglichkeiten, insbesondere des "good will", gehandelt habe (BGH, NJW 1978, 1427 = LM § 242 (Cd) BGB Nr. 211 = WM 1978, 459 (460) unter II 2 c).
  • BGH, 25.10.1979 - III ZR 182/77

    Klage auf Erfüllung einer Bürgschaftverpflichtung - Wirksamkeit des

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 63/87
    Im Urteil vom 25.10.1979 (NJW 1980, 837 = LM § 6 VVG = WM 1980, 10 (12)) unter III 5) hat der BGH den zu einem Gesamtpreis erfolgten Verkauf von Teilen eines Güterfernverkehrsunternehmens, nämlich der Genehmigung für den grenzüberschreitenden Fernverkehr, einer Sattelzugmaschine und eines Aufliegers, als einheitlichen Teilunternehmenskauf qualifiziert, aus dem sich nicht ein Teil, der Kauf des Sattelzugs, und ein anderer, die "Übertragung" der Genehmigung, herauslösen lasse.
  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 113/85

    Anwendung des AbzG auf eine in einem Grundstückskaufvertrag übernommene

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 63/87
    a) Das BerGer. hat im Ansatz nicht verkannt, daß die Veräußerung eines gewerblichen Unternehmens als eines Inbegriffs von Rechts- und Sachgesamtheiten nach ständiger Rechtsprechung kein Abzahlungsgeschäft über bewegliche Sachen ist (vgl. Senat, BGHZ 97, 127 (131) = NJW 1986, 1679 = LM § 1b AbzG Nr. 1; dagegen zum Fall eines bloßen Inventarverkaufs zu einem Gesamtpreis RGZ 144, 62).
  • BGH, 12.12.1984 - VIII ZR 179/83

    Vertrag über die Übernahme von Gaststätteninventar als finanzierter

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 63/87
    Andererseits hat der Senat bei einem Vertrag, der die Übernahme einer Gaststätte zum Gegenstand hatte und nach dem für das Inventar "sowie für das Geschäft als solches" ein Gesamtpreis gezahlt werden sollte, die von der Revision nicht angegriffene tatrichterliche Auslegung als vertretbar hingenommen, daß es nur um den Kauf des Inventars ging (Senat, LM § 6 AbzG Nr. 38 = WM 1985, 358 unter 1.).
  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 140/83

    Irrtum über die Vergleichsgrundlage - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Beim

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 63/87
    Nach dem Urteil vom 26.10.1984 (WM 1985, 32 (33) unter II 1 a bb) rechtfertigt die Aufgliederung des Kaufpreises auf Werkzeuge und Maschinen (800000 DM), auf Ersatzteile, Fahrzeuge und Warenbestand (100000 DM) sowie auf den Firmenwert und das Recht zur Namensfortführung (150000 DM) keine Aufspaltung des einheitlichen Kaufvertrags über das Unternehmen als Ganzes in einen Teilvertrag über den Kauf der beweglichen Sachen und einen Teilvertrag über den Kauf der sonstigen Vermögensgegenstände.
  • BGH, 03.10.1973 - VIII ZR 181/72

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schuldanerkenntnisses - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 63/87
    Für die hier anzustellende rechtliche Beurteilung geben die vom BerGer. zitierten Urteile (Senat, NJW 1973, 2200 = LM § 1 AbzG Nr. 6 = WM 1973, 1297) und (Senat, WM 1983, 788) nichts her.
  • BGH, 24.10.1979 - IV ZR 182/77

    Abgrenzung zwischen Risikobegrenzung und Obliegenheit eines Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 63/87
    Im Urteil vom 25.10.1979 (NJW 1980, 837 = LM § 6 VVG = WM 1980, 10 (12)) unter III 5) hat der BGH den zu einem Gesamtpreis erfolgten Verkauf von Teilen eines Güterfernverkehrsunternehmens, nämlich der Genehmigung für den grenzüberschreitenden Fernverkehr, einer Sattelzugmaschine und eines Aufliegers, als einheitlichen Teilunternehmenskauf qualifiziert, aus dem sich nicht ein Teil, der Kauf des Sattelzugs, und ein anderer, die "Übertragung" der Genehmigung, herauslösen lasse.
  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 222/85

    Umfang der Widerrufsbelehrung beim finanzierten Abzahlungskauf; Anwendung des

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 63/87
    Hiermit folgt es der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 1987, 1698 = LM § 1b AbzG Nr. 14 = WM 1987, 365 unter I. 1 b).
  • BGH, 25.05.1983 - VIII ZR 51/82

    Vereinbarung einer salvatorischen Klausel - Genehmigungsfähigkeit einer

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 63/87
    Für die hier anzustellende rechtliche Beurteilung geben die vom BerGer. zitierten Urteile (Senat, NJW 1973, 2200 = LM § 1 AbzG Nr. 6 = WM 1973, 1297) und (Senat, WM 1983, 788) nichts her.
  • RG, 28.02.1934 - I 245/33

    1. Steht es der Anwendung des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 63/87
    a) Das BerGer. hat im Ansatz nicht verkannt, daß die Veräußerung eines gewerblichen Unternehmens als eines Inbegriffs von Rechts- und Sachgesamtheiten nach ständiger Rechtsprechung kein Abzahlungsgeschäft über bewegliche Sachen ist (vgl. Senat, BGHZ 97, 127 (131) = NJW 1986, 1679 = LM § 1b AbzG Nr. 1; dagegen zum Fall eines bloßen Inventarverkaufs zu einem Gesamtpreis RGZ 144, 62).
  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

    Ob nach diesen Kriterien ein Unternehmenskauf vorliegt oder nicht, läßt sich nicht abstrakt-formelhaft, sondern nur auf Grund einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung beurteilen (vgl. dazu insgesamt z.B. BGHZ 65, 246, 251; BGH, Urteil v. 18. März 1977 - I ZR 132/75 = DB 1977, 1042 unter III 1 - insoweit in NJW 1977, 1538 nicht abgedruckt; Senatsurteil v. 2. März 1988 - VIII ZR 63/87 = WM 1988, 711 unter III 2; Senatsurteil v. 14. Juni 1989 - VIII ZR 176/88 = WM 1989, 1387 unter II 1 b; Senatsurteil v. 11. November 1992 - VIII ZR 211/91 = WM 1993, 249 unter II 2 a und b cc).
  • VG Braunschweig, 20.12.2018 - 6 A 612/15

    Aufbau; Bewertungsspielraum; Doppelverwertung; fachspezifische Beurteilung;

    Im Übrigen befasst sich die von dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zitierte Literatur in dem relevanten Textabschnitt mit der Abgrenzung zwischen Inventarverträgen und Unternehmenskaufverträgen, weil nur bei Vorliegen eines Inventarvertrags das (inzwischen außer Kraft getretene) Abzahlungsgesetz anwendbar ist (vgl. Rupietta, a.a.O., S. 23, Fn. 88: BGH, U. v. 26.10.1984 - V ZR 140/83 -, juris Rn. 19; BGH, U. v. 02.03.1988 - VIII ZR 63/87 -, juris Rn. 16 mit Beispielen).
  • BGH, 06.07.1988 - VIII ZR 256/87

    Rücktrittserklärung durch Geltendmachung von Schadensersatz

    Das Berufungsgericht hat, wie eingangs dargelegt, insoweit ohne Rechtsfehler die von den Parteien abgeschlossenen Verträge als Einheit im Sinne eines Gaststättenübernahmevertrages gewertet und die Vereinbarung der Parteien damit als Unternehmenskauf eingeordnet, auf den das Abzahlungsgesetz nicht anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1988 - VIII ZR 63/87 = WM 1988, 711).
  • BGH, 14.06.1989 - VIII ZR 176/88

    Abgrenzung des Inventarverkaufs vom Geschäftsverkauf

    Bei der Abgrenzung von bloßem Inventarverkauf (z.B. des Mobiliars einer Gaststätte) und einem nicht unter § 1 AbzG fallenden Geschäftsverkauf kann letzterer nach dem gesamten Inhalt des Vertrags auch dann anzunehmen sein, wenn die Parteien vereinbart haben, daß ein Firmenwert nicht bestehe und nicht vergütet werde (Ergänzung zu BGH, NJW 1988, 1668).

    Dem angefochtenen Urteil liegt die zutreffende Erwägung zugrunde, daß die Veräußerung eines gewerblichen Unternehmens als eines Inbegriffs von Rechts- und Sachgesamtheiten kein Abzahlungsgeschäft über bewegliche Sachen ist und damit nicht unter das Abzahlungsgesetz fällt (st.Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 2. März 1988 - VIII ZR 63/87, WM 1988, 711, dazu Grunewald, EWiR § 1 AbzG 1/88, 521; Emmerich WuB IV C. § 1 AbzG 1/88).

  • BGH, 16.05.1991 - IX ZR 131/90

    Anspruch auf Schadensersatz aus anwaltlicher Sorgfaltspflichtverletzung -

    Ob Gegenstand eines Kaufvertrages ein gewerbliches Unternehmen als Inbegriff von Rechts- und Sachgesamtheiten oder nur das für den Betrieb des Unternehmens benötigte Inventar ist, beurteilt sich aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 2. März 1988 - VIII ZR 63/87, NJW 1988, 1668, 1669; v. 14. Juni 1989 - VIII ZR 176/88, BGHR BGB § 433 Abs. 1 - Geschäftsverkauf 3).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.1991 - 13 U 64/91

    Veräußerung eines gewerblichen Unternehmens: Abgrenzung zwischen

    Eine entsprechende Anwendung des AbzG auf den Kauf von nicht nur aus beweglichen Sachen bestehenden Rechts- und Sachgesamtheiten ist grundsätzlich abzulehnen (so auch BGH, 2. März 1988, VIII ZR 63/87, NJW 1988, 1668).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.1992 - 13 U 131/91

    Veräußerung eines Unternehmens: Abgrenzung zwischen Inventar- und

    Für die Frage, ob Gegenstand des Kaufvertrages bewegliche Sachen (Inventar) sind oder ob ein gewerbliches Unternehmen veräußert werden sollte, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des Rechtsgeschäfts an (Anschluß BGH, 2. März 1988, VIII ZR 63 &,/87, NJW 1988, 1668).
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