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   BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73   

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https://dejure.org/1974,2037
BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73 (https://dejure.org/1974,2037)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1974 - VIII ZR 74/73 (https://dejure.org/1974,2037)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 74/73 (https://dejure.org/1974,2037)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Pachtvertrages über eine Hotel-Pension - Kündigung eines Pachtverhältnisses - Zustandekommen eines Vertrages durch bloßes Schweigen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung; bei Verlängerungsklauselbei Pachtvertrag mit Verlängerungsklausel; Verlängerungsklausel und "Kündigung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 40
  • MDR 1975, 132
  • DB 1974, 2247
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.09.1972 - VII ZR 186/71

    Zur Berechnung der Frist bei Kündigung eines Handelsvertretervertrages

    Auszug aus BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73
    Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Pachtvertrag über ein gewerblich genutztes Anwesen die Abrede, daß sich das Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so findet auf eine etwa ausgesprochene "Kündigung" § 193 BGB Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 59, 265).

    Die Entscheidung BGHZ 59, 265, wonach dem Gekündigten die Kündigungsfrist voll gewahrt bleiben muß, steht nicht entgegen, denn hier handelt es sich nicht um eine Kündigung im technischen Sinne: Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag die Abrede, daß sich das Miet- oder Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, daß die Verlängerung des Vertrages abgelehnt wird; wie in einer Verlängerungsklausel der genannten Art (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, daß durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen (RGZ 86, 60, 62; Palandt/Putzo BGB 33. Aufl. § 564 Anm. 2; Erman/Schopp BGB 4. Aufl. § 564 Anm. 3 b; vgl. auch Soergel/Mezger BGB 10. Aufl. § 564 Anm. 5; RGZ 97, 81; 107, 300; 114, 135).

  • RG, 01.12.1923 - V 216/23

    Wird bei Verlängerung des Mietverhältnisses durch Anordnung des Mieteinigungsamts

    Auszug aus BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73
    Die Entscheidung BGHZ 59, 265, wonach dem Gekündigten die Kündigungsfrist voll gewahrt bleiben muß, steht nicht entgegen, denn hier handelt es sich nicht um eine Kündigung im technischen Sinne: Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag die Abrede, daß sich das Miet- oder Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, daß die Verlängerung des Vertrages abgelehnt wird; wie in einer Verlängerungsklausel der genannten Art (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, daß durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen (RGZ 86, 60, 62; Palandt/Putzo BGB 33. Aufl. § 564 Anm. 2; Erman/Schopp BGB 4. Aufl. § 564 Anm. 3 b; vgl. auch Soergel/Mezger BGB 10. Aufl. § 564 Anm. 5; RGZ 97, 81; 107, 300; 114, 135).
  • RG, 24.11.1914 - III 273/14

    Haftung der Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73
    Die Entscheidung BGHZ 59, 265, wonach dem Gekündigten die Kündigungsfrist voll gewahrt bleiben muß, steht nicht entgegen, denn hier handelt es sich nicht um eine Kündigung im technischen Sinne: Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag die Abrede, daß sich das Miet- oder Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, daß die Verlängerung des Vertrages abgelehnt wird; wie in einer Verlängerungsklausel der genannten Art (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, daß durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen (RGZ 86, 60, 62; Palandt/Putzo BGB 33. Aufl. § 564 Anm. 2; Erman/Schopp BGB 4. Aufl. § 564 Anm. 3 b; vgl. auch Soergel/Mezger BGB 10. Aufl. § 564 Anm. 5; RGZ 97, 81; 107, 300; 114, 135).
  • RG, 18.06.1926 - III 338/25

    Kündigungsrecht des Vermieters

    Auszug aus BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73
    Die Entscheidung BGHZ 59, 265, wonach dem Gekündigten die Kündigungsfrist voll gewahrt bleiben muß, steht nicht entgegen, denn hier handelt es sich nicht um eine Kündigung im technischen Sinne: Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag die Abrede, daß sich das Miet- oder Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, daß die Verlängerung des Vertrages abgelehnt wird; wie in einer Verlängerungsklausel der genannten Art (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, daß durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen (RGZ 86, 60, 62; Palandt/Putzo BGB 33. Aufl. § 564 Anm. 2; Erman/Schopp BGB 4. Aufl. § 564 Anm. 3 b; vgl. auch Soergel/Mezger BGB 10. Aufl. § 564 Anm. 5; RGZ 97, 81; 107, 300; 114, 135).
  • BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04

    Ende einer Kündigungsfrist an einem Sonn- oder Feiertag

    Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu noch nicht geäußert; das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 16. Oktober 1974 (VIII ZR 74/73 - NJW 1975, 40) betrifft nicht eine Kündigung im technischen Sinne, sondern die Ablehnung einer ohne "Kündigung" eintretenden Vertragsverlängerung.
  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 155/04

    Wirksamkeit einer langen Kündigungsfrist in Altfällen

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob nach Ablauf der ursprünglichen Befristung des Vertrags am 30. September 2001 ein neuer, inhaltsgleicher Mietvertrag zustande gekommen ist (vgl. RGZ 86, 60, 62; 107, 300, 301; für eine "Widerspruchsklausel" in einem Mietvertrag über Gewerberäume Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40, unter IV) oder ob das Mietverhältnis auf der ursprünglichen vertraglichen Grundlage fortgesetzt wurde, nachdem der Kündigungstermin verstrichen war, wie das Berufungsgericht angenommen hat (vgl. BGHZ 150, 373, 375 m.w.Nachw.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 542 BGB Rdnr. 142, 148; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 542 Rdnr. 10; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), Vorbem. zu § 535 Rdnr. 105 m.w.Nachw.).
  • OLG Dresden, 08.11.2013 - 5 U 1101/13

    Rechtzeitigkeit des Zugangs der Ablehnung der Verlängerung eines Mietvertrags mit

    Der BGH hat dies für eine vergleichbare Regelung in einem Pachtvertrag in seinem Urteil vom 16.10.1974 (VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40) klargestellt.

    Auf eine solche Erklärung aber ist die Regelung in § 193 BGB anzuwenden (so BGH, Urt. v. 16.10.1974, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.07.1993, 10 U 253/92, ZMR 1993, 521).

    Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes stehen der dargelegten Rechtsauffassung des Senates, die auf dem Urteil des BGH vom 16.10.1974 (a.a.O.) beruht, nicht entgegen.

    Danach handelt es sich gerade nicht um eine Kündigung im technischen Sinne, wie der BGH im Urteil vom 16.10.1974 (a.a.O.) ausgeführt und begründet hat.

  • BGH, 25.01.1991 - V ZR 116/90

    Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages

    Es kann daher offenbleiben, ob die in dem Vertrag vorgesehene Kündigungserklärung rechtstechnisch als Ablehnung der Verlängerung des Pachtverhältnisses (so RGZ 86, 60, 62; 107, 300, 301; BGH, Urt. v. 16. Oktober 1974, VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40; Staudinger/Sonnenschein, BGB 12. Aufl. § 564 Rdn. 6; Erman/Schopp, BGB 8. Aufl. § 564 Rdn. 5) oder als Ausübung eines einseitigen Lösungsrechts bei Annahme eines kombinierten, zunächst auf feste, dann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages (Staudinger/Emmerich aaO Vorbemerkungen zu §§ 535, 536 Rdn. 121; BGB-RGRK/Gelhaar 12. Aufl. § 564 Rdn. 6) zu gelten hat.
  • LG Stuttgart, 22.03.2012 - 25 O 328/11

    Fehlende Angabe zur Ablehnung der Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund

    Bei letzterer handelt es sich nicht um eine Kündigung im technischen Sinne: Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag die Abrede, dass sich das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, dass die Verlängerung des Vertrages abgelehnt wird; wie in einer Verlängerungsklausel der genannten Art (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, dass durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen (BGH, Urt. v. 16.10.1974, VIII ZR 74/73, Tz. 11 - [...]).

    Streitgegenständlich war in dem Rechtsstreit allein, ob der Beklagte die Fortsetzungsablehnung innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist erklärt hatte und ob auf diese Frist § 193 BGB Anwendung findet (BGH, Urt. v. 16.10.1974, VIII ZR 74/73).

    Zum einen beinhaltet der Widerspruch zur Vertragsfortsetzung keine Kündigung, sondern eine Willenserklärung des Inhalts, dass das in der Verlängerungsklausel enthaltene befristete Angebot, für einen bestimmten weiteren Zeitraum einen inhaltsgleichen neuen Mietvertrag abzuschließen, abgelehnt werde (BGH, Urt. v. 16.10.1974, VIII ZR 74/73, Tz. 11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.1993, 10 U 71/92, Tz. 5 - [...]).

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 24 U 44/01

    Formularmäßige Vereinbarung der Zurechnung von Willenserklärungen in einem

    Ein derartiger Widerspruch ist trotz der im Mietvertrag verwendeten Formulierung keine Kündigung, sondern eine Willenserklärung des Inhaltes, dass das in der Verlängerungsklausel enthaltene befristete Angebot, für einen bestimmten weiteren Zeitraum einen inhaltsgleichen neuen Mitvertrag abzuschließen, abgelehnt werde (vgl. BGH NJW 1975, 40; OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, OLG Report 1993, 240; 9. Zivilsenat, NJW-RR 1998, 11).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Wird eine dahingehende Willenserklärung rechtzeitig abgegeben, so endet das Vertragsverhältnis durch Zeitablauf (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 16.10.1974 - VIII ZR 74/73, Rn. 11 bei juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1993 - 10 U 253/92, Rn. 3 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.1993 - 10 U 71/92

    Gewerberaummietrecht; Ausschluß der ordentlichen Kündigung

    Ein derartiger Widerspruch beinhaltet keine Kündigung, sondern eine Willenserklärung des Inhalts, daß das in der Verlängerungsklausel enthaltene befristete Angebot, für einen bestimmten weiteren Zeitraum einen inhaltsgleichen neuen Mietvertrag abzuschließen, abgelehnt werde (vgl. BGH, NJW 1975, 40 ).
  • LG Kaiserslautern, 19.03.1985 - 2 S 180/84

    Anwendbarkeit des § 564b BGB auf befristete Wohnraummietverträge mit

    Für eine Auslegung dahingehend, es sei hiermit keine echte Kündigung im Rechtssinne gemeint, sondern lediglich eine Willenserklärung mit dem Inhalt, es werde die Verlängerung des Vertrages abgelehnt (so RGZ 97, 81; BGH NJW 1975, 40; LG Wuppertal, NJW 1976, 2215; früher LG Kaiserslautern, a. a. O.), besteht weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ein Anhalt.
  • AG Berlin-Mitte, 13.11.2003 - 12 C 219/03

    Auch Samstag ein Werktag?

    Die Nichtberücksichtigung des Sonnabends folgt zwar nicht direkt aus § 193 BGB, obgleich dieser auf befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel durchaus anwendbar ist (vgl. BGH NJW 1975, 40), denn diese Vorschrift betrifft lediglich den Fristablauf an einem Sonnabend, nicht aber den Fall, dass der Sonnabend der erste oder zweite Tag einer Frist ist (vgl. Bottenberg/Kühnemund, ZMR 1999, 221, 222).
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