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   BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12   

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https://dejure.org/2013,212
BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12 (https://dejure.org/2013,212)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2013 - VIII ZR 68/12 (https://dejure.org/2013,212)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12 (https://dejure.org/2013,212)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 564 S 1 BGB, § 564 S 2 BGB, § 1922 BGB, § 1967 BGB
    Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erben des Mieters: Behandlung nach dem Erbfall fällig werdender Forderungen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 564
    Nach Erbfall fällige Mietforderungen; Nachlassverbindlichkeiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nach einem Erbfall fällig werdende Forderungen als reine Nachlassverbindlichkeiten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erbe haftet nicht für Mietschulden des Erblassers innerhalb der Frist des § 564 Abs. 2 BGB; §§ 563a, 564, 1922, 1967 BGB; 780 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mietschulden als Nachlassverbindlichkeit; Erbenhaftung; nach Erbfall fällige Mieten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Forderungen gegen Erben des verstorbenen Mieters als reine Nachlassverbindlichkeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses

  • rewis.io

    Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erben des Mieters: Behandlung nach dem Erbfall fällig werdender Forderungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 564 S. 1, 2
    Nach einem Erbfall fällig werdende Forderungen als reine Nachlassverbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftet der Erbe für Forderungen aus dem Mietverhältnis?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (40)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Beschränkte Erbenhaftung für Mietschulden des Erblassers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Haftungsumfang eines Erben bei Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter gestorben - Seine Tochter haftet als Erbin nicht für Forderungen der Vermieterin

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beschränkte Erbenhaftung für Mietschulden des Erblassers

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Kann der Vermieter nach dem Erbfall vom Erben Mietzins für die Mietwohnung des Erblassers verlangen?

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Erbenhaftung für Mieten der Wohnung des Erblassers

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Erbenhaftung für Mietschulden: Kein Zugriff auf persönliches Vermögen

  • focus.de (Pressemeldung, 23.01.2013)

    Haftung auf Nachlass beschränkt: Erben müssen keine Mietschulden der Verstorbenen zahlen

  • fr-online.de (Pressebericht, 23.01.2013)

    Hausbesitzer unterliegt vor Gericht

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Keine persönliche Haftung des Erben für Forderungen aus Mietverhältnis bei unzureichendem Nachlass

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Tod des Mieters und Erbenhaftung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Erben können Haftung begrenzen

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erbrecht - Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Erben haften für Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers nur eingeschränkt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wie weit reicht Haftung für geerbtes Mietverhältnis?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wie weit reicht Haftung für geerbtes Mietverhältnis?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGB § 564 Mietschulden und Erbfall (Tod des Mieters)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kein Mietzins von Arbeitsamt bei Tod des "Hartz-4"-Mieters

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unter Umständen können Lügen beim Vorstellungsgespräch erlaubt sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Armer Mieter stirbt: Armer Vermieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beschränkung der Erbenhaftung für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Vermieterforderungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben mit eigenem Vermögen für Mietkosten der Erblasserwohnung

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Bei Mietschulden im Nachlass kann der Erbe die Haftung beschränken

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietansprüche im Erbfall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mieter verstorben - muss der Erbe zahlen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für ein Mietverhältnis des Erblassers

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erben haften nicht persönlich für Miete des Verstorbenen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sind nach dem Erbfall fällig werdende Mietforderungen Nachlassverbindlichkeiten? (IMR 2013, 93)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 933
  • MDR 2013, 324
  • NZM 2013, 185
  • ZMR 2013, 422
  • NJ 2013, 337
  • NJ 2014, 221
  • FamRZ 2013, 543
  • JR 2014, 290
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.03.1983 - IVa ZR 211/81

    Voraussetzungen für die Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs - Rechtsfolgen der

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die auf Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit gerichtete Klage abzuweisen ist, wenn der Erbe die Dürftigkeitseinrede erhoben hat und die Erschöpfung des Nachlasses feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378 unter 2).
  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 277/87

    Zulässigkeit einer von allen Miterben erhobenen Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
    cc) Der Senat hat die Frage, ob und inwieweit der Erbe für Forderungen aus dem übergegangenen Dauerschuldverhältnis auch persönlich haftet, bislang offen gelassen (Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133 unter III 1 a).
  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88

    Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
    (1) Als sogenannte Nachlasserbenschulden werden im Allgemeinen Verbindlichkeiten bezeichnet, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses entstehen und die deshalb sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch - soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen - Nachlassverbindlichkeiten sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179).
  • KG, 09.01.2006 - 8 U 111/05

    Subjektive Unmöglichkeit: Rückgabe einer Mietsache und Vorenthalten der Mieträume

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
    bb) Nach der Gegenmeinung handelt es sich jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis durch Kündigung nach § 564 BGB beendet wird, um reine Nachlassverbindlichkeiten (KG, NJW 2006, 2561, 2562; OLG Düsseldorf, ZMR 1994, 114; LG Wuppertal, MDR 1997, 34; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1967 Rn. 2, 11; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 564 Rn. 7), so dass der Erbe seine Haftung durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass beschränken kann.
  • LG Wuppertal, 27.09.1996 - 10 S 195/96
    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
    bb) Nach der Gegenmeinung handelt es sich jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis durch Kündigung nach § 564 BGB beendet wird, um reine Nachlassverbindlichkeiten (KG, NJW 2006, 2561, 2562; OLG Düsseldorf, ZMR 1994, 114; LG Wuppertal, MDR 1997, 34; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1967 Rn. 2, 11; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 564 Rn. 7), so dass der Erbe seine Haftung durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass beschränken kann.
  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 138/18

    Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des

    Auch die erst nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen des Vermieters aus einem vom Erblasser eingegangenen Mietverhältnis - vorliegend die Mieten sowie die Nutzungsentschädigung - sind "vom Erblasser herrührende Schulden" im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB, sogenannte Erblasserschulden (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 Rn. 17; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 13 mwN).

    Sie haben eine Doppelnatur und sind sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 16; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 14, mwN; vgl. auch RGZ 146, 343, 345; Muscheler, Erbrecht, Band II, 2010, Rn. 3397).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass im Falle der Ausübung dieses Kündigungsrechts auch die nach dem Erbfall und bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fällig gewordenen Forderungen reine Nachlassverbindlichkeiten bleiben (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 15 ff.; so auch BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 3/13, NJW 2014, 389 Rn. 10).

  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12

    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als

    Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933, 934 Rn. 16; Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397).
  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 122/18

    Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des

    Auch die erst nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen des Vermieters aus einem vom Erblasser eingegangenen Mietverhältnis - vorliegend die Betriebskosten - sind "vom Erblasser herrührende Schulden" im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB, sogenannte Erblasserschulden (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 Rn. 17; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 13 mwN).

    Sie haben eine Doppelnatur und sind sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 16; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 14, mwN; vgl. auch RGZ 146, 343, 345; Muscheler, Erbrecht, Band II, 2010, Rn. 3397).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass im Falle der Ausübung dieses Kündigungsrechts auch die nach dem Erbfall und bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fällig gewordenen Forderungen reine Nachlassverbindlichkeiten bleiben (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 15 ff.; so auch BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 3/13, NJW 2014, 389 Rn. 10).

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZR 3/13

    Tod des Insolvenzschuldners: Anspruchsgegner für einen Anspruch eines

    Hierbei handelt es sich um eine reine Nachlassverbindlichkeit, sodass der Erbe - hier der Beklagte - seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 Rn. 15).
  • OLG München, 29.10.2014 - 7 U 4279/13

    Vertretung widerstreitender Interessen durch eine Rechtsanwalts-GmbH:

    Ob ein Verstoß gegen das in § 43 a Abs. 4 BRAO enthaltene Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen zur Nichtigkeit führt, hat der BGH mehrfach offengelassen (vgl. zuletzt BGH NJW 2013, 933; Münchener Kommentar BGB, 6. Auflage § 134 Rdnr. 100 m.w.N.).
  • FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16

    Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Steuerschulden eines Verstorbenen auf

    c) Der BGH hat dabei in jüngerer Zeit aus Sicht des erkennenden Senates klarstellend ausgeführt, dass die Begründung einer Eigenschuld kein aktives, nach außen wahrnehmbares Verhalten erfordert, sondern auch ein Unterlassen eine hinreichende Zurechnungsgrundlage zu begründen vermag, beispielsweise wenn ein Erbe eine ihm mögliche Kündigung oder Wohnnutzung unterlässt (ausdrücklich BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446; in diesem Sinne auch bereits BGH, Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933).

    Vergleichbar hat der BGH das Bestehen einer Eigenschuld eines Wohnraumvermieters abgelehnt, wenn dieser das Mietverhältnis innerhalb der Frist des § 564 S. 2 BGB kündigt (BGH, Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933).

  • OLG Schleswig, 04.10.2013 - 3 Wx 11/12

    Erbenhaftung: Anspruch gegen den Erben auf Bestimmung einer Inventarfrist bei

    Als sogenannte Nachlasserbenschulden werden im Allgemeinen Verbindlichkeiten bezeichnet, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht und die deshalb eine Doppelstellung haben, nämlich sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch - soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen - Nachlassverbindlichkeiten sind (BGH NJW 2013, 933 f Rn. 16 mwN; Küpper in MüKo-BGB, a.a.O., § 1967 Rn. 15 und 16).

    Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88 , BGHZ 110, 176, 179 ; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12 , NJW 2013, 933, 934 Rn. 16 ; Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58 , BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397).

  • OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

    Da auch eine nach dem Erbfall fällig gewordene Miete eine reine Nachlassverbindlichkeiten sein kann (vgl. BGH NJW 2013, 933, 934), müssten die Beteiligten zu 3. damit rechnen, dass der Beteiligte zu 1. sich in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung § 1973 BGB beruft.
  • AG Köln, 17.08.2015 - 142 C 327/14

    Keine beschränkte Erbenhaftung bei Fortführung eines Darlehensvertrages zur

    Davon ist spätestens dann auszugehen, wenn die Erbschaft angenommen wurde und die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und der Erbe die faktische Möglichkeit besitzt, einen in den Nachlass fallenden Gegenstand zu nutzen (vgl. BGH NJW 2013, 3446 Rn. 14; BGH NJW 2013, 933 Rn. 16).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2015 - 2 K 1760/14

    Beschränkung der Erbenhaftung für Einkommensteuerforderungen, die aus der

    Gemäß den bereits in der Einspruchsentscheidung bzw. dem ablehnenden Bescheid dargestellten Grundsätzen, die vom BFH herausgearbeitet worden seien, und auch nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. dessen Urteil vom 23. Januar 2013, VIII ZR 68/12) sei darauf abzustellen, ob die Erben nach dem Tod des Erblassers Einfluss auf die Fortführung der zuvor geschlossenen Mietverträge nehmen könnten, sei es in Form von aktivem Tun (Kündigung bzw. Abschluss von neuen Mietverträgen) oder auch in Form des Verkaufs des Mietobjektes.
  • FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21

    Beschränkung der Erbenhaftung bei Nachlassinsolvenz

  • LG Hagen, 21.07.2017 - 9 O 77/15
  • AG Neuss, 01.08.2017 - 87 C 4393/16
  • OLG Köln, 05.11.2019 - 4 U 153/18
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