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   BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 74/81   

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https://dejure.org/1982,3122
BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 74/81 (https://dejure.org/1982,3122)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1982 - VIII ZR 74/81 (https://dejure.org/1982,3122)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1982 - VIII ZR 74/81 (https://dejure.org/1982,3122)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Aussteueranschaffungsvertrages - Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten - Widerruf eines Vertrages - Irreführende Formulierung der Geschäftsbedingungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1455
  • MDR 1983, 124
  • WM 1982, 533
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.10.1979 - III ZR 182/77

    Klage auf Erfüllung einer Bürgschaftverpflichtung - Wirksamkeit des

    Auszug aus BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 74/81
    Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kommt vor allem der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis), ferner den Umständen, die zum Vertragschluß geführt haben, und insbesondere den im Vertrag getroffenen Einzelregelungen - auch soweit sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffen sind - entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu BGH Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77 = WM 1980, 10 = NJW 1980, 445 m.w.Nachw.).

    Es enthält daher keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auch der irreführenden Formulierung der Geschäftsbedingungen eine erhebliche Bedeutung beimißt (vgl. BGH Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77 aaO; siehe auch Senatsurteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 258/75 = WM 1977, 394 unter II, 2 c a.E.).

  • BGH, 24.11.1952 - III ZR 164/51

    Amtshaftung für agent provocateur

    Auszug aus BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 74/81
    Dabei ist es nicht erforderlich, daß die die Vertragsgestaltung einseitig bestimmende Partei das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit ihres Handelns hat; es reicht vielmehr aus, daß sie sich der Tatumstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bewußt ist (Larenz a.a.O. S. 409; BGH Urteil vom 24. November 1952 - III ZR 164/51 = NJW 1953, 297, 299 m.w.Nachw.; stdg.Rspr.).
  • BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 258/75

    Anspruch eines Verlagsunternehmens auf Bezahlung und Abnahme von monatlich zu

    Auszug aus BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 74/81
    Es enthält daher keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auch der irreführenden Formulierung der Geschäftsbedingungen eine erhebliche Bedeutung beimißt (vgl. BGH Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77 aaO; siehe auch Senatsurteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 258/75 = WM 1977, 394 unter II, 2 c a.E.).
  • BGH, 22.02.1978 - VIII ZR 41/77

    Begriff des Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 74/81
    Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob Ansparverträge - entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 22. Februar 1978 (BGHZ 70, 378, 381 f unter 2 a) der Entscheidungsgründe) vertretenen Ansicht - überhaupt als Abzahlungsgeschäfte angesehen werden können, oder ob sie jedenfalls, worauf das Berufungsgericht in erster Linie abstellt, den in § 1 c AbzG im einzelnen genannten Rechtsgeschäften nach dem Sinn dieser Vorschrift gleichgestellt werden müssen.
  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Auszug aus BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 74/81
    Nach gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bemißt sich die Beantwortung der Frage, ob eine Vertragsgestaltung nicht mehr mit den guten Sitten vereinbar ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und damit die Grenzen der im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich bestehenden Vertragsgestaltungsfreiheit überschreitet, nach einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl. S. 396 ff, insbesondere S. 401; RGZ 80, 219; 150, 1; BGH Urteil vom 12. März 1981 = BGHZ 80, 153 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch - insbesondere unter dem besonderen Blickwinkel des Konsumentenkredits - Hadding, Gutachten zum 53. Deutschen Juristentag 1980, S. 215 ff, 220 f).
  • OLG Stuttgart, 01.04.1980 - 6 U 184/79
    Auszug aus BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 74/81
    Obwohl die Klägerin nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. dazu auch OLG Stuttgart NJW 1980, 1798 [OLG Stuttgart 01.04.1980 - 6 U 184/79]) in der Lage gewesen wäre, durch Stellung von Bankbürgschaften dem berechtigten Sicherungsinteresse der Beklagten Rechnung zu tragen, hat sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
  • RG, 15.10.1912 - VII 231/12

    Vergleich. ; Verstoß gegen die guten Sitten.

    Auszug aus BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 74/81
    Nach gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bemißt sich die Beantwortung der Frage, ob eine Vertragsgestaltung nicht mehr mit den guten Sitten vereinbar ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und damit die Grenzen der im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich bestehenden Vertragsgestaltungsfreiheit überschreitet, nach einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl. S. 396 ff, insbesondere S. 401; RGZ 80, 219; 150, 1; BGH Urteil vom 12. März 1981 = BGHZ 80, 153 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch - insbesondere unter dem besonderen Blickwinkel des Konsumentenkredits - Hadding, Gutachten zum 53. Deutschen Juristentag 1980, S. 215 ff, 220 f).
  • RG, 13.03.1936 - V 184/35

    Zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB. auf Rechtsgeschäfte, bei denen Leistung und

    Auszug aus BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 74/81
    Nach gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bemißt sich die Beantwortung der Frage, ob eine Vertragsgestaltung nicht mehr mit den guten Sitten vereinbar ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und damit die Grenzen der im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich bestehenden Vertragsgestaltungsfreiheit überschreitet, nach einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl. S. 396 ff, insbesondere S. 401; RGZ 80, 219; 150, 1; BGH Urteil vom 12. März 1981 = BGHZ 80, 153 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch - insbesondere unter dem besonderen Blickwinkel des Konsumentenkredits - Hadding, Gutachten zum 53. Deutschen Juristentag 1980, S. 215 ff, 220 f).
  • BGH, 16.02.1994 - IV ZR 35/93

    Sittenwidrigkeit einer überhöhten Maklerprovision; Vereinbarung einer

    Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang stets die Notwendigkeit der "angemessenen Ausgewogenheit" von versprochener Vergütung und zu erbringender Leistung hervorgehoben (vgl. außer den Entscheidungen zum Ratenkredit z.B. zur Aussteueransparung BGH, Urteil vom 10.3.1982 - VIII ZR 74/81 - WM 1982, 533 unter II. 1. und 2., zur Musikproduktionskostenverteilung BGH, Urteil vom 1.12.1988 - I ZR 190/87 - NJW-RR 1989, 746 unter II. 1. a) aa), zum Grundstückskauf BGH, Urteil vom 8.11.1991 - V ZR 260/90 - WM 1992, 441 unter II. 2., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.01.1988 - VIII ZR 155/87

    Sittenwidrigkeit eines als Haustürgeschäft zustande gekommenen Möbelkaufvertrages

    Dabei ist es nicht erforderlich, daß die die Vertragsgestaltung einseitig bestimmende Partei das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit ihres Handelns hat; es reicht vielmehr aus, daß sie sich der Tatumstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bewußt ist (st. Rspr.; für den Fall eines Haustürgeschäfts über Aussteuerware vgl. insbesondere zwei Senatsurteile vom 10. März 1982 - VIII ZR 74/81 und 222/81 = NJW 1982, 1455 [BGH 10.03.1982 - VIII ZR 74/81] und 1457 = WM 1982, 533 und 630, jeweils unter II 1; für den besonderen Bereich von Ratenkreditverträgen in neuerer Zeit BGH-Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 188/86 = ZIP 1987, 1525 = WM 1987, 1354 unter II m.w.N.).

    Der Revision ist zuzugeben, daß diesem Umstand möglicherweise nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie in dem Fall des Senatsurteils vom 10. März 1982 (VIII ZR 74/81 = WM 1982, 533), dessen Erwägungen sich das Berufungsgericht weitgehend zu eigen gemacht hat.

  • LG Heidelberg, 23.04.1993 - 5 S 231/92

    Widerrufsrecht bei Mietaufhebungsvereinbarung

    Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kommt vor allem der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis), ferner den Umständen, die zum Vertragsschluss geführt haben, und insbesondere den im Vertrag getroffenen Einzelregelungen - auch soweit sie durch AGB getroffen sind - entscheidende Bedeutung zu (BGH, NJW 1982, 1455).

    Weiter kann vorliegend nicht die Art des Zustandekommens der Vereinbarung außer Betracht bleiben (BGH, NJW 1982, 1455 und NJW 1988, 1373 ).

  • BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 222/81

    Zustandekommen eines Aussteueranschaffungsvertrags über Bettwäschegarnituren -

    Wie der Senat in seinem ebenfalls am 10. März 1982 verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VIII ZR 74/81, das eine teilweise vergleichbare Vertragsgestaltung betrifft, im einzelnen dargelegt hat, ist schon hinsichtlich der Bettwäsche diese Preisgarantie nur von zweifelhaftem Wert.
  • OLG Frankfurt, 06.01.2011 - 17 U 184/10

    Zu den Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages

    Der Beklagte kann insoweit die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 31.10.1984, 26 U 38/84, abgedruckt in ZIP 1985, Seite 22 - 27) und des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1982, VIII ZR 74/81 (u. a. abgedruckt in NJW 1982, Seite 1455) nicht für sich fruchtbar machen.
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